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VBE.2024.504

Rubrum

Versicherungsgericht 1. Kammer

VBE.2024.504 / pm / GM Art. 115

Urteil vom 11. September 2025

Besetzung

Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Meier

Beschwerde- A._____, führerin vertreten durch MLaw Gabriel Hüni, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden

Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin

Gegenstand

Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; berufliche Massnahmen (Verfügung vom 4. September 2024)

Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten

1.

Die 2006 geborene Beschwerdeführerin leidet an einem Geburtsgebrechen (Ziff. 446 GgV-ED; Angeborene Hochtonschwerhörigkeit beidseits). Aufgrund dessen wurden ihr diverse Leistungen (unter anderem Hilflosenentschädigung/Hilfsmittel/medizinische Massnahmen) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zugesprochen. Am 30. August 2019 meldete sie sich bei der Beschwerdegegnerin für eine "erste Berufsberatung" an (VB 48). Die Beschwerdegegnerin erteilte am 11. Mai 2021 Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung vom 16. August 2021 bis zum 31. Juli 2025 am Gymnasium der B._____ (VB 75). In der Folge wechselte die Beschwerdeführerin im April 2024 an das Gymnasium an der C._____, Q._____, und beantragte im Januar/Februar 2024 hierfür eine Kostengutsprache (vgl. Beschwerde S. 4) (VB 131 S. 1). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (VB 147) lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. September 2024 eine Übernahme der Kosten des Privatgymnasi-

2.

2.1.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Oktober 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

"1. Die Verfügung vom 4. September 2024 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Ausbildungskosten des gymnasialen Lehrgangs an der C._____ zuzüglich Reisekosten ab April 2024 im gesetzlichen Rahmen zu übernehmen.

2.

Eventualiter sei die Verfügung vom 4. September 2024 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessender Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."

2.2.

Mit Vernehmlassung vom 4. Dezember 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung

1.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin eine Kostengutsprache für den gymnasialen Lehrgang an der C._____, Q._____, mit Verfügung 4. September 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 158) zu Recht abgelehnt hat.

2.

2.1

Invalide oder von einer Invalidität bedrohte versicherte Personen haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit a) diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b) die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 IVG). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Diese können in Form von Berufsberatung (Art. 15 IVG), erstmaliger beruflicher Ausbildung (Art. 16 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG), Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG), Arbeitsversuch (Art. 18a IVG), Personalverleih (Art. 18abis IVG), Einarbeitungszuschuss (Art. 18b IVG), Entschädigung für Beitragserhöhungen (Art. 18c IVG) oder Kapitalhilfe (Art. 18d IVG) gewährt werden.

2.2

Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit gemäss Art. 5 Abs. 1 IVV unter anderem die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBG) sowie der Besuch einer Mittel- Fach- oder Hochschule (lit. a und b).

2.3

Als Eingliederungsmassnahme unterliegt die erstmalige berufliche Ausbildung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Sie hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Danach muss sie unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Hinsichtlich der Angemessenheit lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen. Diese Vorgabe ist Ausdruck des Verhältnismässigkeitsprinzips als Forderung nach einem angemessenen

Verhältnis zwischen Leistungsaufwand und angestrebtem Eingliederungsziel (Urteil des Bundesgerichts 8C_812/2007 vom 6. Oktober 2008 E. 2.3 mit Hinweisen). Schliesslich muss die Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 142 V 523 E. 2.3 S. 527; BGE 132 V 215 E. 3.2.2 S. 221; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 26 ff. zu Art. 8 IVG).

2.4

Die Eingliederungsmassnahme muss sich nicht nur objektiv mit Bezug auf die Massnahme selbst (Eignung der Massnahme), sondern auch subjektiv mit Bezug auf die versicherte Person (Eignung der versicherten Person) zur Erreichung des angestrebten Eingliederungszieles eignen: Eingliederungswirksam kann eine Massnahme nur sein, wenn die betroffene Person – bezogen auf die jeweilige Massnahme – selber wenigstens teilweise objektiv eingliederungsfähig und subjektiv eingliederungsbereit ist (objektive und subjektive Eingliederungsfähigkeit; SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, S. 75 Rz. 124 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 9C_6/2008 vom 6. Juni 2008 E. 5 und I 210/05 vom 10. November 2005 E. 3.3.2, je mit Hinweisen). Die objektive und subjektive Eingliederungsfähigkeit müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sein. Dabei sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung bzw. Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und vor kantonalem Versicherungsgericht gemachten Ausführungen bzw. gestellten Anträge (Urteil des Bundesgerichts 9C_231/2015 vom 7. September 2015 E. 4.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_474/2013 vom 20. Februar 2014 E. 6.3).

3.

3.1

Vorab ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ein zur Maturität führender Lehrgang ist und die Frage, ob die Beschwerdeführerin den Anforderungen eines späteren (und noch nicht feststehenden) Medizinstudiums (oder eines anderen bestimmten Studiums) standhalten könnte, für die Frage der persönlichen Eignung nicht ausschlaggebend ist. Die Maturität ermöglicht nämlich nicht nur dann eine berufliche Eingliederung, wenn ein Hochschulstudium folgt (vgl. die Argumentation der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung; Urteil des Bundesgericht 9C_131/2022 vom 12. September 2022 E. 3.2.).

3.2

Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer hochgradigen Schwerhörigkeit einer angepassten Schulumgebung bedarf (vgl. etwa

Beschwerde S. 9 oben; VB 74). Die Beschwerdeführerin äussert im Wesentlichen die Ansicht, die C._____ sei ihrer Hörbeeinträchtigung besser als die Lernsituation an der B._____ angepasst, da die Schulklassen im fraglichen Lehrgang deutlich kleiner seien und Prüfungen rasch und mehrmals wiederholt werden könnten (Beschwerde S. 14 f.).

3.3

Gemäss telefonischer Angabe der Bereichsleiterin Matura der C._____ gegenüber der Beschwerdegegnerin vom 14. März 2024 sei die C._____ nicht auf Hörbehinderungen spezialisiert (Protokoll per 4. Dezember 2024 S. 23). Es hätten bereits Schülerinnen oder Schüler mit einer Hörbeeinträchtigung die C._____ besucht, wenn auch "nicht oft". Die Problematik sei den Lehrern bekannt und es sei "gut gegangen". Es gäbe gewisse Fächer im Einzelunterricht und die Klassen seien relativ klein. Es würden sodann weniger Lektionen und weniger Fächer als in herkömmlichen Mittelschulen angeboten und die Fächer seien weitgehend nach Stärken und Interessen wählbar (Protokoll per 4. Dezember 2024 S. 23). Die Bereichsleiterin Matura der C._____ gab anlässlich des Telefonats vom 14. März 2024 ferner an, die Klassengrösse variiere zwischen 8 und 15 Schülern, je nach gewähltem Fach (Protokoll per 4. Dezember 2024 S. 23). Die genaue Klassengrösse der jeweiligen Fächer ist den Akten jedoch nicht zu entnehmen. Die zuständige Coaching-Person des Dienstes D._____ äusserte im Bericht vom 31. Juli 2024 die Ansicht, durch kleine Klassen und weniger Fächer sei die Wahrscheinlichkeit hoch, dass die Beschwerdeführerin einen erfolgreichen Abschluss an der C._____ erreichen könne. Ein weiterer Faktor, welche einen erfolgreichen Abschluss "unterstützen" würde sei der Umstand, dass Prüfungen wiederholt werden könnten (VB 157 S. 3).

Der Rektor der B._____ gab gegenüber der Beschwerdegegnerin an, für die Schule sei es schwierig abzuschätzen, inwiefern die schlechten Leistungen der Beschwerdeführerin auf ihre Beeinträchtigung zurückzuführen sei und wie sehr es an den kognitiven Fähigkeiten fehle. Er schliesse nicht aus, dass die Beschwerdeführerin in einem "engeren Setting" ("kleinere Klasse [jetzt 17 SchülerInnen] weniger Fächer, mehr Zeit") in der Lage wäre, die Matura zu erlangen (Protokoll per 4. Dezember 2024 S. 21 f.).

3.4

Aufgrund des oben Ausgeführten bestünde die Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin auch an der C._____ eine Klasse mit 15 Schülern besuchen müsste, weshalb es fraglich wäre, ob nicht bereits bei einer solchen Klassengrösse Schwierigkeiten beim Folgen des Unterrichts entstehen könnten. Gemäss Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin fiel es letzterer unter anderem aufgrund einer "grosse[n]" Klasse mit 20 Schülern schwer, dem Unterricht zu folgen, weshalb sehr viel Nacharbeit und Stützunterricht notwendig geworden sei, um den Lerninhalt verarbeiten zu können (Protokoll per 4. Dezember 2024 S. 18). Gemäss Rektor der B._____ wäre gar bereits eine Klasse mit 17 Schülern zu gross. Der Unterricht an der C._____ erfolgt sodann in englischer Sprache (VB 130; Protokoll per 4. Dezember 2024 S. 17), womit im Vergleich zu einem deutschsprachigen Gymnasium gar ein zusätzliches Hindernis vorliegt, hatte die Beschwerdeführerin gemäss eigener Aussage doch bereits am E._____ in deutscher Sprache Mühe, "komplexen Themen und Wörtern ("unmögliches Lippenlesen […])" folgen zu können (Beschwerde S. 3).

Die Beschwerdeführerin äussert sodann die Ansicht, die Kosten an der C._____ würden wesentlich tiefer liegen als die Kosten der B._____ oder eines anderen Lehrganges (Beschwerde S. 16). Bereits aufgrund des Umstandes, dass auch an der C._____ theoretisch bis zu 15 Schüler in einer Klasse unterrichtet werden, lässt sich jedoch auch nicht mit hinreichender Sicherheit beantworten, ob Stützunterricht oder ein Schriftdolmetscher (mit den damit einhergehenden Kosten) allenfalls erneut notwendig werden könnten (vgl. diesbezüglich auch die Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin im Protokoll per 4. Dezember 2024 S. 18 unten).

3.5

Vor diesem Hintergrund kann die Frage, ob der Lehrgang an der C._____ eine geeignete Eingliederungsmassnahme in Bezug auf die Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin darstellt, gestützt auf die Aktenlage nicht beantwortet werden, weshalb die Sache zu weiteren Abklärungen unter Berücksichtigung der gesamten Umstände an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Dabei kann sie gegebenenfalls, wie in der angefochtenen Verfügung angekündigt, auch weitere Abklärungen dazu tätigen, ob die Beschwerdeführerin grundsätzlich den Belastungen einer Mittelschule gewachsen ist, bzw. ob sie hierfür subjektiv geeignet ist.

Die Beschwerdegegnerin wird bei ihren Abklärungen ebenfalls zu berücksichtigen haben, dass die Kosten (ohne Berücksichtigung allfälliger zusätzlicher Unterstützungsmassnahmen wie Stützunterricht oder Schriftdolmetschen) des Lehrgangs an der C._____ weit höher liegen als an der B._____. Ausweislich der Akten beliefen sich die Kosten alleine der Schulung an der C._____ von April 2024 bis Juni 2026 auf Fr. 61'300.00 (zusätzlich würden "ca. CHF 4'200.-" für Prüfungen anfallen; vgl. VB 130). Im Vergleich dazu hätten die Kosten für die B._____ gemäss der aktenkundigen Schulgeldliste (gültig ab 1. August 2021) Fr. 3'200.00 pro Quartal (zuzüglich einer Gebühr für ausserkantonale Schüler von Fr. 500.00 pro Quartal sowie einer Administrationsgebühr von Fr. 250.00 sowie die Kosten der Maturitätsprüfung von Fr. 250.00) Fr. 59'700.00 betragen (VB 71 S. 1 f.; vgl. VB 75 S. 1; 72 S. 1). Die Kosten des gesamten Lehrgangs an der B._____ wären somit tiefer ausgefallen als die Schulung von April 2024 bis

4.

4.1

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 4. September 2024 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

4.2

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

4.3

Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen).

Dispositiv

Das Versicherungsgericht erkennt:

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 4. September 2024 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'000.00 zu bezahlen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 11. September 2025

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

1.

Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Kathriner Meier

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 46, Art. 82, and Art. 90 — read in the version of January 1, 2025; the act was consolidated again on April 1, 2026 and May 13, 2026.
  • Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Art. 8, Art. 15, Art. 16, Art. 17, Art. 18, Art. 18a, Art. 18abis, Art. 18b, Art. 18c, Art. 18d, and Art. 69 — read in the version of January 1, 2025; the act was consolidated again on January 1, 2026.