AGVE_2007_6
AGVE_2007_6 - Obergericht / Handelsgericht / 2. Kammer - 2007-06-11
Rubrum
36 Obergericht / Handelsgericht 2007 Aus dem Entscheid des Handelsgerichts, 2. Kammer, vom 11. Juni 2007 in Sachen M.P. AG und M. AG gegen M. & Co. Inc., I.G. S.p.A., M.S. & D.C. AG und M.S. & D.M.
Regeste
6 Das Handelsgericht des Kantons Aargau ist zur Entgegennahme einer Schutzschrift dann zuständig, wenn es in einem vorsorglichen Massnahmeverfahren der Gesuchsgegnerin gegen die Gesuchstellerin zuständig wäre. Erfüllt die eingereichte Schutzschrift die formellen Anforderungen, hat der Richter sie entgegenzunehmen. Der Gesuchsgegnerin ist vom Eingang einer Schutzschrift Kenntnis zu geben, nicht aber von deren Inhalt.
Erwägungen
2. 2.1. Das Handelsgericht des Kantons Aargau ist zur Entgegennahme der Schutzschrift dann zuständig, wenn es in einem vorsorglichen Massnahmeverfahren einer der Gesuchsgegnerinnen gegen eine der Gesuchstellerinnen zuständig wäre (vgl. GÜNGERICH, Die Schutzschrift im schweizerischen Zivilprozessrecht, Bern 2000, S. 143). 2.2. (2.2.1. - 2.2.3. Bejahung der örtlichen Zuständigkeit…) 2.2.4. Die sachliche Zuständigkeit des Instruktionsrichters des Handelsgerichts ergibt sich aus § 417 i.V.m. § 404 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ZPO. 3. Die eingereichte Schutzschrift erfüllt die formellen Anforderungen (vgl. LEUPOLD, Die Schutzschrift - Grundsätzliches und prozessuale Fragen, AJP 1998, S. 1082). Der Richter hat sie daher entgegenzunehmen. Die Aufbewahrungsfrist ist auf sechs Monate anzusetzen. 4. 4.1. Es ist zu prüfen, inwieweit den Gesuchsgegnerinnen vom Eingang der Schutzschrift Kenntnis zu geben oder ob diese gar förmlich zuzustellen ist, insbesondere, ob eine Nichtkenntnisgabe den
verfassungsmässigen Gehörsanspruch gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt. Die Lehre ist diesbezüglich unterschiedlicher Auffassung (vgl. GÜNGERICH, a.a.O., S. 145 ff.; LEUPOLD, a.a.O. S. 1083; LUSTEN- BERGER/RITSCHER, Die Schutzschrift - zulässiges Verteidigungsmittel oder verpönte Einflussnahme? AJP 1997, S. 517; BERTI, Der Erlass vorsorglicher Massnahmen [...], in: Binsenwahrheiten des Immaterialgüterrechts, FS Lucas David, Zürich 1996, S. 269). 4.2. Der Zweck des Schutzschriftverfahrens beschränkt sich darauf, der Gesuchstellerin zu ermöglichen, Vorkehren dafür zu treffen, dass in einem allfällig nachfolgenden vorsorglichen Rechtsschutzverfahren ihr Gehörsanspruch so gut als möglich gewahrt bleibt (LEUPOLD, a.a.O., S. 1082). Entsprechend wird die Schutzschrift vom Instruktionsrichter lediglich entgegen genommen, über einen gewissen Zeitraum aufbewahrt und im Falle der Einreichung eines Gesuchs um Erlass superprovisorischer Massnahmen durch den Richter gewürdigt. Nachteile rechtlicher Natur können der Gesuchsgegnerin dabei nicht entstehen. Eine Kenntnisgabe des Inhalts der Schutzschrift würde der Gesuchsgegnerin die einseitige Möglichkeit geben, bereits in einem Gesuch um superprovisorische Massnahmen auf Argumente der Gesuchstellerin eingehen zu können. Das rechtliche Gehör und der Grundsatz der Waffengleichheit werden nicht verletzt, da beide Seiten in Unkenntnis der Argumente der Gegenseite ihren Standpunkt darlegen (vgl. GÜNGERICH, a.a.O., S. 147 f.; LUSTENBERGER/RITSCHER, a.a.O., S. 517). 4.3. Indessen ist der Gesuchsgegnerin von dieser Verfügung Kenntnis zu geben. Da alles richterliche Handeln in formalisierten, von allen Beteiligten überblick- und kontrollierbaren Abläufen zu erfolgen hat, wäre es stossend, wenn das Schutzschriftverfahren als eigentliches Geheimverfahren durchgeführt würde, mit der Konsequenz, dass eine Rechtsschrift, die bestimmte Parteien und einen bestimmten Streitgegenstand betrifft, von einem Gericht entgegengenommen und aufbewahrt wird, ohne dass die potentielle Gegenpartei davon weiss (vgl. LEUPOLD, a.a.O., S. 1083). 5. Die Kosten des vorliegenden Schutzschriftverfahrens sind von der Gesuchstellerin zu tragen. Für den Fall, dass ein vorsorgliches Massnahmeverfahren eingeleitet und durchgeführt wird, ist die
Wiedererwägung des Kostenentscheids vorzubehalten (LEUPOLD, a.a.O., S. 1084). Die Kostenauflage ist mit einer Säumnisandrohung zu verbinden.
B. Anwaltsrecht