KEMN.2026.563 / Entscheid vom 27.08.2026
Rubrum
Publ.-Nr: 00.102.195
Stelle: Bezirksgericht Lenzburg
Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse
Veröffentlicht: 01.09.2026 KEMN.2026.563 / Entscheid vom 27.08.2026 Betroffener: Andebrhan Yosiyas, geboren am 8. August 2023, von Eritrea, Aarauerstrasse 9, 5103 Wildegg Mutter: Andebrhan Furtuna, geboren am 16. August 1996, von Eritrea, Aarauerstrasse 9, 5103 Wildegg Vater: Amine Robel, geboren am 12. März 1994, von Eritrea, Wohnort unbekannt Beiständin: Küpfer Sonja, Gemeindeverband SDRL, JEFB, Bahnhofstrasse 6, 5600 Lenzburg
Gegenstand: Aufhebung einer Massnahme
Dispositiv
1. Die Beistandschaft gemäss Art. Art. 306 Abs. 2 i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZGB wird per 31. August 2026 aufgehoben.
2. Der Beiständin wird aufgetragen, den Schlussbericht für die Periode vom 1. Juli 2026 bis 31. August 2026 zu erstatten und bis spätestens 30. November 2026 einzureichen (im Doppel und ein Exemplar in loser Form); die Ernennungsurkunde innert gleicher Frist an das Familiengericht zu retournieren.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO) Innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs kann beim Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangt werden.
Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides, sofern das Familiengericht oder das Obergericht der Beschwerde nicht die aufschiebende Wirkung entzieht (Art. 450c ZGB).
Bezirksgericht Lenzburg Präsidium des Familiengerichts