Verfügung vom 24. Juli 2026 mit Vorladung auf den 2. September 2026, 08:30 Uhr
Rubrum
Publ.-Nr: 00.100.193
Stelle: Bezirksgericht Baden
Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse
Veröffentlicht: 29.07.2026
Verfügung vom 24. Juli 2026 mit Vorladung auf den 2. September 2026, 08:30 Uhr Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207 / Täfernhof, 5405 Dättwil AG vertreten durch Annika Sinkwitz, Staatsanwaltschaft Baden, Staatsanwältin, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Beschuldigter Ylle Trstena, geboren am 6. April 1982, von Kosovo, Vellezerit Frasheri 26, XZ-70000 Ferizaj
Gegenstand Strafverfahren betreffend mehrfache Widerhandlungen gegen das SVG, Widerhandlung gegen das Eisenbahngesetz, Hinderung einer Amtshandlung, mehrfache rechtswidrige Einreise und rechtswidrigen Aufenthalt, Übertretung des BetmG
Dispositiv
(in Aufhebung der Verfügung vom 22. Dezember 2025, welche dem Beschuldigten nicht zugestellt werden konnte)
1. In Bezug auf die Anklage vom 15. Dezember 2025 (Posteingang am 18. Dezember 2025) und den mit Eingabe vom 2. Juni 2026 zurückgezogenen Antrag auf fakultative Landesverweisung werden folgende Beweiserhebungen angeordnet:
1.1. Die Akten der Voruntersuchung werden beigezogen.
1.2. Der Beschuldigte wird befragt.
1.3.
Es wird davon Vormerk genommen, dass die Anklägerin dem Gerichtspräsidium das Eichzertifikat des anlässlich der Atemalkoholkontrolle verwendeten Messgeräts "lion intoxylizer 9000 S/N: 90-002511" einzugereicht hat, ebenso den Bedienernachweis für Wm Bereuter bzw. die Bestätigung, wonach solche gar nicht ausgestellt werden.
2. Der Beschuldigte hat zur Hauptverhandlung die letzten drei Lohnabrechnungen oder Abrechnungen einer Versicherung oder der Sozialhilfe (oder das jeweilige kosovarische Äquivalent dazu).
3. Die Parteien können schriftlich begründete Anträge auf Ergänzung der Beweismittel innert 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung stellen. Die Parteien können bei verspäteter Stellung von Beweisanträgen kosten- und entschädigungspflichtig werden (Art. 331 Abs. 2 i.V.m. Art. 417 StPO).
4.
4.1. Die Anklägerin (Vertreter) wird von der Teilnahme an der Verhandlung dispensiert.
4.2. Der Beschuldigte wird zur Hauptverhandlung vorgeladen vor dem Präsidium des Strafgerichts Baden, Bezirksgericht Baden, Mellingerstrasse 2a, 5400 Baden, auf den 2. September 2026, 08:30 Uhr.
Für die genannte Person gilt diese Verfügung als Vorladung!
4.3. Es wird eine Albanisch-Deutsch übersetzende Person zur Hauptverhandlung aufgeboten werden.
Diese Verfügung wird dem Beschuldigten hiermit öffentlich zugestellt, mit dem Hinweis, dass sämtliche Akten auf der Gerichtskanzlei einsehbar sind auf entsprechende Voranmeldung
Hinweise zum Fristenlauf, zur Form von Eingaben und zu Zustellungen bzw. zur Erreichbarkeit
Lauf der Frist Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag i.S.v. § 26 EG StPO, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat (Art. 90 Abs. 2 StPO).
Die Frist kann nur aus zureichenden Gründen erstreckt werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 92 StPO).
Form der Eingabe Eingaben sind zu datieren und zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss die Eingabe mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen sein (Art. 110 Abs. 1 und 2 StPO).
Zustellungen bzw. Erreichbarkeit Die Verfahrensbeteiligten müssen dem Gericht Adressänderungen umgehend mitteilen. Bei Abwesenheiten ist für die Entgegennahme der Post zu sorgen. Sendungen, die an der dem Gericht bekannten Adresse nicht zustellbar sind oder auf der Post nicht fristgerecht abgeholt werden, gelten als zugestellt. Dasselbe gilt bei Rückbehaltsaufträgen, Verlängerungen der Abholfrist eingeschriebener Postsendungen über sieben Tage hinaus, postlagernder Zustellung und ähnlichen Aufträgen an die Post.
Erscheinungspflicht und Säumnisfolgen
Erscheinungspflicht Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 Strafprozessordnung, StPO).
Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Die Verhinderung ist schriftlich zu begründen und soweit möglich zu belegen (Art. 205 Abs. 2 StPO).
Säumnisfolgen Wer der Vorladung unentschuldigt nicht oder zu spät Folge leistet, kann zudem mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestraft und überdies polizeilich vorgeführt werden (Art. 205 Abs. 4 und Art. 64 Abs. 1 StPO).
Der nicht oder zu spät erschienenen Person können zudem die durch die Säumnis verursachten Verfahrenskosten und Entschädigungen auferlegt werden (Art. 417 StPO).
Bezirksgericht Baden Präsidium 1 des Strafgerichts