Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Entscheid vom 8. Dezember 2025 / SZ.2025.288

Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.099.049 Stelle: Bezirksgericht Baden Rubrik: Gerichte / Gerichtliche Verbote Veröffentlicht: 08.07.2026

Entscheid vom 8. Dezember 2025 / SZ.2025.288 Auf Gesuch der Gesuchstellerin Röm. Kath. Kirchgemeinde Würenlos wurde folgendes Verbot erlassen:

Auf Gesuch der Grundeigentümerin wird jegliches unberechtigte Fahren und Parkieren auf dem Grundstück

GB Würenlos 1844, Grundstück-Nr. 518, Plan-Nr. 71,

gerichtlich verboten. Zum Befahren und Parkieren berechtigt sind ausschliesslich die Besucherinnen und Besucher der Kirche und des Friedhofs während der Dauer ihres Aufenthalts auf dem Kirchenareal.

Widerhandlungen werden auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2'000.-- bestraft.

Das Verbot wird auf 20 Jahre nach seinem Erlass befristet.

Baden, 8. Dezember 2025

Gemäss Art. 260 ZPO kann jede Person, die das Verbot nicht anerkennen will, innert einer Frist von 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung. Sie macht das Verbot gegenüber der einsprechenden Person unwirksam. Zur Durchsetzung des Verbots gegenüber der einsprechenden Person kann beim Gericht Klage erhoben werden.

Bezirksgericht Baden Präsidium 4 des Zivilgerichts

© 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 1