ZVE.2025.62
Rubrum
Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer
ZVE.2025.62 (VZ.2024.21) Art. 66
Entscheid vom 12. August 2026
Besetzung
Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichterin Merkofer Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Sulser
Klägerin A._____, […] unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin Katharina Arm, […]
Beklagter B._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Stefanie Torres, […]
Gegenstand
Eigentumsklage
Das Obergericht entnimmt den Akten
1.
Die Klägerin und der Beklagte waren in der Zeit von Juli 2018 bis Juli 2022 liiert. Der gemeinsame Haushalt wurde ab 1. März 2023 aufgehoben. In die Zeit des gemeinsamen Zusammenlebens wurde am 10. Januar 2020 die Hündin C._____ als eine von drei Welpen der Hündin D._____, welche sich im Eigentum der Klägerin befand, geboren. C._____ wurde im Hunderegister Amicus auf die Klägerin eingetragen. Am 6. Oktober 2022 erfolgte eine Änderung der Halterschaft bezüglich der Hündin C._____ von der Klägerin auf den Beklagten. Am 10. Februar 2024 erschien der Beklagte am Wohnort der Klägerin, wo sich die Hündin C._____ zu der Zeit befand und über die eine Auseinandersetzung zwischen den Parteien entfachte. Der Beklagte nahm die Hündin C._____ damals an sich und sie befindet sich seither bei ihm.
2.
2.1.
Mit Klage vom 8. Dezember 2024 beim Bezirksgericht Kulm stellte die Klägerin folgende Begehren:
" 1. Der Beklagte sei unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB im Unterlassungsfall zu verurteilen, der Klägerin an der Hündin C._____ ([...]) sofort Besitz zu verschaffen.
2.
Der Beklagte sei unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB im Unterlassungsfall zu verurteilen, der Klägerin die Hündin C._____ ([...]) sofort zu unbeschwertem Eigentum herauszugeben, und es sei der Beklage zu verpflichten, sämtliche für die Umschreibung der C._____ betreffenden Dokumente (insbesondere Eintragung auf www.amicus.ch) notwendigen Unterschriften auf erste Aufforderung hin zu leisten.
3.
Eventualiter: Es sei das Miteigentum an der Hündin C._____ ([...]) aufzuheben, und es sei der Klägerin das Alleineigentum an der Hündin C._____ zuzusprechen, bzw. sei die Hündin C._____ ins Alleineigentum der Klägerin zu über-führen und es sei der Beklagte zu verpflichten sämtliche für die Umschreibung C._____ betreffenden Dokumente (insbesondere Eintragung auf www.amicus.ch) notwendigen Unterschriften auf erste Aufforderung hin zu leisten, unter Androhung der Busse gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle.
4.
Subeventualiter: Es sei der Klägerin eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1'600.00 nebst Zins seit dem 9. September 2024 zuzusprechen und ihr ein nach der Durchführung des Beweisverfahrens noch näher zu bestimmendes Besuchsrecht für die Hündin C._____ ([...]) im Umfang von mindestens 1 1/2 Wochen pro Monat einzuräumen. Als Übergabeort sei ein neutraler Ort in der Umgebung von Q._____ festzulegen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten zuzüglich Mehrwertsteuer -"
2.2.
Mit Klageantwort vom 3. März 2025 stellte der Beklagte folgende Begehren:
" 1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten der Klägerin."
2.3.
Am 6. August 2025 fand die Hauptverhandlung statt, anlässlich derer Replik und Duplik erstattet wurden und eine Befragung der Parteien stattfand. An den Rechtsbegehren von Klage und Klageantwort wurde festgehalten.
2.4.
Das Bezirksgericht Kulm, Präsidium des Zivilgerichts, erkannte mit Entscheid vom 18. August 2025:
" 1.
1.1.
In Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Hündin C._____ ([...]) zu unbeschwertem Eigentum herauszugeben und sämtliche für die Umschreibung der C._____ betreffenden Dokumente (insbesondere Eintragung auf www.amicus.ch) notwendigen Unterschriften auf erste Aufforderung hin zu leisten.
1.2.
Für den Unterlassungsfall wird dem Beklagten die Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB angedroht. Art. 292 StGB lautet wie folgt:
"Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft."
2.
Der Klägerin wird für die Zeit ab 08.12.2024 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Als unentgeltliche Rechtsvertreterin wird MLaw Katharina Arm, […], Rechtsanwältin, […], ernannt.
3.
3.1.
Die Entscheidgebühr von Fr. 1'076.00 wird dem Beklagten auferlegt.
3.2.
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Friedensrichterkosten von Fr. 300.00 zu bezahlen.
4.
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'934.45 (inkl. Fr. 144.95 MWSt.) zu bezahlen."
3.
3.1.
Gegen den ihm am 7. November 2025 zugestellten begründeten Entscheid erhob der Beklagte am 5. Dezember 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau fristgerecht Beschwerde mit folgenden Anträgen:
" 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Kulm vom 18. August 2025 (Geschäftsnummer VZ.2024.21) sei aufzuheben und die Klage der Beschwerdegegnerin sei vollumfänglich abzuweisen.
2.
Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Kulm vom 18. August 2025 (Geschäftsnummer VZ.2024.21) aufzuheben und die Sache sei zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin."
Weiter ersuchte der Beklagte um Gewährung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde.
3.2.
Die Klägerin erstattete am 20. Februar 2026 ihre Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten. Weiter beantragte sie die Abweisung des beklagtischen Antrags auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
3.3.
Mit separatem Gesuch vom 20. Februar 2026 ersuchte die Klägerin rückwirkend ab dem 18. August 2025 um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Beiordnung der Vertreterin der Klägerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
3.4.
Mit Eingabe vom 27. Februar 2026 teilte der damalige Vertreter des Beklagten mit, dass der Beklagte neu von Advokatin Torres vertreten werde.
Das Obergericht zieht in Erwägung
1.
1.1
Der vorliegende Streit ist vermögensrechtlicher Natur. Der Streitwert übersteigt den Betrag von Fr. 10'000.00 nicht, sodass als Rechtsmittel gegen den angefochtenen Entscheid die Beschwerde gegeben ist (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO).
1.2
Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung ist somit ein qualifiziert fehlerhaftes Ergebnis erforderlich. "Offensichtlich unrichtig" i.S.v. Art. 320 ZPO ist dabei gleichbedeutend mit willkürlich i.S.v. Art. 9 BV (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 5 zu Art. 320 ZPO). Willkür liegt vor, wenn die Tatsachenfeststellung offensichtlich unhaltbar ist bzw. mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 141 III 564 E. 4.1; KIST- LER/WUILLEMIN, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2026, N. 15 zu Art. 320 ZPO).
1.3
Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
2.
Strittig war und ist, welche der Parteien Eigentümer/-in der Hündin C._____ ist. Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, sie hätte als Eigentümerin der Hündin D._____ originär Eigentum an deren Frucht, der Hündin C._____, erworben. Demgegenüber stellt sich der Beklagte auf den Standpunkt, dass er zufolge Schenkung der Klägerin an ihn rechtmässiger Eigentümer von C._____ sei und er als Besitzer von C._____ in den Genuss der Rechtsvermutung nach Art. 930 Abs. 1 ZGB komme.
Die Vorinstanz kam im Ergebnis zum Schluss, dass die Klägerin originär Eigentümerin von C._____ war und dass die Beweislast für den derivativen Erwerb des Beklagten zufolge Schenkung durch die Klägerin diesem oblegen habe. Weder könne er sich unter Berücksichtigung der Umstände auf die Rechtsvermutung nach Art. 930 Abs. 1 ZGB berufen, noch sei ihm der Beweis der Schenkung durch die Klägerin gelungen. Die Vorinstanz hiess die Eigentumsklage der Klägerin gut.
3.
3.1
Der Beklagte rügt einerseits eine falsche Anwendung von Art. 8 ZGB und Art. 930 Abs. 1 ZGB durch die Vorinstanz.
3.2
Die Vorinstanz erwog, bei der Schenkung von Fahrnis könne sich der Beschenkte nicht auf die Vermutung von Art. 930 ZGB berufen, d.h., er sei für die Schenkung beweispflichtig. Die Rechtsvermutung aus Art. 930 ZGB entfalle, "wenn der Besitz zweideutig ist […]. Der Besitz ist namentlich zweideutig, wenn die Umstände fragwürdig sind, unter denen er begründet wurde […]. Wo die Verhältnisse unklar sind, kann sich der Besitzer nicht einfach auf seinen Besitz berufen, sondern muss sich in weitgehender Weise hinsichtlich des behaupteten Rechts legitimieren […]. Vom Besitzer kann verlangt werden, dass er über die Umstände seines Rechtserwerbs Auskunft gibt […]. Die Partei, welche die Eigentumsvermutung bestreitet, hat zwar die Umstände, die der Vermutung entgegenstehen, zu behaupten und zu beweisen […], aber an diesen Beweis sind keine strengen Anforderungen zu stellen […]." (u.a. m.H. auf BGE 141 III 7 E. 4.3). Den Akten und der Befragung der Parteien könne entnommen werden, dass der Beklagte am 10. Februar 2024 am Wohnort der Klägerin erschienen sei und nach dem Öffnen der Haustüre die Hündin C._____ auf die Arme und mit sich genommen habe. Ob die Ansichnahme gewaltsam geschehen sei, könne offenbleiben. Die Umstände, unter denen der Beklagte sich Besitz an C._____ verschafft habe, seien jedenfalls fragwürdig. Unter diesen Umständen entfalle die Rechtsvermutung von Art. 930 ZGB zugunsten des Beklagten. Dies bedeute, dass die vom Beklagten behauptete Schenkung der Hündin durch die Klägerin von ihm nachzuweisen sei. Ihn treffe die entsprechende Beweislast, d.h. er habe die Folgen einer Beweislosigkeit zu tragen (angefochtener Entscheid E. 2.3.3.1).
3.3
Der Beklagte bringt mit Beschwerde vor, die Vorinstanz habe Art. 8 ZGB falsch angewendet, indem sie ihm – entgegen ihrer eigenen Beweisverfügung – eine Beweislast auferlegt habe (Beschwerde S. 3). Er sei im Entscheidzeitpunkt Besitzer der Hündin C._____ gewesen. So würde grundsätzlich die Vermutung des Eigentums nach Art. 930 Abs. 1 ZGB greifen. Wieso dies, wie die Vorinstanz annehme, bei Schenkungen nicht der Fall sein solle, untermaure die Vorinstanz nicht. Die Vermutung greife nur dann nicht, wenn die Zweideutigkeit der Besitzerlangung von der Partei, die die Vermutung umstossen möchte, bewiesen werde. Die ursprüngliche Schenkung der Hündin an den Beklagten bestreite die Klägerin einzig damit, dass sie diese Schilderung "nicht für richtig halte", während der Amicus-Eintrag, die Aussagen des Beklagten und die Bezahlung der Tierarztrechnungen und der Hundetaxe für die erfolgte Schenkung sprechen würden. Die Zweideutigkeit der Besitzeserlangung durch Schenkung sei weder als solche geltend gemacht, geschweige denn genügend bewiesen worden (Beschwerde S. 4 f.). Darüber hinaus verkenne die Vorinstanz, dass sie mit Beweisverfügung vom 31. März 2025 der Klägerin die Beweislast für den Verlust des Besitzes an der Hündin C._____ aus verbotener Eigenmacht durch den Beklagten auferlegt habe. Die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid nirgends erwähnt, ob dieser Beweis gelungen sei. Stattdessen begnüge sich die Vorinstanz damit, gestützt auf eine falsche Rechtsauffassung die Vermutung des Eigentums infolge Besitzes durch den Beklagten als nicht erwiesen zu erachten. Auch damit wende die Vorinstanz Art. 8 ZGB unrichtig an (Beschwerde S. 6).
3.4
3.4.1
Der Beklagte rügt damit einerseits, die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht von der Rechtsvermutung nach Art. 930 Abs. 1 ZGB ausgegangen.
3.4.2
Vom Besitzer einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er ihr Eigentümer sei (Art. 930 Abs. 1 ZGB). Die Rechtsvermutung aus dem Besitz greift nur, wenn dieser so beschaffen ist, dass sich daraus vorläufig – d.h. vorbehältlich der Widerlegung durch andere Tatsachen – wirklich auf ein entsprechendes Recht schliessen lässt. Sie entfällt nach ständiger Rechtsprechung, wenn der Besitz zweideutig ist. Der Besitz ist namentlich zweideutig, wenn die Umstände fragwürdig sind, unter denen er begründet wurde. Wo die Verhältnisse unklar sind, kann sich der Besitzer nicht einfach auf seinen Besitz berufen, sondern muss sich in weitergehender Weise hinsichtlich des behaupteten Rechts legitimieren. Vom Besitzer kann verlangt werden, dass er über die Umstände seines Rechtserwerbs Auskunft gibt. Die Partei, welche die Eigentumsvermutung bestreitet, hat zwar die Umstände, die der Vermutung entgegenstehen, zu beweisen, aber an diesen Beweis sind keine strengen Anforderungen zu stellen (BGE 141 III 7 E. 4.3). Immerhin muss der Vermutungsgegner aber gewisse Indizien liefern, die geeignet sind, Zweifel am Besitz des Vermutungsträgers zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 5A_734/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 4.3.5).
Verdächtig ist namentlich der durch verbotene Eigenmacht originär begründete Besitz, etwa durch gewaltsames oder heimliches Ergreifen der Sache (ERNST/ZOGG, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 7. Aufl. 2023, N. 21 zu Art. 930 ZGB). Auf zweideutigen Besitz, der die Eigentumsvermutung nicht zu begründen vermag, wird in der Praxis des Bundesgerichts namentlich auch in Fällen geschlossen, in denen der aktuelle Besitzer seinen behaupteten selbständigen Besitz aus der Übertragung der Sache vom früheren Eigentümer aufgrund eines umstrittenen Rechtsgrunds herleitete (BGE 141 III 7 E. 4.3).
3.4.3
Der Beklagte stellt nicht in Abrede, dass er am 10. Februar 2024 am Wohnort der Klägerin erschienen ist und die Hündin C._____ – gegen den Willen der Klägerin – mit sich genommen hat und sich C._____ seither in seinem Besitz befindet (vgl. bereits Klage Rz. 4 sowie Klagebeilage [KB] 4). Die Parteien führten vor Vorinstanz denn auch übereinstimmend aus, dass es damals zu einer Eskalation zwischen ihnen gekommen sei, wobei Auslöser nach beiden Sachdarstellungen der Streit um die Hündin C._____ gewesen sei. Der Beklagte führte anlässlich der Hauptverhandlung vom 6. August 2025 aus, die Klägerin habe versucht, zu verhindern, dass er den Hund zu sich rauf nehme, da sie gewusst habe, dass er den Hund habe mitnehmen wollen. Er habe dann mit dem Hund gehen wollen. Die Klägerin habe ihm einen Schlüssel angeworfen, sei dem Beklagten nachgelaufen und habe gesagt, er solle wieder rauf kommen und sie wolle das ausdiskutieren (angefochtener Entscheid E. 2.3.1.3.3). Gegen den Beklagten wurde für die Vorkommnisse vom 10. Februar 2024 am 7. Mai 2024 auch ein Strafbefehl wegen Tätlichkeiten und Drohung zum Nachteil der Klägerin durch die Staatsanwaltschaft des Kantons R._____ erlassen (angefochtener Entscheid E. 2.3.1.2.2; Klage Rz. 4; Klagebeilage [KB] 4).
Somit ist erstellt, dass es am 10. Februar 2024 zu einer Auseinandersetzung zwischen den Parteien über die Hündin C._____ kam und sich die Klägerin gegen die Inbesitznahme von C._____ durch den Beklagten wehrte. Zudem ist auch der Strafbefehl vom 7. Mai 2024 gegen den Beklagten, selbst wenn dieser im Entscheidzeitpunkt noch nicht rechtskräftig gewesen sein mag, immerhin ein Indiz dafür, dass es beim Erwerb des Besitzes des Beklagten an C._____ allenfalls nicht mit rechten Dingen zugegangen sein könnte. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz das Recht richtig angewendet, wenn sie zum Schluss kam, dass die Umstände der Inbesitznahme der Hündin C._____ durch den Beklagten am 10. Februar 2024 fragwürdig waren und die Rechtsvermutung nach Art. 930 Abs. 1 ZGB folglich nicht greift. Der Umstand, dass der Beklagte etwa in diesem Zeitpunkt gemäss Eintrag im Register Amicus als Halter eingetragen war oder die Tatsache, dass er offenbar gewisse Tierarztrechnungen und die Hundetaxe bezahlt hatte, was gemäss dem Beklagten für eine Schenkung spreche, ändern an der Zweideutigkeit des Erwerbs des Besitzes an C._____ durch den Beklagten vom 10. Februar 2024 nichts, zumal die angebliche Schenkung durch die Klägerin gerade die vorliegend ausschlaggebende, strittige Frage ist (hierzu im Einzelnen nachfolgend E. 4). Dass die Klägerin die Zweideutigkeit der Besitzerlangung nicht vorgetragen hätte, trifft im Übrigen nicht zu (vgl. etwa act. 4, 6 f. und 60) und hatte die Vorinstanz das Recht von Amtes wegen anzuwenden, sodass ein allenfalls fehlender Hinweis auf die vorstehend zitierte Rechtsprechung zu Art. 930 Abs. 1 ZGB es der Vorinstanz nicht verwehrt hätte, diese anzuwenden (Art. 57 ZPO).
3.5
3.5.1
Weiter rügt der Beklagte, dass ihm die Beweislast für die Übertragung des Eigentums an der Hündin C._____ von der Klägerin auf ihn zu Unrecht auferlegt wurde.
3.5.2
Wer Eigentümer einer Sache ist, kann gemäss Art. 641 Abs. 1 ZGB in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen. Art. 641 Abs. 2 ZGB verleiht dem Eigentümer das Recht, seine Sache von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen (Eigentumsklage). Die Behauptungs- und Beweislast für das Eigentum obliegt dem Kläger (Art. 8 ZGB). Demgegenüber ist das Vorliegen von Ausschlussgründen vom
Beklagten zu behaupten und beweisen (GRAHAM-SIEGENTHALER, in: Berner Kommentar, Zivilgesetzbuch, 2022, N. 137 zu Art. 641 ZGB). Ausgeschlossen ist die Eigentumsklage etwa, sobald ein anderer – aus welchen Gründen auch immer – Eigentümer der Sache geworden ist. In diesem Fall fehlt es bereits an der Aktivlegitimation des Klägers, der nicht mehr Eigentümer ist (GRAHAM-SIEGENTHALER, a.a.O., N. 129 zu Art. 641 ZGB; WOLF/WIE- GAND, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 7. Aufl. 2023, N. 51 zu Art. 641 ZGB). So kann der Beklagte einwenden, dass der Kläger wohl früher (allenfalls) Eigentümer der Sache gewesen sei, dass er die Sache jedoch gültig zu Eigentum erworben habe und damit das frühere Eigentum des Klägers untergegangen sei (SCHMID/HÜRLIMANN-KAUP, Sachenrecht,
6.
Aufl. 2022, N. 667; GRAHAM-SIEGENTHALER, a.a.O., N. 138 zu Art. 641 ZGB). Die Beweislast des Beklagten hierfür folgt aus dem allgemeinen beweisrechtlichen Grundsatz, wonach rechtsvernichtende Tatsachen, d.h. solche, die ein zunächst bestehendes Recht zum Erlöschen gebracht haben, von demjenigen zu beweisen sind, der sich darauf beruft (vgl. allgemein LARDELLI/VETTER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 56 ff. zu Art. 8 ZGB).
3.5.3
Die Vorinstanz erwog, dass unbestritten geblieben sei – und aufgrund der Akten erstellt gewesen sei –, dass die Hündin C._____ die Frucht der Hündin D._____ sei, die infolge Kaufs im Eigentum der Klägerin gestanden habe. Somit sei C._____ als Frucht von D._____ im Zeitpunkt ihrer Geburt gemäss Art. 643 Abs. 1 ZGB im Eigentum der Klägerin gestanden. Der Beklagte hätte einzig derivativ Eigentum an C._____ erwerben können. Er mache denn auch sinngemäss Schenkung geltend, indem er ausführe, die Parteien hätten abgemacht, dass er sich aus dem Wurf der Hündin D._____ einen Welpen habe aussuchen dürfen. Die Behauptung des Beklagten, wonach C._____ im Zeitpunkt der Geburt in dessen Eigentum gestanden habe, sei demgegenüber durch nichts belegt (angefochtener Entscheid E. 2.2, 2.3.1.1.1 und 2.3.1.2.1).
In seiner Beschwerde macht der Beklagte nicht geltend, dass diese Feststellung (offensichtlich) unrichtig wäre bzw. die Vorinstanz das Recht diesbezüglich unrichtig angewendet hätte. Entsprechend ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Klägerin originär Eigentum an der Hündin C._____ erwarb. Damit ist der Vorinstanz kein Vorwurf zu machen, wenn sie die Beweislast für die (rechtsvernichtende) Einwendung, die Eigentümerstellung der Klägerin und damit ihre Aktivlegitimation sei zufolge derivativen Eigentumserwerbs durch den Beklagten untergegangen, im Ergebnis dem Beklagten auferlegte (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.3.3.2 bzw. allgemein: E. 2.3.1). Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz in ihrer Beweisverfügung vom 31. März 2025 (act. 49 f.) die Schenkung nicht explizit als Beweisthema erwähnte und als Beweislast dem Beklagten auferlegte, zumal der Beklagte in der Klageantwort dies gar nicht konkret behauptet hatte. Abgesehen davon hat die Vorinstanz offenkundig auch in diesem Zusammenhang Beweismittel abgenommen und gewürdigt (hierzu sogleich).
4.
4.1
Weiter rügt der Beklagte (offensichtlich) unrichtige bzw. unvollständige Sachverhaltsfeststellungen bzw. eine offensichtlich unrichtige Beweiswürdigung durch die Vorinstanz (Beschwerde Rz. 18 ff.).
4.2
4.2.1
Einerseits bringt der Beklagte vor, die Erwägung der Vorinstanz, wonach der Amicus-Eintrag für die Frage des Eigentums irrelevant gewesen sei, da es weder Eigentum noch Besitz abbilde, sondern lediglich den Halter anzeige, sei schlichtweg falsch. Das Bundesgericht definiere die Tierhalterin als diejenige Person, die "tatsächliche Verfügungsgewalt über das Tier in eigenem Interesse und nicht nur ganz vorübergehend ausübt" (m.H. auf Urteil des Bundesgerichts 6B_660/2010 E. 1.2.2). Dass diese Definition derjenigen des Besitzes entspreche, und der im Amicus eingetragene Hundehalter zumindest für die Behörden als Besitzer gelte, lasse die Vorinstanz ausser Acht. Immerhin komme die Vorinstanz zum Schluss, dass der Halterwechsel in der Phase der Trennung für die Darstellung des Beklagten spreche (Beschwerde Rz. 19).
4.2.2
Die Vorinstanz hat den aktenkundigen Halterwechsel von der Klägerin auf den Beklagten anfangs Oktober 2022, wie der Beklagte denn auch selbst vorbringt, als Indiz für die strittige Schenkung an den Beklagten berücksichtigt (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.3.1.1.2, 2.3.1.2.8, 2.3.1.3.6,
2.3.1.3.10
und 2.3.2). Dies namentlich deshalb, weil die Paarbeziehung anfangs Oktober 2022 beendet war, womit der Halterwechsel in der Phase der Trennung der Parteien ein Indiz für die Aufteilung von "Hab und Gut" der Parteien darstelle (angefochtener Entscheid E. 2.3.1.2.8; vgl. auch act. 70). Der Halterwechsel anfangs Oktober 2022 war somit offenkundig nicht irrelevant, wenn auch nach Ansicht der Vorinstanz für die Frage des Eigentums nicht ausschlaggebend oder gar konstitutiv. Eine offensichtlich unrichtige bzw. unvollständige Sachverhaltsfeststellung ist darin nicht zu erblicken (vgl. hierzu auch nachstehend E. 4.3).
4.2.3
Weiter rügt der Beklagte, dass die Vorinstanz lediglich zwei der von den Parteien eingereichten Tierarztrechnungen als relevant erachtet habe. Bei der ersten handle es sich um eine Rechnung vom 8. Dezember 2023, die von der Klägerin für die Hündin C._____ bezahlt worden sei, während sich die Hündin im Rahmen einer vom Beklagten behaupteten "Leihe" (resp. Besuchsrechts) bei der Klägerin aufgehalten habe. Dass die Person, die gerade aktuell bei der Hündin sei, sich auch um deren notfallmässige Behandlung kümmere, sei nicht unüblich und vermöge nur das zu beweisen, was bereits unbestritten sei: Die Hündin habe sich auch nach der Trennung zeitweise (im Rahmen einer Leihe) bei der Klägerin aufgehalten. Nicht als relevant habe die Vorinstanz die an den Beklagten gerichtete Rechnung der Tierarztpraxis vom 9. August 2022 erachtet, da sie den Hund "E._____" und nicht "C._____" betreffe. Dabei handle es sich offensichtlich um einen redaktionellen Fehler, besässen doch die Parteien keinen Hund mit Namen "E._____". Der Einbezug dieser Rechnung sei von grosser Bedeutung, zumal sie in den unmittelbar auf die im Juli 2022 erfolgte Trennung folgenden Zeitraum falle. Dass der Beklagte die Hunderechnungen selbst bezahlen musste, beweise, dass er für die Hündin C._____ verantwortlich gewesen sei. Während der Beziehung sei gelebt worden, dass der Beklagte die Wohnkosten zu zahlen gehabt, während sich die Klägerin um die übrigen Rechnungen gekümmert habe. Dieser Wechsel à la "jeder bezahlt für sich selbst" spreche für die Darstellung des Beklagten, wonach er C._____ mittels Schenkung zum Eigentum übertragen erhalten habe. Ohne die Rechnung weitergehend gewürdigt zu haben, schliesse die Vorinstanz, dass die Unterlagen teilweise für (Tierarztrechnung vom Dezember 2023), teilweise gegen (Amicus-Eintrag auf den Beklagten) [die Klägerin] sprächen. Wäre die willkürlich nicht beachtete Tierarztrechnung vom 9. August 2022 inhaltlich gewürdigt worden, hätte der Darstellung des Beklagten gefolgt werden müssen (Beschwerde Rz. 20-22).
4.2.4
Die Klägerin behauptet, dass es entgegen der Darstellung des Beklagten auch einen Hund "E._____" gegeben habe und die Rechnungen, welche nicht "C._____" beträfen, zu Recht nicht berücksichtigt worden seien (Beschwerde Rz. 14; vgl. bereits act. 60). Ob es tatsächlich einen weiteren Hund namens "E._____" bzw. "F._____" (act. 60) gegeben hat, erscheint angesichts der Tatsache, dass dieser in den Gemeinderechnungen für die Hundetaxen nirgends aufgeführt wird (vgl. KB 8 und 9), zwar fraglich. Die Frage kann aber offenbleiben. Die vom Beklagten eingereichten, an ihn adressierten Tierarztrechnungen (Klageantwortbeilagen [AB] 2 - 4) hatten neben C._____ die Behandlungen diverser weiterer Tiere zum Gegenstand, von denen der Beklagte zum Teil explizit angab, nicht ihr Eigentümer gewesen zu sein (so z.B. von der Hündin G._____, der Schwester von C._____, welche unbestrittenermassen der Klägerin gehört; vgl. hierzu die Rechnung vom 4. Oktober 2022 [AB 4] sowie angefochtener Entscheid E. 2.3.1.2.11 und 2.3.1.3.5, act. 68). Dass sich beide Parteien in der Zeit des Zusammenlebens – auch nach der Beendigung der Paarbeziehung im Juli 2022 – um die im gemeinsamen Haushalt lebenden Tiere kümmerten und diese nötigenfalls zum Tierarzt gebracht haben, ist nicht aussergewöhnlich und lässt nicht ohne Weiteres auf die Eigentumsverhältnisse an den Tieren schliessen (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.3.1.2.3). Die tierärztlichen Leistungen gemäss Rechnung vom 9. August 2022 erfolgten am
18./23. Juni 2022, d.h. noch vor der Beendigung der Paarbeziehung der Parteien im Juli 2022, was den Beweiswert der Rechnung für das vom Beklagten behauptete Eigentum an C._____ zusätzlich schmälert. Selbst wenn es sich so verhalten hätte, dass die Tierarztrechnung vom 9. August 2022 die Hündin C._____ betraf und nicht einen weiteren Hund namens "E._____" bzw. "F._____", und der Vorinstanz insofern eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorzuwerfen wäre, ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern dies für den Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens kausal gewesen wäre.
4.3
4.3.1
Weiter rügt der Beklagte, die Vorinstanz unterlasse auch eine saubere Gesamtwürdigung der Umstände. Dafür, dass die Klägerin den Haltereintrag just in dem Moment auf den Beklagten übertragen habe, in dem die Beziehung und damit das gemeinsame Halten der Hunde zu Ende gegangen sei, sei keine andere Erklärung ersichtlich als diejenige, dass die Schenkung, die längst vollzogen gewesen sei, aufgrund der veränderten Umstände gegen aussen wahrnehmbar umgesetzt worden sei. Dass die Schenkung an den Beklagten als solche erfolgt sei, habe die Klägerin in einem ersten Schritt denn auch nicht bestritten, sondern lediglich betont, dass man die Geschwister C._____ und G._____ habe zusammenbehalten wollen. Dass dies im damaligen Zeitpunkt trotz einer Schenkung an den Beklagten möglich gewesen wäre, sei von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden. Es sei durchaus realitätsnah, dass in einer Beziehung formlos vereinbart werde, der eine Hund gehöre dem Partner, der andere der Partnerin und einen Dritten verkaufe man. Auch die Abmachung, man würde im Trennungsfall die Hündinnen aufteilen, die jeweiligen Nachkommen von C._____ und G._____ aber wieder austauschen, entspreche durchaus einer Abmachung, die ein (noch) glückliches Paar für den Fall einer Trennung vereinbaren würden. Der Beklagte habe denn auch nur das Eigentum an C._____ geltend gemacht. Er habe eine enge Beziehung zu dieser Hündin, habe Hundetaxe und Tierarztrechnung bezahlt, sei für diese Hündin als Halter eingetragen, und um diese habe sich die Auseinandersetzung vom 10. Februar 2024 gedreht. Es sei offensichtlich, dass der Beklagte davon ausgegangen sei, er sei der Eigentümer von C._____. Dass die Parteien auch nach der Auflösung des gemeinsamen Haushaltes teilweise gemeinsam für C._____ geschaut hätten, belege keineswegs, dass C._____ nicht im Eigentum des Beklagten gewesen sei, sondern zeuge vielmehr von der Bemühung für das Tierwohl. Dass der Beklagte sodann nicht wolle, dass die Hündin ihr langjähriges Frauchen durch die Trennung von einem Schlag auf den anderen vollends verliere, sei unter diesen Umständen nachvollziehbar und könne entgegen dem angefochtenen Entscheid nicht als Indiz für die Eigentümerschaft der Klägerin gewertet werden. Bei den Ausführungen der Klägerin zu einem illegalen Log-in auf ihr Benutzerkonto im Amicus und zur angeblich nur zwecks Manipulation bezahlten Hundetaxe handle
es sich um aus der Luft gegriffene und nicht belegte Behauptungen, die von der Vorinstanz zu Recht nicht weiter berücksichtigt worden seien, aber die Glaubwürdigkeit der Klägerin ungemein schmälern würden (Beschwerde Rz. 23 - 26).
4.3.2
Die Vorinstanz kam nach ausführlicher Würdigung sämtlicher Beweise zum Schluss, dass gewisse Umstände für die Darstellung des Beklagten sprechen, wonach im Zeitraum um die Geburt der Hündin C._____ eine Schenkung stattgefunden habe (Änderung der Eintragung im Amicus-Register von der Klägerin auf den Beklagten als Halter im Oktober 2022 als Regelung von "Hab und Gut" im Rahmen der Trennung [vgl. E. 4.2.2]; Bezahlung der Hundetaxen ab Eintragung des Beklagten im Amicus-Register), andere wiederum für die Darstellung der Klägerin, wonach sich die Hündin C._____ stets in ihrem Eigentum befunden habe (originärer Eigentumserwerb durch die Klägerin; Tierarztbesuch im Dezember 2023, d.h. nach Beendigung des Zusammenlebens; dass C._____ nach dem Halterwechsel und physischer Trennung der Parteien – je nach Darstellung der Parteien zumindest teilweise – immer noch bei der Klägerin lebte; vgl. zusammenfassend angefochtener Entscheid E. 2.3.1.2.15, 2.3.1.3.10 sowie 2.3.2). Dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beklagten nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt praxisgemäss für die Begründung von Willkür nicht (BGE 141 III 564 E. 4.1). Zwar mag namentlich der Umstand, dass im Oktober 2022, d.h. relativ kurz nach der Trennung der Parteien im Juli 2022, eine Änderung der Halterschaft an C._____ im Amicus-Register von der Klägerin auf den Beklagten erfolgte, ein Indiz für die Darstellung des Beklagten sein, dass dieser Eigentümer von C._____ war und dies nach der Trennung der Parteien mit dem Halterwechsel auch gegenüber den Behörden nach aussen kundgetan werden sollte. Relativierend ist der Vorinstanz aber darin zuzustimmen, dass dem Eintrag im Amicus-Register für die Gemeinde (und die Parteien) im Alltag hauptsächlich Bedeutung für die Verrechnung der Hundetaxe zukommt und nicht unmittelbar auf die Eigentumsverhältnisse schliessen lässt. Ob die Änderung mit Wissen und Willen der Klägerin erfolgte, war im Übrigen strittig (angefochtener Entscheid E. 2.3.1.3.6; vgl. auch act. 4, 59 und 65 sowie Beschwerdeantwort Rz. 18). Gegen die Darstellung des Beklagten und für das Eigentum der Klägerin spricht demgegenüber, dass C._____ nach dem Auszug des Beklagten aus der gemeinsamen Wohnung in S._____ im März 2023 unbestrittenermassen bei der Klägerin verblieben ist (act. 68). Die
Klägerin gab an, dass C._____ nach dem Auszug des Beklagten fix bei ihr gewesen sei, immer (act. 63). Der Beklagte führte vor Vorinstanz aus, dass er den Hund beim Auszug nicht mitgenommen habe, weil das zu viel Stress gewesen wäre, die Hunde hätten zusammenbleiben sollen. Wenn er frei und Zeit habe, nehme er die Hunde oder seinen Hund. Weil es der Klägerin nicht gutgegangen sei und er an die guten Zeiten gedacht habe, habe er gesagt, komm, machen wir das (act. 68). Die Aussagen des Beklagten mit Bezug auf die angebliche Betreuung durch ihn in der Zeit bis im Februar 2024 blieben äusserst vage (vgl. act. 70): Man habe immer wieder mal gewechselt, manchmal 1 Woche, 2, manchmal ein paar Tage; im Februar 2024 sei es fast ein Monat gewesen. Als konkretes Beispiel nannte der Beklagte den Besuch der Klägerin des Greenfield Festivals. Damals seien die Hunde bei ihm gewesen (act. 69). Der Hinweis auf das dreitägige Festival deutet, wie die Vorinstanz grundsätzlich zu Recht erwog, eher darauf hin, dass er C._____ nur ausnahmsweise bei sich hatte (vgl. zum Ganzen angefochtener Entscheid E. 2.3.1.3.2).
Dass die Vorinstanz aus der Tatsache, dass der Beklagte ab Oktober 2022 als Halter von C._____ im Amicus-Register eingetragen war, nicht ohne Weiteres schloss, dass dieser – wie vom Beklagten behauptet – nach deren Geburt Eigentümer der Hündin C._____ war, hält unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände einer Willkürprüfung stand. Der Beklagte vermag auch nicht aufzuzeigen, inwiefern die Würdigung der Vorinstanz aus anderen Gründen geradezu unhaltbar wäre, sondern beschränkt sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe seiner eigenen Würdigung der Umstände bzw. der verschiedenen Indizien, die zum Teil für, zum Teil gegen seine Darstellung sprechen.
4.4
4.4.1
Schliesslich rügt der Beklagte insofern eine unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts, als die Vorinstanz der Auseinandersetzung in Bezug auf die Frage des Eigentums keinen Beweiswert zugemessen habe. Das Vorgehen des Beklagten, sich seinen Hund zurückholen zu wollen, nachdem ihn die Klägerin länger als bis anhin zumindest konkludent vereinbart gehabt habe, zeige lediglich, dass er sich sein rechtmässiges Eigentum habe zurückholen wollen. Die Vorinstanz habe erwogen, dass nachvollziehbar sei, dass die Klägerin die Sachentziehung nicht habe zur Anzeige bringen können, und habe spekuliert, dass der Polizist vielleicht kein Hundefreund gewesen sei. Diese Mutmassung gehöre in kein Urteil, könne doch davon ausgegangen werden, dass ein Polizist, der sowieso eine Anzeige ausfüllen müsse, auch das Wort "Sachentziehung" noch mitaufnehmen könne. Die Vorinstanz verkenne, dass die Weigerung der Klägerin, die angebliche "Sachentziehung" zur Anzeige zu bringen, die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen empfindlich schädige. Es sei nicht einzusehen, weshalb die Klägerin nicht auch wegen Sachentziehung oder Diebstahls gegen den Beklagten Anzeige einreichen würde, habe sie sich doch auch nicht davon abhalten lassen, für weitere Antragsdelikte gegen den Beklagten vorzugehen. Wesentlich plausibler sei, dass die Klägerin sich nachträglich dazu entschieden habe, dass sie die verschenkte Hündin C._____ habe zurückholen wollen, um dem Beklagten einen Schaden zuzufügen (Beschwerde Rz. 27 ff.).
4.4.2
Inwiefern die Tatsache, dass sich die Parteien um das Eigentum an der Hündin gestritten haben, für die Darstellung des Beklagten sprechen soll, dass dieser Eigentümer ist, erschliesst sich nicht, lässt sich diese Argumentation doch gleichermassen für die Klägerin anführen. Weiter mag die Erwägung der Vorinstanz, wonach die Ausführungen der Klägerin zur Nichtaufnahme der Anzeige wegen Sachentziehung nachvollziehbar seien und notorisch sei, dass gewisse Polizisten schon mal eine Strafanzeige nicht entgegennehmen würden bzw. der fragliche Polizist womöglich kein Hundefreund gewesen sei, ein gewisses Mass an Spekulation bzw. Erfahrungswerte der Vorinstanz beinhalten. Die Frage kann aber letztlich offenbleiben. Im Ergebnis kam die Vorinstanz zum Schluss, dass nicht nachvollziehbar sei, dass die Klägerin nicht eine schriftliche Anzeige bei der Staatsanwaltschaft wegen der Wegnahme der Hündin gestellt habe (angefochtener Entscheid E. 2.3.1.3.4). Sie hat demnach das Fehlen der Anzeige durchaus gewürdigt. Dieses Indiz erscheint unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht derart augenfällig, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre, wenn sie deshalb den Beweis für den Erwerb des Eigentums an C._____ durch den Beklagten als nicht erbracht erachtete.
5.
Insgesamt ist der Vorinstanz weder eine falsche Rechtsanwendung vorzuwerfen, noch hat sie den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt bzw. Beweise willkürlich gewürdigt, wenn sie zum Schluss kam, dass der Beklagte die Beweislast für den derivativen Eigentumserwerb an der Hündin C._____ trägt und dieser Beweis gescheitert ist. Die weiteren Voraussetzungen der streitgegenständlichen Eigentumsklage wurden im Beschwerdeverfahren nicht thematisiert. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Klägerin als (originäre) Eigentümerin von C._____ berechtigt war, gestützt auf Art. 641 Abs. 2 ZGB die Herausgabe derselben vom Beklagten zu verlangen und ist die Beschwerde gegen den die Eigentumsklage gutheissenden Entscheid folglich abzuweisen.
6.
Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag des Beklagten um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
7.
7.1
Die Klägerin ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren (rückwirkend ab dem 18. August 2025). Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
7.2
Zur eigenen finanziellen Situation führte die Klägerin in ihrem Gesuch vom 20. Februar 2026 aus, mit Verfügung vom 12. Dezember 2025 sei ihr eine Invalidenrente von 60 % seit 1. August 2024 in Höhe von Fr. 1'130.00 zugesprochen worden. Daneben werde die Gesuchstellerin von der Sozialhilfe unterstützt. Dem stehe ein Bedarf von insgesamt Fr. 3'177.65 gegenüber, welcher sich aus den eingereichten Beweismitteln und gängigen Pauschalen ergebe.
Der Bezug von Sozialhilfe ist grundsätzlich als Einkommen aufzurechnen und bedeutet nicht automatisch und ohne Weiteres Bedürftigkeit im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO. Legt jedoch der Gesuchsteller eine aktuelle Berechnung der Sozialen Dienste vor und bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er über Einkommen oder Vermögen verfügt, welche bei der Berechnung der ihm zustehenden Sozialhilfeleistungen nicht berücksichtigt wurden, ist in aller Regel von Bedürftigkeit auszugehen und sind keine überspitzten Anforderungen an zusätzliche Mitwirkungshandlungen des Gesuchstellers zu stellen (WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, N. 254 ff.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_761/2014 vom 26. Februar 2015 E. 3).
Es ist demnach von der Bedürftigkeit der Klägerin auszugehen. Ausgangsgemäss waren die Rechtsbegehren der Klägerin offenkundig auch nicht aussichtslos und war der Beizug einer Rechtsbeiständin angezeigt.
Der Antrag der Klägerin auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren ist hinsichtlich der Gerichtskosten, welche dem Beklagten auferlegt werden (hierzu sogleich), infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. In Bezug auf die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist das Gesuch gutzuheissen und Rechtsanwältin Arm als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Klägerin einzusetzen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beklagte für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei einem Streitwert von Fr. 1'600.00 (vgl. angefochtener Entscheid E. 4) ist die Entscheidgebühr auf Fr. 1'076.00 festzusetzen (§ 10 Abs. 1 GebührD i.V.m. § 7 Abs. 1 GebührD) und mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
Zudem ist der Beklagte zu verpflichten, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Klägerin (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5A_754/2013 vom 4. Februar 2014 E. 5) eine Parteientschädigung auszurichten. Die Grundentschädigung beträgt beim vorliegenden Streitwert Fr. 1'462.00 (§ 8 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 AnwT). Davon ist ein Abzug von 20 % gemäss § 6 Abs. 2 AnwT für die entfallene Verhandlung und ein Rechtsmittelabzug von 25 % gemäss § 8 AnwT vorzunehmen. Zuzüglich einer Auslagenpauschale von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) und der MwSt. von 8.1 % resultiert eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 977.00.
Dispositiv
Das Obergericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 1'076.00 wird dem Beklagten auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Das Gesuch der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen, soweit es in Bezug auf die Gerichtskosten nicht zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wird. Als unentgeltliche Rechtsvertreterin wird ihr Rechtsanwältin Katharina Arm, […], eingesetzt.
4.
Der Beklagte wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Klägerin eine Parteientschädigung in gerichtlich festgesetzter Höhe von Fr. 977.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 1'600.00.
Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Aarau, 12. August 2026
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Massari Sulser