Entscheid vom 31. August 2026 (Regelung Kindesunterhalt) - VF.2025.9
Rubrum
Publ.-Nr: 00.102.967
Stelle: Bezirksgericht Zurzach
Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse
Veröffentlicht: 11.09.2026
Entscheid vom 31. August 2026 (Regelung Kindesunterhalt) - VF.2025.9
Klägerin 1: Senija Snježana Ana D'Elia, geboren am 8. April 2022, von Luzern, Huebstrasse 3, 5330 Bad Zurzach, Beiständin: Monika Müller, Berufsbeiständin JFEB, Weierstrasse 5, 5313 Klingnau, unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Oliver Bulaty, Rechtsanwalt, Bahnhofstrasse 42, 5401 Baden
Kläger 2: Silan Sinai Juro D'Elia, geboren am 3. März 2023, von Luzern, Huebstrasse 3, 5330 Bad Zurzach, Beiständin: Monika Müller, Berufsbeiständin JFEB, Weierstrasse 5, 5313 Klingnau, unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Oliver Bulaty, Rechtsanwalt, Bahnhofstrasse 42, 5401 Baden
Klägerin 3: Angélique Raïfa D'Elia, geboren am 4. Januar 1989, von Luzern, Huebstrasse 3, 5330 Bad Zurzach
Beklagter: Danijel Weinberger, geboren am 10. Oktober 1981, von Kroatien, Feldstrasse 18, 5314 Kleindöttingen
Gegenstand: Vereinfachtes Verfahren betreffend Vaterschaft / Kinderunterhalt
Dispositiv
1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Kindsmutter (Klägerin 3) an den Unterhalt von Senija Snježana Ana D'Elia, geboren am 8. April 2022, und Silan Sinai Juro D'Elia, geboren am 3. März 2023, jeweils monatlich und monatlich vorschüssig die nachfolgenden Beiträge zu bezahlen (jeweils zuzüglich allfällig bezogener Familienzulagen):
Senija Snježana Ana Fr. 727.50 (rückwirkend ab 1. Juni 2025 bis 31. Juli 2027) Fr. 681.65 (ab 1. August 2027 bis zum Erreichen der Volljährigkeit respektive bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung)
Silan Sinai Juro Fr. 727.50 (rückwirkend ab 1. Juni 2025 bis 31. Juli 2027) Fr. 681.65 (ab 1. August 2027 bis zum Erreichen der Volljährigkeit respektive bis zum Abschluss
einer angemessenen Erstausbildung)
2. Es wird festgestellt, dass folgende Unterdeckung zum gebührenden Kindesunterhalt besteht: Senija Snježana Ana ab 1. März 2024 bis 31. Mai 2025: Fr. 1'019.00 ab 1. Juni 2025 bis 31. Juli 2027: Fr. 292.55 ab 1. August 2027 bis 31. März 2032: Fr. 338.40 ab 1. April 2032 bis 31. März 2037: Fr. 274.40 ab 1. April 2037 bis zum Erreichen der Volljährigkeit / Abschluss Erstausbildung: Fr. 21.40
Silan Sinai Juro ab 1. März 2024 bis 31. Mai 2025: Fr. 1'019.00 ab 1. Juni 2025 bis 31. Juli 2027: Fr. 292.55 ab 1. August 2027 bis 28. Februar 2033: Fr. 338.40 ab 1. März 2033 bis 31. März 2037: Fr. 274.40 ab 1. April 2037 bis zum Erreichen der Volljährigkeit / Abschluss Erstausbildung: Fr. 21.40
Es wird auf Art. 286a ZGB hingewiesen, wonach die beiden Kläger bei ausserordentlicher Verbesserung der Verhältnisse des unterhaltspflichtigen Beklagten Anspruch auf Bezahlung derjenigen Beträge haben, die während der letzten fünf Jahre zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlten (vgl. Ziffer 2.1. hiervor).
3. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 hiervor basieren vorliegend auf 101.1 Punkten des Landesindexes der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik (Stand Juli 2026; Basis Dezember 2025 = 100 Punkte). Sie werden jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2027, gemäss dem Indexstand per November des Vorjahres nach folgender Formel der Teuerung angepasst:
Neue Unterhaltsbeiträge = (ursprüngliche Unterhaltsbeiträge x neuer Index vom Nov. des Vorjahres) : 101.1
Die Anpassung der Unterhaltsbeiträge findet nur statt, soweit der Beklagte nicht mit Urkunden nachweist, dass sein Einkommen nicht entsprechend der Teuerung gestiegen ist.
4. Die Entscheidgebühr von Fr. 2'500.00 wird dem Beklagten auferlegt.
5. Der Beklagte wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Kläger eine Entschädigung von Fr. 4'435.00 zu bezahlen. Zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit wird dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der beiden Kläger die richterlich festgesetzte Entschädigung in Höhe von Fr. 4'435.00 (inkl.
Auslagen und MwSt. von 8.1 %) aus der Staatskasse entrichtet (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Die Gerichtskasse Zurzach wird entsprechend angewiesen, lic. iur. Oliver Bulaty, Rechtsanwalt in Baden, nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids den Betrag von Fr. 4'435.00 zu bezahlen. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 ZPO).
Zustellung an: den Beklagten
Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO) Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Zurzach mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen. Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO). Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides.
Bezirksgericht Zurzach Präsidium des Familiengerichts