VKL.2014.22
VKL.2014.22 - Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer - 2015-06-09
Rubrum
52 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2015 Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 9. Juni 2015 i.S. A. Versicherungen AG gegen N.P. (VKL.2014.22).
Regeste
5 Art. 40 VVG Die betrügerische Begründung des Versicherungsanspruchs im Sinne von Art. 40 VVG ist den Mängeln der Vertragserfüllung gleich zu stellen, weshalb auf die Rückabwicklung die vertraglichen (und nicht die bereicherungsrechtlichen) Regeln anzuwenden sind.
Erwägungen
3. Der Beklagte erhob gegen die Rückforderung der Klägerin die Einrede der Verjährung. Daher ist vorab auf die Verjährungsproblematik einzugehen. 3.1. Die allgemeinen Vertragsbedingungen (…) enthalten keine Bestimmung zur Rückforderung und keine Verjährungsregel. Es ist zu entscheiden, ob die Rückerstattung zu viel bezahlter Krankentaggeldleistungen im konkreten Fall nach den Regeln der ungerechtfertigten
Bereicherung (Art. 62 ff. OR) abzuwickeln ist oder aber Vertragsrecht zur Anwendung gelangt. Ein vertraglicher Anspruch schliesst nach herrschender Lehre und Praxis einen Bereicherungsanspruch 3.2. Das Bundesgericht hatte in seiner früheren Rechtsprechung mehrfach entschieden, dass auf die Rückforderung bereits geleisteter Zahlungen im Falle eines Rücktritts wegen betrügerischer Anspruchsbegründung (Art. 40 VVG) das Recht der ungerechtfertigten Bereicherung anwendbar sei (BGE 42 II 674 E. 2a; 126 III 119 E. 3e; 127 III 421 E. 3c/bb). In der neueren Lehre und Rechtsprechung hat sich indessen die generelle Tendenz entwickelt, Ansprüche vermehrt auf eine vertragliche denn auf die bereicherungsrechtliche Grundlage zu stützen (BGE 114 II 152 E. 2; 126 III 119 E. 3c; 132 III 242 E. 4.1). In seinem Urteil 5C_59/2006 vom 1. Juni 2006 warf das Bundesgericht alsdann die Frage auf, ob sich diese Tendenz zur Einschränkung des Anwendungsbereichs des Bereicherungsrechts auch auf Rückforderungen nach einem Rücktritt gestützt auf Art. 40 VVG auswirkt. Trotz Hinweise auf die vertragliche Natur der Rückforderungsansprüche nach allgemeinem Obligationenrecht liess es indes diese Frage offen. In einem neuen Entscheid hielt das Bundesgerichts nun fest, dass eine Rückabwicklung nach Bereicherungs- und Vindikationsrecht lediglich noch in den Fällen vorzunehmen ist, in welchen Leistungen im Zusammenhang mit einem Vertrag erbracht wurden, der wegen Mängeln bei der Vertragsentstehung (Willensmängel, Formmängel) nicht gültig zustande gekommen ist. Wenn dagegen ein zunächst gültig zustande gekommener Vertrag aus nachträglich eingetretenen Gründen scheitert, kommt eine Rückabwicklung nach vertraglichen Grundsätzen in Betracht. Von seinem solchen vertraglichen Rückabwicklungsverhältnis geht das Bundesgericht denn auch bei einem Dahinfallen des Vertrags infolge eines Rücktritts wegen Erfüllungsmängeln aus (BGE 137 III 243 E. 4.4.7). Bei der hier strittigen betrügerischen Begründung des Versicherungsanspruchs im Sinn von Art. 40 VVG handelt es sich nun nicht um einen Mangel der Vertragsentstehung sondern der Fehltatbestand steht vielmehr im
Zusammenhang mit der Vertragserfüllung; die Klägerin wirft dem Beklagten vor, nach Vertragsabschluss, im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Versicherungsansprüchen, Pflichten verletzt zu haben. Vor dem Hintergrund dieser neuen Rechtsprechung rechtfertigt es sich daher, die betrügerische Begründung des Versicherungsanspruchs im Sinne von Art. 40 VVG den Mängeln der Vertragserfüllung gleich zu stellen und auf die Rückabwicklung vertragliche Regeln anzuwenden. 3.3. - 3.4 (…)