SBK.2026.215
Rubrum
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2026.215 (STA.2026.1826) Art. 351
Entscheid vom 31. August 2026
Besetzung
Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin i.V. Everett
Beschwerde- A._____, […], führer […] vertreten durch Rechtsanwalt Marcus Saxe, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG
Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 22. Mai 2026
gegenstand
betreffend Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege
in der Strafsache gegen B._____
Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten
1.
Der Beschwerdeführer stellte bei der Kantonspolizei Aargau am 11. März 2026 einen Strafantrag gegen B._____ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen Sachentziehung und Ehrverletzungen.
2.
2.1.
Mit Eingabe vom 10. April 2026 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Einsetzung von Rechtsanwalt Marcus Saxe als unentgeltlichen Rechtsbeistand rückwirkend per 12. März 2026.
2.2.
Am 22. Mai 2026 verfügte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten:
" 1. Das Gesuch der Privatklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Für diese Verfügung werden keine Kosten erhoben."
3.
3.1.
Gegen die abweisende Verfügung vom 22. Mai 2026, welche ihm am 1. Juni 2026 zugestellt wurde, erhob der Beschwerdeführer am 4. Juni 2026 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte Folgendes:
" 1. Es sei die Verfügung betreffend Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege aufzuheben und das Gesuch des Vertreters des Beschwerdeführers vom 10. April 2026 um rückwirkende Bestellung des Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand beziehungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab 12. März 2026 zu bewilligen.
2.
Es seien die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen."
3.2.
Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2026 beantragte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
3.3.
Der Beschwerdeführer leistete am 3. Juli 2026 die mit Verfügung vom 19. Juni 2026 (zugestellt am 30. Juni 2026) eingeforderte Sicherheit für allfällige Kosten von Fr. 1'000.00.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung
1.
Verfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Damit ist die Beschwerde zulässig. Die übrigen Eintrittsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten.
2.
2.1
Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügung fest, der Privatklägerschaft werde zur Durchsetzung ihrer Zivilansprüche bzw. dem Opfer werde zur Durchsetzung einer Strafklage die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn diese bzw. dieses nicht über die erforderlichen Mittel verfüge und die Zivil- bzw. Strafklage nicht aussichtslos erscheine. Der Beschwerdeführer habe am 11. März 2026 bei der Polizei ausdrücklich auf seine Stellung als Zivilkläger verzichtet. Dieser Verzicht sei endgültig. Ferner habe der Beschwerdeführer keine Opferstellung i.S.v. Art. 116 Abs. 1 StPO inne, da die im Raum stehende Ehrverletzung die Schwelle zur unmittelbaren Beeinträchtigung der psychischen Integrität nicht überschreite. Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege seien folglich nicht erfüllt.
2.2
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe nie auf seine Stellung als Opfer und auf seine Zivilansprüche verzichten wollen. Er habe sich beim Ankreuzen, sich nicht als Zivilkläger am Verfahren beteiligen zu wollen, in einem Irrtum befunden. Er habe überhaupt keine Veranlassung, die Beschuldigte durch seinen Verzicht auf finanzielle Forderungen und Genugtuung zu schützen. Er habe schon lange nichts mehr mit ihr zu tun haben wollen, und wolle, dass sie in jeder Hinsicht straf- und zivilrechtlich zur Verantwortung gezogen werde. Ferner seien an einen Rechtsverzicht wichtiger rechtsstaatlicher Verfahrensgarantien hohe Anforderungen zu stellen. Die Strafbehörden seien verpflichtet, Laien über die Tragweite ihrer Unterschrift aufzuklären und ein Verzicht sei nur gültig, wenn er unmissverständlich und in vollem Bewusstsein seiner Tragweite abgegeben worden sei. Beides sei vorliegend nicht der Fall. Es sei keinesfalls seine Intention gewesen, auf die Unterstützung seines Rechtsvertreters sowie auf die Stellung von finanziellen Ansprüchen aus Genugtuung gegenüber der Beschuldigten zu verzichten. Sein Wille, dass die Beschuldigte für alle Tatbestände bestraft werde, gehe aus seiner Einvernahme am Tag der Strafanzeige hervor. Er habe gesagt, er wolle nur, dass sie bestraft werde. Dies gelte ungeachtet dessen, dass er ebenfalls in der gleichen Antwort erkläre, dass es ihm nicht um Geld gehe. Natürlich gehe es ihm um Geld, fordere er doch in einem zivilen Schlichtungsverfahren den Betrag von circa Fr. 9'000.00 von ihr.
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er könne sich keinen Anwalt leisten und bedürfe der Hilfestellung auch aufgrund der starken psychischen Belastung. Ferner halte er es als erstellt, dass die von der Beschuldigten derzeit bekannten und noch zusätzlich "herauszustellenden" Ehrverletzungen die Schwelle zur unmittelbaren Beeinträchtigung der psychischen Integrität überschritten hätten. Es sei willkürlich, wenn die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten davon ausginge, die betreffende Schwelle sei nicht überschritten, da sich die Untersuchung noch in einem frühen Stadium befinde und die Polizei bislang lediglich ihn und die Beschuldigte einvernommen habe. Ihm komme zweifellos Opferstellung zu, da der gegen ihn als Halter von vier Hunden erhobene Vorwurf, mit seinen Tieren sodomitisch zu verkehren, einen schwerwiegenden Eingriff in seine persönlichen Verhältnisse darstelle.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Er macht geltend, ihm sei erst mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 28. Mai 2026 Akteneinsicht und somit auch Einsicht in sein eigenes Einvernahmeprotokoll gewährt worden. Bei der Erstattung der Anzeige sei er nicht anwaltlich vertreten gewesen. Wäre er dabei von seinem Rechtsvertreter begleitet worden, hätte er nicht auf die Geltendmachung von Zivilansprüchen verzichtet und Genugtuung gefordert. Die ihm erst verspätet ermöglichte Einsichtnahme in sein Einvernahmeprotokoll habe es ihm verunmöglicht, den Verzicht gegenüber der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vor Abschluss des Vorverfahrens schriftlich und unter Angabe der Irrtumsgründe zu bestreiten. Ferner habe die Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten keine Rechtsmittelbelehrung enthalten, was ebenfalls zu beanstanden sei.
2.3
Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führt in ihrer Beschwerdeantwort aus, aufgrund der Aussagen in seiner Einvernahme habe der Beschwerdeführer gewusst, dass gegen die Beschuldigte bereits ein Zivilverfahren hängig oder ein solches beabsichtigt sei. Ferner habe er auf dem Formular "Strafantrag/Privatklage" angekreuzt, sich nicht als Zivilkläger zu beteiligen und nicht an Beweiserhebungen teilzunehmen. Zudem habe er bestätigt, dass ihm das Formular einschliesslich der Erläuterungen ausgehändigt worden sei. Das Formular sei dem Beschwerdeführer sodann per E-Mail zugestellt worden. Da der Vertreter des Beschwerdeführers dieses Formular am 25. März 2026 der Polizistin C._____ geschickt habe, habe dieser spätestens seit diesem Zeitpunkt Kenntnis davon gehabt, dass der Beschwerdeführer auf die Stellung als Zivilkläger verzichtet habe. In seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 10. April 2026 habe der Beschwerdeführer jedoch weder seinen Verzicht bestritten noch einen Irrtum geltend gemacht.
Die in der Einvernahme getätigte Aussage des Beschwerdeführers, es gehe ihm nicht um das Geld, könne in Verbindung mit dem ausdrücklich erklärten Verzicht auf die Stellung als Zivilkläger nur dahingehend verstanden werden, dass er auf diese Stellung verzichte und im Strafverfahren keine Zivilforderung geltend machen wolle. Jede andere Auslegung sei willkürlich und aus der Luft gegriffen. Der Beschwerdeführer habe in seiner Einvernahme zudem die ihm bekannten Ehrverletzungen zu Protokoll gegeben. Vor diesem Hintergrund erschliesse sich nicht, wie er im jetzigen Zeitpunkt Opfer von massiven Ehrverletzungsdelikten sein könne, die zu einer unmittelbaren Beeinträchtigung seiner psychischen Integrität führten, ohne von diesen Delikten oder deren Auswirkungen auf seine Psyche Kenntnis zu haben. Anlässlich der polizeilichen Befragung habe der Beschwerdeführer kein einziges Mal angegeben, sich durch das Verhalten der Beschuldigten in seiner psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt zu fühlen. Vielmehr habe er stets betont, es gehe ihm darum, dass der Hund zu ihm zurückkehre. Auch habe er nicht dargelegt, dass er infolge der Ehrverletzungsdelikte in psychologischer Behandlung sei oder welche konkreten Folgen die behauptete Beeinträchtigung seiner psychischen Integrität für ihn gehabt habe.
Da dem Beschwerdeführer keine Opferstellung zukomme und er ausdrücklich auf seine Stellung als Zivilkläger verzichtet habe, könne ihm auch keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden. Zutreffend sei hingegen, dass die angefochtene Verfügung keine Rechtsmittelbelehrung enthalten habe. Da der Beschwerdeführer jedoch innert der zehntägigen Frist das richtige Rechtsmittel ergriffen habe, sei ihm daraus kein Rechtsnachteil erwachsen.
3.
3.1
3.1.1
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, insbesondere seines Anspruchs auf Akteneinsicht. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten habe ihm erst mittels Schreiben vom 28. Mai 2026 Akteneinsicht gewährt. Insbesondere die verspätete Einsichtnahme in sein eigenes Einvernahmeprotokoll habe es dem Beschwerdeführer, beziehungsweise seinem Rechtsvertreter, verunmöglicht, gegenüber der
Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vor Erlass der angefochtenen Verfügung geltend zu machen, dass der Verzicht auf seine Stellung als Zivilkläger irrtümlich erfolgt sei, und die Gründe für diesen Irrtum darzulegen. Der Beschwerdeführer rügt damit sinngemäss eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 StPO und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO.
3.1.2
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Eine Heilung ist nach der Rechtsprechung selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung möglich, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (Urteil des Bundesgerichts 6B_377/2025 vom 24. September 2025 E. 2.1 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer kann sämtliche Vorbringen, die er vor der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vorbringen wollte, im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts geltend machen, da diese sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht über eine volle Kognition verfügt (Art. 393 Abs. 2 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_290/2017/6B_1187/2017 vom 27. November 2017 E. 2.4 mit Hinweisen). Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs könnte folglich im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt werden.
3.2
3.2.1
Der Anspruch auf Akteneinsicht besteht grundsätzlich erst nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person (Art. 101 Abs. 1 StPO). Dem Beschwerdeführer wurde am 28. Mai 2026, nachdem die Beschuldigte am 19. Mai 2026 zum ersten Mal einvernommen worden war, Akteneinsicht gewährt. Eine Gehörsverletzung liegt somit offensichtlich nicht vor. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer für die Geltendmachung des Irrtums seiner Erklärung auf das Einvernahmeprotokoll, aus welchem, nebst dem entsprechenden Formular, der Verzicht auf die Stellung als Zivilkläger hervorgeht, angewiesen war. Dem Beschwerdeführer musste bekannt sein, welche Aussagen er in der Einvernahme diesbezüglich gemacht hatte. Schliesslich trifft nicht zu, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erst aufgrund des Einvernahmeprotokolls von diesem Verzicht erfahren hat. Das Formular, mit welchem der Beschwerdeführer auf seine Stellung als Zivilkläger verzichtet hatte, wurde von seinem Rechtsvertreter dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 10. April 2026 beigelegt. Den geltend gemachten Irrtum hätte er somit ohne Weiteres bereits im Rahmen des Gesuchs geltend machen können.
3.2.2
Zutreffend ist, dass die angefochtene Verfügung keine Rechtsmittelbelehrung enthält. Dies stellt einen Mangel dar, aus welchem den Parteien kein Rechtsnachteil erwachsen darf, wenn sich das zur Verfügung stehende Rechtsmittel nicht ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt, das dem Betroffenen oder seinem Anwalt bekannt sein musste (Urteil des Bundesgerichts 1B_128/2019 vom 2. Juli 2019 E. 2.2). Der Beschwerdeführer hat das richtige Rechtsmittel erkannt und die Beschwerde fristgerecht eingereicht. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich damit.
4.
4.1
Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. a) bzw. dem Opfer für die Durchsetzung seiner Strafklage, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst neben der Befreiung von Verfahrenskosten (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO) gemäss Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO auch die Bestellung eines Rechtsbeistands, soweit dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist.
4.2
4.2.1
Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO). Die geschädigte Person kann diese Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben (Art. 119 Abs. 1 StPO). Nach Art. 120 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte als Privatkläger. Der Verzicht ist endgültig. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung umfasst der Verzicht die Straf- und Zivilklage, wenn er nicht ausdrücklich eingeschränkt wird. Gegen die Verwendung von entsprechenden Formularen im Strafprozess ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Sie erleichtern nicht nur den Behörden die Entgegennahme von rechtserheblichen Erklärungen, sondern ermöglichen es den Betroffenen auch, ihre Anliegen klar und unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen. Dies setzt voraus, dass die Formulare verständlich ausgestaltet sind, die massgebende Rechtslage korrekt wiedergeben und sich aus der Unterzeichnung des Formulars eindeutige Rückschlüsse auf den Willen der Betroffenen ergeben. Die Formulare sollten grundsätzlich auch von einem juristischen Laien und ohne
Hilfestellung durch einen Beamten ausgefüllt werden können (Urteil des Bundesgerichts 1B_188/2015 vom 9. Februar 2016 E. 4.3). Wer ein behördliches Formular in einem Strafverfahren unterschreibt, sollte es aus eigenem Interesse aber ganz lesen (Urteil des Bundesgerichts 1B_188/2015 vom 9. Februar 2016 E. 5.2).
Nach herrschender Auffassung ist die nachträgliche Anfechtbarkeit des Verzichts nach Art. 120 Abs. 1 StPO in Analogie zu Art. 386 Abs. 3 StPO zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.3). Der Verzicht ist also definitiv, es sei denn, dass die Erklärung auf einem durch Täuschung oder unrichtige behördliche Auskunft hervorgerufenen Irrtum beruht oder durch eine Straftat veranlasst wurde (Art. 386 Abs. 3 StPO). Blosse Willensmängel (im Sinne von Art. 23 ff. OR) vermögen ihn nicht aufzuheben (Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2021 vom 14. Juli 2021, E. 3.3; STEFAN KELLER, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023 [BSK StPO], N. 4 zu Art. 386 StPO mit weiteren Hinweisen).
4.2.2
Der Beschwerdeführer macht weder geltend, er habe das Formular "Strafantrag und Privatklage" nicht verstanden, noch, dass ein qualifizierter Willensmangel im Sinne von Art. 386 Abs. 3 StPO vorliegt. Er beruft sich auf einen blossen Irrtum, d.h. einen gewöhnlichen Willensmangel im Sinne von Art. 23 ff. OR, was nach dem Gesagten von vornherein unbehelflich ist. Mit dem pauschalen Vorbringen, er habe sich in einem Irrtum befunden und den Ausführungen darüber, dass er keine Veranlassung habe, die Beschuldigte durch seinen Verzicht auf finanzielle Forderungen und Genugtuung zu schützen, substantiiert der Beschwerdeführer keinen qualifizierten Willensmangel.
Das verwendete und vom Beschwerdeführer nach seiner Einvernahme am 11. März 2026 unterzeichnete Formular "Strafantrag und Privatklage" enthält auf der vierten Seite klare Erläuterungen zur Privatklage. Diese geben die Rechtslage korrekt wieder und machen darüber hinaus deutlich, dass Privatklage als Strafkläger – indem man die Bestrafung des Täters verlange – und/oder als Zivilkläger – indem man Schadenersatz oder Genugtuung fordere – erhoben werden könne. Darauf hingewiesen wird auch, dass ein Verzicht auf eine Privatklage endgültig ist. Zweck einer Konstituierung als Privatkläger bzw. die Tragweite eines entsprechenden Verzichts sind aufgrund der Erklärungen im Formular ohne Weiteres erfassbar und damit auch für einen juristischen Laien verständlich. Der Behauptung des Beschwerdeführers, er sei über die Tragweite seines Verzichts nicht aufgeklärt worden (Beschwerde, Rz. 11), kann deshalb nicht gefolgt werden. Dies auch deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer nur kurze Zeit vor der Formularerklärung anlässlich der Einvernahme explizit zu einer Zivilforderung befragt wurde. Er hielt klar und unmissverständlich fest, dass es ihm nicht um das Geld gehe, sondern er lediglich wolle, dass die Beschuldigte bestraft werde (Einvernahmeprotokoll vom 11. März 2026, Frage 28). Damit steht ohne Weiteres fest, dass der Beschwerdeführer verstanden hatte, was mit Zivilforderung gemeint war und er einzig eine Bestrafung der Beschuldigten wollte, womit selbst ein gewöhnlicher Irrtum (Art. 23 ff. OR) ausgeschlossen erscheint. Seine gegenteilige Darstellung, es gehe ihm – entgegen seiner Antwort auf die zuvor wiedergegebene Frage – natürlich um das Geld (Beschwerde, Rz. 9), überzeugt zudem auch deshalb nicht, weil zwischen der in der Beschwerde erwähnten Forderung (Darlehen) und dem der vorliegenden Strafsache zugrundeliegenden Sachverhalt gar kein Zusammenhang besteht.
Schliesslich erscheint wenig wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer überhaupt einen Genugtuungsanspruch hätte. Ein solcher erfordert gemäss Art. 49 OR einen aussergewöhnlich schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte, der in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder alltäglichen Sorge klar übersteigt. Die Privatklägerschaft hat deshalb in einem solchen Fall darzutun, inwiefern die von ihr angeblich erlittene Persönlichkeitsverletzung objektiv und subjektiv (besonders) schwer wiegt. Leichte Persönlichkeitsverletzungen wie beispielsweise vernachlässigbare Ehrverletzungen rechtfertigen keine finanzielle Genugtuung (Urteil des Bundesgerichts 7B_259/2025 vom 30. Januar 2026 E. 1.2.2 mit Hinweisen).
4.2.3
Da sich der Beschwerdeführer einzig als Strafkläger konstituiert hat, fällt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestützt auf Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO ausser Betracht.
4.3
4.3.1
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er nicht auf seine Stellung als Opfer habe verzichten wollen. Dies ist auch nicht möglich, da sich die Opferstellung aus dem Gesetz ergibt (Art. 116 Abs. 1 StPO). Als Opfer gilt die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Art. 116 Abs. 1 StPO). Zu prüfen ist nicht, welches Rechtsgut verletzt worden ist, sondern, ob die Straftat eine Integritätsbeeinträchtigung beim Betroffenen nach sich gezogen hat. Die Beeinträchtigung muss dabei von einem gewissen Gewicht sein. Zum Kernbereich gehören Straftaten, welche fast begriffsnotwendig zu einer relevanten Beeinträchtigung der körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität führen – bspw. schwere Körperverletzungs- und Tötungsdelikte sowie sexuelle Nötigung und Vergewaltigung, Raub oder räuberische Erpressung. Straftaten gegen die Ehre gemäss Art. 173 ff. StGB bewegen sich in einem Grenzbereich. Dem Betroffenen kann jedenfalls bei aussergewöhnlich schweren Fällen Opfereigenschaft zukommen (vgl. BGE 128 I 218 E. 1.2 und 1.5; GORAN MAZZUCCHELLI/ MARIO POSTIZZI, BSK StPO, a.a.O., N. 6 und 9 ff. zu Art. 116 StPO). Die Beeinträchtigung muss sodann hinreichend dargelegt bzw. glaubhaft gemacht werden (VIKTOR LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 116 StPO; NORA SCHEIDEGGER, in: Gomm/Lehmkuhl/Weber [Hrsg.], Opferhilferecht, 5. Aufl. 2025, N. 10 zu Art. 116 StPO). Nicht unter den Opferbegriff fallen in der Regel die Geschädigten von Eigentum- und Vermögensdelikten (SCHEIDEGGER, a.a.O., N. 9 zu Art. 116 StPO).
4.3.2
Der Beschwerdeführer wirft der Beschuldigten vor, seine Ehre verletzt (Art. 173 ff. StGB) sowie ihm seinen Hund D._____ unrechtmässig vorenthalten zu haben (Art. 141 StGB). Der gegen die Beschuldigte gerichtete Vorwurf der Ehrverletzung besteht insbesondere darin, dass sie der Ex- Frau des Beschwerdeführers erzählt haben soll, dieser nehme sexuelle Handlungen mit seinen Hunden vor. Die im Raum stehende Ehrverletzung wiegt zwar nicht leicht, ist jedoch sicherlich nicht als aussergewöhnlich schwer einzustufen. Daran vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts zu ändern, wonach die (bereits bekannten und noch weiter abzuklärenden) Ehrverletzungen die Schwelle zur unmittelbaren Beeinträchtigung seiner psychischen Integrität überschritten hätten und die gegenteilige Einschätzung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten angesichts des frühen Untersuchungsstadiums willkürlich sei. Anlässlich der Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, "Letzte oder vorletzte Woche hat sie meiner Ex-Frau erzählt, dass ich mich sexuell an den Hunden vergehe. Das war mir dann eindeutig zu viel." (Einvernahmeprotokoll vom 11. März 2026, Frage 1). Daraus lässt sich einzig schliessen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr bereit ist, das Verhalten der Beschuldigten einfach so hinzunehmen. Aus dieser Aussage lässt sich aber auf keine schwere psychische Beeinträchtigung schliessen und er machte eine solche auch nicht geltend. Im Vordergrund stand ganz klar der Hund D._____, welcher ihm von der Beschuldigten unrechtmässig entzogen worden sein soll. Auch in der Beschwerde substantiiert der Beschwerdeführer seine Behauptung, die Schwelle zur unmittelbaren Beeinträchtigung der psychischen Integrität sei überschritten (Beschwerde, Rz. 7), nicht weiter.
Im Zusammenhang mit der im Raum stehenden Sachentziehung kommt dem Beschwerdeführer zwar die Stellung eines Geschädigten einer Vermögensstraftat zu, mangels Beeinträchtigung seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität, ist er strafprozessual ebenfalls nicht als Opfer i.S.v. Art. 116 Abs. 1 StPO zu qualifizieren.
Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fällt damit mangels Qualifikation des Beschwerdeführers als Opfer auch gestützt auf Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO ausser Betracht.
4.4
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung ist ihm nicht auszurichten.
Dispositiv
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 48.00, zusammen, Fr. 1'048.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet, sodass er noch Fr. 48.00 zu bezahlen hat.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 31. August 2026
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.:
Richli Everett