Entscheidvorschlag aus der Schlichtungsverhandlung vom 11. Dezember 2025
Rubrum
Publ.-Nr: 00.086.667
Stelle: Bezirksgericht Kulm
Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse
Veröffentlicht: 16.12.2025 Entscheidvorschlag aus der Schlichtungsverhandlung vom 11. Dezember 2025
Besetzung: René Schärli, Präsident Markus Fiechter, Vermieter-Vertreter Renate Thut, Mieter-Vertreterin
Klägerin / Vermieterin: SUMIC Immobilien AG, Wilenstrasse 222, 8832 Wilen b. Wollerau Anwesend ist der zeichnungsberechtigte Herr Sumic
Beklagter / Mieter 1: Ivan Nadarevic, Bana Josipa Sokcevica 136, HR-32251 Privlaka (unsicher) Nicht anwesend
Beklagte / Mieterin 2: Mirjam Nadarevic, Vladimira Nazora 16, HR- Ilaca (unsicher) Nicht anwesend
Gegenstand: Schlichtungsverfahren betreffend: Offene Mietzinse September bis November 2025; Fr. 5'925.00 Ersatz Schlüssel / Zylinder; Fr. 1'200.00 Mängel am Mietobjekt (Maler und Reinigung); Fr. 1'000.00 Garagenmiete Juli 2023 bis Oktober 2025; Fr. 3'500.00 Nebenkostenabrechnung 2023 & 2024; Fr. 1'541.10 Nebenkosten 2025; mindestens Fr. 800.00 Total Forderung: Fr. 9'550.00 (Betrag Abrechnung von Fr. 4'416.10 aus Betreibung)
Miet-/ Pachtobjekt: ehem. 3.5 Zimmer-Wohnung "Hintere Bergstrasse 1" 5734 Reinach Rechtshängigkeit: 24.11.2025
Erwägungen
1. Zwischen den beiden Parteien bestand ab dem 01.04.2023 ein Mietverhältnis für die ehem. 3.5 Zimmer-Wohnung "Hintere Bergstrasse 1" 5734 Reinach. Die Beklagten verliessen das Mietobjekt ohne Kündigung und ohne Reinigung / Instandstellung ca. Mitte Oktober 2025. Der Aufenthalt der beiden Beklagten ist unklar. Die Vorladung zur heutigen Verhandlung erfolgte durch öffentliche Publikation.
2. Die Klägerin stellt nun die in der Rubrik "Gegenstand" aufgeführten Forderungen gegenüber den Beklagten.
Aufgrund der ins Recht gelegten Unterlagen der Klägerin kommt die Behörde zum Schluss, dass die Forderung der Klägerin als berechtigt und als nachgewiesen zu gelten hat und dass die beiden Beklagten für die Forderung von verbleibend noch Fr. 9'550.00 in solidarischer Haftbarkeit aufzukommen haben, resp. dass sie zur Bezahlung dieses Betrages zu verpflichten sind.
3. Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um eine Angelegenheit gemäss Art. 210 Abs. 1 ZPO, weshalb die Schlichtungsbehörde zur Unterbreitung eines Entscheidsvorschlages berechtigt ist.
4. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Entschädigungen zuzusprechen (Art. 113 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c ZPO).
Die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Kulm unterbreitet den Parteien folgenden Entscheidvorschlag:
5. Die Beklagten werden in solidarischer Haftbarkeit dazu verpflichtet, der Klägerin den Betrag von Fr. 9'550.00 zu bezahlen.
Die Bezahlung des Betrages von Fr. 9'550.00 hat innert 7 Tagen nach Rechtskrafteintritt des vorliegenden Entscheidvorschlages zu erfolgen.
6. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.
Zustellung per Einschreiben an:
die Klägerin / Vermieterin Fa. SUMIC Immobilien AG
Zustellung per öffentliche Publikation an:
die Beklagten Ivan Nadarevic / Mirjam Nadarevic
Unterkulm, 11. Dezember 2025
Im Namen der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Kulm Der Präsident: René Schärli
Wirkungen des Entscheidvorschlages (Art. 211 ZPO)
Der Entscheidvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.
Nach Eingang der Ablehnung stellt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung zu: a) in den Angelegenheiten nach Art. 210 Abs. 1 Buchstabe b: der ablehnenden Partei b) in den übrigen Fällen: der klagenden Partei.
Wird die Klage in den Angelegenheiten nach Art. 210 Abs. 1 Buchstabe b nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt der Entscheidvorschlag als anerkannt und er hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids.
Die Frist zur Ablehnung des Entscheidvorschlages kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO).
Bezirksgericht Kulm Präsident der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht