SBK.2026.171
Rubrum
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2026.171 (STA.2025.6035) Art. 334
Entscheid vom 19. August 2026
Besetzung
Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Groebli Arioli
Beschwerde- A._____, […]. führerin […] vertreten durch Rechtsanwältin Berin Kisikyol, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG
Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom
gegenstand
7. April 2026
in der Strafsache gegen unbekannte Täterschaft betreffend den aussergewöhnlichen Todesfall von †B._____
Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten
1.
1.1.
†B._____ wurde am 18. Dezember 2025 um 01:33 Uhr wegen Verdachts der häuslichen Gewalt zum Nachteil seiner Ehefrau C._____ im Bezirksgefängnis Amtshaus in Aarau inhaftiert. Am 18. Dezember 2025 um 09:34 Uhr wurde er zwecks Befragung auf den Polizeiposten der Kantonspolizei Aargau, Stützpunkt Q._____, transportiert, wo er in einer Einstellzelle im Erdgeschoss des Gebäudes eingestellt wurde. Am 18. Dezember 2025 um ca. 13:50 Uhr wurde er dort mit einem Pullover am Lavabo erhängt aufgefunden und notfallmässig in das Universitätsspital R._____ eingeliefert, wo er am 19. Dezember 2025 um 10:41 Uhr verstarb. Nach den Ergebnissen der Obduktion ist Todesursache ein zentrales Regulationsversagen infolge typischen, inkompletten Erhängens (vgl. Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin [IRM] der Universität R._____ vom 12. Januar 2026, S. 1, UA Register 4; Protokoll der Kantonspolizei Aargau vom 19. Dezember 25, S. 3, UA Reg. 5). Ein Suizid wird von den Beteiligten nicht in Frage gestellt.
1.2.
Noch am 18. Dezember 2025 verfügte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Zuweisung der allfälligen strafrechtlichen Untersuchung des Suizids bzw. des Suizidversuchs an die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zur Behandlung.
1.3.
Am 19. Februar 2026 stellte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach u.a. A._____ – der Schwester des Verstorbenen †B._____ – eine Parteimitteilung/Verfahrensabschluss zu, mit welcher eine Einstellungsverfügung in Aussicht gestellt wurde.
1.4.
Am 26. Februar 2026 konstituierte sich A._____ als Privatklägerin.
1.5.
Mit Eingabe vom 20. März 2026 stellte A._____ verschiedene Beweisanträge. Mit Entscheid vom 7. April 2026 entschied die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach:
" 1. Es werden keine 'verantwortlichen Personen' ermittelt und es wird keine Anklage wegen fahrlässiger Tötung erhoben.
2.
Auf eine Einvernahme des D._____, der E._____ oder der Polizistin 'F._____' wird verzichtet.
3.
Es werden keine weiteren Videoaufzeichnungen vom Innenbereich des Polizeipostens beigezogen.
4.
Es werden keine weiteren dienstlichen Unterlagen wie Dienstpläne etc. beigezogen.
5.
Es wird nicht abgeklärt, wer für den Verstorbenen 'zuständig' war.
6.
Es wird kein Obergutachten über die Hafterstehungsfähigkeitsprüfung des Verstorbenen eingeholt."
2.
Mit Verfügung vom 7. April 2026 stellte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach das Verfahren betreffend fahrlässige Tötung gegen unbekannte Täterschaft ein. Zudem wurde verfügt, dass die anlässlich der Inhaftierung abgenommenen persönlichen Gegenstände von †B._____ seiner Ehefrau ausgehändigt würden bzw. diese sie innert einer Frist von 30 Tagen nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bei der Kantonspolizei Aargau abholen könne. Die Einstellungsverfügung wurde am 10. April 2026 durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.
3.
3.1.
Gegen die ihr am 16. April 2026 zugestellte Einstellungsverfügung erhob A._____ mit Postaufgabe vom 27. April 2026 Beschwerde mit folgenden Anträgen:
" 1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 7. April 2026 im Verfahren STA5 ST.2025.6035 sei aufzuheben.
2.
Die Sache sei im Sinne von Art. 397 Abs. 2 StPO zur Fortführung der Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zurückzuweisen.
3.
Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach sei anzuweisen, die verantwortlichen Personen bzw. die verantwortliche Person zu ermitteln und gegen diese Anklage wegen fahrlässiger Tötung (Art. 117 StGB) zu erheben; eventualiter sei die Untersuchung unter Vornahme der erforderlichen Beweiserhebungen zu ergänzen.
4.
Die Staatsanwaltschaft sei im Sinne von Art. 397 Abs. 3 StPO insbesondere anzuweisen, a. D._____ einzuvernehmen, namentlich zu seinem direkten Kontakt mit B._____ sel., zu seinen Wahrnehmungen am Morgen des Vorfalls, zur Entdeckung des Verstorbenen im erhängten Zustand, zu den eingeleiteten Alarmierungs- und Reanimationsmassnahmen, zu den internen Zuständigkeiten und Abläufen sowie zu vorbestehenden Auffälligkeiten;
b. Herrn Riedener einzuvernehmen, namentlich zu seiner organisatorischen Verantwortung am massgebenden Zeitpunkt, zu seiner Rolle als Kaderperson am Vorabend bei der vorläufigen Festnahme sowie zu den internen Zuständigkeiten und Abläufen;
c. Frau E._____ einzuvernehmen, namentlich zu allfälligen Kontakten mit B._____ sel. sowie zu den internen Abläufen und Zuständigkeiten;
d. die Polizistin 'F._____' zu identifizieren und einzuvernehmen, namentlich zur handschriftlichen Notiz, wonach bereits zuvor ein Suizidversuch vorgekommen sei, sowie zur Herkunft und zum Zeitpunkt dieser Information;
e. sämtliche vorhandenen Videoaufzeichnungen im Innenbereich des Polizeistützpunkts Q._____ sicherzustellen und zu den Akten zu nehmen;
f. sämtliche vorhandenen dienstlichen Unterlagen, insbesondere Dienstpläne sowie interne Weisungen zur Suizidprävention und zu Reanimation/Erster Hilfe, beizuziehen;
g. abzuklären und aktenmässig zu dokumentieren, wer am massgebenden Zeitpunkt für B._____ sel. zuständig war;
h. ein Obergutachten über die Hafterstehungsfähigkeitsprüfung einzuholen, namentlich zur Frage, ob diese Prüfung vor dem Hintergrund der aktenkundigen Hinweise auf psychische Instabilität und suizidale Vorgeschichte sachgerecht, vollständig und aussagekräftig war.
5.
Es sei Dispositiv-Ziffer 3 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 7. April 2026 aufzuheben, soweit darin die Aushändigung der persönlichen Gegenstände des Verstorbenen an Frau C._____ angeordnet wird.
6.
Es seien die persönlichen Gegenstände des Verstorbenen, insbesondere die Mobiltelefone, weiterhin sicherzustellen und nicht an Dritte herauszugeben, bis die Berechtigung der Entgegennahme rechtsgenüglich geklärt ist und die Beweissicherung vollständig erfolgt ist.
7.
Eventualiter für den Fall, dass die persönlichen Gegenstände bereits an Frau C._____ ausgehändigt worden sind, sei diese anzuweisen, sämtliche Gegenstände unverzüglich herauszugeben und es seien diese durch die Staatsanwaltschaft wieder sicherzustellen.
8.
Subeventualiter seien die sichergestellten elektronischen Geräte, insbesondere die Mobiltelefone, unverzüglich forensisch auszuwerten, wobei eine vollständige Datensicherung vorzunehmen ist und allfällig gelöschte Daten wiederherzustellen sind.
9.
Die adhäsionsweise Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche bleibt ausdrücklich vorbehalten.
10.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Staates."
3.2.
Am 18. Mai 2026 leistete die Beschwerdeführerin die von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Verfügung vom 7. Mai 2026 gestützt auf Art. 383 Abs. 1 StPO einverlangte Sicherheit für allfällige Kosten in Höhe von Fr. 1'000.00.
3.3.
Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erstattete am 22. Mai 2026 ihre Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung
1.
1.1
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die Beschwerde wurde überdies frist- und formgerecht (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) eingereicht.
1.2
1.2.1
Die Beschwerdeführerin hat sich im Vorverfahren als Straf- und Zivilklägerin konstituiert (vgl. Formular "Strafantrag für Antragsdelikte" vom 26. Februar 2026 bzw. Eingabe vom 26. Februar 2026, UA Register 3). Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zur Konstituierung als Privatklägerin im vorliegenden Verfahren betreffend den aussergewöhnlichen Todesfall ihres Bruders überhaupt berechtigt war.
1.2.2
Zur Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung legitimiert ist nach Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO insbesondere die Privatklägerschaft, mithin die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Bei Tötungsdelikten mit Erfolgseintritt war der Träger des geschützten Rechtsgutes ausschliesslich der Getötete. Die Angehörigen sind deshalb keine geschädigten Personen i. S. v. Art. 115 Abs. 1 StPO. Sie gelten jedoch zum einen als indirekte Opfer, sofern sie vom persönlichen Anwendungsbereich des Art. 116 Abs. 2 StPO erfasst werden, und sie haben mithin das Recht, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren und dabei eigene, aus der Straftat abgeleitete Zivilansprüche (z. B. Genugtuung gem. Art. 47 OR) adhäsionsweise geltend zu machen. Zum anderen treten sie gemäss Art. 121 Abs. 1 StPO – in der Reihenfolge der Erbberechtigung – in die Verfahrensrechte des Getöteten ein, sofern sie unter die Definition von Art. 110 Abs. 1 StGB fallen, und sie sind als Rechtsnachfolger des Getöteten verfahrensrechtlich legitimiert, vererbte, mit der Straftat konnexe Zivilansprüche adhäsionsweise geltend zu machen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann gestützt auf Art. 121 Abs. 1 StPO nicht nur (adhäsionsweise) Zivilklage, sondern auch Strafklage erhoben werden (BGE 142 IV 82 E. 3; GORAN MAZZUCCHELLI / MARIO POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 49 zu Art. 115 StPO mit Hinweisen; zu den strengen Anforderungen des Bundesgerichts an die Begründung der Legitimation vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_971/2024 vom 25. September 2025 E. 1.3.1). Die Möglichkeit für erbberechtigte Angehörige eines in staatlicher Obhut (z.B. in einer Gefängniszelle) verstorbenen Opfers, sich am Strafverfahren unabhängig von der Geltendmachung eigener Zivilansprüche als Privatkläger im Strafpunkt zu beteiligen (vgl. Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO), steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR; vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 7B_1289/2025 vom 2. Juni 2026 E. 4.2.3).
1.2.3
Als Schwester von †B._____ ist die Beschwerdeführerin eine Angehörige i.S.v. Art. 110 Abs. 1 StGB. Indessen ist die Beschwerdeführerin nicht Erbin ihres Bruders (vgl. dazu den Entscheid des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 24. März 2026 betreffend Erbausschlagung; Beschwerdebeilage 19). Demgemäss gingen die Verfahrensrechte von †B._____ mangels Erbenstellung nicht gestützt auf Art. 121 Abs. 1 StPO auf die Beschwerdeführerin über. Entsprechend ist sie unter Zugrundelegung von Art. 121 StPO nicht zur Privatklage berechtigt und geht ihr auch insofern die Beschwerdelegitimation ab.
1.2.4
Die Beschwerdeführerin kann auch nicht selbständig eigene Rechte als indirektes Opfer ausüben, wie sich aus dem Folgenden ergibt:
Der Verstorbene befand sich zum Zeitpunkt seines Erhängens und in den Stunden zuvor aufgrund seiner vorläufigen Festnahme in der Obhut des Staates. Die Beschwerdeführerin geht (fälschlicherweise; vgl. den Todeseintritt am 19. Dezember 2025 gemäss Gutachten, S. 1 und 10, UA Register 4) vom Versterben am 18. Dezember 2025 während des polizeilichen Gewahrsams auf dem Polizeistützpunkt Q._____ aus und stellt die Frage nach Schutz- und Überwachungspflichten von staatlichen Organen im Zeitpunkt des Geschehens (vgl. Beschwerde Rz. 20 f.; vgl. auch Rz. 114 [anwesende und involvierte Polizeibeamte sowie Personen, welche organisatorisch oder tatsächlich für die Betreuung und Überwachung zuständig waren]). Der Arzt der Oseara Medical Services, der durch die Polizei zur Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit beigezogen wurde (vgl. Formular "Prüfung Hafterstehungsfähigkeit", S. 2, UA, Register 3 [Beilage 6 zur Eingabe vom 20. März 2026] bzw. 5), handelte als Hilfsperson der Polizei. Die Oseara AG übernimmt ehemalige amtsärztliche Tätigkeiten (vgl. Medienmitteilung des Kantons Aargau vom 21. November 2023, nicht aktenkundig), weshalb der Arzt – wie die Polizeibeamten (vgl. zu den involvierten Polizisten und Polizistinnen die Auflistung in E. 5.1 des Protokolls der Kantonspolizei Aargau vom 19. Dezember 2025, UA Register 5) – mit einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe betraut wurde und damit eine beamtenähnliche Stellung innehat (vgl. BGE 135 IV 198 E. 3.3; Urteile 6B_515/2021 vom 2. November 2021 E. 1.2;6B_151/2020 vom 23. April 2020 E. 5; je mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund erscheint vorliegend naheliegend, dass die Ansprüche, die der Beschwerdeführerin aufgrund des geltend gemachten Delikts allenfalls zustünden, nicht zivilrechtlicher, sondern öffentlich-rechtlicher Natur sind (vgl. hierzu § 21 Abs. 1 des Personalgesetzes des Kantons Aargau vom 16. Mai 2000 [SAR 165.100]), die einer Adhäsionsklage der Privatklägerschaft im Strafprozess nicht zugänglich sind (vgl. Art. 117 Abs. 3 i. V. m. Art. 122 Abs. 2 StPO sowie E. 1.2.2 oben; § 10 Abs. 1 des Haftungsgesetzes des Kantons Aargau vom 24. März 2009 [SAR 150.200]; Urteil des Bundesgerichts 7B_1289/2025 vom 2. Juni 2026 E. 4.2.4). Damit fehlt es an der hinreichenden Begründung der Beschwerdelegitimation, zumal sich nach dem Gesagten privatrechtliche Auswirkungen aufgrund des Vorwurfs der
fahrlässigen Tötung und der in Frage kommenden beschuldigten Personen auch nicht ohne Weiteres aus den Akten ergeben und sich die Beschwerdeführerin nicht dazu äussert, inwiefern von einer zivil- und nicht öffentlichrechtlichen Natur allfälliger Ansprüche auszugehen wäre.
Im Übrigen wäre auch fraglich, ob die Beschwerdeführerin vom persönlichen Anwendungsbereich des Art. 116 Abs. 2 StPO erfasst wird. Jedenfalls äussert sich die Beschwerdeführerin nicht (hinreichend) konkret dazu, inwiefern das erforderliche Näheverhältnis gegeben sein sollte.
1.2.5
Kann die Parteistellung von nahen Angehörigen des Opfers aufgrund der einschlägigen Bestimmungen der StPO nicht anerkannt werden (weil z. B. wie vorliegend die Angehörige nicht erbberechtigt ist und deshalb Art. 121 Abs. 1 StPO nicht erfüllt ist und ihr auch keine eigenen zivilrechtlichen Ansprüche zustehen, weshalb auch Art. 117 Abs. 3 StPO nicht erfüllt ist), so stellt sich die Frage, ob die Parteistellung direkt aus dem verfassungs- und konventionsrechtlich garantierten Schutz auf Leben abgeleitet werden kann. Angehörige von Opfern fallen in den Schutzbereich von Art. 2 Ziff. 1 EMRK und Art. 10 Abs. 1 BV. Art. 2 Ziff. 1 EMRK und Art. 10 Abs. 1 BV garantieren jedem Menschen das Recht auf Leben. Daraus folgt eine positive Verpflichtung des Staats, die Erhaltung von Gesundheit und Leben der Personen, für die er die Verantwortung trägt, zu garantieren. In prozessualer Hinsicht setzt diese Pflicht die Schaffung eines wirksamen, unabhängigen Justizsystems voraus, das in kurzer Zeit in der Lage ist, die Todesursache und die Verantwortlichkeit aufzuklären, wenn eine Person durch Gewalteinwirkung durch Repräsentanten des Staats oder in staatlicher Obhut, namentlich in der Obhut von Gesundheitsfachpersonen, verstirbt. Der EGMR differenziert diesbezüglich in seiner Rechtsprechung aufgrund der Natur der Verletzung des Rechts auf Leben. Bei – wie vorliegend – nicht vorsätzlicher Tötung werde das Erfordernis eines effektiven Justizsystems erfüllt, wenn den Opfern (oder deren Angehörigen) Rechtsbehelfe vor einem Zivilgericht allein oder in Verbindung mit Rechtsbehelfen vor einem Strafgericht eingeräumt würden, um die Verantwortlichkeiten festzustellen und Entschädigungsforderungen geltend zu machen. Unter gewissen aussergewöhnlichen Umständen könne auch im Falle einer ungewollten Beeinträchtigung des Rechts auf Leben oder der körperlichen Integrität eine wirksame strafrechtliche Untersuchung notwendig sein, um den Anforderungen von Art. 2 EMRK zu genügen. Dies könne beispielsweise der Fall sein, wenn der Tod auf ein Verhalten einer öffentlichen Behörde zurückzuführen sei, das über eine Fehleinschätzung oder Unvorsichtigkeit hinausgehe, wenn der Tod unter verdächtigen Umständen eingetreten sei oder wenn eine Privatperson vorsätzlich und leichtsinnig ihre gesetzlichen Pflichten verletzt habe. Diese Rechtsprechung hat das
Bundesgericht übernommen und auch der EGMR hält weiterhin daran fest, indem er ausführt, dass bei einer nicht vorsätzlichen Verletzung des Rechts auf Leben oder der körperlichen Integrität die Verpflichtung eines wirksames Justizsystems nicht in jedem Fall eine Strafuntersuchung voraussetze, sondern die Verpflichtung auch erfüllt werden könne, wenn zivil-, administrativ- oder disziplinarrechtliche Rechtsbehelfe den Berechtigten zur Verfügung stünden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1055/2020 vom 13. Juni 2022
E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 135 I 113 E. 2.2; BGE 146 IV 76 E. 4.2; Urteil 6B_1229/2021 vom 17. Januar 2022 E. 5; vgl. dazu auch MAZZUCCHELLI / POSTIZZI, a.a.O., N. 49a zu Art. 115 StPO).
Die Beschwerdeführerin äussert sich in ihrer Beschwerde nur rudimentär zu einem möglichen pflichtwidrigen Verhalten der in Frage kommenden beschuldigten Personen. Sie macht geltend, die zuständigen staatlichen Organe hätten die trotz bestehender gesteigerter Schutz-, Überwachungs- und Abklärungspflichten gebotene Massnahmen pflichtwidrig unterlassen (vgl. Beschwerde, Rz. 20, 48, 122). Anhaltspunkte für ein über eine möglicherweise fahrlässige Pflichtverletzung hinausgehendes (eventual-)vorsätzliches Handeln von in Frage kommenden beschuldigten Personen macht sie allerdings nicht geltend. Jedoch sind vorliegend die Umstände insofern aussergewöhnlich, als sich der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes in Polizeigewahrsam befand (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_1055/2020 vom 13. Juni 2022 E. 3.3.3 sowie oben). Unter diesen Umständen erscheint eine wirksame strafrechtliche Untersuchung notwendig, um den Anforderungen von Art. 2 EMRK zu genügen. Damit ist die Beschwerdeführerin gestützt auf die verfassungs- und konventionsrechtlichen Rechtsschutzgarantien zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt – dies, soweit mit der Beschwerde die Aufhebung der Einstellung beantragt wird (vgl. Beschwerdeantrag Ziffer 1 bzw. Dispositiv-Ziffer 1 der Einstellungsverfügung), nicht aber, soweit sich die Beschwerde gegen die Aushändigung von Gegenständen von †B._____ richtet (vgl. Beschwerdeantrag Ziffern 5–8 bzw. Dispositiv-Ziffer 3 der Einstellungsverfügung). Bei Letzterem bzw. der Frage der Berechtigung zur Entgegennahme der Gegenstände handelt es sich um einen nachlass- bzw. verwaltungsrechtlichen Vorgang und nicht um einen Eingriff in das geschützte Rechtsgut des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit im Sinne von Art. 2 EMRK. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin den sich auf den Mobiltelefonen befindenden Daten Bedeutung für weitere strafrechtliche Verfahren beimisst und nicht das vorliegende Verfahren (vgl. Beschwerde Rz. 92).
1.3
Demzufolge ist – mit der erwähnten Ausnahme betreffend die Aushändigung von Gegenständen von †B._____ – auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Bestehen bei einem Todesfall Anzeichen für einen unnatürlichen Tod, eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung (Art. 253 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
Das Strafverfahren ist ebenfalls einzustellen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO). Eine Einstellung kann erfolgen, wenn ein Tatbestandselement (z.B. die Sorgfaltspflichtverletzung bei einem Fahrlässigkeitsdelikt) ganz offensichtlich nicht gegeben ist (NATHAN LANDS- HUT/THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 19 zu Art. 319 StPO).
3.
3.1
3.1.1
Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach stellte das Verfahren wegen fahrlässiger Tötung mit der Begründung ein, es sei kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertige. Beim (früheren) Vorfall vom 20. November 2025 handle es sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht um einen "dokumentierte(n) früheren Suizidvorfall". Sodann seien die vom Verstorbenen verfassten Briefe zur Beurteilung der Sache nicht von Bedeutung. Auch die Aussagen von C._____ vermittelten nicht den Eindruck einer akuten Selbstgefährdung, sondern eher einer massiven Fremdgefährdung, welche von †B._____ ausgegangen sei. Dass die einvernehmende Polizistin nicht eine umgehende Verlegung von †B._____ in ein Spital oder eine psychiatrische Klinik veranlasst habe, erweise sich vor diesem Hintergrund als nachvollziehbar. Aus dem Umstand, dass seitens der Kantonspolizei beim Öffnen der Zelle ein Foto von der Fundsituation gemacht worden sei, könne nicht abgeleitet werden, dass die Polizei mit den Rettungsmassnahmen zugewartet habe. Es hätten keine Anhaltspunkte für eine akute Suizidalität bestanden, welche ein unmittelbares Eingreifen erforderlich gemacht hätten. Die Idee, dass es für die einzelnen Angehörigen der Kantonspolizei Aargau bei dieser Ausgangslage möglich gewesen sein soll, den Suizid von †B._____ als ernsthafte Gefahr vorauszusehen, sei somit nicht haltbar. Dementsprechend sei die Kantonspolizei Aargau auch nicht gehalten gewesen, Massnahmen zu ergreifen, um diesen Suizid zu verhindern. Der Tod von †B._____ erweise sich als eine
Tragödie, für die weder die Polizei noch sonstige Drittpersonen zur Verantwortung gezogen werden könnten. Anhaltspunkte dafür, dass entweder die Polizei, der für die Prüfung der Haft-erstehungsfähigkeit verantwortlich zeichnende Arzt, die Ambulanz oder das Universitätsspital R._____ ihre Sorgfaltspflichten anlässlich der Inhaftierung, der Untersuchung oder der getroffenen Rettungsmassnahmen verletzt hätten, bestünden ebenfalls keine. Würden einzelne oder mehrere in das Ereignis involvierte Akteure angeklagt, wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Freispruch die Folge. Die Untersuchung sei daher ohne Weiterungen (gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO) einzustellen.
3.1.2
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, es sei der Grundsatz in dubio pro duriore verletzt, eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorgenommen und es seien die wesentlichen Beweise nicht erhoben worden. Die Einstellung erweise sich auch als unangemessen, da sie dem besonderen Gewicht eines Todesfalls in staatlichem Gewahrsam nicht gerecht werde. Die Beschwerdeführerin bestreitet insbesondere, dass keinerlei konkrete Anhaltspunkte für eine Suizidgefahr bestanden hätten. Vielmehr hätten mehrere erhebliche Warnsignale vorgelegen, denen im Rahmen der Untersuchung nicht mit der gebotenen Sorgfalt nachgegangen worden sei. So hätten sich aus den Aussagen von C._____, aus dem dokumentierten Vorfall vom 20. November 2025, der handschriftlichen Notiz von Polizistin "F._____", dem Hinweis von G._____ auf Suizidgefahr, aus wiederholten Kontakten der Polizei mit der Beschwerdeführerin sowie den wiederholten Kontaktaufnahmen von †B._____ mit dem Personal am Morgen des 18. Dezember 2025 konkrete Hinweise auf eine psychische Instabilität und Suizidgefahr von †B._____ ergeben. Die Hafterstehungsfähigkeitsprüfung sei fragwürdig gewesen und habe nur eine begrenzte Aussagekraft gehabt. Es werde bestritten, dass die durchgeführte Hafterstehungsfähigkeitsprüfung einer sachgerechten und vollständigen Prüfung gleichkomme. Allenfalls sei sie ohne Kenntnis der entscheidenden Risikohinweise erfolgt. Deshalb beantrage sie ein Obergutachten. Entscheidend sei nicht nur das Ergebnis der Prüfung, sondern deren Grundlage. Weitere konkrete Warnsignale am Tattag seien das Nachfragen nach Blatt und Stift (für das Verfassen eines Abschiedsbriefs), die Auskunft an die Beschwerdeführerin, dass es †B._____ gut gehe sowie der Widerspruch betreffend das medizinische Pflaster gewesen. Sodann bestehe auch ein ungeklärter zeitlicher Ablauf und stelle sich die konkrete Frage, ob die gebotenen Rettungsmassnahmen unverzüglich eingeleitet worden seien. Das rechtmedizinische Gutachten beantworte die Frage nicht, ob vor Beginn wirksamer Rettungsmassnahmen wertvolle Zeit verlorengegangen sei. Ohne Klärung der Zuständigkeiten und ohne Einvernahmen der direkt involvierten Personen könne die Frage einer allfälligen Pflichtverletzung nicht seriös beurteilt werden. Für die Sachverhaltsabklärung seien die dienstlichen Unterlagen von Bedeutung. Nicht gesichert und
bestritten sei die Behauptung, †B._____ habe sich nicht wegen akuter Selbstgefährdung, sondern wegen akuter Fremdgefährdung in Polizeigewahrsam befunden. Zusammenfassend ergebe sich aus dem bisherigen Aktenstand kein klares Bild in dem Sinne, dass jegliche Pflichtverletzung ausgeschlossen werden könnte. Vielmehr lägen zahlreiche Hinweise vor, die in ihrer Gesamtheit eine erhebliche Gefährdungslage und jedenfalls weiteren Untersuchungsbedarf begründeten. Die tatsächliche Grundlage der Einstellungsverfügung erweise sich als unvollständig. Es liege keine klare Straflosigkeit vor. Im Gegenteil bestünden zahlreiche ungeklärte Punkte und konkrete Verdachtsmomente, welche eine abschliessende Beurteilung nicht zuliessen. Dadurch, dass die Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach die offenen Punkte nicht durch weitere Beweiserhebungen geklärt, sondern selbst gewürdigt habe, habe sie den Grundsatz in dubio pro duriore verletzt. Sodann sei die Voraussetzung des nicht erhärteten Tatverdachts gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO vorliegend nicht erfüllt. Die Ablehnung der Beweisanträge mit Verfügung vom 7. April 2026 verstosse weiter gegen Art. 318 Abs. 2 StPO. Der Sachverhalt sei unvollständig festgestellt worden. Nicht haltbar sei, dass die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach darauf verzichtet habe, verantwortliche Personen zu ermitteln und die Zuständigkeiten abzuklären. Dieses Vorgehen laufe darauf hinaus, dass ein Verfahren gerade deshalb eingestellt werde, weil die erforderlichen Abklärungen zur Identifikation der möglichen Verantwortlichen nicht vorgenommen worden sei. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach hätte die zumutbaren Schritte zur Ermittlung des Täterkreises vornehmen müssen, anstatt sich auf die formale Bezeichnung "Unbekannt" zurückzuziehen. Sie habe sodann eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen, ohne die erforderlichen Beweise zu erheben. Es fehle auch eine Gesamtwürdigung der Warnsignale. Die Vermeidbarkeit und Voraussehbarkeit des Suizids seien nicht abschliessend "verneinbar" (Beschwerde, S. 6 ff.).
3.1.3
In ihrer Beschwerdeantwort macht die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach im Wesentlichen geltend, dass †B._____ weder der Polizei noch dem beigezogenen Arzt anlässlich seiner Inhaftierung von einer akuten Suizidalität berichtet habe. In einem solchen Fall hätte sie selbstredend weiter ermittelt. †B._____ sei wenige Stunden vor seinem Suizid von der Polizei protokollarisch zu seinem Gesundheitszustand befragt worden und er habe erklärt, dass es ihm gut gehe und er lediglich an einem Restless-Leg-Syndrom leide. Zusätzlich sei er einer Hafterstehungsfähigkeitsprüfung zugeführt worden, anlässlich welcher ein Arzt ihn untersucht und festgestellt habe, dass keine Selbst- oder Fremdgefährdung bestehe. Der Gesundheitszustand von †B._____ sei vor seinem Suizid hinreichend abgeklärt worden. Gemessen an der bestehenden Aktenlage mit dem Inhaftierungsprotokoll und der aktenkundigen Hafterstehungsfähigkeitsprüfung könne ein Sachgericht unter keinen Umständen zu einem Schuldspruch gelangen.
3.2
Zu prüfen ist vorliegend der Antrag auf Aufhebung der Einstellungsverfügung und Ergänzung der Untersuchung und nachfolgende Anklageerhebung gegen die verantwortlichen Personen wegen fahrlässiger Tötung bzw. eventualiter Ergänzung der Untersuchung unter Vornahme der erforderlichen Beweiserhebungen.
3.3
3.3.1
Vorliegend steht der Tatbestand der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB zur Diskussion. Gemäss Art. 117 StGB wird, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3.3.2
Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Eine fahrlässige Tötung kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden (Art. 11 Abs. 1 StGB; vgl. zur fahrlässigen Tötung durch pflichtwidriges Untätigbleiben im Kontext medizinischer Behandlungen ausführlich BGE 148 IV 39 E. 2.3 mit Hinweisen).
3.3.3
Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Dies ist der Fall, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat auf Grund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Fehlen solche, kann sich der Vorwurf der Fahrlässigkeit auf allgemein anerkannte Verhaltensregeln privater oder halbprivater Vereinigungen oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz stützen (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 145 IV 154 E. 2.1; 143 IV 138 E. 2.1; je mit Hinweis).
3.3.4
Aus Art. 10 BV und Art. 2 und 3 EMRK ergeben sich für die Behörden im Bereich der Strafverfolgung und des Strafvollzugs bestimmte Gewährleistungspflichten, um den Schutz des Lebens und der Gesundheit der von der Strafverfolgung betroffenen Personen sicherzustellen. Einsätze und Handlungen der Strafverfolgungs- und Strafvollzugsorgane müssen soweit möglich auf eine Weise geregelt, geplant und organisiert werden, die jede Gefahr für das Leben der Beteiligten vermeidet. Dazu zählt auch eine geeignete Suizidprävention. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ergibt sich die staatliche Pflicht, Todesfälle im Rahmen von Einsätzen der Vollzugsorgane einer ordnungsgemässen, von Amtes wegen eingeleiteten, zügigen, unvoreingenommenen und hinreichend unabhängigen Untersuchung zu unterziehen. Zumindest der nächste Angehörige ist im erforderlichen Ausmass ins Verfahren unter Einschluss der Erhebung von Beweisen einzubeziehen und muss daran in geeigneter Weise teilnehmen können (Urteil des Bundesgerichts 6B_1055/2020 vom 13. Juni 2022 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
3.3.5
Gemäss Art. 3 lit. a der Richtlinie der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend das Betreuungs- und Sicherheitspersonal im Justizvollzug vom 20. März 2020 – deren Mindeststandards gemäss Art. 1 analog auch für die vorläufige Festnahme gelten müssen – achten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Menschenwürde und die Grundrechte der inhaftierten Personen, namentlich deren körperliche Unversehrtheit.
3.3.6
Gemäss Ziffer 1 der Richtlinie der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend die Hafterstehungsfähigkeit – deren Grundsätze gemäss Ziff. 2 Abs. 1 analog auch für die vorläufige Festnahme (vgl. dazu Inhaftierungsprotokoll vom 17. Dezember 2025, UA Register 5) gelten müssen – stellt die Hafterstehungsfähigkeit die Fähigkeit eines Menschen dar, in einer Einrichtung des Freiheitsentzugs oder einer anderen geeigneten Einrichtung, in der ihr die Freiheit entzogen wird, leben zu können, ohne dass der Freiheitsentzug eine besondere und ernste Gefahr für die Gesundheit und/oder das Leben der inhaftierten Person darstellt. Bei der Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit handelt es sich immer um eine Rechtsfrage, d.h. eine Rechtsgüterabwägung, die nicht durch den Arzt, sondern durch die zuständige Vollzugsbehörde zu erfolgen hat (Ziff. 2 Abs. 2 Satz 1).
Zur Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit ist der Beizug medizinischer Fachpersonen als Sachverständige unerlässlich (Ziff. 3.3.1 Abs. 1). Je nach Fragestellung wird eine spezialisierte medizinische Fachperson (Psychiater, Allgemeinmediziner, etc.) mit der Aufgabe betraut (Ziff. 3.3.1 Abs. 2). Die medizinische Fachperson wird insbesondere aufgefordert, die im Fragekatalog der Richtlinie aufgeführten Punkte (vgl. dazu Anhang 1) zu beantworten (Ziff. 3.3.2 Abs. 1). Es ist u.a. zu fragen, welche körperlichen Leiden und/oder psychische Störungen bestehen (Fragenkatalog Frage 1), welche Auswirkungen der Freiheitsentzug angesichts der zu erwartenden Belastungsmomente auf die psychische und/oder körperliche Gesundheit hat (Fragenkatalog Frage 2), ob irreversible Schädigungen oder gar der Tod des Beurteilten in Haft zu befürchten sind (Fragenkatalog Frage 3) und wie hoch das Risiko für selbstschädigende und/oder suizidale Handlungen eingeschätzt wird und wie sicher eine entsprechende Beurteilung erfolgen kann (Angaben des Betroffenen, Akten, Fremdinformation; Fragenkatalog Frage 4). Die Einschätzungen der medizinischen Fachpersonen sind für die zuständige Entscheidbehörde nicht bindend. Die ärztliche Beurteilung des Inhaftierten dient ihr lediglich als Entscheidhilfe (Ziff. 3.4.1 Abs. 1). Bei der Beurteilung der Frage der Hafterstehungsfähigkeit hat die zuständige Vollzugsbehörde u.a. den Grundsatz zu beachten, dass die Äusserungen von Suizidabsichten oder von Absichten der Selbstgefährdung nicht per se zur Annahme der Hafterstehungsunfähigkeit der betroffenen Person führen. Vielmehr ist bei konkreten Suizidandrohungen eine psychiatrische Begutachtung in Erwägung zu ziehen, deren Empfehlungen dann im Rahmen einer allfälligen Hafterstehungsfähigkeitsprüfung zu berücksichtigen sind (Ziff. 3.4.3 lit. c).
3.4
3.4.1
Die Beschwerdeführerin stellt u.a. die Hafterstehungsfähigkeitsprüfung in Frage. Es sei nicht geklärt, auf welcher tatsächlichen Informationsgrundlage sie beruhe. Allenfalls sei sie ohne Kenntnis der entscheidenden Risikohinweise erfolgt und vermöge daher eine spätere Annahme fehlender Suizidgefahr nicht ohne Weiteres zu begründen. Deshalb beantragt sie ein Obergutachten (Beschwerde, Rz.49 ff., 120 f.).
3.4.2
Dieser Einwand der Beschwerdeführerin ist begründet.
3.4.3
Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führt in der angefochtenen Einstellungsverfügung (S. 5) sowie in ihrer Beschwerdeantwort aus, †B._____ habe weder der Polizei noch dem für die Hafterstehungsfähigkeit verantwortlich zeichnenden Arzt von seinen Suizidabsichten erzählt (vgl. dazu auch Protokoll der Kantonspolizei Aargau vom 19. Dezember 2025, S. 3, UA Register 5). Auf dem Formular "Prüfung Hafterstehungsfähigkeit" (UA Register 3 [Beilage 6 zur Eingabe vom 20. März 2026] bzw. 5) wird festgehalten, dass kein Anhalt auf Eigen- oder Fremdgefahr bestehe (Ziffer 2). Wie diese Beurteilung erfolgt ist, lässt sich dem Formular nicht entnehmen. So ist insbesondere nicht ersichtlich, ob die Beurteilung (lediglich) aufgrund von Angaben von †B._____, oder (auch) gestützt auf die Akten erfolgt ist (vgl. dazu Richtlinie betreffend die Hafterstehungsfähigkeit, Fragenkatalog, Ziffer 4, wonach die Beurteilung aufgrund von Angaben des Betroffenen, Akten bzw. Fremdinformationen erfolgt). Insofern liegt ein unklarer Sachverhalt vor.
Zeitlich vor der am 18. Dezember 2025 um 01:20 Uhr noch in Aarau erfolgten Hafterstehungsfähigkeitsprüfung war die "Historie" vom Abend des 17. Dezember 2025 betreffend Auffahren von †B._____ mit dem PW auf das Heck des PWs seiner Ehefrau aktenkundig (vgl. Ausdruck vom 17. Dezember 2025 um 22:22 Uhr; vgl. UA Register 5). Mutmasslich ebenfalls noch am 17. Dezember 2025 (vgl. ihr Hinweis "Bin um 09:30 Uhr im Büro") ergänzte Polizistin "F._____" auf dieser "Historie" handschriftlich, dass ein Suizidversuch auch schon vorgekommen sei. Möglicherweise erfolgte diese Notiz auf Hinweis von G._____, dem Bruder von †B._____. Der Sachverhalt ist diesbezüglich unklar. Jedenfalls will G._____ die Polizei ausdrücklich auf die Suizidgefahr von †B._____ hingewiesen haben (vgl. Beschwerde, Rz. 39 f.). Ebenfalls zeitlich vor der Hafterstehungsfähigkeitsprüfung erfolgte das Ereignis vom 20. November 2025 betreffend †B._____, als eine Sanität aufgeboten wurde und eine Laien-Reanimation erfolgte (vgl. Falljournal Fall 104-20.11.2025; UA Register 5). Mutmasslich fand dieses Falljournal allerdings erst am 3. März 2026 in physischer Form Eingang in die Akten (vgl. Ausdruckdatum). Aus der am 18. Dezember 2025 von 10:30 Uhr bis 12:55 Uhr – somit noch vor dem gleichentags um spätestens 13:50 Uhr erfolgten Erhängen von †B._____ (vgl. Protokoll der Kantonspolizei Aargau vom 19. Dezember 2025, S. 3, UA, Register 5) – dauernden Einvernahme von C._____, der Ehefrau von †B._____, ergibt sich sodann, dass †B._____ sich bereits früher, am 20. November 2025, zuhause erhängt hat, wobei er nur teilweise zugegeben habe, dass es ein Suizidversuch gewesen sei (Einvernahmeprotokoll von C._____, Fragen 37 f., UA Register 6; vgl. dazu auch Protokoll der Kantonspolizei Aargau vom 19. Dezember 2025, S. 4, UA Register 5). Weiter gab C._____ an, dass †B._____ im Jahr 2024 bereits mit Selbstmord gedroht und eine Abschiedsnachricht geschrieben habe (Fragen 36 f.). C._____ gab schliesslich an, dass †B._____ ihrer Ansicht nach in eine geschlossene Abteilung kommen solle; er sei psychisch instabil (Frage 51). In der Zeitspanne zwischen 09:34 Uhr und 12:00 Uhr hat †B._____ schliesslich ca. 5–6 Mal den "Zellennotruf" betätigt. Dies einerseits, um für Zigarettenpausen zu ersuchen, welche der Videoaufzeichnung (UA Register 4) zufolge unproblematisch abliefen. Andererseits schrieb †B._____ am 18. Dezember 2025 noch
vor 12:00 Uhr seiner Ehefrau einen Brief und ersuchte um ein Medizinalpflaster für seine Nerven (vgl. Protokoll der Kantonspolizei Aargau vom 19. Dezember 2025, S. 2 f., UA Register 5).
3.4.4
Auch wenn die Hafterstehungsfähigkeitsprüfung ausweislich der Akten aufgrund des Medizinalpflasters erfolgt ist (vgl. Rapport der Regionalpolizei Unteres Fricktal betreffend Festnahme vom 18. Dezember 2025, S. 2, UA Register 5, wonach das Amtshaus Aarau eine Inhaftierung ohne amtsärztliche Überprüfung verweigert habe; vgl. auch Formular "Prüfung Hafterstehungsfähigkeit", S. 1, UA Register 5, wonach "Oseara" wegen der Medikamente hinzugezogen wurde; der Verstorbene verwendete das
Medizinalpflaster aufgrund seines Restless Leg Syndroms), musste sich der Arzt dem Fragenkatalog zufolge mit dem Risiko der Suizidalität von †B._____ auseinandersetzen. Hierbei ist ausweislich der Akten nicht klar, worauf sich die Beurteilung – aus medizinischer Sicht handelt es sich um eine Begutachtung (vgl. Richtlinie betreffend die Hafterstehungsfähigkeit Ziff. 2 Abs. 3) – gestützt hat. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Hafterstehungsfähigkeitsprüfung allenfalls ohne Kenntnis der erwähnten, bereits aktenkundigen Risikohinweise erfolgt ist. Unklar ist der Sachverhalt sodann hinsichtlich des Medizinalpflasters – der Bedarf nach diesem war Grund für die Hafterstehungsfähigkeitsprüfung. Anlässlich der Inhaftierung hat †B._____ ein Medizinalpflaster dabeigehabt (vgl. Inhaftierungsprotokoll vom 17. Dezember 2025, S. 1, UA Register 5). Nachdem er angab, das letzte Pflaster in der Zelle in Aarau verloren zu haben, wurde ihm ein solches nach einem weiteren Zellenalarm um 12:40 Uhr erst um ca. 13:00 Uhr ausgehändigt, obschon es bereits in der Nacht durch den Arzt verschrieben wurde (vgl. dazu vgl. Protokoll der Kantonspolizei Aargau vom 19. Dezember 2025, S. 3, UA, Register 5). Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, das Medizinalpflaster am 18. Dezember 2025 um 13:43 Uhr in der Apotheke H._____ S._____ abgeholt und zum Polizeistützpunkt (in Q._____) gebracht zu haben (vgl. Beschwerde, Rz. 59, 62 f.). Es fragt sich auch, ob für das Medizinalpflaster ein ärztliches Zeugnis des behandelnden Arztes vorlag und ob im Zusammenhang mit dem Ausstellen des Rezeptes durch den Oseara-Arzt (vgl. dazu Rapport der Regionalpolizei Unteres Fricktal betreffend Festnahme vom 18. Dezember 2025, S. 3 [Beilagen], UA Register 5) nicht noch zusätzliche Abklärungen notwendig waren (vgl. Richtlinie betreffend die Hafterstehungsfähigkeit Ziff. 3.3.1 Abs. 3 sowie Fragenkatalog Ziff. 1). So gab C._____ betreffend Pflaster an, †B._____ verwende sie nicht immer sachgemäss bzw. klebe teilweise zwei auf (Einvernahmeprotokoll von C._____, Frage 52, UA Register 6). Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen drängt sich eine vertiefte Abklärung der Frage auf, ob der Arzt die Suizidalität, die körperliche Leiden und/oder psychische Störungen sowie die Auswirkungen des Freiheitsentzuges auf seine psychische und/oder körperliche Gesundheit bei †B._____ korrekt eingeschätzt hat.
Aufgrund der Richtlinie betreffend die Hafterstehungsfähigkeit ist nicht eindeutig, wie gross das Ermessen der medizinischen Fachperson ist, weshalb diesbezüglich gegebenenfalls – wie von der Beschwerdeführerin beantragt (vgl. Beschwerdeantrag Ziff. 4.h bzw. Beschwerde, Rz. 54, 121) – ein (Ober-)Gutachten einzuholen ist. Allenfalls sind in diesem Zusammenhang auch allfällige interne Weisungen zur Suizidprävention (vgl. dazu Beschwerdeantrag Ziff. 4.f bzw. Beschwerde, Rz. 76) beizuziehen.
3.4.5
Nachdem die Rechtsgüterabwägung letztlich durch die zuständige Vollzugsbehörde zu erfolgen hat (vgl. Richtlinie betreffend die Hafterstehungsfähigkeit Ziff. 2 Abs. 3 und Ziff. 3.4.1 Abs. 1), und sich im Nachgang zur in Aarau erfolgten Hafterstehungsfähigkeitsprüfung nach Verlegung von
†B._____ nach Q._____ weitere bzw. neue konkrete Hinweise auf die Suizidalität von †B._____ ergaben – insbesondere durch die Einvernahme von C._____ mit dem Bekanntwerden des früheren Vorfalls mit Suizidbezug und seiner psychischen Instabilität, das mehrmalige Drücken des Notfallknopfes, das Verlangen nach Blatt und Stift sowie nach dem Medizinalpflaster wegen seiner Nerven –, ist auch fraglich, ob die damals anwesenden und involvierten Polizeibeamten den (psychischen und körperlichen) Zustand von †B._____ richtig eingeschätzt haben. Die Inhaftierung, anlässlich welcher †B._____ angab, es gehe ihm gut, wurde ihm am 17. Dezember 2025 um 21:34 Uhr eröffnet (vgl. Inhaftierungsprotokoll vom 17. Dezember 2025, UA Register 5). Allenfalls wäre aufgrund der neuen Hinweise und gegebenen Zeichen von Veränderungen (nicht zuletzt aufgrund eines Haftschocks) die Hafterstehungsfähigkeit neu zu prüfen, eine spezialisierte medizinische Fachperson (Psychiater; vgl. Richtlinie betreffend die Hafterstehungsfähigkeit Ziff. 3.3.1 Abs. 2 und Ziff. 3.4.3 lit. c; vgl. dazu auch BGE 147 I 494 E. 3.2) mit der Aufgabe zu betrauen bzw. bei festgestellten schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen die Anordnung von Massnahmen wie eine Verlegung in eine Psychiatrie (vgl. Richtlinie betreffend die Hafterstehungsfähigkeit Ziff. 4 lit. c und d) oder engmaschigere Sichtkontrollen angebracht gewesen. Es stellt sich in diesem Zusammenhang auch die Frage, ob und wie die (neuen) Informationen unter den zuständigen Polizeibeamten weitergegeben und ausgetauscht worden sind. Der Sachverhalt ist diesbezüglich nicht klar und in diesem Zusammenhang sind allenfalls die damals anwesenden und involvierten Polizisten und Polizistinnen (vgl. dazu die Auflistung in E. 5.1 des Protokolls der Kantonspolizei Aargau vom 19. Dezember 2025) zu befragen (vgl. Beschwerdeantrag Ziff. 4.a–d bzw. Beschwerde, Rz. 111).
3.4.6
Damit liegen verschiedene konkrete Anhaltspunkte hinsichtlich einer möglichen Sorgfaltspflichtverletzung der beteiligten Personen im Rahmen der vorläufigen Festnahme von †B._____ vor. Verschiedene entscheidrelevante Aspekte wurden noch nicht bzw. noch nicht ausreichend abgeklärt. Es lassen sich ungeklärte Sachverhaltsaspekte und Rechtsfragen erkennen, die im vorliegenden Kontext von Relevanz sind. Solange diese entscheidrelevanten Aspekte nicht rechtsgenüglich abgeklärt sind, kann im Zusammenhang mit dem aussergewöhnlichen Todesfall von †B._____ nicht von einem klaren Sachverhalt bzw. einer klaren Straflosigkeit ausgegangen werden. Der Sachverhalt bedarf – insbesondere auch mit Blick auf das betroffene Rechtsgut und den Anforderungen von Art. 2 EMRK – vielmehr einer vertieften Abklärung.
4.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die angefochtene Einstellungsverfügung ist aufzuheben und die Sache zur Ergänzung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zurückzuweisen. Erst nach Vorliegen der weiteren Untersuchungsergebnisse ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu entscheiden, ob Anklage zu erheben ist. Bei offensichtlich fehlenden Hinweisen auf ein pflichtwidriges Verhalten seitens der möglichen Beschuldigten – nicht Thema sind positive Schutzpflichten des Staates im Allgemeinen – kann auf eine Anklage verzichtet werden. Auf die Erhebung einer Anklage ist nur zu verzichten, wenn eine abweichende Würdigung durch das Gericht mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Ob überdies eine Sachverständigenexpertise, der Beizug von allfälligen Weisungen betreffend die Suizidprävention sowie die Einvernahme von Polizeibeamten erforderlich ist, wird die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ebenfalls im Rahmen ihrer Neubeurteilung zu prüfen haben. Konkrete Weisungen sind der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach nicht zu erteilen. Diesbezüglich ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO), weshalb sie vorliegend infolge Unterliegens der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach auf die Staatskasse zu nehmen sind (vgl. hierzu THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 428 StPO).
6.
Der Anspruch der Beschwerdeführerin als Privatklägerschaft auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen richtet sich nach Art. 433 StPO und hängt vom Ausgang des Strafverfahrens ab. Dieser ist derzeit noch offen. Es ist daher nicht möglich, im vorliegenden Entscheid eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren festzulegen. Eine allfällige Parteientschädigung wird somit im Rahmen der Regelung der Entschädigung im Endentscheid entsprechend dem Verfahrensausgang zu behandeln sein (Art. 421 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_531/2012 vom 27. November 2012 E. 3).
Dispositiv
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Soweit auf die Beschwerde eingetreten wird, wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 7. April 2026 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 19. August 2026
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Groebli Arioli