Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

XBE.2017.85

XBE.2017.85 - Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz - 2018-03-08

Rubrum

2018 Zivilrecht 355

I. Zivilrecht (Zivilgesetzbuch)

A. Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

38 Art. 404 ZGB; § 13 V KESR; § 43 Abs. 2 EG ZGB Die nach § 13 V KESR vom Familiengericht als KESB festgesetzte Entschädigung wird in aller Regel das im Rahmen der Auftragserteilung vereinbarte Honorar des privaten Fachbeistands nicht abdecken (analog zu den Vollkosten der Berufsbeistandschaft, welche durch die Entschädigung nicht gedeckt werden). Diese Differenz ist von der Gemeinde zu tragen.

Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 8. März 2018, in Sachen J.H. (XBE.2017.85).

Aus den Erwägungen

3.4

Anzumerken gilt noch, dass, wenn wie vorliegend ein privater Fachbeistand mit den gleichen Qualifikationen wie ein Berufsbeistand eingesetzt wird, das vom Beistand veranschlagte seinem Gesamtaufwand entsprechende Honorar in der Regel nicht mit der Entschädigung gemäss Art. 404 ZGB i.V.m. § 13 V KESR übereinstimmt. Die nach § 13 V KESR vom Familiengericht als KESB festgesetzte Entschädigung wird in aller Regel das im Rahmen der Auftragserteilung vereinbarte Honorar nicht abdecken (analog zu den Vollkosten der Berufsbeistandschaft, welche durch die Entschädigung nicht gedeckt werden). Diese Differenz ist von der Gemeinde zu tragen, sei es gestützt auf § 43 Abs. 2 EG ZGB oder aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung der Gemeinde mit dem privaten Fachbeistand. Es wäre nicht gerechtfertigt, eine Gemeinde in dieser Situation - also wenn die Differenzkosten der verbeiständeten Person überwälzt werden - gegenüber einer Gemeinde mit einer Berufsbeistandschaft zu bevorteilen.

356 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2018

39 § 55 GOG; § 56 GOG Im Spruchkörper des Familiengerichts als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde haben mindestens zwei Fachrichterinnen bzw. Fachrichter mitzuwirken, um die Interdisziplinarität sicherzustellen.

Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 20. August 2018, in Sachen R.Z. (XBE.2017.99).

Aus den Erwägungen

4.

4.1

In formeller Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer, der vorinstanzliche Entscheid sei von einem nicht gesetzeskonform zusammengesetzten Spruchkörper gefällt worden, da sich das Familiengericht aus zwei Bezirksgerichtspräsidenten und nur einer Fachrichterin zusammengesetzt habe. […]

4.2

Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind ausdrücklich untersagt. Mit ähnlichen Worten garantiert Art. 6 Abs. 1 EMRK das Recht jeder Person, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die Garantie aus Art 30 Abs. 1 BV ist nach Massgabe der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei jeder Abweichung von der gegebenen Zuständigkeitsordnung, der personellen Zusammensetzung oder der anwendbaren Verfahrensordnung verletzt (vgl. REGINA KIENER, Richterliche Unabhängigkeit: Verfassungsrecht-

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Swiss Civil Code, Art. 404 — read in the version of January 1, 2018; the act was consolidated again on January 1, 2019, January 1, 2020, July 1, 2020, January 1, 2021, January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2023, January 23, 2023, September 1, 2023, January 1, 2024, January 1, 2025, January 1, 2026, and July 1, 2026.
  • Federal Constitution of the Swiss Confederation, Art. 30 — read in the version of January 1, 2018; the act was consolidated again on September 23, 2018, January 1, 2020, January 1, 2021, March 7, 2021, November 28, 2021, February 13, 2022, January 1, 2024, and March 3, 2024.
  • Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Art. 6 — read in the version of February 23, 2012; the act was consolidated again on August 1, 2021, February 1, 2022, and September 16, 2022.