XBE.2018.66
XBE.2018.66 - Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz - 2019-01-17
Rubrum
242 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2019 Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 17. Januar 2019, i.S. I.V. (XBE.2018.66)
Regeste
38 Art. 401 Abs. 1 ZGB;Art. 404 Abs. 1 ZGB; § 14 Abs. 1 V KESR Ein Wechsel des Berufsbeistandes bei einem Wohnsitzwechsel der von der Beistandschaft betroffenen Person in einen anderen Bezirk ist nicht zwingend. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann den bisherigen Beistand beibehalten, falls das Interesse der betroffenen Person dies erheischt oder die betroffene Person im Sinne ihres Vorschlagsrechts nach Art. 401 Abs. 1 ZGB dies ausdrücklich wünscht. Der Wunsch der betroffenen Person im Sinne von Art. 401 Abs. 1 ZGB ist dabei nur beachtlich, wenn er im Interesse des Schutzbedarfs objektiv erforderlich erscheint. Bezüglich der Tragung der Kosten der Mandatsführung bei Wohnsitzwechsel der verbeiständeten Person in einen anderen Bezirk sind bei fehlender Einigung unter den Gemeinden die unter dem Titel "Information zur Kostentragung der Mandatsführung bei Wegzug einer Person" erlassenen Empfehlungen der drei Gemeinde-Vereinigungen vom 1. September 2017 zu beachten.
Erwägungen
3.3. Wird ein Mandat durch einen Berufsbeistand geführt, führt der Wohnsitzwechsel der betroffenen Person in einen anderen Bezirk in der Regel zu einem Mandatsträgerwechsel, denn der Berufsbeistand ist zur Führung von Mandaten nur in seiner Gemeinde oder im Zuständigkeitsgebiet des entsprechenden Gemeindeverbands angestellt. Allerdings ist der Wechsel des Mandatsträgers nicht zwingend: Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann den alten Beistand beibehalten, falls das Interesse der betroffenen Person z.B. wegen der Kontinuität ihrer Betreuung dies erheischt oder die betroffene Person im Sinne ihres Vorschlagrechts nach Art. 401 Abs. 1 ZGB dies ausdrücklich wünscht (vgl. WIDER, in: FamKomm-Erwachsenenschutz, 2. A. 2016, Art. 442 N. 16; siehe auch Merkblatt der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts Aargau zur Tra-
gung der Kosten der Mandatsführung bei Wohnsitzwechsel einer verbeiständeten Person [nachfolgend: Merkblatt] Ziff. 2.2.). Der Wunsch der betroffenen Person im Sinne von Art. 401 ZGB ist dabei kein freies Wahlrecht, sondern nur beachtlich, wenn er im Interesse des Schutzbedarfs objektiv erforderlich erscheint. 3.4. Aufgrund dieser Rechtslage könnte dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Beibehaltung ihrer bisherigen Beiständin auch nach dem Wohnortswechsel nur gefolgt werden, wenn die Beibehaltung für den Erfolg der Beistandschaft unerlässlich wäre. In Anbetracht dessen, dass die Anordnung der Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung und die Einsetzung von X. als Berufsbeiständin erst mit Entscheid des Familiengerichts B, vom 7. November 2017 erfolgten, dauerte das Mandatsverhältnis bis zum Wohnortswechsel der Beschwerdeführerin gerade einmal vier Monate. Nach einer solch kurzen Dauer kann noch nicht von einem stark gefestigten Vertrauensverhältnis ausgegangen werden, welches gegen einen Wechsel der Mandatsträgerin sprechen würde. Der Wunsch der Beschwerdeführerin, die bisherige Beiständin X. beizubehalten, gilt ausserdem nicht absolut, sondern muss objektiv begründet und ausgewiesen sein. Angesichts ihrer Bindungsstörung fällt es der Beschwerdeführerin gemäss ihrer Beiständin schwer, Verbindungen zu Drittpersonen aufzubauen oder Vereinbarungen verbindlich einzuhalten. Doch auch unter Berücksichtigung dieser Bindungsstörung drängt die kurze Dauer des Mandatsverhältnisses den Schluss auf, dass der Erfolg der Massnahme nicht von der Beistandsperson abhängig ist und die Beschwerdeführerin auch zu einer neuen Beistandsperson wieder innert kurzer Zeit ein tragfähiges Vertrauensverhältnis finden kann. Der Beschwerdeführerin ist bei einem selbstgewählten Wohnsitzwechsel daher zuzumuten, sich auf eine neue Beistandsperson einzustellen. Ihr Antrag auf Beibehaltung ihrer bisherigen Beiständin X. ist demnach abzuweisen. (…) 4.2. Die Weigerung einer Gemeinde, die zur Deckung der Vollkosten entstehenden Ausgleichskosten mitzutragen, kann für den Ent-
scheid, ob eine Beistandschaft mit der bisherigen Berufsbeiständin aus einem anderen Gemeindeverband weiterzuführen ist, nicht massgebend sein. 4.2.1. Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZGB hat der Beistand oder die Beiständin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Bei einem Berufsbeistand oder einer Berufsbeiständin fallen die Entschädigung und der Spesenersatz an den Arbeitgeber. Gemäss § 14 Abs. 1 V KESR trägt die Gemeinde die Entschädigung sowie den Spesen- und Auslagenersatz, wenn das Vermögen im Zeitpunkt der Rechnungsablage und unter Berücksichtigung der Belastung der Entschädigung den Betrag von Fr. 15'000.00 unterschreitet. 4.2.2. Sofern bei einem Wohnsitzwechsel die Beibehaltung der bisherigen Beistandsperson notwendig erscheint, und es sich dabei um einen Berufsbeistand handelt, hat die Arbeitgeberin des Berufsbeistands, d.h. in der Regel die bisherige Wohnsitzgemeinde, weiterhin Anspruch auf die vom Familiengericht festgelegte Mandatsträgerentschädigung. Soweit die Vollkosten für die Mandatsführung die Mandatsträgerentschädigung übersteigen, hat die bisherige Wohnsitzgemeinde dann einen Anspruch auf einen zusätzlichen finanziellen Ausgleich, wenn dies mit der neuen Wohnsitzgemeinde so vereinbart ist (vgl. Merkblatt Ziff. 4.). 4.2.3. Die Gemeindeammänner-Vereinigung des Kantons Aargau, der Verband Aargauischer Gemeindeschreiberinnen und Gemeindeschreiber und der Verband Aargauer Gemeindesozialdienste haben am 1. September 2017 unter dem Titel "Information zur Kostentragung der Mandatsführung bei Wegzug einer Person" Empfehlungen erlassen, wie ein finanzieller Ausgleich der von einer nicht kostenpflichtigen Gemeinde geführten Beistandschaft unter den Gemeinden hergestellt werden kann. Diese Empfehlungen schlagen vor, die vom Familiengericht festgelegte Pauschalentschädigung mit einem Zuschlag von 150% der Pauschale zu ergänzen, damit so mutmasslich eine Vollkostenentschädigung resultiert. Von dieser Empfehlung
kann im gegenseitigen Einvernehmen abgewichen werden, sie geht aber bei fehlender Einigung als Empfehlung der kantonalen Gemeindeverbände den Abrechnungsmodalitäten einzelner Verbände oder Gemeinden vor. 4.3. Als Fazit gilt festzuhalten, dass fiskalische und organisatorische Gemeindeinteressen als Kriterien für die Nichtberücksichtigung des objektiv gerechtfertigten Willens der betroffenen Person, seine Beistandsperson auch nach einem Wohnsitzwechsel in einen anderen Bezirk beizubehalten, nicht ausschlaggebend sind. Für die Regelung der Ausgleichszahlungen unter den Gemeinden ist bei fehlender Einigung das Empfehlungsschreiben der Gemeinde-Vereinigungen vom 1. September 2017 zu beachten.
B. Erbrecht