Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

SBK.2012.100

SBK.2012.100 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2012-05-02

Rubrum

2012 Strafprozessrecht 65 Aus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 2. Mai 2012 i.S. S.S. gegen Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten (SBK.2012.100).

Regeste

10 Art. 230 StPO

  • Der Staatsanwaltschaft sind im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht auch dann alle Parteirechte einzuräumen, wenn es um einen Entscheid über die Entlassung aus der Sicherheitshaft während des erstinstanzlichen Verfahrens geht (E. 1.1).

  • Stellt ein Beschuldigter, der sich bis anhin im vorzeitigen Strafvollzug befand, ein Haftentlassungsgesuch und wird dieses abgewiesen, so steht er fortan unter dem Regime der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Diese ist alle drei bzw. sechs Monate zu überprüfen, erstmals jedoch drei Monate nach dem rechtskräftig abgewiesenen Haftentlassungsgesuch (E. 2.8).

Erwägungen

1.1. Die Staatsanwaltschaft hat am 22. März 2012 beim Bezirksgericht Bremgarten Anklage erhoben. Damit wurde das Verfahren beim Bezirksgericht rechtshängig (Art. 328 Abs. 1 StPO). Das Gesuch des Beschuldigten um Entlassung aus der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft (Art. 220 Abs. 2 StPO) erfolgte am 27. März 2012. Da der gemäss Art. 230 Abs. 2 StPO für die Beurteilung des Gesuchs zuständige Präsident III des Bezirksgerichts Bremgarten dem Gesuch nicht entsprechen wollte, leitete er es in Anwendung von Art. 230 Abs. 3 StPO zutreffend an das Zwangsmassnahmengericht weiter.

Das führt aber nicht dazu, dass dem Bezirksgericht Bremgarten oder dem Verfahrensleiter im Verfahren vor Zwangsmassnahmengericht Parteistellung zukäme. Will der Verfahrensleiter dem Haftentlassungsgesuch nicht entsprechen, beschränkt sich seine Rolle auf die Weiterleitung des Gesuchs an das Zwangsmassnahmengericht. Im Rubrum des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts hätte mithin nicht das Bezirksgericht Bremgarten als "Antragstellerin", sondern der Beschuldigte als Gesuchsteller und die Staatsanwaltschaft als Gesuchsgegnerin aufgeführt werden müssen. Der Staatsanwaltschaft sind im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht auch alle Parteirechte einzuräumen (Art. 230 Abs. 5 i.V.m. Art. 228 Abs. 4 StPO). Insbesondere muss der Staatsanwaltschaft entweder die Möglichkeit zur Teilnahme an der Verhandlung oder – im Falle des schriftlichen Verfahrens – die Möglichkeit einer Stellungnahme zum Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten eingeräumt werden. Sodann ist der Entscheid auch der Staatsanwaltschaft zu eröffnen (Art. 226 Abs. 2 StPO, auf den Art. 228 Abs. 4 StPO verweist; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 1B_188/2012 vom 19. April 2012 E. 2.3), so dass diese nötigenfalls ein Rechtsmittel ergreifen kann. Demgegenüber wäre der Verfahrensleiter des Bezirksgerichts, dem keine Parteistellung zukommt, selbstredend nicht zur Beschwerde legitimiert. [...] 2.8. Grundsätzlich ist auch die Sicherheitshaft alle drei bzw. sechs Monate zu überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 1B_188/2012 vom 19. April 2012 E. 2.1 mit Verweis auf BGE 137 IV 180 E. 3.5 S. 185 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B_386/2011 vom 26. August 2011). Wird einem Beschuldigten der vorzeitige Straf- oder Massnahmenvollzug bewilligt und tritt er diesen in der Folge auch an, entfällt hingegen eine Überprüfung alle drei bzw. sechs Monate, denn der Beschuldigte befindet sich dann weder in Untersuchungsnoch in Sicherheitshaft. Vorliegend trat der Beschwerdeführer per 23. Juni 2011 den vorzeitigen Strafvollzug an. Aufgrund seines Haftentlassungsgesuchs vom 27. März 2012 ist davon auszugehen, dass er mit dem vorzeitigen Strafvollzug nicht mehr einverstanden ist. Dies führt dazu, dass

der Beschwerdeführer fortan unter dem Regime der Sicherheitshaft steht, die wiederum alle drei bzw. sechs Monate zu überprüfen ist. Wird das Haftentlassungsgesuch eines Beschuldigten, der sich bis anhin im vorzeitigen Straf- oder Massnahmenvollzug befand, abgewiesen, ist davon auszugehen, dass die Sicherheitshaft erstmals drei Monate nach dem rechtskräftig abgewiesenen Haftentlassungsgesuch zu überprüfen ist. Soweit ersichtlich, ist diese Frage höchstrichterlich aber noch nicht entschieden worden. Es ist somit nicht auszuschliessen, dass im Falle eines Haftentlassungsgesuchs eines sich im vorzeitigen Strafvollzug befindenden Beschuldigten die Sicherheitshaft spätestens zusammen mit dem abweisenden Entscheid über das Haftentlassungsgesuch anzuordnen ist. Das hat das Zwangsmassnahmengericht nicht getan. Zur Vermeidung einer ungesetzlichen Haft und aus verfahrensökonomischen Gründen ist die Sicherheitshaft vorliegend deshalb einstweilen für drei Monate bis zum 27. Juni 2012 anzuordnen. Diese kann nötigenfalls verlängert werden bzw. ist alle drei bzw. sechs Monate zu überprüfen.

Versicherungsgericht

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Swiss Criminal Procedure Code, Art. 220, Art. 226, Art. 228, Art. 230, and Art. 328 — read in the version of July 1, 2011; the act was consolidated again on July 1, 2012, October 1, 2012, February 1, 2013, March 12, 2013, April 1, 2013, May 1, 2013, January 21, 2014, July 1, 2014, November 25, 2014, January 1, 2015, January 1, 2016, July 1, 2016, October 1, 2016, January 1, 2017, September 1, 2017, January 1, 2018, March 1, 2018, January 1, 2019, March 1, 2019, February 1, 2020, March 1, 2021, July 1, 2021, July 1, 2022, January 1, 2023, January 23, 2023, July 1, 2023, August 1, 2023, January 1, 2024, July 1, 2024, and April 1, 2025.