ZSU.2026.235
Rubrum
Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer
ZSU.2026.235 (SR.2026.66) Art. 62
Entscheid vom 12. August 2026
Besetzung
Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Hess
Klägerin B._____, […]
Beklagter A._____, […] Zustelladresse: […]
Gegenstand
Rechtsöffnung
Das Obergericht entnimmt den Akten
1.
Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl vom 13. Februar 2026 in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ für eine Forderung von Fr. 3'653.85 sowie für die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 74.00. Als Forderungsurkunde bzw. Grund der Forderung wurde angegeben:
" Verfügung-Nr. bbb vom 20.03.25 bezüglich zuviel ausgerichteter Arbeitslosenentschädigung"
Der Zahlungsbefehl wurde dem Beklagten am 16. Februar 2026 zugestellt, woraufhin dieser gleichentags Rechtsvorschlag erhob.
2.
2.1.
Mit Gesuch vom 4. März 2026 ersuchte die Klägerin beim Bezirksgericht R._____ unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung.
2.2.
Am 27. März 2026 gab der Beklagte beim Bezirksgericht R._____ die Kopie einer Stellungnahme an die Klägerin vom 3. Mai 2024 ab, welche auch als Stellungnahme im Rechtsöffnungsverfahren entgegengenommen werden solle.
2.3.
Am 7. Mai 2026 reichte die Klägerin eine weitere Stellungnahme ein.
2.4.
Mit Eingabe vom 8. Juni 2026 ersuchte der Beklagte um eine Fristverlängerung, "um die Angelegenheit ordnungsgemäss klären zu können".
2.5.
Der Präsident des Bezirksgerichts R._____ erkannte mit Entscheid vom 25. Juni 2026:
" 1. Das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamts R._____ (Zahlungsbefehl vom 13. Februar 2026) wird abgewiesen.
2.
Die Entscheidgebühr von Fr. 250.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen."
3.
3.1.
Gegen diesen ihr am 29. Juni 2026 zugestellten Entscheid erhob die Klägerin am 9. Juli 2026 beim Obergericht des Kantons Aargau fristgerecht Beschwerde und beantragte:
" 1. Der Entscheid vom 25. Juni 2026 des Bezirksgerichts R._____ (Verfahren SR.2026.66) sei aufzuheben und die definitive Rechtsöffnung (gemäss Art. 80 ff. SchKG) sei zu erteilen.
2.
Unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdegegners."
3.2.
Der Beklagte erstattete keine Beschwerdeantwort.
Das Obergericht zieht in Erwägung
1.
Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
2.
2.1
Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens im Wesentlichen wie folgt: Jede vollstreckbare Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde berechtige zur definitiven Rechtsöffnung. Das Zivilgericht habe die Vollstreckbarkeit des als Rechtsöffnungstitels geltenden Entscheides von Amtes wegen zu überprüfen. Er sei dabei nicht an die Vollstreckbarkeitsbescheinigung gebunden. Voraussetzung für die Vollstreckbarkeit sei die gehörige Eröffnung des Entscheids. Vorliegend sei die Verfügung vom 20. März 2025 als A-Post Plus Sendung verschickt worden. Ob diese in Rechtskraft erwachsen sei, könne aufgrund fehlender Zustellnachweise und fehlender Rechtskraftbescheinigung nicht überprüft werden (angefochtener Entscheid E. 2).
2.2
Die Klägerin hat als Beilage 2 zum Rechtsöffnungsbegehren die Sendungsverfolgung einer A-Post Plus Sendung eingereicht, welche eine Zustellung via Postfach in S._____ am 21. März 2025 ausweist. Als Beilage 8 zum Rechtsöffnungsbegehren hat sie sodann ihre Verfügung vom 20. März 2025 (Rechtsöffnungstitel) mit einer Rechtskraftbescheinigung eingereicht. Gemäss dieser Rechtskraftbescheinigung ist die Verfügung am 6. Mai 2025 in Rechtskraft erwachsen.
Die Frage, ob die Angaben der Post zum Verlauf der A-Post Plus Sendung die Eröffnung der betreffenden Verfügung nachweisen, stellt sich entgegen der vorinstanzlichen Begründung nicht. Nach Lehre und Rechtsprechung wäre dies nur zu prüfen, wenn der Schuldner die Eröffnung der Verfügung bestreiten würde (Urteil des Bundesgerichts 5A_264/2007 vom 25. Januar 2008 E. 3.3; STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 55 zu Art. 80 SchKG; vgl. auch HUBER, in: BRUNNER/SCHWANDER/VISCHER [Hrsg.], ZPO-Kommentar,
3.
Aufl. 2025, N. 27 zu Art. 138 ZPO). Der Beklagte hat im vorinstanzlichen Verfahren einzig eine frühere Eingabe an die Klägerin vom 3. Mai 2024 nochmals eingereicht, in welcher er zur Zustellung der Verfügung vom 6. Mai 2025 naturgemäss nicht Stellung nehmen konnte. Er hat die Eröffnung dieser Verfügung nicht bestritten und auch sonst nicht geltend gemacht, dass diese nicht vollstreckbar wäre. Die Vorinstanz hätte daher gestützt auf die eingereichte Vollstreckbarkeitsbescheinigung (Gesuchsbeilage 8) von einer vollstreckbaren Verfügung ausgehen müssen.
3.
3.1
Es stellt sich die Frage, ob das Rechtsöffnungsverfahren spruchreif ist, nachdem der Beklagte mit Eingabe vom 8. Juni 2026 die Vorinstanz noch um eine Fristerstreckung ersuchte, die Vorinstanz aber in der Folge den angefochtenen Entscheid erliess, ohne ihm diese zu gewähren.
3.2
Die Parteien haben im Rechtsöffnungsverfahren keinen Anspruch darauf, sich zweimal zur Sache zu äussern. Grundsätzlich tritt der Aktenschluss nach einmaliger Äusserung ein. Das Bundesgericht hat jedoch nicht ausgeschlossen, dass das Rechtsöffnungsgericht ausnahmsweise einen zweiten Schriftenwechsel anordnet. Es muss dies aber eindeutig bzw. ausdrücklich tun, und nicht bloss das Replikrecht gewähren. Das Replikrecht verleiht den Parteien den Anspruch, von sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern. Dabei ist den im Rechtsöffnungsverfahren geltenden Anforderungen an den Beschleunigungsgrundsatz Rechnung zu tragen, indem eine allfällige Stellungnahme unverzüglich zu erfolgen hat. Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel dürfen nur unter den Voraussetzungen von Art. 229 ZPO vorgebracht werden (BGE 150 III 209 E. 3.3 und 3.4).
3.3
Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 18. Mai 2026 die Stellungnahme der Klägerin dem Beklagten zur Stellungnahme innert 10 Tagen zugestellt, ohne einen zweiten Schriftenwechsel angeordnet zu haben. Das darauffolgende Fristerstreckungsgesuch vom 8. Juni 2026 erfolgte nicht innert der angesetzten Frist (vgl. dazu auch das Schreiben der Vorinstanz vom 1. Juni 2026 zur Zustellung der Verfügung vom 18. Mai 2026). Die Vorinstanz war damit nicht gehalten, dem Beklagten eine nochmalige Frist zur Wahrung des Replikrechts anzusetzen. Das Verfahren ist daher spruchreif.
4.
4.1
Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG).
4.2
Bei der als Rechtsöffnungstitel vorgelegten Verfügung der Klägerin vom 20. März 2025 handelt es sich um eine vollstreckbare Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde (vgl. oben E. 2 und die als Gesuchsbeilage 8 eingereichte Vollstreckbarkeitsbescheinigung). Darin ist der Beklagte dazu verpflichtet worden, den in der Folge in Betreibung gesetzten Betrag von Fr. 3'653.85 (vgl. den als Gesuchsbeilage 6 eingereichten Zahlungsbefehl) an die Klägerin zu bezahlen. Für diesen Betrag hat die Klägerin definitive Rechtsöffnung verlangt (act. 1). Der Beklagte hat vor der Vorinstanz nicht vorgebracht, dass diese Schuld getilgt, gestundet oder verjährt wäre. Es ist damit (in Gutheissung der Beschwerde) die definitive Rechtsöffnung zu erteilen, und die vorinstanzliche Entscheidgebühr ist dem Beklagten aufzuerlegen. Die Klägerin war vor der Vorinstanz weder anwaltlich vertreten noch hat sie begründet, weshalb ihr eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen wäre. Daher ist ihr für das vorinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO).
Die obergerichtliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 375.00 festgesetzt (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG).
Eine Parteientschädigung hat die Klägerin im Beschwerdeverfahren nicht beantragt und ist nicht zuzusprechen.
Dispositiv
Das Obergericht erkennt:
1.
In Gutheissung der Beschwerde der Klägerin wird der Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts R._____ vom 25. Juni 2026 in den Dispositiv- Ziffern 1 und 2 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
1.
Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 13. Februar 2026) für den Betrag von Fr. 3'653.85 definitive Rechtsöffnung erteilt.
2.
Die Entscheidgebühr von Fr. 250.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt.
2.
Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 375.00 werden dem Beklagten auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 3'653.85.
Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Aarau, 12. August 2026
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Holliger Hess