Abwesenheitsurteil vom 5. August 2026
Rubrum
Publ.-Nr: 00.103.237
Stelle: Bezirksgericht Baden
Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse
Veröffentlicht: 16.09.2026 Abwesenheitsurteil vom 5. August 2026
Besetzung Gerichtspräsidentin Eckert Gerichtsschreiber Meyer Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207 / Täfernhof, 5405 Dättwil AG vertreten durch Beat Richner, Staatsanwaltschaft Baden, Staatsanwalt, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Strafkläger Ali Bozardic, geboren am 24. Juli 1990, c/o Kantonspolizei Aargau, Tellistrasse 85, 5004 Aarau Beschuldigter Christian Huber, geboren am 3. August 1977, von Tägerig, c/o Sabrina Loosli, Wohlerstrasse 14, 5612 Villmergen
Gegenstand Strafverfahren betreffend mehrfache versuchte Nötigung, Beschimpfung
Dispositiv
1. Der Beschuldigte ist schuldig
der mehrfachen versuchten Nötigung i.S.v. Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB,
der Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 34 StGB, Art. 40 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB bestraft mit
einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten als Gesamtstrafe i.S.v. Art. 89 Abs. 6 StGB und als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 19. Dezember 2024 (Art. 49 Abs. 2 StGB),
sowie mit 10 Tagessätzen Geldstrafe zu je Fr. 30.00, d.h. total Fr. 300.00, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 1. Juli 2025 (Art. 49 Abs. 2 StGB).
3. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 2 Tagen (in Haft vom 7. März 2023 bis 8. März 2023 und am 2. Mai 2023) wird dem Beschuldigten gemäss Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
4. Es wird betreffend das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 22. Februar 2022 für die Reststrafe von 31 Tagen (bedingte Entlassung am 28. Oktober 2022) in Anwendung von Art. 89 Abs. 1 und Abs. 6 StGB die Rückversetzung in den Strafvollzug angeordnet. Die vollziehbar gewordene Reststrafe von 31 Tagen bildet Teil der in Ziff. 2 genannten Gesamtstrafe.
5.
5.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a)der Gerichtsgebühr Fr. 1'000.00 b)der Anklagegebühr Fr. 950.00 c)den Spesen Fr. 242.90 Total Fr. 2'192.90
5.2. Dem Beschuldigten werden die Gebühren gemäss lit. a) und lit. b) sowie die Kosten gemäss lit. c) im Gesamtbetrag von Fr. 2'192.90 auferlegt.
6. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten selber zu tragen.
Neue Beurteilung (Art. 368 ff. StPO): Die verurteilte Person kann innert 10 Tagen seit der persönlichen Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Baden schriftlich oder mündlich eine neue Beurteilung verlangen. Im Gesuch hat die verurteilte Person kurz zu begründen weshalb sie an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen konnte. Das Gericht lehnt das Gesuch ab, wenn die verurteilte Person ordnungsgemäss vorgeladen worden, aber der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist.
Die Frist für das Gesuch um neue Beurteilung kann nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder
vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag i.S.v. § 26 EG StPO, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat (Art. 90 Abs. 2 StPO).
Solange die Berufungsfrist noch läuft, kann die verurteilte Person neben oder statt dem Gesuch um neue Beurteilung auch die Berufung gegen das Abwesenheitsurteil erklären (Art. 371 StPO).
Berufung (Art. 398 ff. StPO): Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen seit der Aushändigung oder Zustellung des Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Baden schriftlich oder mündlich zu Protokoll die Berufung angemeldet werden. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
Das Obergericht als Rechtsmittelinstanz kann das Urteil auf Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sowie auf unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes überprüfen. Die Privatklägerschaft kann die ausgesprochene Sanktion nicht anfechten (Art. 382 Abs. 2 StPO).
Wird die Berufung angemeldet, so stellt das Gericht den Parteien das begründete Urteil zu und leitet die Akten an das Obergericht weiter. Wer die Berufung angemeldet hat, muss innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, die Berufung erklären. Die Berufungserklärung ist schriftlich einzureichen. Es ist anzugeben, ob das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen angefochten wird, welche Änderungen des Urteils verlangt und welche Beweisanträge gestellt werden. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt: a. den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen, b. die Bemessung der Strafe, c. die Anordnung von Massnahmen, d. den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche, e. die Nebenfolgen des Urteils, f. die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen, g. die nachträglichen richterlichen Entscheidungen.
Die Frist für die Anmeldung der Berufung und die Frist für die Erklärung der Berufung können nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag i.S.v. § 26 EG StPO, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat (Art. 90 Abs. 2 StPO).
Das Urteil wird mit dem Ablauf der Frist für die Anmeldung der Berufung rechtskräftig und vollstreckbar. Wird die Berufung angemeldet, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Urteils.
Zustellung eines begründeten Urteils (Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO):
Wenn die Parteien keine Berufung anmelden, können sie innert 10 Tagen seit der Aushändigung oder Zustellung des Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Baden auch bloss ein begründetes Urteil verlangen. In diesem Fall kann das Urteil nicht angefochten werden.
Bezirksgericht Baden Präsidium des Strafgerichts 5