Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

SBE.2017.31

SBE.2017.31 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2017-09-26

Rubrum

36 Obergericht, Abteilung Strafgericht 2017 Aus dem Entscheid der Vizepräsidentin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts vom 26. September 2017 i.S. Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegen D.G. (SBE.2017.31).

Regeste

3 Art. 65 Abs. 1 StPO; Art. 329 Abs. 2 StPO; Art. 356 Abs. 5 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO Eine mit der Ungültigkeit eines Strafbefehls begründete Rückweisung des Falls an die Staatsanwaltschaft (Art. 356 Abs. 5 StPO) ist gleich wie eine Anklagerückweisung nach Art. 329 Abs. 2 StPO ein verfahrensleitender Entscheid i.S.v. Art. 393 Abs. 1 lit. b 2. Teilsatz StPO. Sie ist daher nur mit Beschwerde anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Dies ist bei einer Rückweisung einzig zur rechtsgenüglichen Unterzeichnung eines Strafbefehls nicht der Fall.

Erwägungen

1. 1.1. Die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen eine gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO erfolgte Rückweisung wurde mit Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts vom 7. September 2011 (unpublizierte E. 1.1. von AGVE 2011 Nr. 21) bisher bejaht. Dasselbe gilt auch für die im Strafbefehlsverfahren dazu im Wesentlichen analoge Bestimmung von Art. 356 Abs. 5 StPO (vgl. SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 2 zu Art. 356 StPO). Hinsichtlich der Wirkungen bzw. prozessualen Folgen unterscheiden sich Art. 329 Abs. 2 und Art. 356 Abs. 5 StPO nicht, ist das Verfahren doch sowohl im einen wie auch im anderen Fall von der Staatsanwaltschaft fortzuführen. Nichtsdestotrotz wurden derartige Entscheide bisher von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit der Begründung, dass mit ihnen die anhängig gemachten erstinstanzlichen Hauptverfahren faktisch beendet würden, als verfahrenserledigend und folglich gestützt auf Art. 393 Abs. 1 lit. b 1. Teilsatz StPO als mit Beschwerde anfechtbar erachtet. 1.2. Das Bundesgericht hat im Entscheid 1B_171/2017 vom 21. August 2017 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 140 IV 202 E. 2.1 sowie 143 IV 175 E. 2.2 (im Zusammenhang mit einem Strafbefehl) den Rückweisungsbeschluss eines Gerichts als verfahrensleitenden Entscheid im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b 2. Teilsatz StPO qualifiziert. Begründet wird dies damit, dass Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO im Zusammenhang mit Art. 65 Abs. 1 StPO zu lesen sei, wonach verfahrensleitende Anordnungen nur mit dem Endentscheid angefochten werden könnten. Nach der Rechtsprechung sei die unmittelbare Be-

schwerdeführung nach Art. 65 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b 2. Teilsatz StPO bei Entscheiden, die den Gang des Verfahrens beträfen, ausgeschlossen. Dabei handle es sich insbesondere um alle Entscheide, welche sich auf die Fortführung und den Ablauf des Verfahrens vor und während der Hauptverhandlung bezögen. Bei Anordnungen über den Verfahrensgang, die vor Eröffnung der Hauptverhandlung getroffen würden, beschränke die Rechtsprechung den Ausschluss der Beschwerde auf Entscheide, welche keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnten. Diese seien weder mit der StPO-Beschwerde noch unmittelbar mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar. Die vorliegende Verfügung wirkt sich auf den Ablauf und die Fortführung des Verfahrens aus. Wenngleich die Rückweisung vorliegend mit der Ungültigkeit des Strafbefehls begründet wird, ändert dies nichts daran, dass mit dem angefochtenen Entscheid der Vorinstanz das Verfahren nicht beendet wird. Vielmehr hat das Gericht den Strafbefehl in diesem Fall aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Art. 356 Abs. 5 StPO). Entsprechend dieser Vorgabe hat die Vorinstanz denn auch entschieden (Dispositiv-Ziffer 2). Damit hat sie (analog Art. 329 Abs. 2 StPO) gleichzeitig zum Ausdruck gebracht, dass derzeit kein Urteil ergehen kann, das Verfahren jedoch nicht abgeschlossen, sondern fortzuführen ist. Gestützt auf die oben zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung ist die Verfügung vom 7. Juni 2017 daher nicht als verfahrenserledigend, sondern als verfahrensleitend im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b 2. Teilsatz StPO zu qualifizieren. 1.3. Verfahrensleitende Entscheide eines erstinstanzlichen Gerichts können nur mit Beschwerde angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken können (Urteil des Bundesgerichts 1B_171/2017 vom 21. August 2017 E. 2.4). Dies ist beispielsweise bei einer Rückweisung des Strafverfahrens zur weiteren Untersuchung in der Regel nicht der Fall. Kein solcher Nachteil ist zudem in einer Verzögerung des Strafverfahrens oder einer möglichen Erhö-

hung der Geschäftslast für die Staatsanwaltschaft zu erblicken. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil liegt hingegen etwa bei Haftentlassungsentscheiden vor oder wenn sich die Staatsanwaltschaft aufgrund eines Verwertungsverbots von Beweisen und deren Entfernung aus den Strafakten gezwungen sieht, das Strafverfahren einzustellen (E. 2.4 und 2.5 des erwähnten Urteils). Vorliegend dürfte es einzig darum gehen, den Strafbefehl im von der Vorinstanz verlangten Sinne unterzeichnen zu lassen und den Parteien erneut zuzustellen. Darin ist kein nicht wieder gutzumachender Nachteil zu erblicken. Andere Umstände, welche auf einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil schliessen liessen, werden von der Staatsanwaltschaft nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Folglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht

I. Sozialversicherungsrecht

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Swiss Criminal Procedure Code, Art. 65, Art. 329, Art. 356, and Art. 393 — read in the version of September 1, 2017; the act was consolidated again on January 1, 2018, March 1, 2018, January 1, 2019, March 1, 2019, February 1, 2020, March 1, 2021, July 1, 2021, July 1, 2022, January 1, 2023, January 23, 2023, July 1, 2023, August 1, 2023, January 1, 2024, July 1, 2024, and April 1, 2025.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 93 — read in the version of June 1, 2017; the act was consolidated again on January 1, 2018, January 1, 2019, January 1, 2021, January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2024, February 1, 2024, July 1, 2024, January 1, 2025, April 1, 2026, and May 13, 2026.