Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

00.102.883

Rubrum

Publ.-Nr: 00.102.883

Stelle: Bezirksgericht Baden

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 10.09.2026

Verfügung vom 20. Juli 2026 (SZ.2026.201)

Gesuchstellerin Epigeos AG, Schaffhauserstrasse 147, 8302 Kloten vertreten durch Andreas Ritter, Schaffhauserstrasse 147, 8302 Kloten

Gesuchsgegner Ayeman Hussein, geboren am 17. November 1995, von Deutschland, Landstrasse 64, 5415 Rieden AG

Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Mietausweisung

Dispositiv

Zustellung des Ausweisungsbegehrens vom 14. Juli 2026 samt Beilagen an den Gesuchsgegner zur Stellungnahme innert 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung.

Das Rechtsbegehren lautet:

1. Die Gegenpartei sei zu verpflichten, das Mietobjekt 3ZIWG, 2. OG, links, an der Adresse Landstrasse 64, 5415 Rieden AG innert 10 Tagen nach Vollstreckbarkeit des Entscheids vollständig geräumt und einwandfrei gereinigt zu verlassen und die Schlüssel des gesuchstellenden Partei auszuhändigen.

2. Verlässt die Gegenpartei das oben gennante Mietobjekt nicht fristgemäss, sei die gesuchstellende Partei zu ermächtigen, beim Gericht auf Kosten der Gegenpartei die Räumung der Wonung mit polizeilicher Hilfe zu beantragen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenpartei.

Bleibt die Stellungnahme innert der angesetzten Frist aus, wird ein Endentscheid getroffen (Art. 223 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Das Gericht kann den Endentscheid ohne Verhandlung allein gestützt auf die von der Gesuchstellerin (Vertreter) behaupteten Tatsachen fällen.

Es werden grundsätzlich keine Fristerstreckungen gewährt!

Bitte die beigefügten Hinweise beachten!

Diese Verfügung wird dem unbekannt abwesenden Gesuchsteller öffentlich zugestellt.

Lauf der Frist

Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Form der Eingabe

Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art. 131 ZPO).

Bezirksgericht Baden Präsidium des Zivilgerichts