00.096.329
Entscheid vom 8. Mai 2026 / SZ.2026.18
Rubrum
Publ.-Nr: 00.096.329
Stelle: Bezirksgericht Baden
Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse
Veröffentlicht: 21.05.2026
Entscheid vom 8. Mai 2026 / SZ.2026.18 Betroffener: Mazin Ghazi, geboren am 20. August 1987, von Irak, Herkolesstrasse 5, 5737 Menziken
Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Nachzahlung URP
Dispositiv
1. Mazin Ghazi wird verpflichtet, die vorgemerkten Prozesskosten von Fr. 7'434.05 nachzuzahlen.
2. Die Zahlung hat an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Aarau, zu er-folgen, von welcher Stelle ein entsprechender Einzahlungsschein zuge-stellt wird.
3. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugespro-chen.
Dieser Entscheid wird dem Betroffenen hiermit öffentlich zugestellt.
Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben
Lauf der Frist
Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Die Frist kann nur ausnahmsweise verlängert werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO).
Form der Eingabe
Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art. 131 ZPO).
Bezirksgericht Baden Präsidium 4 des Zivilgerichts