122.212
Verordnung zum Gesetz über die Register und das Meldewesen
Vom 09.09.2020 (Stand 01.07.2024)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf die §§ 13 Abs. 4 und 27 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsgesetz) vom 26. März 19851 und die §§ 7a Abs. 2, 9 Abs. 4, 10 Abs. 2, 15 Abs. 3, 19 Abs. 1, 22 Abs. 4, 25 Abs. 1 und 27 des Gesetzes über die Register und das Meldewesen (Register- und Meldegesetz, RMG) vom 18. November 20082,
beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zuständigkeiten
Das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) ist das zuständige Departement gemäss RMG.
Die Fachstelle Datenaustausch ist die zuständige Amtsstelle gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz, RHG) vom 23. Juni 20063 und Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR) vom 9. Juni 20174.
Art. 2 Definition der Gebäudearten
Ein einfaches Gebäude ist ein Gebäude mit maximal drei Wohnungen pro Stockwerk.
Ein komplexes Gebäude ist ein Gebäude mit mehr als drei Wohnungen pro Stockwerk.
Art. 3 Dokumente
Von volljährigen schweizerischen Staatsangehörigen zu hinterlegende Dokumente sind der Heimatschein bei Hauptwohnsitz beziehungsweise der Heimatausweis bei Nebenwohnsitz.
Zertifizierte elektronische Dokumente sind Dokumenten in Papierform gleichgestellt.
Art. 4 Elektronische Meldungen
Die Umsetzung der elektronischen Meldungen gemäss § 7a RMG richtet sich nach dem aktuellen Stand der Technik, wie er insbesondere in den anerkannten technischen Standards des Vereins eCH zum Ausdruck kommt.
2. Melde- und Auskunftspflichten
Art. 5 Meldung Kollektivhaushalte
Leiterinnen und Leiter von Kollektivhaushalten nachstehender Kategorien melden der Einwohnerkontrolle laufend die Bewohnerinnen und Bewohner, die sich seit mindestens drei aufeinanderfolgenden Monaten oder während drei Monaten innerhalb eines Jahres in ihrem Kollektivhaushalt aufhalten:
Alters- und Pflegeheime,
Wohnungen und Heime für Kinder und Jugendliche,
Internate und Studentenwohnheime,
Institutionen für Behinderte,
Klöster und andere Unterkünfte religiöser Vereinigungen.
3. Aufgaben der Gemeinden
3.1. Einwohnerregister
Art. 6 Struktur
Die Struktur des Einwohnerregisters wird durch die im amtlichen Katalog der Merkmale des Bundes5 definierten und durch die im Anhang 1 aufgeführten kantonalen Merkmale gemäss § 15 Abs. 3 Satz 2 RMG bestimmt.
Art. 7 Identifikation, Bestätigungen und hinterlegte Dokumente
Die Einwohnerkontrolle stellt die Identifikation der sich anmeldenden Personen mittels Ausweisschriften sicher.
Die Einwohnerkontrolle
stellt bei Bedarf eine Meldebestätigung aus,
bewahrt die hinterlegten Dokumente geordnet und geschützt auf,
informiert bei Aufgabe des Nebenwohnsitzes die Hauptwohnsitzgemeinde und vernichtet den Heimatausweis,
veranlasst bei Änderung des Personenstands, des Namens oder des Bürgerrechts die Bestellung des neuen Dokuments und vernichtet nach dessen Vorliegen das hinterlegte Dokument,
vernichtet hinterlegte Dokumente von Personen, welche die Gemeinde ohne Abmeldung verlassen und deren neuer Aufenthaltsort nicht ermittelt werden kann, nach drei Monaten,
bestätigt oder ändert nur verifizierte Daten.
Art. 8 Befristung des Heimatausweises
Der Heimatausweis ist auf die voraussichtliche Dauer des Nebenwohnsitzes bis maximal fünf Jahre zu befristen.
Bei unbefristeten Aufenthalten in Altersheimen und Pflegeinstitutionen ist der Heimatausweis unbefristet auszustellen.
Art. 9 Meldungen durch die Gemeinden an weitere Stellen
Die das Register betreffenden Änderungen sind öffentlichen Organen mitzuteilen, soweit diese sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
Entsprechende Meldungen haben insbesondere an Schulen, kommunale Versorgungs- und Entsorgungsbetriebe, Landeskirchen sowie anerkannte Kirchgemeinden zu erfolgen.
Innert Wochenfrist nach Eingang der Mitteilung sind der zuständigen Mütter- und Väterberatungsstelle jede Geburt und den Bezirksgerichtspräsidien der Hinschied jeder Person, die das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, zu melden.
Todesfälle sind der Nebenwohnsitzgemeinde zu melden.
Die Meldepflicht gemäss den Absätzen 1–3 entfällt, wenn die datenempfangende Stelle an das kantonale Einwohnerregister angeschlossen ist.
3.2. GWR-Replikat
Art. 10 Struktur
Nebst den durch die im Merkmalskatalog zum Eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister6 und die im BFS-Merkmalskatalog der Bauprojekte7 vorgesehenen Merkmale erhebt der Kanton folgende Objekte:
überdeckte Bauwerke
Einstellhalle/Tiefgarage
Art. 11 Administrative Wohnungsnummerierung
Zur Identifikation einer Wohnung innerhalb eines Gebäudes ist die administrative Wohnungsnummerierung für alle komplexen Gebäude obligatorisch.
Die administrative Wohnungsnummerierung erfolgt nach der Richtlinie des BFS8. Sofern bereits eine systematische Nummerierung der Vermietenden vorhanden ist, wird diese übernommen.
Für einfache Gebäude erfolgt die Identifikation der Wohnung im Gebäude mittels des Merkmals «Lage auf dem Stockwerk». Diese Identifikation wird von den Vermietenden anstelle der administrativen Wohnungsnummer auf dem Mietvertrag aufgeführt.
3.3. Gemeinsame Bestimmungen zu Einwohnerregister und GWR-Replikat
Art. 12 Datenbereitstellung für Statistik
Stichtage der Datenbereitstellung für die Einwohnerstatistik sind der 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember.
Die Einwohnerdaten müssen spätestens am 15. des Folgemonats bereinigt und im kantonalen Einwohnerregister nachgeführt sein.
Die Nachführung der Objektdaten muss gemäss Art. 10 VGWR bereinigt sein.
Art. 13 Gemeindespezifische Merkmale
Allfällige gemeindespezifische Merkmale gemäss § 15 Abs. 4 RMG und deren Verwendungszweck sind von der Gemeindeversammlung beziehungsweise vom Einwohnerrat in einem Reglement festzulegen.
Die gemeindespezifischen Merkmale werden nicht auf das vom Kanton betriebene Einwohnerregister gespiegelt.
Art. 14 Datenübermittlung
Der Datenaustausch zwischen den Gemeinden und dem kantonalen Einwohnerregister erfolgt über Sedex9.
Datenlieferungen von kantonalen Stellen an die Gemeinden erfolgen direkt und über Sedex.
Art. 15 Software für die elektronische Registerführung
Für die kommunalen Einwohnerregister ist nur Software zugelassen, welche die korrekte Nachführung des kantonalen Registers gewährleistet und für die Datenkommunikation über einen Sedex-Anschlussadapter verfügt.
Der Softwareanbieter bestätigt mittels Selbstdeklaration, dass seine Software den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften entspricht.
Die Fachstelle Datenaustausch führt eine Liste der zugelassenen Software und der zulässigen Versionen.
4. Aufgaben des Kantons
4.1. Kantonales Einwohnerregister und GWR-Replikat
Art. 16 Daten aus GWR
Die Daten aus dem eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) müssen grundsätzlich beim Bund bezogen werden.
Auf begründetes Gesuch hin können die entsprechenden Daten des kantonalen GWR-Replikats genutzt werden. Das Gesuch ist schriftlich der Fachstelle Datenaustausch zu Handen des DVI einzureichen.
Art. 17 Aufgaben DVI
Das DVI hat insbesondere folgende Aufgaben:
Entscheid über Gesuche für Zugriffsberechtigungen,
Regelung der Zusammenarbeit mit anderen kantonalen Stellen,
Kontrolle der Plausibilität der von den Gemeinden gelieferten Daten gemäss den Anforderungen des Bundes und des Kantons,
Anordnung der notwendigen Korrekturen,
Publikation einer Liste mit den an das kantonale Register angeschlossenen Organen, die laufend nachzuführen ist.
Es erlässt nach Rücksprache mit den betroffenen kantonalen Stellen Weisungen insbesondere über die
Einzelheiten der Meldungen aus dem Einwohnerregister seitens der Gemeinden an den Kanton und weitere Stellen,
Qualitätssicherung des Einwohnerregisters,
Festlegung der Einzelheiten der Datensicherung.
Art. 18 Aufgaben der Fachstelle Datenaustausch
Die Fachstelle Datenaustausch ist Ansprech- und Auskunftsstelle.
Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
Betrieb des kantonalen Einwohnerregisters sowie des GWR-Replikats,
Datenlieferung an die berechtigten Stellen mittels Sedex.
Art. 19 Verknüpfung mit Drittregistern
Zur Verknüpfung mit Drittregistern kann im kantonalen Einwohnerregister der Personenidentifikator des Drittregisters als technisches Hilfsmittel geführt und der entsprechenden AHV-Versichertennummer zugeordnet werden.
Personenidentifikatoren von Drittregistern dürfen bei Abfragen im kantonalen Einwohnerregister nicht sichtbar sein.
Art. 20 Zugriffsberechtigungen
Gesuche für die Erteilung von Zugriffsberechtigungen auf das kantonale Einwohnerregister sowie für den Bezug von Mutationen sind schriftlich der Fachstelle Datenaustausch zu Handen des DVI einzureichen.
Das Gesuch hat zu enthalten:
die Bezeichnung der erforderlichen Merkmale und Mutationsereignisse,
die Rechtsgrundlage für die Datenbearbeitung,
eine Begründung, weshalb die Daten für die Erfüllung der Aufgabe des öffentlichen Organs notwendig sind,
die Organisationseinheiten, denen die Zugriffsberechtigung erteilt werden soll,
das Datensicherheitskonzept gemäss § 4 Abs. 3 der Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) vom 26. September 200710.
Berechtigungen werden an Abteilungen und Ämter im Kanton beziehungsweise in den Gemeinden übertragen. Die kantonalen Stellen beziehungsweise Gemeinden regeln für diese Abteilungen und Ämter die Zugriffsberechtigungen ihrer Angestellten und melden diesbezügliche Änderungen schnellstmöglich.
4.2. Koordination und Kontrolle der Harmonisierung
Art. 21 Laufende Qualitätssicherung
Die laufende Qualitätssicherung des Registers umfasst insbesondere:
Überprüfung der Konsistenz der kommunalen Einwohnerregister und des kantonalen Einwohnerregisters sowie allenfalls Einleitung von Korrekturmassnahmen,
Validierung der Einwohnerdaten mittels Validierungsservice des Bundesamts für Statistik.
Art. 22 Archivierung
Die Daten werden zeitlich unbegrenzt in den Registern geführt.
5. Weitere Bestimmungen
Art. 23 Gebühren Einwohnerkontrollen
Die Einwohnerkontrolle bezieht folgende Gebühren:
Ausstellung des Heimatausweises Fr. 20.–
Ausstellung einer Hauptwohnsitzbescheinigung Fr. 20.–
Bescheinigung der Personalien und Ausstellung von Lebensbescheinigungen Fr. 20.–
Einzelauskünfte aus dem Einwohnerregister an Dritte Fr. 20.–
Listenauskünfte aus dem Einwohnerregister Fr. 0.05 pro Person, mindestens jedoch Fr. 50.–
Keine Gebühren werden erhoben für die
Ausstellung der Meldebestätigung bei der Anmeldung, bei Erreichen der Volljährigkeit sowie bei Änderung des Personenstands, Namens oder Bürgerrechts,
Ausstellung von Heimatausweisen für Personen unter 18 Jahren.
Art. 24 …
Art. 25 Auslagen
Auslagen, namentlich für Nachforschungen, Datenträger, Kopien, Porti und Übersetzungen, werden zusätzlich nach dem tatsächlichen Aufwand in Rechnung gestellt.
Art. 26 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem revidierten Register- und Meldegesetz in Kraft.
Anhänge
Anhang 1: Kantonale Merkmale im Einwohnerregister gemäss § 15 Abs. 3 Satz 2 RMG
Aarau, 9. September 2020
Regierungsrat Aargau Landammann Dieth Staatsschreiberin Trivigno
Inkrafttreten: 1. September 202111
2021/09-02