Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

VF.2025.67 / Verfügung vom 13. April 2026

Rubrum

Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.102.015 Stelle: Bezirksgericht Baden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 28.08.2026

VF.2025.67 / Verfügung vom 13. April 2026 Klägerin: Samisha Vontobel, geboren am 17. April 1990, von Wald ZH, Dorfstrasse 23, 5303 Würenlingen vertreten durch MLaw Raffael Sommerhalder-Hegglin, Küng Metzler Treyer Familienkanzlei, Rechtsanwalt, Bahnhofstrasse 24, 5401 Baden Beklagter: Enzo Costante, geboren am 12. März 1991, von Untersiggenthal, c/o Bayram Peter, Zentralstrasse 92, 5430 Wettingen

Gegenstand

Vereinfachtes Verfahren betreffend Feststellung Vaterschaft und Unterhalt Nachdem die Verfügung vom 11. Dezember 2025 dem Beklagten nie zugestellt werden konnte und die Klägerin mit Eingabe vom 24. März 2026 erneut Angaben zur Postadresse des Beklagten machte, wird verfügt:

1. Zustellung der Klage vom 25. November 2025 samt Beilagen, der Eingabe vom 9. Dezember 2025 sowie der Eingabe vom 24. März 2026 samt Beilagen an den Beklagten zur Kenntnis. Anträge:

1. Es sei festzustellen, dass der Beklagte der Vater von Yara Mae, geb. 12.06.2025, ist.

2. Die gemeinsame Tochter Yara Mae, geb. 12.06.2025, sei unter der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut der Klägerin zu belassen.

3. Bem Beklagten sei ein Besuchsrecht nach gerichtlichem Ermessen zuzusprechen.

4. Die AHV-Erziehungsgutschriften seien vollumfänglich der Klägerin zuzusprechen.

5. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ab dem 12.06.2025 folgende monatlich vorschüssig Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen, zuzüglich allfälliger Kinder- oder Ausbildungszulagen: Fr. 1'117.00 bis und mit Juli 2029 Fr. 972.50 bis und mit Dezember 2030 Fr. 1'190.00 bis und mit April 2036 Fr. 1'845.00 bis und mit Juli 2037 Fr. 1'307.00 bis zur Volljährigkeit resp. darüber hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung.

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Eine Anpassung des Kinderunterhaltsbeitrages wird mit Abschluss des Beweisverfahrens vorbehalten.

6. Der Klägerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu ernennen.

7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWSt.

2. Dem Beklagten wird eine Frist von 10 Tagen seit Zustellung der vorliegenden Verfügung gesetzt, um zur Klage vom 25. November 2025 Stellung zu nehmen. In der Stellungnahme sind klare Anträge zu verfassen und zu begründen. Es ist darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der Klägerin im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Zu den behaupteten Tatsachen sind die Beweismittel anzugeben. Verfügbare Urkunden sind beizulegen. Die Stellungnahme ist zu datieren und zu unterzeichnen und im Doppel einzureichen. Bleibt die Eingabe innert der angesetzten Frist aus, wird das Verfahren ohne sie weitergeführt (Art. 147 Abs. 2 ZPO). Bitte beigefügte Hinweise beachten! Diese Verfügung wird dem Beklagten hiermit öffentlich zugestellt. Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben Lauf der Frist: Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO). Die Frist kann nur aus zureichenden Gründen erstreckt werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO). Form der Eingabe Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art. 131 ZPO).

Bezirksgericht Baden Präsidium 7 des Familiengerichts

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