Entscheidvorschlag vom 24. Juni 2026 (MI.2026.83)
Rubrum
Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.099.121 Stelle: Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 08.07.2026
Entscheidvorschlag vom 24. Juni 2026 (MI.2026.83)
Besetzung
Präsidentin Esther Rickenbach Schlichter Michael Roth Schlichter Thomas Hausmann
Kläger/Vermieter: Djavid Selami, Wiesenweg 8, 5600 Lenzburg v.d. Riza Selami, Wiesenweg 8, 5600 Lenzburg
Beklagter/Mieter: Hristo Iliev Zlatkov, Wiesenweg 8, 5600 Lenzburg, mit derzeit unbekanntem Aufenthalt
Gegenstand
Ausweisung
Miet-/ Pachtobjekt: 2,5-Zimmer-Dachwohnung, 2. OG, Wiesenweg 8, 5600 Lenzburg
Rechtshängigkeit: 13. April 2026
Die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Lenzburg hat gestützt auf: Art. 210 Abs. 1 lit. b ZPO; den Mietvertrag vom 28. Juni 2023; das Schlichtungsgesuch des Kläger/Vermieters (Vertreter) vom 13. April 2026 (Eingang), mit welchem er die sofortige Ausweisung des Beklagten/Mieters sowie die Bezahlung ausstehender Mietzinse verlangte; die Vorladung der Parteien auf Mittwoch, 24. Juni 2026, 11:15 Uhr; die Rücksendung der Vorladung des Beklagten/Mieters mit dem Vermerk "nicht abgeholt"; die am 27. Mai 2026 vergeblich versuchte polizeiliche Zustellung der Vorladung an den Beklagten/Mieter auf Mittwoch, 24. Juni 2026, 11:15 Uhr; die amtliche Publikation der erwähnten Vorladung an den Beklagten/Mieter; die heutige Schlichtungsverhandlung, der der Beklagte/ Mieter unentschuldigt fernblieb;
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den im Nachgang zur Schlichtungsverhandlung erklärten Rückzug des Begehrens des Klägers/Vermieters (Vertreter) bezüglich der eingeklagten Mietzinse (vgl. MI.2026.114); die Akten
erkannt:
1. Über den vom Kläger/Vermieter erklärten Rückzug seines Begehrens betreffend Forderung wird im Verfahren MI.2026.114 entschieden.
2. Es wird festgestellt, dass die am 27. März 2026 per 30. Juni 2026 ausgesprochene Kündigung betreffend die 2,5-Zimmer-Dachwohnung, 2. OG, Wiesenweg 8, 5600 Lenzburg, rechtsgültig ist.
3. Übergibt der Beklagte/Mieter nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheidvorschlags das Mietobjekt nicht in ordnungsgemäss geräumtem und gereinigtem Zustand inkl. sämtlicher Schlüssel, ist der Kläger/Vermieter berechtigt, direkt den polizeilichen Vollzug im Unterlassungsfall gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO zu verlangen.
Die Kosten eines allfälligen polizeilichen Vollzugs gehen zu Lasten des Beklagten/Mieters.
Der Kläger/Vermieter hat nach Anweisung der zuständigen Polizeistelle einen Kostenvorschuss zur Sicherstellung der Vollzugskosten zu leisten.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.
Wirkungen des Entscheidvorschlages (Art. 211 ZPO)
Der Entscheidvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.
Nach Eingang der Ablehnung stellt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung zu: a) in den Angelegenheiten nach Art. 210 Abs. 1 Buchstabe b: der ablehnenden Partei b) in den übrigen Fällen: der klagenden Partei.
Wird die Klage in den Angelegenheiten nach Art. 210 Abs. 1 Buchstabe b nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt der Entscheidvorschlag als anerkannt und er hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids.
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Die Frist zur Ablehnung des Entscheidvorschlages kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO).
Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Lenzburg
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