XBE.2019.8
XBE.2019.8 - Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz - 2019-05-24
Rubrum
2019 Zivilrecht 239 Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 24. Mai 2019, i.S. M.K. (XBE.2019.8)
Regeste
37 Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 ZGB Keine Beschwerdelegitimation einer nahestehenden Person bei Ablehnung der Mitwirkung durch die urteilsfähige betroffene Person trotz verwandtschaftlichem Verhältnis
Erwägungen
2.2 Fraglich und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführenden zur Erhebung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde legitimiert sind. Da die Erstattung einer Gefährdungsmeldung keine Beteiligung am Verfahren begründet (LUCA MARANTA, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage 2018, N. 14 zu Vorbemerkungen zu Art. 443-450g ZGB), können die Meldeerstatter nur verfahrenslegitimiert sein, wenn sie nahestehende Personen sind (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB) oder ein (eigenes) rechtlich geschütztes Interesse haben (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB). 2.2.1. 2.2.1.1. Zur Beschwerde zugelassen sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB die der betroffenen Person nahestehenden Personen, sofern diese Drittbeschwerdeführer die Wahrung von Interessen des Schutzbedürftigen geltend machen (vgl. BGE 137 III 67 E. 3.4.1). Es handelt sich dabei nach Lehre und Rechtsprechung um Personen, welche die betroffene Person zufolge Verwandtschaft oder Freundschaft oder wegen ihrer Funktion oder beruflichen Tätigkeit (Arzt, Sozialhelfer, Priester oder Pfarrer etc.) gut kennen und kraft ihrer Eigenschaften sowie kraft ihrer Beziehungen zu dieser als geeignet erscheinen, deren Interessen zu wahren. Eine Rechtsbeziehung ist
nicht erforderlich. Entscheidend ist vielmehr die faktische Verbundenheit. Das Wort "Nahestehen" meint eine auf unmittelbarer Kenntnis der Persönlichkeit des Betroffenen, von diesem bejahte und von Verantwortung für dessen Ergehen geprägte Beziehung, die den Dritten geeignet erscheinen lässt, Interessen des Betroffenen wahrzunehmen (LORENZ DROESE/DANIEL STECK, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage 2018, N. 32 ff. zu Art. 450 ZGB; Urteil des Bundesgerichts [BGer]5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.2; BGE 137 III 67 E. 3.4.1). Mit dem Erfordernis der Verfolgung der Interessen der betroffenen Person wird die Beschwerdelegitimation der nahestehenden Person eingeschränkt. Im vorliegenden Fall pflegt die betroffene Person mit den Beschwerdeführenden keine vertrauensvolle Beziehung. Der Betroffene lehnt eine Einmischung seiner Geschwister und seiner Mutter in das erwachsenenschutzrechtliche Verfahren ausdrücklich ab. Mangels einer von der betroffenen Person bejahten engen Beziehung zu dieser, sind die Beschwerdeführenden trotz ihres verwandtschaftlichen Verhältnisses nicht geeignet, die Interessen ihres Bruders bzw. ihres Sohnes wahrzunehmen. Daher sind sie im konkreten Fall nicht als nahestehende Personen im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB qualifiziert. 2.2.1.2. Die Ablehnung der Angehörigen durch die betroffene Person könnte nur dann allenfalls unberücksichtigt bleiben für die Frage der Zulassung als nahestehende Personen, wenn der betroffenen Person die Urteilsfähigkeit fehlen würde, um diese Bejahung oder Ablehnung – wie hier – vornehmen zu können. Es gilt diesbezüglich der allgemein gültige Grundsatz, dass eine urteilsfähige Person unabhängig davon, ob sie handlungsfähig oder handlungsunfähig ist, selbständig Rechte ausüben kann, die ihr um ihrer Persönlichkeit Willen zustehen (LORENZ DROESE/DANIEL STECK, a.a.o., N. 27 zur Art. 450 ZGB). Aus dem mit Eingabe der Familie X. vom 31. Dezember 2018 eingereichten Verlaufsbericht der Psychiatrischen Dienste Aargau AG (PDAG) zuhanden der SUVA vom 16. November 2017 ergibt sich, dass nur eine leichte kognitive Störung vorliegt (vgl. act. 369). Damit ist der Betroffene durchaus in der Lage, zu
erkennen, um was es im erwachsenenschutzrechtlichen Verfahren geht und was er mit der Ablehnung der Einmischung der Familienangehörigen in das erwachsenenschutzrechtliche Verfahren bewirkt. In derartigen persönlichen Angelegenheiten werden an die Urteilsfähigkeit keine hohen Anforderungen gestellt (vgl. ROLAND FANKHAUSER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage 2018, N. 34 zu Art. 16 ZGB). Somit bestehen vorliegend keine Anzeichen dafür, dass die betroffene Person nicht urteilsfähig wäre und daher die Mitwirkung ihrer Angehörigen nicht rechtswirksam ablehnen könnte. 2.2.2. Nehmen nahestehende Personen eigene Interessen wahr, werden sie wie gewöhnliche Drittpersonen behandelt. Drittpersonen sind zur Beschwerde befugt, wenn sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB). Ein bloss tatsächliches Interesse genügt nicht. Die Geltendmachung dieses eigenen (wirtschaftlichen oder ideellen) rechtlich geschützten Interesses ist nur zulässig, wenn es mit der fraglichen Massnahme direkt zusammenhängt bzw. mit der Massnahme geschützt werden soll und deshalb von der Erwachsenenschutzbehörde hätte berücksichtigt werden müssen (Urteil BGer 5A_979/2013 vom 28. März 2014 E. 4.2; LORENZ DROESE/DANIEL STECK, a.a.O., N. 37 ff. zu Art. 450 ZGB). Neben der geltend gemachten Sorge um die betroffene Person sind die Beschwerdeführenden an der Reputation und dem wirtschaftlichen Fortkommen der X.-Gruppe interessiert. Damit ist das von der Familie X. verfolgte eigene Interesse sachlicher und finanzieller Natur, also kein schützenswertes im Sinne des Erwachsenenschutzes. Mangels eigenem rechtlich geschütztem Interesse, welches mit einer Massnahme geschützt werden soll, können die Beschwerdeführenden sich nicht auf die Legitimation als Drittperson gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB berufen.