155.613
Reglement der Justizleitung über die Praktikumsverhältnisse der Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten
Vom 22.10.2012 (Stand 01.01.2013)
Die Justizleitung des Kantons Aargau,
gestützt auf § 29 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) vom 6. Dezember 20111 sowie § 97 Abs. 5 der Kantonsverfassung,
beschliesst:
Art. 1 Zuständigkeit
Die aargauischen Gerichte können mit Bewilligung der Justizleitung Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten anstellen.
Die Anstellungsbehörde ist für die Anstellung der Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten und die Auflösung des Praktikantenverhältnisses zuständig.
Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften für das Personal.
Art. 2 Voraussetzungen
Als Rechtspraktikantin oder Rechtspraktikant wird zugelassen, wer ein Rechtsstudium mindestens mit dem Bachelor (oder einer vergleichbaren Prüfung) abgeschlossen hat, handlungsfähig und gut beleumdet ist.
Bewerberinnen und Bewerber haben sich über Studiengang und sonstige bisherige Tätigkeit auszuweisen.
Art. 3 Praktikumsdauer und Beendigung
Das Praktikum dauert mindestens drei Monate und in der Regel nicht länger als die Mindestdauer gemäss § 2 der Anwaltsverordnung (AnwV) vom 18. Mai 20052.
Die ersten drei Monate gelten als Einführungszeit, während der das Praktikantenverhältnis von beiden Seiten auf das Ende der folgenden Woche aufgelöst werden kann.
Nach der Einführungszeit kann das Praktikantenverhältnis von beiden Seiten auf das Ende des folgenden Monats aufgelöst werden.
Vorbehalten bleibt die sofortige Auflösung des Praktikantenverhältnisses aus wichtigen Gründen.
Art. 4 Inpflichtnahme
Die Rechtspraktikantin beziehungsweise der Rechtspraktikant ist in Pflicht zu nehmen und darauf aufmerksam zu machen, dass sie beziehungsweise er zur Verschwiegenheit verpflichtet ist (§ 2 GOG).
Art. 5 Aufgaben
Es ist dafür zu sorgen, dass die Rechtspraktikantin beziehungsweise der Rechtspraktikant alle Zweige der am Gericht geübten Rechtspflege kennenlernt.
Die Gerichtsschreiberin beziehungsweise der Gerichtsschreiber gibt der Rechtspraktikantin beziehungsweise dem Rechtspraktikanten die erforderlichen Anleitungen und prüft deren beziehungsweise dessen Arbeiten. Sie beziehungsweise er bespricht mit ihr beziehungsweise ihm allfällige Fehler und veranlasst die nötigen Verbesserungen oder nimmt diese selber vor.
Art. 6 Selbständige Rechtspraktikantin beziehungsweise selbständiger Rechtspraktikant
Nach Ablauf der Einführungszeit kann die Anstellungsbehörde die Anfängerin oder den Anfänger zur selbständigen Rechtspraktikantin beziehungsweise zum selbständigen Rechtspraktikanten befördern.
Vor Ablauf der Einführungszeit ist die Beförderung zur selbständigen Rechtspraktikantin beziehungsweise zum selbständigen Rechtspraktikanten nur mit Bewilligung der Generalsekretärin beziehungsweise des Generalsekretärs möglich. Die Bewilligung setzt eine gute Leistungsbeurteilung voraus.
Die selbständige Rechtspraktikantin beziehungsweise der selbständige Rechtspraktikant führt die Protokolle ohne Mitwirkung der Gerichtsschreiberin beziehungsweise des Gerichtsschreibers und unterzeichnet sie selbst. Sie beziehungsweise er begründet die Entscheide und unterzeichnet diese als Vertreterin oder Vertreter der Gerichtsschreiberin beziehungsweise des Gerichtsschreibers (§ 42 Abs. 3 GOG).
Art. 7 Entlöhnung
Die monatliche Entlöhnung der Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten richtet sich nach der Verordnung über die Löhne besonderer Lohnkategorien vom 19. September 20013 (Anhang III, Ziffer 5).
Art. 8 Ausserordentliche Einsätze
Muss eine Rechtspraktikantin oder ein Rechtspraktikant die Gerichtsschreiberin oder den Gerichtsschreiber mehr als einen Monat vollständig ersetzen, so ist sie beziehungsweise er als ausserordentliche Gerichtsschreiberin beziehungsweise ausserordentlicher Gerichtsschreiber anzustellen.
Art. 9 Zeugnis
Bei der Entlassung ist der Rechtspraktikantin oder dem Rechtspraktikanten ein Zeugnis über die Dauer des Praktikums sowie über ihre beziehungsweise seine Leistungen auszustellen.
Art. 10 Praktikum für Studentinnen und Studenten der Rechtswissenschaft
Die Gerichte können Studentinnen und Studenten der Rechtswissenschaft ohne Besoldung Einblick in die Gerichtspraxis gewähren und ihnen gestatten, bei Beratungen anwesend zu sein. Die Studentinnen und Studenten sind dem Generalsekretariat Justiz zu melden. Sie sind auf ihre Schweigepflicht hinzuweisen, unterstehen im Übrigen aber nicht diesem Reglement.
Art. 11 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Aarau, 22. Oktober 2012
Obergerichtspräsident Guido Marbet Generalsekretär Justiz Urs Hodel
2012/7-23