SST.2025.93
Rubrum
Obergericht Strafgericht, 1. Kammer
SST.2025.93 (ST.2024.45; StA.2023.2954)
Urteil vom 19. November 2025
Besetzung
Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Eichenberger
Anklägerin Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG
Privatkläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Gennaro Mastronardi, […]
Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1986, von Griechenland, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Silvio Mayer, […]
Gegenstand
Versuchte vorsätzliche Tötung
Das Obergericht entnimmt den Akten
1.
Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten erhob am 24. Juni 2024 Anklage gegen den Beschuldigten wegen versuchter vorsätzlicher Tötung.
2.
Das Bezirksgericht Bremgarten fällte am 5. Dezember 2024 folgendes Urteil:
1.
Der Beschuldigte wird der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen.
2.
2.1.
Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 40 und 47 StGB zu 5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
2.2.
Die Haft von 64 Tagen (13.07.2023-14.09.2023) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
3.
Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a StGB für 10 Jahre aus der Schweiz verwiesen.
4.
Der mit Urteil der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 27.10.2022 für 90 Tagessätze Geldstrafe zu einem Tagessatz von je Fr. 80.00 gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB widerrufen.
Die widerrufene Geldstrafe von total Fr. 7'200.00 ist zu bezahlen. Wird die Geldstrafe nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen vollzogen.
5.
Gestützt auf Art. 63 StGB wird eine ambulante Behandlung im Sinne des Gutachtens von Frau C._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 10.02.2024 angeordnet.
6.
6.1.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 2 StGB wird folgender Gegenstand eingezogen und vernichtet:
- 1 weisses Teppichmesser
6.2.
Folgender Gegenstand wird wieder freigegeben und ist vom Beschuldigten innert 30 Tagen seit Rechtkraft dieses Urteils bei der Gerichtskanzlei abzuholen, andernfalls darüber verfügt wird: - Holster «Rapid»
6.3.
Es wird Vormerk genommen, dass der Ausländerausweis des Beschuldigten bereits am 29.07.2024 ausgehändigt worden ist.
6.4.
Es wird Vormerk genommen, dass die griechische Identitätskarte des Beschuldigten bereits mit Beschluss vom 05.12.2024 zur Herausgabe an den Beschuldigten freigegeben worden ist.
7.
7.1.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Zivil- und Strafkläger [A._____] eine Genugtuung in Höhe von Fr. 7'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit 13.07.2023 zu bezahlen.
7.2.
Die Zivilforderungen werden im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen.
8.
Die Verfahrenskosten bestehen aus: Anklagegebühr Fr. 2'200.00 Gerichtsgebühr Fr. 3'500.00 Kosten für die amtliche Verteidigung Fr. 23'656.05 Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung Fr. 4'749.70 Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden Fr. 21'648.60 andere Auslagen Fr. 66.00 Total Fr. 55'820.35
Dem Beschuldigten werden die Verfahrenskosten – ausgenommen die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung – auferlegt, somit insgesamt Fr. 27'414.60.
9.
9.1.
Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 23'656.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen.
9.2.
Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
10.
10.1.
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Zivil- und Strafklägers wird eine Entschädigung von Fr. 4'749.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen (Art. 426 Abs. 4 StPO).
10.2.
Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung des Zivil- und Strafklägers im hälftigen Umfang von Fr. 2'374.85 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
11.
Der Beschuldigte trägt seine Kosten selbst.
3.
3.1.
Mit Berufungserklärung vom 22. April 2025 beantragte der Beschuldigte, er sei vollumfänglich freizusprechen und es sei ihm für die ausgestandene Untersuchungshaft von 64 Tagen eine Genugtuung von Fr. 13'800.00 auszurichten.
3.2.
Die Berufungsverhandlung fand am 19. November 2025 statt. Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger beantragten die Abweisung der Berufung des Beschuldigten.
Das Obergericht zieht in Erwägung
1.
Das vorinstanzliche Urteil wurde hinsichtlich des Schuldspruchs wegen versuchter vorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und der damit zusammenhängenden Sanktionen, Massnahmen und Nebenfolgen angefochten, namentlich hinsichtlich der Strafe, des Widerrufs des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten vom 27. Oktober 2022 ausgesprochenen Geldstrafe, der ambulanten Massnahme, der Landesverweisung, der Einziehung sowie der Zivilforderung.
2.
2.1
Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen versuchter vorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen.
Sie hat es als erstellt erachtet, dass es am 13. Juli 2023 zwischen dem Beschuldigten und dessen Mitbewohner, A._____, an deren gemeinsamen Wohnort in Wohlen zunächst zu einem Streit gekommen sei, woraufhin A._____ die gemeinsame Wohnung verlassen habe. Nachdem der Beschuldigte A._____ telefonisch aufgefordert habe, seine Sachen aus der Wohnung zu holen, sei A._____ zur Wohnung zurückgekehrt. Er habe an der Tür geklopft, worauf der Beschuldigte die Tür geöffnet und mit einem Teppichmesser (auch als Japanmesser bezeichnet) auf A._____ losgegangen sei und auf ihn eingestochen habe (vorinstanzliches Urteil E. 7.1).
Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung freizusprechen (Berufungserklärung, S. 2).
2.2
In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte und A._____ am Abend vom 13. Juli 2023 in der gemeinsamen Wohnung an der Q-Strasse in Wohlen, 3. Obergeschoss, zusammen gegessen und Alkohol konsumiert haben. Später ist es zwischen ihnen zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen, anlässlich welcher sich ergeben hat, dass A._____ nicht länger in der Wohnung des Beschuldigten verbleiben solle. Weiter ist erstellt, dass sich A._____ nach dem Verlassen der Wohnung auf telefonische Aufforderung des Beschuldigten hin noch einmal zur Wohnung zurückbegeben hat, die Wohnungstür verschlossen war, der Beschuldigte die Tür geöffnet hat und es danach zu einer erneuten Auseinandersetzung zwischen ihnen gekommen ist. Sodann ist erstellt, dass A._____ um 21:10 Uhr mit einer blutenden Stichverletzung an der linken Schulter in kurzer Entfernung zur gemeinsamen Wohnung aufgefunden worden ist, wobei auch eine bis zur Liegenschaft der gemeinsamen Wohnung verlaufende Blutspur festgestellt werden konnte, welche im Haus endete (UA act. 560). Schliesslich ist erstellt, dass der Beschuldigte um 21:25 Uhr vergeblich versucht hat, A._____ telefonisch zu erreichen (UA act. 583) und dass der Beschuldigte um 21:48 Uhr polizeilich in seiner Wohnung angehalten worden ist, wobei in der Wohnung keine anderen Personen angetroffen wurden (UA act. 515 f.).
Streitig ist, ob der Beschuldigte anlässlich der zweiten Auseinandersetzung mit einem Messer auf A._____ eingestochen bzw. diesem die besagte Stichverletzung zugefügt hat. Der Beschuldigte bestreitet seine Täterschaft. Er macht geltend, eine unbekannte Drittperson habe A._____ vor der Liegenschaft an der Q-Strasse in Wohlen die Stichverletzung zugefügt.
2.3
Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3).
2.4
2.4.1
Gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des D._____ vom 7. August 2023 hat A._____ eine ca. 1.5 cm breite und ca. 2 cm tiefe
Stichverletzung an der linken Schulter ca. 2 cm unterhalb der lateralen Clavicula (äusserer Anteil des Schlüsselbeins) erlitten (UA act. 428).
2.4.2
Hinsichtlich der Frage, wer A._____ die Stichverletzung zugefügt hat, ist in erster Linie auf die – was die Täterschaft des Beschuldigten betrifft – im Kerngehalt konstanten, schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen von A._____ abzustellen:
A._____ wurde am 14. Juli 2023, mithin einen Tag nach dem Vorfall, durch die Kantonspolizei einvernommen (UA act. 606 ff.). Sodann wurde er anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung am 5. Dezember 2024 (GA act. 686 ff.) und schliesslich an der Berufungsverhandlung am 19. November 2025 (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3 ff.) einlässlich zur Sache befragt.
Anlässlich der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 14. Juli 2023 (UA act. 606 ff.) führte A._____ aus, er habe sich, nachdem ihn der Beschuldigte angerufen und aufgefordert habe, zur Wohnung zurückzukommen und seine Sachen abzuholen, wieder zurück zur Wohnung begeben (UA act. 610). Er habe versucht, die Türe aufzuschliessen, was jedoch nicht funktioniert habe, da der Schlüssel auf der anderen Seite im Schloss gesteckt habe. Er habe dann geklopft (UA act. 610). Der Beschuldigte habe die Tür geöffnet und sei ihm sehr aggressiv entgegengekommen (UA act. 610). Dann habe er, der Beschuldigte, ihn mit einem blau-gelben «Cutter» in die Schulter gestochen, wobei er im ersten Moment nicht verstanden habe, dass es eine Klinge gewesen sei (UA act. 610 f. und act. 612). Als er gesehen habe, dass der Beschuldigte den Arm aufgehoben und ein Messer in der Hand gehalten habe, habe er den Beschuldigten gefragt, was er mache (UA act. 610). Der Beschuldigte habe einmal auf ihn eingestochen und es noch zwei weitere Male versucht, als er zurückgewichen und die Treppe heruntergerannt sei (UA act. 610 f.). Er selbst habe den Beschuldigten nicht angegriffen, er habe sich nicht einmal verteidigt, sondern sei sofort weggerannt (UA act. 612). Als er auf der Strasse gewesen sei, habe er gemerkt, dass er nasse Füsse habe und voller Blut sei (UA act. 610 f.). Weiter führte A._____ aus, er habe nicht geahnt, dass der Beschuldigte ihm etwas antut, wenn er zur gemeinsamen Wohnung zurückkehrt und sei vom Beschuldigten auch nicht gewarnt worden (UA act. 614). Er glaube, der Beschuldigte sei wütend auf ihn geworden, weil er die gemeinsame Wohnung verlassen wollte (UA act. 614). Schliesslich bestätigte A._____ auf Vorlage verschiedener Teppichmesser (UA act. 619), mit einem solchen der Farbe Gelb verletzt worden zu sein, wobei er zuerst gedacht habe, es sei blau-gelb (UA act. 613).
An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte A._____ seine bisherigen Aussagen im Kerngehalt. Er führte insbesondere erneut aus, dass die
Wohnungstür geschlossen gewesen sei. Er habe sie nicht öffnen können, da der Schlüssel innen gesteckt habe. Der Beschuldigte habe die Tür aufgemacht und ihn mit dem Messer verletzt (vorinstanzliches Protokoll, S. 3 f.). Ergänzend fügte A._____ hinzu, der Beschuldigte habe ihm vor dem Messerstich «du redest schlecht über mich mit dem Cousin» gesagt (vorinstanzliches Protokoll, S. 4). Er sei sich sicher, dass der Beschuldigte den Stich ausgeführt habe, da niemand anders in der Wohnung gewesen sei (vorinstanzliches Protokoll, S. 4). Betreffend die geführte Handbewegung des Beschuldigten präzisierte A._____, dass der Beschuldigte etwas weiter oben auf einer Treppenstufe gestanden sei und das Messer von oben nach unten geführt habe (vorinstanzliches Protokoll, S. 4). Er habe eine Handbewegung des Beschuldigten gesehen, danach sei er aus dem Gebäude geflüchtet, wobei ihm der Beschuldigte bis zur Treppe nachgerannt sei, weshalb er denke, dass er erneut habe zustechen wollen (vorinstanzliches Protokoll, S. 8).
An der Berufungsverhandlung bestätigte A._____ weitgehend seine bisherigen Aussagen und gab insbesondere an, sich zu 100 % sicher zu sein, dass ihm der Beschuldigte die Stichverletzung zugefügt habe (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 11 und S. 14). Hingegen führte er im Widerspruch zu seinen bisher gemachten Aussagen aus, er sei mit einem «Fischmesser» mit einer Klingenlänge von 7 cm bis 8 cm angegriffen worden (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 7 f.). Dieses Messer sei nebst den anderen Messern, welche er zur Arbeit nutze, das Einzige gewesen, welches nicht auffindbar gewesen sei (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 7, S. 10 und S. 18). Es sei ein Fischmesser grüner Farbe gewesen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 9 und S. 17). Sein Schwager sei per Videoanruf kontaktiert worden, wobei der Beschuldigte darauf mit dem Messer zu sehen gewesen sei (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 13). Seiner Erinnerung nach sei das Fischmesser grün gewesen, aber möglicherweise denke er dies, weil ihm sein Schwager das so erzählt habe (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 18). Als die Tür geöffnet worden sei, habe er das Messer nicht in der Hand des Beschuldigten gesehen. Er habe dieses erst gesehen, als der Beschuldigte auf ihn zugekommen sei (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 16). Der Beschuldigte habe das Messer mit der Spitze nach vorne in der Hand gehalten (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 17). Der Beschuldigte habe zwar nicht mit voller Wucht zugestochen und habe ihm auch nicht gesagt, dass er ihn umbringe (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 8). Er sei sich aber ziemlich sicher, dass der Beschuldigte ausgerutscht sei und er deswegen seinen Hals nicht getroffen habe (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 12 f.). Er könne mit Sicherheit sagen, dass der Beschuldigte zweimal den Arm gegen ihn erhoben habe und er glaube, der Beschuldigte habe seinen Arm ein drittes Mal erhoben, als er davongelaufen sei (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 13).
Dass A._____ anlässlich der Berufungsverhandlung plötzlich geltend machte, vom Beschuldigten mit einem Fischmesser mit einer Klingenlänge von 7 cm bis 8 cm anstatt mit einem Teppichmesser, wie es in der Anklage steht, angegriffen und verletzt worden zu sein, deckt sich nicht mit dem Verletzungsbild und seinen bisherigen und insbesondere anlässlich seiner Einvernahme vom 14. Juli 2023 getätigten Aussagen. Das Obergericht hat sich anlässlich der Berufungsverhandlung einen persönlichen Eindruck seiner Aussagen und seines Aussageverhaltens machen können. So ist der Umstand, dass A._____ an der Berufungsverhandlung im Vergleich zu seinen bisherigen Einvernahmen in Bezug auf die Tatwaffe abweichende Aussagen machte nebst dem Zeitablauf – der Vorfall ereignete sich am 13. Juli 2023 und damit im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung vor mehr als 2 ½ Jahren – darauf zurückzuführen, dass seine an der Berufungsverhandlung getätigten Aussagen weniger auf seiner eigenen Erinnerung, sondern vielmehr auf seiner eigenen Logik und Kombination beruhen. Diesbezüglich gestand sich A._____ sogar selbst ein, Einiges kombiniert zu haben, weil es seiner Ansicht nach einfach so gewesen sein müsse (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 17). So spricht er nun plötzlich von einem Fischmesser, da dieses das einzige Messer gewesen sei, welches in seiner Arbeitstasche nicht gefunden worden sei und ihm folglich gefehlt habe (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 7, S. 9 f., S. 18). Auch dass er nun im Widerspruch zu seiner polizeilichen Einvernahme von einem grünen Messer statt einem gelben spricht, lässt sich damit erklären, dass ihm wohl sein Schwager mitgeteilt hat, das Messer sei grün. Seine divergierende Aussage betreffend die Tatwaffe und deren Farbe begründet jedoch keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten, zumal dies nichts am Verletzungsbild ändert und A._____ von Beginn an und ohne jegliche Zweifel daran zu haben, ausgesagt hat, dass es der Beschuldigte gewesen sei, der ihm die erlittene Verletzung zugefügt habe. So hat A._____ bereits unmittelbar nach der Tat am Abend vom 13. Juli 2023 gegenüber den vor Ort ausgerückten Polizeibeamten mit Bestimmtheit ausgesagt, er sei von seinem Mitbewohner – dem Beschuldigten – direkt vor der gemeinsamen
Wohnung im dritten Obergeschoss mit einem Messer angegriffen und verletzt worden (UA act. 507 und act. 529). Aufgrund dieser Angaben ist der Beschuldigte kurz darauf denn auch von der Polizei an seinem Wohnort angehalten und verhaftet worden (UA act. 507). Im Übrigen sprach A._____ auch in seiner an den Beschuldigten gerichteten und von diesem anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten WhatsApp-Sprachnachricht vom 5. November 2025 davon, dass ihm der Beschuldigte ein Messer «reingesteckt» habe (Beilage zum Plädoyer der Verteidigung bzw. zur Berufungsbegründung). Im Übrigen kann der ganz genaue Ablauf – insbesondere auch, ob der Beschuldigte bei seinem Messerangriff gestolpert ist – nicht geklärt werden.
Insgesamt erweisen sich die Aussagen von A._____ im Kerngeschehen bezüglich der Täterschaft des Beschuldigten als konstant, schlüssig und glaubhaft, weshalb darauf abzustellen ist.
2.4.3
Weiter lassen sich die Aussagen von A._____ zum Tathergang mit den unmittelbar nach der Tat gemachten Feststellungen der Polizei vor Ort in Einklang bringen.
A._____ wurde um 21:10 Uhr von E._____, einem Passanten, an der R- Strasse in Wohlen, ca. 100 Meter vom damaligen Wohnort an der Q- Strasse entfernt, angetroffen (UA act. 507). Sodann wurden am Boden Blutspuren aufgefunden (UA act. 560 f.). Die Blutspuren führen zwar nicht direkt vor die Tür des dritten Obergeschosses, wo es zur unbestrittenen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und A._____ gekommen ist, jedoch bis in den Eingangsbereich dieser Liegenschaft. Aus dem Umstand, dass die Blutspuren einzig im Eingangsbereich der Liegenschaft, nicht aber unmittelbar vor der Eingangstüre der gemeinsamen Wohnung im dritten Obergeschoss oder im Treppenhaus festgestellt worden sind, kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Entgegen dem Beschuldigten (vorinstanzliches Plädoyer des Beschuldigten, S. 19) ist es nicht so, dass bei einer arteriellen Blutung, wie sie bei A._____ festgestellt worden ist (UA act. 456), zwingend Blut aus der Wunde spritzt, es mithin zu einer Spritzblutung kommt. Dies ist nur dann der Fall, wenn eine grössere Arterie getroffen wird. Vorliegend hat A._____ zwar stark geblutet, gemäss klinischen Angaben sei aber der Stichkanalverlauf auf das Unterhautgewebe begrenzt gewesen und keine grössere Blutleiter verletzt worden (UA act. 429 f.). Somit ist nicht von einer Spritzblutung auszugehen, sondern von einem Ausfliessen des Blutes. Dazu passt die Angabe von A._____, wonach er erst im Eingangsbereich realisiert habe, dass er vom Blut nasse Füsse gehabt habe (UA act. 610). Die Fliessbewegung des Blutes ist denn auch auf den von A._____ bei der Tat getragenen kurzen Hosen deutlich zu erkennen (UA act. 571). Mithin lässt sich schlüssig erklären, weshalb nur im Eingangsbereich Blutspuren festgestellt worden sind.
2.4.4
Sowohl das Spurenbild als auch das Verletzungsbild – A._____ erlitt eine Stichverletzung mit einer Stichtiefe von 2 cm und einer Stichbreite von
1.5
cm – sprechen dafür, dass die Verletzung mit einem Teppichmesser, wie denn auch eines auf dem Dach der Nachbarsliegenschaft sichergestellt werden konnte (UA act. 509, act. 569, act. 572), zugefügt worden ist. Insbesondere wurde im Rahmen der forensisch-klinischen Untersuchung bestätigt, dass sich die festgestellte Stichwunde mit einem solchen Messer grundsätzlich in Einklang bringen lasse (UA act. 429). Dass sich auf diesem aufgefundenen und sichergestellten Teppichmesser keine DNA-Spuren mehr finden liessen, lässt sich ohne Weiteres dadurch erklären, dass darauf gar keine Spuren – nicht einmal irgendwelche Fingerabdrücke – gefunden werden konnten. Dies ist auf den Umstand zurückzuführen, dass dieses Teppichmesser mehrere Tage auf dem Dach gelegen hat und der Witterung ausgesetzt gewesen ist. Es kann letztlich aber ohnehin offenbleiben, ob die Verletzung mit genau jenem auf dem Dach gefundenen Teppichmesser oder mit einem typähnlichen Messer zugefügt worden ist.
2.4.5
2.4.5.1
Der Beschuldigte hat von Beginn an bestritten, etwas mit der Stichverletzung von A._____ an dessen linken Schulter zu tun zu haben. Seine bestreitenden Aussagen erscheinen jedoch als Schutzbehauptungen und abwegige Erklärungsversuche:
Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, die Verletzung müsse A._____ beim Ausgang der Liegenschaft von einer unbekannten Drittperson zugefügt worden sein. Bezüglich einer möglichen Dritttäterschaft hat er jedoch keine schlüssige Erklärung, wie es dazu gekommen sein könnte. So stellt er lediglich die Vermutung auf, A._____ sei im Untergeschoss und weit entfernt von der Wohnungstür von einer unbekannten Person aus dem Drogenmilieu oder gar einem Mitglied einer Händlergruppe, die A._____ allenfalls Drogen verkauft und auf die Kaufpreiszahlung gewartet habe, angegriffen worden, um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen (Plädoyer der Verteidigung bzw. Berufungsbegründung, S. 6 f.; vorinstanzliches Plädoyer der Verteidigung, S. 17). Diese rein spekulative Annahme erweist sich jedoch als abwegig. Dafür, dass sich A._____ im Drogenmilieu bewegt habe, gibt es keine substanziierten Anhaltspunkte. Unabhängig davon gibt es ohnehin keinerlei Hinweise auf eine unbekannte Dritttäterschaft. Da die Blutspuren im Eingangsbereich der Liegenschaft an der Q-Strasse aufgefunden worden sind, hätte sich eine unbekannte Person unerkannt dorthin begeben und A._____ die Verletzung ebendort zufügen müssen. Jedoch berichtet weder A._____ von einem solchen Vorfall noch hat sonst jemand etwas beobachtet, was aber zu erwarten gewesen wäre, zumal sich die Liegenschaft in einer bewohnten Gegend an der Hauptstrasse befindet.
2.4.5.2
Entgegen dem Beschuldigten ist kein finanzielles Motiv von A._____ für eine falsche Anschuldigung ersichtlich. Ein solches Motiv scheint vom Beschuldigten vielmehr konstruiert zu sein. Selbst wenn A._____ Kenntnis von den (günstigen) finanziellen Umständen des Beschuldigten gehabt haben sollte, liegt die Annahme, dass A._____ zu Unrecht den Beschuldigten für die erlittene Stichverletzung verantwortlich machen sollte, obwohl diese nach Ansicht des Beschuldigten durch eine Drittperson zugefügt worden sein soll, komplett ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise.
2.4.5.3
Sodann erhellt nicht, was der Beschuldigte aus den Telefonauswertungen ableiten will (Plädoyer der Verteidigung bzw. Berufungsbegründung, S. 13 f.). Es ist gemäss dem Auswertungsbericht des Mobiltelefons des Beschuldigten erstellt, dass der Beschuldigte am 13. Juli 2023 um 21:25 Uhr und sodann auch um 21:30 Uhr sowie um 21:37 Uhr vergeblich versucht hat, A._____ telefonisch zu erreichen (UA act. 583). A._____ zufolge habe ihn der Beschuldigte kurz nach der Tat angerufen (UA act. 611). Er wisse dies, weil ihm der hilfeleistende Passant (E._____) sein Mobiltelefon gezeigt habe, als er auf dem Boden gelegen sei, und er gesehen habe, dass der Beschuldigte ihn angerufen habe (UA act. 611). Diese Angabe von A._____ fügt sich ohne Weiteres in den von ihm beschriebenen Geschehensablauf ein, ist er doch um 21:10 Uhr von E._____ ca. 100 Meter vom mutmasslichen Tatort entfernt aufgefunden worden, was ebenfalls erstellt ist.
2.4.5.4
Im Übrigen ist das Aussageverhalten des Beschuldigten nicht nachvollziehbar. So machte er anlässlich seiner delegierten polizeilichen Einvernahme vom 14. Juli 2023 (UA act. 620 ff.) geltend, er habe A._____ die Wohnungstür geöffnet. Dieser habe ihn dann mit den Händen gepackt und nachher wisse er nicht, was passiert sei, es komme ihm nicht in den Sinn (UA act. 623). Anlässlich seiner weiteren Befragungen brachte der Beschuldigte diese Erinnerungslücke sodann nicht mehr vor. Die Gutachterin C._____ hat im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 10. Februar 2024 ohnehin festgehalten, dass eine solch kurze und ausgestanzt wirkende Erinnerungslücke, welche nach dem Öffnen der Tür und dem angeblichen Angriff durch A._____ eingesetzt und nach dem Verlassen der Wohnung von A._____ wieder aufgehört haben soll, bei einer Alkoholintoxikation selten und wahrscheinlich eine Schutzbehauptung des Beschuldigten sei (UA act. 132).
2.4.6
Nach dem Gesagten ist für das Obergericht gestützt auf die im Kerngehalt konstanten, schlüssigen und glaubhaften Aussagen von A._____, welche mit dem Spurenbild und Verletzungsbild in Einklang gebracht werden können, zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte, nachdem er A._____ die Tür zur gemeinsamen Wohnung geöffnet hat, auf diesen mit einem Messer in der Art eines Teppichmessers eingestochen und ihm die erlittene Stichverletzung an der linken Schulter zugefügt hat.
2.5
2.5.1
Der Beschuldigte beantragt für den Fall, dass von seiner Täterschaft ausgegangen werde, er der einfachen Körperverletzung schuldig zu sprechen sei (Plädoyer der Verteidigung bzw. Berufungsbegründung, S. 15 ff.).
Zu prüfen ist somit, ob das festgestellte Verhalten des Beschuldigten als versuchte vorsätzliche Tötung (so die Vorinstanz), als versuchte schwere Körperverletzung oder als einfache Körperverletzung (so der Beschuldigte) zu qualifizieren ist.
2.5.2
Nach Art. 111 StGB wird bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen tötet. Nach Art. 122 lit. a StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt. Eine einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB begeht, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt.
Strafbar ist auch der Versuch (Art. 22 StGB). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann (BGE 140 IV 150 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1159/2018 vom 18. September 2019 E. 2.2.2; nicht publ. in: BGE 145 IV 424). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150; Urteil des Bundesgerichts 6B_1159/2018 vom 18. September 2019 E. 2.2.2; nicht publ. in: BGE 145 IV 424; je mit Hinweisen).
Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB; Eventualvorsatz). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere einer allfälligen Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1424/2020 vom 31. Januar 2022 E. 1.3.3, je mit Hinweisen).
2.5.3
Der Beschuldigte hat mit einem Teppichmesser oder typähnlichen Messer in die linke Schulter von A._____ und damit in eine sensible und gefährliche Körperregion gestochen. Auch wenn die sehr scharfe Klinge eines solchen Messers meist nur etwa 2 cm herausragt – ansonsten sie abbricht – und das Messer damit keine lange Klinge aufgewiesen hat, hat er aufgrund der Lokalisation der Einstichstelle, welche augenscheinlich in der Nähe zum
Hals liegt, damit rechnen müssen, A._____ lebensgefährlich zu verletzen. Dies gilt umso mehr, als im Haushalt des Beschuldigten diverse Teppichmesser sowie ein gesamtes Küchenmesserset sichergestellt werden konnten (UA act. 395 f.). Wer mit Messern zu tun hat, weiss ohne Weiteres, dass auch mit einer kurzen Klingenlänge schwerste Verletzungen bis hin zu lebensgefährlichen Situationen durch Verbluten herbeigeführt werden können. So hält auch das Gutachten des D._____ vom 7. August 2023 fest, dass durch eine leicht andere Stichrichtung ohne Weiteres schwerwiegende oder akut tödliche Läsionen hätten resultieren können (UA act. 430).
Der Beschuldigte hat nach dem Öffnen der Wohnungstüre unvermittelt und überraschend – mithin ohne jegliche Vorwarnung – auf A._____ eingestochen. Dass der Beschuldigte ein Teppichmesser oder ein typähnliches Messer mit einer scharfen Klinge von ca. 2 cm Klingenlänge bereits in der Hand hielt, als er A._____ die Tür öffnete und damit sogleich auf ihn einstach und ihn nicht beispielsweise mit der Faust schlug, spricht bereits dafür, dass der Beschuldigte ihm schwerere Verletzungen zufügen wollte.
Eine Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung setzt voraus, dass der Beschuldigte mit Wissen und Willen gehandelt oder zumindest den Tod von A._____ in Kauf genommen hat. Ein solcher Tötungsvorsatz ist vorliegend nicht rechtsgenüglich erstellt. Zwar stach der Beschuldigte mit einem Messer in den Schulterbereich und somit in die Nähe des Halses und u.a. der grossen Schlüsselbeingefässe und des linken Lungenflügels, bei deren Verletzungen jeweils ein rascher Todeseintritt möglich gewesen wäre (UA act. 430). Jedoch handelte es sich um ein Messer mit kurzer Klinge, die konkrete Verletzung blieb vergleichsweise oberflächlich, und weitere erhebliche Verletzungen, insbesondere im Halsbereich, liegen nicht vor. Unter diesen Umständen kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit darauf geschlossen werden, der Beschuldigte habe den Tod von A._____ in Kauf genommen. Indem der Beschuldigte im Wissen um die Gefährlichkeit einer solchen Handlung mit dem Messer auf den Schulterbereich von A._____ einwirkte, nahm er hingegen mindestens in Kauf, diesen lebensgefährlich zu verletzen. Es kann ausgeschlossen werden, dass der Stich gezielt und kontrolliert gegen eine ungefährliche Körperstelle erfolgt ist. Vielmehr handelte es sich um ein dynamisches Geschehen, bei welchem jederzeit mit unvorhersehbaren Bewegungen zu rechnen war, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte seinen Messereinsatz im Schulterbereich so gezielt steuern konnte, dass er nicht mit lebensgefährlichen Verletzungen rechnen musste, zumal dort, namentlich in der Halsgegend, sehr sensible Strukturen liegen.
Insgesamt musste der Beschuldigte damit rechnen und hat es in Kauf genommen, dass er A._____ durch seinen Angriff mit dem Messer lebensgefährlich verletzen würde, auch wenn er dies möglicherweise nicht direkt gewollt hat. Es ist damit mindestens von einem Eventualvorsatz des
Beschuldigten in Bezug auf eine schwere Körperverletzung gegen A._____ auszugehen. Obwohl A._____ letztlich nicht lebensgefährlich im Sinne von Art. 122 lit. a StGB verletzt worden ist, hat der Beschuldigte die Schwelle zum Versuch mit seinem Handeln zweifelsohne überschritten, ist es doch nur dem Zufall zu verdanken, dass A._____ keine lebensgefährliche Stichverletzung erlitten hat.
Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte wegen versuchter schwerer Körperverletzung gemäss Art. 122 lit. a StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich im Schuldpunkt somit insoweit als begründet, als dass er nicht wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu verurteilen ist, jedoch als unbegründet, soweit er eine Verurteilung bloss wegen einfacher Körperverletzung beantragt hat.
3.
3.1
Der Beschuldigte hat sich der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 lit. a StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist.
3.2
Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann verwiesen werden.
3.3
3.3.1
Der Tatbestand der schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor. Bleibt es bei einem Versuch, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Methodisch ist zunächst die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen und die derart ermittelte hypothetische Strafe in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrundes von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1).
Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB), wobei vorerst vom vollendeten Delikt auszugehen ist. Der Tatbestand der schweren Körperverletzung schützt die körperliche und gesundheitliche Integrität des Menschen als sein höchstes Gut neben dem Leben.
A._____ hat durch den Angriff des Beschuldigten mit dem Messer eine ca.
1.5
cm breite und ca. 2 cm tiefe Stichverletzung an der linken Schulter erlitten (UA act. 428). Gemäss den gutachterlichen Ausführungen liegen sensible Strukturen in enger räumlicher Beziehung zur Verletzungslokalisation, u.a. die grossen Schlüsselbeingefässe und der linke Lungenflügel, bei deren Verletzungen jeweils ein rascher Todeseintritt möglich gewesen wäre (UA act. 430). Entsprechend schwer wiegt beim vollendeten Delikt der schweren Körperverletzung der hypothetische Taterfolg, zumal es sich bei einer lebensgefährlichen Verletzung um eine der schwersten Formen, die vom Tatbestand der schweren Körperverletzung erfasst sind, handelt.
Betreffend die Art und Weise der Tatausführung ist Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte ist am 13. Juli 2023, nachdem A._____ an der Tür der gemeinsam bewohnten Wohnung an der Q-Strasse in Wohlen geklopft hat, nach dem Öffnen der Tür sogleich mit einem Messer auf A._____ losgegangen und hat auf dessen Oberkörper eingestochen. Es liegt ein gezieltes, wenn auch nicht von langer Hand geplantes Vorgehen zwecks Verletzung von A._____ vor. Das Vorgehen des Beschuldigten erweist sich mithin als gewissermassen überlegt und hinterhältig, was leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Sein Angriff erfolgte nicht unmittelbar aus einer eskalierenden Situation heraus, sondern er griff A._____ unvermittelt nach dem Öffnen der Tür mit einem Messer, das er bereits in der Hand gehalten hatte, an. A._____ hat den unerwarteten Messerangriff denn auch nicht kommen sehen und hatte deshalb keinerlei Abwehr- und Verteidigungschancen.
Es liegen keine Eingeständnisse des Beschuldigten zu seinen Beweggründen vor, nachdem er auch noch im Berufungsverfahren seine Täterschaft bestreitet. Was genau den Beschuldigten zur Gewalteinwirkung gegen seinen Mitbewohner A._____ bewogen hat bzw. Auslöser war, bleibt letztlich im Dunkeln. Vermutungsweise ist der Beschuldigte derart wütend auf A._____ geworden, weil dieser aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen wollte und bei anderen Personen schlecht über ihn geredet haben soll. So oder anders handelte der Beschuldigte aus nichtigem Anlass.
Gemäss forensisch-toxikologischer Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin des D._____ vom 3. August 2023 (UA act. 369 ff.) war der Beschuldigte im Tatzeitpunkt mit 2.62 Gewichtspromille alkoholisiert. Dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von C._____ vom 10. Februar 2024 zufolge sei die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten nicht eingeschränkt gewesen, währenddem seine Steuerungsfähigkeit aufgrund der akuten mittelschweren Alkoholintoxikation in mittlerem Ausmass beeinträchtigt gewesen sei (UA act. 135 und act. 148). Die Gutachterin hält hierzu fest, der Alkoholrausch des Beschuldigten habe aufgrund einer ausgeprägten Toleranzentwicklung lediglich ein mittelgradiges Ausmass erreicht (UA act. 148). Der Beschuldigte sei zwar wütend und aggressiv, aber noch orientiert gewesen und habe zielgerichtet vorgehen sowie mit seinem Mobiltelefon Anrufe tätigen und auf das Klopfen seines Mitbewohners A._____ an der Tür reagieren können. Zudem gebe es keine Hinweise auf Orientierungsstörungen (UA act. 148). Der Beschuldigte war somit zwar im Tatzeitpunkt in seiner Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt. Diese Beeinträchtigung war jedoch nicht derart erheblich, dass von einer – auch nur leichtgradig – verminderten Schuldfähigkeit auszugehen ist (UA act. 148). Insofern war das Mass an Entscheidungsfreiheit nicht eingeschränkt. Somit ist es auch nicht so, dass es keinen anderen Ausweg für den Beschuldigten gegeben hätte, zumal er es war, der A._____ aufforderte, zur Wohnung zurückzukommen. Je leichter es aber für den Beschuldigten gewesen wäre, die körperliche Integrität von A._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend sein Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; BGE 127 IV 101 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Leicht verschuldensmindernd ist zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist, was verschuldensmässig weniger schwer wiegt als direkt vorsätzliches Handeln (BGE 136 IV 55 E. 5.6).
Im breiten Spektrum der vom Tatbestand der schweren Körperverletzung erfassten Sachverhalte wäre für die vollendete Tatbegehung von einem mittelschweren Verschulden und in Relation zum Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 4 Jahren auszugehen. Da es bei einer versuchten schweren Körperverletzung geblieben ist, ist die Strafe angemessen zu reduzieren (Art. 22 Abs. 1 StGB). Dabei hat die Strafminderung umso geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerer die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGE 121 IV 49 E. 1b; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_587/2015 vom 6. April 2016 E. 1.3.3 und 6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 3.6). Durch die Stichverletzung ist es nicht zu einem relevanten Blutverlust gekommen, sodass keine konkrete Lebensgefahr für A._____ bestanden hat, und es ist – ausser einer lokalen Narbenbildung – nicht mit bleibenden Schäden zu rechnen (UA act. 430 f.). Die Folgen der Tat sind damit deutlich von einer schweren Körperverletzung entfernt und wiegen dementsprechend eher leicht. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der glimpfliche Ausgang allein dem Zufall zu verdanken ist, denn durch eine leicht andere Stichrichtung hätten ohne Weiteres schwerwiegende oder akut tödliche Läsionen resultieren können (UA act. 430). Dass es bei einer einzelnen Stichverletzung geblieben ist, ist wesentlich darauf zurückzuführen, dass sich A._____ dem Angriff durch Flucht entziehen konnte. Folglich hat der Beschuldigte nicht aus eigenem Antrieb von einer Weiterverfolgung der Tat abgesehen. Der Beschuldigte verhinderte damit den Erfolgseintritt der schweren Körperverletzung nicht aktiv, sondern überliess diesen alleine dem Zufall. Dennoch ist nicht zu verkennen, dass der Unterschied zwischen einer vollendeten und einer bloss versuchten schweren Körperverletzung vorliegend gross erscheint. Nach dem Gesagten rechtfertigt sich eine Strafreduktion im Umfang von 1 ½ Jahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.3), sodass die Strafe für die versuchte schwere Körperverletzung auf 2 ½ Jahre festzusetzen ist.
3.3.2
In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Die Vorstrafe des Beschuldigten fällt negativ ins Gewicht (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 27. Oktober 2022 wegen fahrlässiger Verletzung der Verkehrsregeln und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen und zu einer Busse von Fr. 1'000.00 verurteilt (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Allerdings ist zu beachten, dass es sich um eine nicht einschlägige und bedingt ausgesprochene Strafe am unteren Ende des Strafrahmens handelt, die nicht wie ein eigenständiges Delikt gewürdigt werden darf, weil dies auf eine Doppelbestrafung hinausliefe (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit weiteren Hinweisen). Die Vorstrafe wirkt sich deshalb nur sehr massvoll straferhöhend aus bzw. kann bei einer Gesamtwürdigung vernachlässigt werden.
Der Beschuldigte bestreitet seine Täterschaft auch noch im Berufungsverfahren, was ihm nicht straferhöhend angelastet werden darf (Art. 113 Abs. 1 StPO). Eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem umfassenden Geständnis, nachhaltiger Einsicht und aufrichtiger Reue in Betracht kommen könnte, fällt unter diesen Umständen jedoch ausser Betracht. Aus den persönlichen, familiären und beruflichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Der 39- jährige Beschuldigte ist ledig, kinderlos und seit Juli 2025 arbeitslos. Er ist – wie er es bezeichnet – mehr oder weniger in einer Beziehung (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 19). Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten erweist sich unter den vorliegenden Umständen als durchschnittlich. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte mit vorliegendem Urteil zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren verurteilt wird, führt nicht zu einer erhöhten Strafempfindlichkeit, ist eine solche doch nur bei aussergewöhnlichen Umständen, welche vorliegend nicht gegeben sind, zu bejahen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_910/2024 vom 11. Februar 2025 E. 1.3.4 mit Hinweisen). Weitere Umstände, welche sich straferhöhend oder strafmindernd auswirken könnten, sind nicht ersichtlich.
Insgesamt ist die Täterkomponente trotz Vorstrafe knapp neutral zu berücksichtigen.
3.3.3
Bei einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren ist gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB nur die Ausfällung einer teilbedingten Strafe – jedoch nicht einer vollbedingten Strafe – möglich. Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB); sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Zu beachten ist allerdings, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen ist (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). Die Anordnung einer Massnahme, wie sie die Vorinstanz ausgesprochen hat, bedeutet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zugleich eine ungünstige Prognose, sodass der bedingte oder teilbedingte Aufschub einer gleichzeitig ausgefällten Strafe gemäss Art. 42 StGB und Art. 43 StGB ausgeschlossen ist. Dies gilt auch, wenn eine ambulante Massnahme ausgesprochen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_963/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.3.2). Wie zu zeigen sein wird, ist auf die Anordnung einer ambulanten Massnahme vorliegend jedoch zu verzichten (siehe dazu unten).
Mit Blick auf das Tatverhalten des vorbestraften Beschuldigten, der über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt hat, sowie den Umstand, dass er sich weder einsichtig noch reuig gezeigt hat, bestehen nicht unerhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung. Es ist aufgrund des zu widerrufenden bedingten Vollzugs der früheren Geldstrafe von Fr. 7'200.00 (siehe dazu unten) jedoch davon auszugehen, dass ein teilweiser Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe spezialpräventiv ausreicht. Der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe und der Widerruf führen dem Beschuldigten die Folgen erneuter Delinquenz deutlich vor Augen. Insgesamt erscheint die Prognose damit nicht ungünstig, weshalb ein Teilaufschub gewährt werden kann. Aufgrund des nicht unerheblichen Verschuldens und den verbleibenden Bedenken an seiner Legalbewährung rechtfertigt es sich, den zu vollziehenden Anteil der Freiheitsstrafe auf ein Jahr und den bedingt zu vollziehenden Anteil auf 1 ½ Jahre bei einer Probezeit von 2 Jahren festzusetzen (Art. 43 Abs. 3 StGB; Art. 44 Abs. 1 StGB).
3.3.4
Die ausgestandene Untersuchungshaft von 64 Tagen (13. Juli 2023 bis 14. September 2023) ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB). Damit entfällt die Möglichkeit der Zusprechung einer Haftentschädigung, wie sie vom Beschuldigten für den Fall eines Freispruchs beantragt worden war.
3.4
Der Beschuldigte ist mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 27. Oktober 2022 wegen fahrlässiger Verkehrsregelverletzung und
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 80.00, d.h. Fr. 7'200.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren ab dem 28. Oktober 2022 und zu einer Busse von Fr. 1'000.00 verurteilt worden. Der Beschuldigte hat die vorliegend zu beurteilende versuchte schwere Körperverletzung am 13. Juli 2023 und somit während der laufenden Probezeit begangen.
Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Geldstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte hat die ihm mit dem bedingten Vollzug eingeräumte Bewährungschance nicht genutzt. Er hat während laufender Probezeit erneut delinquiert und dabei mit der versuchten schweren Körperverletzung ein erheblich schwereres Delikt als die der Vorverurteilung zugrunde liegenden Taten begangen. Dies wirkt sich auf die Legalprognose deutlich negativ aus. Zudem hat er seine Täterschaft auch noch im Berufungsverfahren in Abrede gestellt. Unter diesen Umständen fällt die Einschätzung seiner Bewährungsaussichten negativ aus, zumal sich seine persönlichen und beruflichen Umstände (siehe dazu oben) nicht dergestalt zum Positiven verändert haben, dass deswegen von einer deutlich besseren Legalprognose auszugehen wäre. Bei einer Gesamtwürdigung ist ihm eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Damit ist der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 27. Oktober 2022 für die Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 80.00 gewährte bedingte Strafvollzug zu widerrufen, zumal dem Beschuldigten nur unter Berücksichtigung des gleichzeitigen Vollzugs der Geldstrafe von Fr. 7'200.00 der teilbedingte Vollzug für die Freiheitsstrafe hat gewährt werden können (siehe dazu oben).
Entgegen der Vorinstanz ist die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe für die zu vollziehende Geldstrafe für den Fall, dass diese nicht bezahlt wird, weder nötig noch sinnvoll. Wird die Geldstrafe nicht fristgemäss bezahlt, ordnet die Vollzugsbehörde die Betreibung an, wenn davon ein Ergebnis zu erwarten ist (Art. 35 Abs. 3 StGB). Soweit die Geldstrafe uneinbringlich ist, tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe. Ein Tagessatz entspricht einem Tag Freiheitsstrafe (Art. 36 Abs. 1 StGB). Anders als bei einer Busse, bei welcher sich im Gesetz kein Umwandlungssatz findet und das Gericht deshalb gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB gehalten ist, nicht nur die Busse selbst, sondern auch die Ersatzfreiheitsstrafe zu bestimmen, entfällt dies bei der Geldstrafe.
3.5
Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren mit einem vollziehbaren Anteil von 1 Jahr und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 1 ½ Jahren, Probezeit 2 Jahre, zu verurteilen. Zudem ist der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 27. Oktober 2022 für die Geldstrafe von 90 Tagessätzen à
Fr. 80.00 gewährte bedingte Strafvollzug zu widerrufen, d.h. die Geldstrafe von Fr. 7'200.00 ist zu bezahlen.
4.
4.1
Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 63 StGB eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung angeordnet.
4.2
Eine ambulante Behandlung nach Art. 63 Abs. 1 StGB setzt insbesondere voraus, dass der Täter psychisch schwer gestört oder suchtkrank ist, dass die Tat damit in Zusammenhang steht und dass zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters zusammenhängender Taten begegnen.
4.3
Vorliegend steht zwar fest, dass der Beschuldigte die versuchte schwere Körperverletzung in (massiv) alkoholisiertem Zustand begangen hat. Daraus folgt jedoch für sich allein noch nicht, dass die Voraussetzungen einer strafrechtlichen ambulanten Massnahme erfüllt sind. Massgeblich ist, ob eine hinreichend erhebliche Behandlungsbedürftigkeit besteht und ob von der Massnahme eine deliktspräventive Wirkung zu erwarten ist. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschuldigte nunmehr zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe mit einem unbedingt zu vollziehenden Anteil von einem Jahr verurteilt wird, erscheint eine ambulante Massnahme vorliegend nicht erforderlich. Es rechtfertigt sich daher, von der Anordnung einer ambulanten Behandlung abzusehen. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt somit als begründet.
5.
5.1
Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen.
5.2
Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB unter Berücksichtigung des FZA wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 1.4 f.;6B_527/2024 vom 20. Februar 2025 E. 6). Darauf kann verwiesen werden.
5.3
Der Beschuldigte ist griechischer Staatsangehöriger. Er hat mit der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 lit. a StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB eine Katalogtat i.S.v. Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB begangen, welche eine obligatorische Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre zur Folge hat. Die Landesverweisung ist auch bei versuchter Tatbegehung anzuordnen (BGE 144 IV 168 Regeste). Er ist somit grundsätzlich aus der Schweiz zu verweisen.
Von der Anordnung der Landesverweisung kann ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB).
5.4
5.4.1
Der im Urteilszeitpunkt 39-jährige ledige und kinderlose Beschuldigte ist griechischer Staatsangehöriger. Er ist in Albanien geboren, wo er auch seine Kindheit verbracht hat. Im Alter von 15 Jahren ist er zu Verwandten nach Italien gezogen, wo er das Gymnasium besucht hat (UA act. 112). 2005/2006 hat er die Schule beendet und einen Berufsabschluss als Buchhalter gemacht (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 24). Nach drei Jahren im Buchhaltungsbereich hat er zu einer Autoverkaufsfirma gewechselt (UA act. 112 f.). Am 8. April 2019 und damit im Alter von 32 Jahren ist er sodann in die Schweiz eingereist und hat am 9. Mai 2019 aufgrund eines unbefristeten Arbeitsvertrags eine Aufenthaltsbewilligung B erhalten (MIKA-Akten, S. 8). Er hält sich demnach seit 6 ½ Jahren in der Schweiz auf. Damit ist er nach der Rechtsprechung des EGMR – wenn auch knapp – als sog. «long-term immigrant» zu betrachten (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.6.1 mit Verweis auf das Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024, § 28), was es im Rahmen seiner persönlichen Interessen zu berücksichtigen gilt. Bezüglich der Aufenthaltsbewilligung B ist festzuhalten, dass diese bis am 31. Mai 2025 gültig gewesen und seither noch nicht verlängert worden ist (MIKA-Akten, S. 100; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 20 f.). Gemäss Angabe des Beschuldigten habe er im Mai 2025 sämtliche für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung notwendigen Dokumente eingereicht, jedoch darauf keine Antwort erhalten (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 20 f.; MIKA-Akten, S. 122 f.). Er sei dann aber ohnehin im Sommer 2025 nach Albanien zu seiner Schwester gereist und habe sich nicht um seine Aufenthaltsbewilligung gekümmert (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 28). Damit hat der Beschuldigte im Urteilszeitpunkt über keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr verfügt und hätte die Schweiz deshalb bereits aus ausländerrechtlichen Gründen verlassen müssen. Was sodann die sprachliche Integration des Beschuldigten anbelangt, ist er ungenügend integriert, war er doch auch noch im Berufungsverfahren auf eine Dolmetscherin angewiesen.
Seine wirtschaftliche und berufliche Integration erweist sich als maximal durchschnittlich: Der Beschuldigte hat ab dem 11. April 2019 bei der Firma F._____ AG als Gipser gearbeitet (MIKA-Akten, S. 4). Am 26. August 2019 ist er nach Bremgarten umgezogen und hatte eine neue Arbeitsstelle bei der G._____ GmbH, ebenfalls als Gipser. Am 19. Juli 2021 ist er sodann nach Wohlen umgezogen und war als Hilfsgipser bei der Firma H._____ GmbH beschäftigt (MIKA-Akten, S. 18). Sodann ist er bei der I._____ AG tätig gewesen, wobei ihm dieses Arbeitsverhältnis auf den 27. Oktober 2023 gekündigt worden ist (MIKA-Akten, S. 96). Danach ist er keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen und hat Arbeitslosenentschädigung erhalten (MIKA-Akten, S. 57 ff. und S. 98). Aus dem Verlängerungsgesuch für seine Aufenthaltsbewilligung geht sodann hervor, dass er in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis bei der J._____ GmbH war. An der Berufungsverhandlung hat er schliesslich angegeben, bis Mitte Juli 2025 bei der Firma K._____ in Muri (wohl K._____ AG) gearbeitet zu haben (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 24). Ab Juli 2025 ist er keiner Arbeit mehr nachgegangen, weil er nach Albanien zu seiner Schwester gereist sei, da sie Probleme in ihrer Fabrik gehabt habe. Er sei erst einen Tag vor der Berufungsverhandlung in die Schweiz zurückgekehrt (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 19 f.). In der Schweiz verfüge er eigenen Angaben zufolge über kein Vermögen, in Albanien habe er jedoch ca. Fr. 10'000.00 bis Fr. 20'000.00 auf dem Konto (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 22). Er habe nun Geld von Albanien in die Schweiz mitgenommen, um sich hier seinen Lebensunterhalt finanzieren zu können (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 29). Der Beschuldigte habe mehrere Betreibungen sowie Einkommenspfändungen gehabt (MIKA-Akten, S. 62 ff.). Aktuell verfüge er noch über eine Betreibung im Betrag zwischen Fr. 3'000.00 und Fr. 6'000.00 (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 20).
Auch die persönliche und gesellschaftliche Integration des Beschuldigten erweist sich als maximal durchschnittlich: Der Beschuldigte ist – wie er es beschreibt – aktuell mehr oder weniger in einer Beziehung (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 19). Zudem habe er viele Bekanntschaften, aber nur wenig richtig gute Freunde. Er gehe mit seinen Freunden in den Ausgang, gehe Billard spielen, unterhalte sich oder gehe spazieren (UA act. 115; vorinstanzliches Protokoll, S. 11). Er sei nicht in einem Verein (UA act. 115). Darüber, ob er sich in einer gemeinnützigen oder kulturellen Organisation oder Institution in der Schweiz engagiert hat, ist nichts Näheres bekannt.
5.4.2
Es ist anzunehmen, dass der Beschuldigte im Falle einer Landesverweisung nicht nach Griechenland, sondern zurück nach Albanien, wo er geboren und aufgewachsen ist, gehen würde. Mit der dortigen Kultur und den Gepflogenheiten ist er bestens vertraut. Zudem spricht er fliessend Albanisch. Auch sein Vater und seine Schwester leben in Albanien (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 22). Insgesamt sind die Reintegrationschancen in Albanien ohne Weiteres als intakt zu qualifizieren. Eine Integration wäre im Übrigen aber auch in seinem Heimatland Griechenland möglich und zumutbar. Der Beschuldigte hat anlässlich der Berufungsverhandlung denn auch angegeben, er könne nicht nur überall in Albanien arbeiten, sondern er könne auch überall hingehen, selbst nach Amerika, da er Europäer sei (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 22 und S. 28).
5.4.3
Zusammengefasst erscheint die Integration des Beschuldigten in der Schweiz sowohl in wirtschaftlicher und beruflicher als auch persönlicher und gesellschaftlicher Hinsicht als maximal durchschnittlich. Er ist hier trotz seiner Aufenthaltsdauer nicht verwurzelt. Mithin ist ihm kein hohes persönliches Interesse am Verbleib in der Schweiz zuzusprechen, zumal der Beschuldigte selbst ausführte, es wäre für ihn kein Weltuntergang, wenn er die Schweiz verlassen müsste (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 28). Eine berufliche, soziale und kulturelle Wiedereingliederung in Albanien ist für ihn ohne Weiteres möglich. Es liegt somit kein schwerer persönlicher Härtefall vor und der Beschuldigte ist aus der Schweiz zu verweisen.
5.4.4
Das Freizügigkeitsabkommen (FZA), auf das sich der Beschuldigte als Angehöriger eines EU-Staates unter gewissen Voraussetzungen berufen kann, steht der Landesverweisung vorliegend nicht entgegen.
Die versuchte schwere Körperverletzung betrifft ein besonders gewichtiges Rechtsgut. Das persönliche Verhalten des Beschuldigten offenbart eine erhebliche Gewaltbereitschaft. Hinzu kommt, dass er bereits früher aggressiv in Erscheinung getreten war und sich durch eine laufende Probezeit nicht von weiterer Delinquenz abhalten liess. Damit besteht eine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Die Landesverweisung erweist sich daher auch unter dem Blickwinkel des FZA als zulässig und verhältnismässig.
5.5
Die Landesverweisung dauert zwischen 5 und 15 Jahre. Der Beschuldigte hat mit der von ihm begangenen versuchten schweren Körperverletzung das hochstehende Rechtsgut der körperlichen und gesundheitlichen Integrität gefährdet, wofür er zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren verurteilt wird. Er war aus nichtigem Anlass dazu bereit, seinen Mitbewohner mit einem Messer schwer zu verletzen und es kann ihm weder eine nachhaltige Einsicht noch aufrichtige Reue attestiert werden. Entsprechend hoch ist das öffentliche Interesse an der Landesverweisung des Beschuldigten zu veranschlagen. Mit der Vorinstanz erscheint eine Landesverweisung von 10 Jahren als angemessen.
5.6
Zusammenfassend ist gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB eine obligatorische Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren anzuordnen. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
6.
Die Vorinstanz hat die Schadenersatzforderung des Privatklägers A._____ auf den Zivilweg verwiesen, den Beschuldigten jedoch verpflichtet, A._____ eine Genugtuung von Fr. 7'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 13. Juli 2023 zu bezahlen.
Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, wohl einhergehend mit dem Antrag auf Freispruch, dass die (gesamte) Zivilklage und damit auch die Genugtuungsforderung des Privatklägers A._____ auf den Zivilweg zu verweisen sei (Berufungserklärung, S. 2). Der Beschuldigte hat sich jedoch mit der von der Vorinstanz zugesprochenen Genugtuung weder dem Grundsatz noch der Höhe nach substanziiert auseinandergesetzt. Die Schuldspruchänderung von versuchter vorsätzlicher Tötung zu versuchter schwerer Körperverletzung ändert an der immateriellen Unbill, die A._____ durch den Messerangriff erlitten hat, nichts Wesentliches. Es kann daher auf die zutreffenden und unangefochten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal im Adhäsionsprozess die Dispositions- wie auch die Verhandlungsmaxime gilt (Urteil des Bundesgerichts 6B_90/2025 vom 10. September 2025 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Der Beschuldigte ist zu verpflichten, dem Privatkläger A._____ eine Genugtuung von Fr. 7'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 13. Juli 2023 zu bezahlen. Damit erweist sich die Berufung des Beschuldigten auch im Zivilpunkt als unbegründet.
7.
7.1
7.1.1
Die Parteien haben die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen werden (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_794/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.1.2).
Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung, dass er anstatt der versuchten vorsätzlichen Tötung der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gesprochen und hierfür zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren – anstatt einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren – verurteilt wird. Sodann erreicht er mit seiner Berufung, dass keine ambulante Massnahme angeordnet wird. Im Übrigen ist seine Berufung jedoch abzuweisen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, ihm die Verfahrenskosten von
Fr. 4'000.00 (§ 15 GebührD) zu ¾ mit Fr. 3'000.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.
7.1.2
Der amtliche Verteidiger ist für das obergerichtliche Verfahren gestützt auf seine anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote, angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung, mit gerundet Fr. 5'000.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO
Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss zu ¾ zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
7.1.3
Der Beschuldigte ist zu verpflichten, dem Privatkläger A._____ für das Berufungsverfahren gestützt auf die von seinem freigewählten Vertreter eingereichte Kostennote, angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung und einem angepassten Stundenansatz von Fr. 240.00, für die notwendigen Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Entschädigung in Höhe von gerundet Fr. 3'130.00 zu bezahlen (Art. 433 StPO; § 9 Abs. 1,
7.2
7.2.1
Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte hat im erstinstanzlichen Verfahren die Verfahrenskosten zu tragen, wenn er verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Der Beschuldigte ist zwar entgegen der Anklage nicht wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, sondern wegen versuchter schwerer Körperverletzung schuldig zu sprechen, diesbezüglich hat aber kein Freispruch zu ergehen (vgl. BGE 142 IV 378). Unter diesen Umständen sind dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen.
7.2.2
Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 23'656.05 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1).
Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
7.2.3
Die Höhe der erstinstanzlichen Entschädigung des unentgeltlichen Vertreters des Privatklägers A._____ von Fr. 4'749.70 ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist.
Der unentgeltliche Vertreter ist aus der Staatskasse zu bezahlen, wobei der Beschuldigte diese Kosten nur zu tragen hat, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Daher sind ihm diese Kosten nicht zu überbinden.
8.
Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO).
Dispositiv
Das Obergericht erkennt:
1.
Der Beschuldigte ist der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 lit. a StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig.
2.
2.1
Der Beschuldigte wird gemäss Art. 122 StGB sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 40 StGB, Art. 43 StGB und Art. 44 StGB
zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren mit einem vollziehbaren Anteil von 1 Jahr und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 1 ½ Jahren, Probezeit 2 Jahre,
verurteilt.
2.2
Der mit Urteil der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 27. Oktober 2022 für 90 Tagessätze Geldstrafe à Fr. 80.00 gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen.
Die widerrufene Geldstrafe von total Fr. 7'200.00 ist zu bezahlen.
2.3
Die ausgestandene Untersuchungshaft von 64 Tagen (13. Juli 2023 bis 14. September 2023) wird auf den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe angerechnet.
3.
Es wird keine ambulante Massnahme angeordnet.
4.
Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.
5.
5.1
Das beschlagnahmte weisse Teppichmesser wird eingezogen.
Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen.
5.2
Dem Beschuldigten wird folgender beschlagnahmter Gegenstand herausgegeben:
- Holster «Rapid»
Wird dieser Gegenstand nicht innert 30 Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Urteils herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen.
6.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A._____ eine Genugtuung von Fr. 7'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 13. Juli 2023 zu bezahlen.
Im Übrigen wird seine Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen.
7.
7.1
Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 3'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.
7.2
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'000.00 auszurichten.
Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 3'750.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
7.3
Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A._____ für seine notwendigen Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'130.00 zu bezahlen.
8.
8.1
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 27'414.60 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'200.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.
8.2
Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 23'656.05 auszurichten.
Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
8.3
Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers A._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 4'749.70 auszurichten.
Zustellung an:
[…]
Hinweis zur Bedeutung der bedingt oder teilbedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)
Bei einer ganz oder teilweise ausgefällten bedingten Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Freiheitsstrafe dann nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Six Eichenberger