Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

00.095.677

Verfügung vom 10. April 2026 / SZ.2026.89

Rubrum

Publ.-Nr: 00.095.677

Stelle: Bezirksgericht Baden

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 08.05.2026

Verfügung vom 10. April 2026 / SZ.2026.89 Gerichtspräsidium Baden

Verfügung vom 10. April 2026

Gesuchstellerin Siesta Verwaltungen, Bahnhofstrasse 44, 5400 Baden vertreten durch UTA Immobilien AG, Bahnhofstrasse 44, 5400 Baden

Gesuchsgegner Jozef Lakatos, geboren am 31. Januar 1990, von der Slowakei, Fliederstrasse 17, 5430 Wettingen

Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Mietausweisung

Dispositiv

Zustellung des Ausweisungsgesuches vom 09. April 2026 samt Beilagen an den Gesuchsgegner zur Stellungnahme innert 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung. Rechtsbegehren:

1. Es sei festzuhalten, dass das ursprüngliche Mietverhältnis zwischen den Parteien mittels Kündigung vom 11.02.2026 per 31.03.2026 aufgehoben ist.

2. Der Gesuchsgegner sei verpflichtet, das oben erwähnte Mietobjekt an der Fliederstrasse 17, 5430 Wettingen innert einer richterlich angesetzten Frist bzw. so schnell wie möglich zu verlassen resp. freizugeben.

3. Die Gesuchstellerin sei zu ermächtigen, die Räumung der erwähnten Räumlichkeit durch die Polizei vollstrecken zu lassen, da der Gesuchsgegner diese innert Frist nicht verlassen hat.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners.

Bleibt die Stellungnahme innert der angesetzten Frist aus, wird ein Endentscheid getroffen (Art. 223 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Das Gericht kann den Endentscheid ohne Verhandlung allein gestützt auf die von der Gesuchstellerin (Vertreterin) behaupteten Tatsachen fällen.

Es werden grundsätzlich keine Fristerstreckungen gewährt! Bitte die beigefügten Hinweise beachten!

Bezirksgericht Baden Präsidium des Zivilgerichts 5