AGVE_2006_17
AGVE_2006_17 - Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer - 2006-02-21
Rubrum
72 Versicherungsgericht 2006 Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom 21. Februar 2006 in Sachen U.S. gegen Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau.
Regeste
17 Art. 14 Abs. 2 AVIG; § 33 des kantonalen Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und soziale Prävention (SPG) Der Wegfall der Alimentenbevorschussung stellt keinen „ähnlichen Grund“ im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG und damit keinen Grund zur Befreiung von der Beitragszeit dar.
Erwägungen
2.2. Der Beschwerdeführerin wurde im Trennungsurteil des Bezirksgerichts Rheinfelden für ihre beiden, 1985 und 1991 geborenen Kinder X. und Y. Unterhaltsbeiträge in Höhe von monatlich je Fr. 750.-- zugesprochen. Mangels finanzieller Möglichkeiten des Unterhaltspflichtigen übernahm die Gemeinde K. im Rahmen der Alimentenbevorschussung die Zahlung der Unterhaltsbeiträge. Gemäss § 33 des Sozialhilfe- und Präventionsgesetzes des Kantons Aargau wird die Alimentenbevorschussung für Personen in Ausbildung maximal bis zur Vollendung des 20. Altersjahres gewährt. Entsprechend teilte der Soziale Dienst der Gemeinde K. der Beschwerdeführerin mit, dass im August 2005 die Alimentenzahlungen für X. enden würden. Dadurch ergab sich bei den Lebenskosten der Beschwerdeführerin und
ihrer beiden Kinder eine Unterdeckung, welche nur teilwese durch die X. zugesprochenen Stipendien gedeckt werden können. 2.2.1. (…) 2.2.2. Im nicht veröffentlichten Urteil J. vom 16. November 1993 (C 10/92) hat das EVG entschieden, dass der Wegfall einer kantonalen Erwerbsersatzleistung für alleinerziehende Mütter keinen "ähnlichen Grund" im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG darstelle. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Besondere an der in Art. 14 Abs. 2 AVIG anvisierten Versichertengruppe sei darin zu sehen, dass sie nicht eigentlich auf den Eintritt oder Wiedereintritt in das Erwerbsleben vorbereitet sei. Die Regelung begünstige Personen, die von besonderen Ereignissen überrascht worden seien, welche das Leben vielfach grundsätzlich änderten. Dies treffe im zu beurteilenden Fall nicht zu. Denn die Versicherte habe von vornherein gewusst, dass der Anspruch auf kantonale Erwerbsersatzleistungen gemäss dem in jenem Fall massgebend gewesenen kantonalen Gesetz über Familien- und Sozialzulagen mit der Vollendung des 2. Altersjahres ihres Kindes erlösche. Ebenso entschied das EVG in einem gleich gelagerten Fall aus dem Jahr 1997 (SVR 1997 ALV Nr. 100). 2.2.3. Wie in den vorstehend beschriebenen Fällen geht es auch vorliegend um den Wegfall kantonaler Unterstützungsbeiträge, in concreto um die Alimentenbevorschussung durch die Wohngemeinde. Da die Tochter der Beschwerdeführerin noch in Ausbildung steht, wurde ihr die Alimentenbevorschussung über die Mündigkeit hinaus gewährt. Jedoch endet gemäss § 33 des kantonalen Sozialhilfe- und Präventionsgesetzes die Alimentenbevorschussung auch bei Personen, die noch in Ausbildung sind, spätestens nach Erfüllung des 20. Altersjahres, was bei X. im August 2005 der Fall war. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe von dieser Gesetzesbestimmung nichts gewusst und sie sei seitens der Behörde auch nie darüber informiert worden. Jedoch vermag diese Rechtsunkenntnis aus dem Wegfall der Alimentenzahlungen kein besonderes, unerwartetes Ereignis im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG zu machen. Viele Unter-
stützungszahlungen und Vergünstigungen der öffentlichen Hand enden mit Eintritt der Mündigkeit oder bei Erreichen des 20. Altersjahres. Es wäre daher Sache der Beschwerdeführerin gewesen, sich diesbezüglich rechtzeitig zu informieren. Zudem fällt der Anspruch der Tochter auf Unterhaltsleistungen an sich nicht grundsätzlich weg, doch hat sie diesen nunmehr direkt gegenüber ihrem Vater geltend zu machen bzw. durchzusetzen. 2.3. Zusammenfassend kann der Wegfall der Alimentenbevorschussung somit nicht als "ähnlicher Grund" im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG qualifiziert werden. Entsprechend liegt bezüglich der Ausdehnung der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin kein Befreiungsgrund von der Beitragszeit gemäss Art. 14 AVIG vor.