Entscheid vom 29. Oktober 2020 / SZ.2020.183
Rubrum
Publ.-Nr: 00.011.463
Stelle: Bezirksgericht Baden
Rubrik: Gerichte / Gerichtliche Verbote
Veröffentlicht: 14.12.2020
Entscheid vom 29. Oktober 2020 / SZ.2020.183
Gesuchstellerin: Aargauische Pensionskasse, Hintere Bahnhofstrasse 8, 5000 Aarau vertreten durch Realit Treuhand AG, Bahnhofstrasse 41, Postfach, 5600 Lenzburg
Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Verbotsbewilligung (Gemeinde Wettingen 4045, Grundstück-Nr. 5982, Plan-Nr. 104)
Dispositiv
In Gutheissung des Gesuches wird folgendes gerichtliches Verbot erlassen:
"Jegliches unberechtigte Durchfahren und Abstellen von Fahrzeugen aller Art auf dem Grundstück GB Wettingen / 5982 ist richterlich verboten.
Widerhandlungen werden auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2'000.-- bestraft.
Das Verbot wird auf 20 Jahre nach seinem Erlass befristet.
Baden, 29. Oktober 2020
Bezirksgericht Baden Präsidium des Zivilgerichts"
Gemäss Art. 260 ZPO kann jede Person, die das Verbot nicht anerkennen will, innert einer Frist von 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung. Sie macht das Verbot gegenüber der einsprechenden Person unwirksam. Zur Durchsetzung des Verbots gegenüber der einsprechenden Person kann beim Gericht Klage erhoben werden.
Bezirksgericht Baden Präsidium des Zivilgerichts 5