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ZOR.2026.11

Rubrum

Obergericht Zivilgericht, 2. Kammer

ZOR.2026.11 (OF.2022.64)

Urteil vom 12. August 2026

Besetzung

Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Giese Gerichtsschreiber i.V. Degiacomi

Kläger A._____, geboren am tt.mm.1966, von Gansingen, […] vertreten durch Rechtsanwalt Markus Härdi, […]

Beklagte B._____, geboren am tt.mm.1975, von Gansingen, […] vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Fischer, […]

Gegenstand

Ehescheidung

Das Obergericht entnimmt den Akten

1.

Die Parteien heirateten am tt.mm.2001 in Ungarn. Aus der Ehe gingen die beiden Töchter, C._____, geboren am tt.mm.2008, und D._____, geboren am tt.mm.2010, hervor.

2.

2.1.

Am 7. Juli 2025 fällte der Präsident des Bezirksgerichts Lenzburg das nachfolgende Urteil:

1.

Die am tt.mm.2001 in Ungarn geschlossene Ehe der Parteien wird in Gutheissung ihres gemeinsamen Scheidungsbegehrens gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden.

2.–6. […]

7.

7.1.

Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten zur Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche, innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils, einen Betrag von Fr. 107'822.70 auf ein von ihr zu benennendes Konto zu überweisen.

7.2.–11. […]

2.2.

Gegen das ihm am 23. Januar 2026 in begründeter Form zugestellte Urteil erhob der Kläger mit Eingabe vom 23. Februar 2026 Berufung und stellte folgende Anträge:

1.

In Abänderung von Ziff. 7.1. des angefochtenen Entscheides sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten zur Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils einen Betrag von Fr. 21'735.50 auf ein von ihr zu benennendes Konto zu überweisen.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten der Berufungsbeklagten.

3.

Es sei festzustellen, dass die Berufungsbeklagte nicht in der Lage ist, einen Prozesskostenvorschuss zu entrichten, weshalb dem Berufungskläger subsidiär die Rechtswohltat der unentgeltlichen Rechtspflege unter Zuweisung des unterzeichneten Rechtsanwaltes zu gewähren sei.

2.3.

Die Beklagte beantragte mit Berufungsantwort vom 22. April 2026 die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl.

Mehrwertsteuer), soweit darauf einzutreten sei. Gleichzeitig beantragte sie die Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 5'000.00 durch den Kläger bzw. eventualiter die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

2.4.

Mit Stellungnahme vom 7. Mai 2026 hielt der Kläger an seinen bisherigen Begehren fest und beantragte die Abweisung des Antrags der Beklagten auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses, soweit darauf einzutreten sei sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Das Obergericht zieht in Erwägung

1.

1.1

Die Berufung des Klägers richtet sich gegen das vorinstanzliche Urteil betreffend das Güterrecht. In den übrigen Punkten ist das vorinstanzliche Urteil unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO)

1.2

Für Ansprüche aus Güterrecht gilt die Verhandlungsmaxime (Art. 277 Abs. 1 ZPO). Damit wird den Parteien übertragen, dem Gericht den massgeblichen Sachverhalt darzulegen und die zum Beweis erforderlichen Beweismittel beizubringen oder deren Abnahme zu beantragen (Art. 55 Abs. 1 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_807/2018 vom 28. Februar 2019 E. 2.3.2). Ferner gilt der Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO), wofür die Partei, die solche Neuerungen geltend macht, die Substanzierungs- und Beweislast trifft (Urteil des Bundesgerichts 5A_266/2015 vom 24. Juni 2015 E. 3.2.2).

2.

2.1

Die Vorinstanz erwog in güterrechtlicher Hinsicht zusammengefasst, der Vorschlag des Klägers betrage Fr. 215'794.45, derjenige der Beklagten Fr. 149.06. Nach Verrechnung der beiden hälftigen Vorschläge stehe der Beklagten daher ein Anspruch gegen den Kläger in der Höhe von Fr. 107'822.70 zu (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 10). Der Kläger beantragt mit Berufung, er sei lediglich zur Zahlung von Fr. 21'735.50 an die Beklagte aus Güterrecht zu verpflichten. Einerseits falle das Konto bei der Migros Bank in sein Eigengut, weshalb es bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht zu beachten sei. Zum anderen sei die güterrechtliche Auseinandersetzung bezüglich des Einfamilienhauses in Q._____ bereits im

Rahmen der Schuldenbereinigung der Beklagten durch das Betreibungsamt Q._____ und der eigens dafür beigezogenen Urkundsperson vorgenommen worden (vgl. Berufung S. 5 ff.).

2.2

Unbestritten ist, dass die Ehe der Parteien dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung unterstellt war und mangels Modifikation der Vorschlagsbeteiligung jeder Ehegatte Anspruch auf eine hälftige Beteiligung an der Errungenschaft des jeweils anderen hat. Strittig ist jedoch, welcher Gütermasse das Konto bei der Migros Bank zuzuordnen ist und ob sich die Parteien bereits vor Einleitung des Scheidungsverfahrens teilweise güterrechtlich auseinandergesetzt haben.

2.3

2.3.1

Hinsichtlich des Kontos des Klägers bei der Migros Bank (IBAN […]) ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass dieses am Stichtag vom 2. Juni 2022 (Tag der Einreichung des Scheidungsbegehrens [Art. 204 Abs. 2 ZGB]) einen Saldo von Fr. 22'323.50 aufgewiesen hat (Klagebegründungsbeilage 35). Strittig ist, ob dieser Vermögenswert auf dem Konto der Errungenschaft oder dem Eigengut des Klägers zuzuordnen ist.

2.3.2

Die Vorinstanz hat erwogen, dass der Kläger den Eingang einer von ihm behaupteten Erbschaft auf das Konto bei der Migros Bank nicht nachgewiesen habe und das Guthaben deshalb der Errungenschaft zuzurechnen sei (vorinstanzliches Urteil E. 8.4; vgl. Berufung S. 13 f.). Mit Berufung bringt der Kläger vor, das Konto bei der Migros Bank sei seinem Eigengut zuzuordnen. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz ergebe sich aus der Replikbeilage 56, dass sein Anteil aus der Erbschaft seiner Mutter in der Höhe von Fr. 40'000.00 auf das Konto bei der Migros Bank überwiesen worden sei, womit der Beweis erbracht sei, dass dieses Vermögen dem Eigengut zuzuordnen sei und als solches in der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht zu berücksichtigen sei (Berufung S. 13 f.). Die Beklagte beantragt die Abweisung der Berufung. Der Kläger sei den Beweis, dass es sich beim Betrag auf dem Konto der Migros Bank um Eigengut handle, schuldig geblieben (Berufungsantwort S. 10 f.).

2.3.3

Für den Beweis des Eigengutes gilt – von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen – das Regelbeweismass; demnach gilt ein Beweis als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (Urteil des Bundesgerichts

5A_844/2024 vom 16. Februar 2026 E. 11.3.2; BGE 149 III 218 E. 2.2.3; BGE 148 III 134 E. 3.4.1).

In der vom Kläger eingereichten Steuererklärung 2021 ist ausgewiesen, dass er Vermögen aus der Erbschaft seiner Mutter in der Höhe von Fr. 40'000.00 erhalten hat (Beilage 4 zur Eingabe des Klägers vom 14. Dezember 2022). Dies, die Angabe des Kontos bei der Migros Bank im Rahmen des Erbteilungsvertrags über den Nachlass der Mutter (Replikbeilage 56) sowie der Kontoauszug für den Juni 2022 (Klagebegründungsbeilage 35) legen zwar nahe, dass der Kläger die Erbschaft in der Höhe von Fr. 40'000.00 erhalten hat, vermögen jedoch weder zu beweisen, dass dieser Betrag tatsächlich dem Konto bei der Migros Bank gutgeschrieben worden ist, noch dass die per Stichtag vom 2. Juni 2022 auf dem Konto befindlichen Fr. 22'323.50 aus dieser Erbschaft stammen. Letzteres erscheint insbesondere fraglich, zumal der Kläger das Geld auf dem Konto bei der Migros Bank mit Errungenschaft vermischt hat (vgl. Klagebegründungsbeilage 35). Der Kläger habe Schulden der Errungenschaft vom Konto bei der Migros Bank beglichen, als auf dem Errungenschaftskonto bei der Raiffeisen Bank die finanziellen Mittel gefehlt hätten. Später habe er Geld aus Errungenschaft auf das Konto bei der Migros Bank verschoben (vorinstanzliches Protokoll S. 5 f.; Berufung S. 13). Vorliegend kann jedoch – nachdem der Beweis des Eigenguts misslungen ist – offenbleiben, ob die Verschiebungen, die zur Vermischung geführt haben – wie der Kläger geltend macht – als Ersatzforderungen des Eigenguts zu qualifizieren sind und den behaupteten Charakter des Kontos als Eigengut zu verändern vermocht haben.

Mit der Vorinstanz hat der Kläger nicht nachgewiesen, dass die Fr. 22'323.50 auf dem Konto der Migros Bank aus der Erbschaft seiner Mutter stammen und damit seinem Eigengut zuzurechnen sind (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 8.4). Gemäss der Vermutung von Art. 200 Abs. 3 ZGB gilt das Vermögen auf dem Konto bei der Migros Bank somit als Errungenschaft. Die Berufung des Klägers ist diesbezüglich abzuweisen.

2.4

2.4.1

Die Parteien waren aufgrund einer einfachen Gesellschaft (sog. Ehegattengemeinschaft) Gesamteigentümer der Liegenschaft in Q._____, lösten die Gesellschaft jedoch mit dem öffentlich beurkundeten «Vertrag auf Auflösung einer einfachen Gesellschaft» – unterzeichnet am 17. Februar 2022 – auf, worauf der Kläger am 24. Februar 2022 als Alleineigentümer im Grundbuch eingetragen wurde (Replikbeilage 57; Beilage 7 zur Eingabe des Klägers vom 14. Dezember 2022). Insofern ist unbestritten, dass die Liegenschaft am Stichtag im Alleineigentum des Klägers stand (Klage S. 5 und S. 8; Klageantwort S. 26).

Strittig ist, ob die Parteien betreffend die Liegenschaft bereits vor Einreichung der Klage güterrechtlich auseinandergesetzt waren. Gemäss den Behauptungen des Klägers sei die güterrechtliche Auseinandersetzung bezüglich der Liegenschaft in Q._____ mit dem Vertrag auf Auflösung einer einfachen Gesellschaft (Replikbeilage 57) und der Ertragsermittlung des Betreibungsamts Q._____ (Replikbeilage 58) vorgezogen worden, weshalb sie im Urteil nicht mehr zu berücksichtigen sei (Klage S. 5; Replik S. 33; Berufung S. 5 ff.). Die Beklagte bestreitet dies und behauptet, der Vertrag auf Auflösung einer einfachen Gesellschaft erstrecke sich nicht auf eine güterrechtliche Auseinandersetzung, vielmehr sei diese noch vorzunehmen (Klageantwort S. 27; Berufungsantwort S. 4 f.).

Die Vorinstanz hat in der Auflösung der einfachen Gesellschaft keine eigentliche güterrechtliche Auseinandersetzung erblickt, zumal in den Vertrag keine «per-Saldo-Klausel» aufgenommen worden sei und auch nicht festgehalten worden sei, ob es sich bei den Anteilen der Parteien um Errungenschaft oder Eigengut handle (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 8.5).

2.4.2

Die in Art. 204 ZGB enthaltene Aufzählung über die Auflösung des Güterstandes und der für die jeweilige Konstellation massgebliche Zeitpunkt ist abschliessend. Dabei handelt es sich um zwingendes Recht, welches nicht durch Vereinbarung der Parteien abgeändert werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_751/2013 vom 21. Mai 2014 E. 3.1.3 und E. 3.2.3; HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 2 zu Art. 204 ZGB). Treffen die Parteien dennoch eine Vereinbarung über die güterrechtliche Auseinandersetzung vor Hängigkeit des Scheidungsverfahrens, bedeutet dies nichts anderes als die Wahl der Gütertrennung und bedarf daher der Form des Ehevertrags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_751/2013 vom 21. Mai 2014 E. 3.2.3). Dieses Erfordernis erfüllt der vorliegende Vertrag auf Auflösung einer einfachen Gesellschaft nicht. Obschon der Vertrag öffentlich beurkundet ist (vgl. Art. 184 ZGB), ist ihm keine Willenserklärung der Parteien zum Abschluss eines Ehevertrages zu entnehmen. Daran ändert auch die erst mit Berufung und damit nach Aktenschluss behauptete und nicht als Novum zu qualifizierende Mitteilung «der Beamten des Betreibungsamtes», dass die Liegenschaft «bei der Auseinandersetzung im Rahmen der Ehescheidung vermögensrechtlich nicht mehr zu behandeln sei» sowie das mit Berufung eingereichte Schreiben von Notar E._____, der den Vertrag auf Auflösung einer einfachen Gesellschaft beurkundet hat, nichts (Berufung S. 6; Berufungsbeilage 2; Art. 317 Abs. 1 ZPO). Darüber hinaus stellen sich beide Parteien auf den Standpunkt, dass sie dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung – und nicht etwa der Gütertrennung – unterliegen (Klage S. 25; Klageantwort S. 24). Insbesondere der Kläger geht explizit davon aus, dass die Parteien keinen Ehevertrag abgeschlossen hätten (Klage S. 25). Weil die Parteien keinen anderen Güterstand vereinbart haben, ist für die

Auflösung des Güterstands der Errungenschaftsbeteiligung der Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsbegehrens am 2. Juni 2022 massgebend. Dies gilt für sämtliche Vermögenswerte der Ehegatten.

2.4.3

In der Konsequenz ist die güterrechtliche Auseinandersetzung mit einheitlichem Stichtag vom 2. Juni 2022 vorzunehmen. Dazu werden Errungenschaft und Eigengut eines jeden Ehegatten nach ihrem Bestand bei der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden. Was die Ehegatten in diesem Moment an Vermögen aufweisen, ist der einen oder anderen Masse zuzuordnen (Art. 207 Abs. 1 ZGB). Wer einen Anspruch oder eine Beteiligungsforderung geltend macht, hat nachzuweisen, dass die entsprechenden Vermögenswerte im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes vorhanden gewesen sind (vgl. Art. 8 ZGB; BGE 125 III 1 E. 3). Dabei gelten die allgemeinen, aus der Dispositionsmaxime fliessenden Behauptungs- und Substanzierungspflichten. Das Beweismass entspricht grundsätzlich dem Regelbeweismass des strengen Beweises (vgl. BGE 140 III 610 E. 4.1).

2.4.4

Mit der Vorinstanz ist der Nettowert der Liegenschaft der Errungenschaft des Klägers zuzuweisen, zumal dieser nicht zu beweisen vermag, dass die Liegenschaft seinem Eigengut zuzurechnen wäre (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 8.5; Art. 200 Abs. 3 ZGB), was er im Übrigen mit seiner Berufung nicht bestritten hat.

Soweit der Kläger geltend macht, Eigengut in Form eines Erbvorbezugs in die Liegenschaft investiert zu haben (Replik S. 32; Replikbeilage 61), ändert dies nichts an der Zuordnung der Liegenschaft in die Errungenschaft. Darüber hinaus misslingt dem Kläger der Beweis, dass er die behauptete Schenkung von seinen Eltern in der Höhe von Fr. 29'000.00 in die Liegenschaft investiert hat (vgl. vorinstanzliches Protokoll S. 4 f. und S. 10). Eine Investition ergibt sich weder aus dem Schreiben durch die Eltern des Klägers vom 24. April 2020, das Schenkungen von total Fr. 29'000.00 belegen soll (Replikbeilage 61), noch aus der Ermittlung des Ertrags der Liegenschaft durch das Betreibungsamt Q._____ (Replikbeilage 58). Demnach besteht zugunsten des Eigenguts des Klägers auch keine Ersatzforderung gegen die Errungenschaft.

2.5

Zusammengefasst ist demnach das angefochtene Urteil in Bezug auf die beiden mit Berufung angefochtenen Punkte der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht zu beanstanden, weshalb die Berufung des Klägers abzuweisen ist.

3.

3.1

Beide Parteien ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren.

3.2

Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die für die Prozessführung erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Sofern es für die Wahrung der Rechte notwendig ist, umfasst die unentgeltliche Rechtspflege die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

3.3

Infolge vollumfänglichen Obsiegens der Beklagten ist ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf die Gerichtskosten gegenstandslos geworden. Im Übrigen, d.h. für die eigenen Parteikosten, ist ihr Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch den Kläger bzw. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Mittellosigkeit abzuweisen:

Die Gesuchstellerin hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Als mittellos gilt eine Person, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Dazu gehören nicht nur die Einkommens-, sondern auch die Vermögensverhältnisse (BGE 144 III 531 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_817/2021 vom 17. Mai 2022 E. 4.1).

Der Beklagten stehen Fr. 107'822.70 aus Güterrecht zu (zahlbar innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft). Dabei ist zu beachten, dass der Kläger mit Berufung einen Anspruch der Beklagten in der Höhe von Fr. 21'735.50 anerkennt. Spätestens mit Eingang der Zahlung aufgrund des güterrechtlichen Anspruchs verfügt die Beklagte über massgebliche finanzielle Mittel. Eine Gutheissung der unentgeltlichen Rechtspflege zugunsten der Beklagten würde damit aufgrund ihrer Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO einen prozessualen Leerlauf bedeuten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_114/2007 vom 20. März 2008 E. 4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_412/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2). Selbst wenn aber von einer sehr kurzen, vorübergehenden Mittellosigkeit auszugehen wäre, könnte dies unter den vorliegenden Umständen nicht zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege führen, sondern stünde aufgrund dessen, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gegenüber der familienrechtlichen Unterstützungspflicht subsidiär ist (BGE

143 III 617 E. 7 mit Hinweisen), zuerst der Kläger in der Pflicht, wobei er den entsprechenden Anspruch der Beklagten auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses sogleich mit der güterrechtlichen Forderung verrechnen könnte.

3.4

Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen.

Nach dem Ausgeführten erschien die Berufung des Klägers von Anfang an als aussichtslos. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher wegen Aussichtslosigkeit seiner Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). Darüber hinaus hat der um unentgeltliche Rechtspflege ersuchende Grundeigentümer die für den Prozess benötigten Mittel allenfalls durch Belehnung der Liegenschaft bzw. Aufnahme eines zusätzlichen Hypothekarkredits, und, wenn zumutbar, nötigenfalls durch Veräusserung der Liegenschaft zu beschaffen (Urteil des Bundesgerichts 5A_726/2014 vom 2. Februar 2015 E. 4.2; BGE 119 Ia 11 E. 5 S. 12 f.). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die allfällige Veräusserung der Liegenschaft in Q._____ mit einem Nettowert von Fr. 150'000.00 unzumutbar wäre. Es ist davon auszugehen, dass mit dem Verkauf die für den Prozess erforderlichen Mittel erwirtschaftet werden können. Ausserdem ist es dem Kläger und den beiden Töchtern zumutbar, an einem anderen Ort zu wohnen. Eine zur Tragung der Prozesskosten geeignete Verkaufsmöglichkeit führt dazu, dass die für den Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss bzw. die unentgeltliche Rechtspflege notwendige Voraussetzung der Mittellosigkeit zu verneinen und die entsprechenden Anträge abzuweisen sind.

4.

4.1

Ausgangsgemäss sind die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Ausgehend vom Streitwert für das Berufungsverfahren von Fr. 86'087.20 ist die obergerichtliche Spruchgebühr auf gerundet Fr. 6'800.00 festzusetzen (§ 10 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 GebührD).

4.2

Zudem ist der Kläger zu verpflichten, der Beklagten ihre zweitinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen. Diese werden, ausgehend vom obgenannten Streitwert und einer Grundentschädigung von Fr. 11'817.85 (§ 8 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 5 AnwT), einem Abzug von 20 % gemäss § 6 Abs. 2 AnwT (keine Verhandlung) sowie einem Abzug von 25 % gemäss § 8 AnwT (Rechtsmittelverfahren) und einer Auslagenpauschale von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) sowie der Mehrwertsteuer von 8.1 % auf gerundet Fr. 7'900.00 festgesetzt.

Dispositiv

Das Obergericht erkennt:

1.

Die Berufung des Klägers wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

4.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 6'800.00 werden dem Kläger auferlegt.

5.

Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 7'900.00 zu bezahlen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 86'087.20.

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber i.V.:

Six Degiacomi