155.616
Reglement der Justizleitung über die Information der Öffentlichkeit und die Publikation von Entscheiden
Vom 19.02.2016 (Stand 01.03.2022)
Die Justizleitung des Kanton Aargau,
gestützt auf § 10 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) vom 6. Dezember 20111,
beschliesst:
1. Allgemeines
Art. 1 Grundsatz
Die Gerichte Kanton Aargau informieren angemessen und kommunizieren offen und transparent.
Sie informieren die Öffentlichkeit insbesondere mit folgenden Mitteln:
Auskunft und Stellungnahme,
Medienmitteilung,
Medienkonferenz,
öffentliche Auflage von Entscheiden,
Publikation von wegleitenden Entscheiden.
Art. 2 Zuständigkeit
Das Präsidium der Justizleitung beziehungsweise dessen Stellvertretung vertritt die Gerichte Kanton Aargau gegen aussen.
Für die Information über die Rechtsprechung ist das Präsidium des jeweiligen Spruchkörpers verantwortlich.
Die Kommunikation der Gerichte Kanton Aargau erfolgt über die kantonale Medienstelle und die Medienbeauftragten der Bezirksgerichte, des Zwangsmassnahmengerichts, des Spezialverwaltungsgerichts und des Obergerichts.
Art. 3 Grundsatz der Interessenabwägung
Entscheide im Anwendungsbereich dieses Reglements sind unter Berücksichtigung des Anspruchs der Öffentlichkeit auf Information einerseits und der Rechte der Beteiligten sowie Dritter an der Geheimhaltung andererseits im Einzelfall zu fällen.
2. Information von Amtes wegen
Art. 4 Information über Verhandlungen
Die Gerichtskanzleien informieren elektronisch über Gegenstand, Zeitpunkt und Ort der öffentlichen Verhandlungen.
Art. 5 Öffentliche Auflage
Nach ihrer Eröffnung werden Endentscheide während 30 Tagen in nicht anonymisierter Form im Dispositiv auf der Kanzlei der urteilenden Gerichtsinstanz öffentlich aufgelegt.
Keine Auflage erfolgt in den Verfahren, die nach den geltenden Prozessrechten nicht öffentlich sind.
Art. 6 Publikation von Entscheiden
Wegleitende sowie weitere Entscheide werden in der Sammlung der Aargauischen Gerichts- und Verwaltungsentscheide (AGVE) veröffentlicht.
Art. 7 Anonymisierung
Die Publikation der Entscheide erfolgt grundsätzlich in anonymisierter Form (§ 10 Abs. 2 GOG).
Die Namen der Parteien können ausnahmsweise veröffentlicht werden, wenn die öffentlichen Interessen an deren Kenntnis die privaten Interessen der Parteien überwiegen.
3. Information auf Anfrage
Art. 8 Auskünfte
Die Medienbeauftragten oder die Medienstelle erteilen Auskunft auf Anfragen oder leiten Anfragen an die zuständige Stelle weiter.
Anfragen, die eine vertiefte Prüfung der betroffenen Interessen erfordern, sind schriftlich einzureichen.
Art. 9 Anwendbares Recht zur Akteneinsicht
Das Recht auf Akteneinsicht richtet sich
in hängigen Verfahren nach den geltenden Prozessrechten,
in abgeschlossenen Verfahren nach dem Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) vom 24. Oktober 20062 und dem Reglement der Justizleitung über Akteneinsicht und Archivierung vom 28. April 20173,
nach Ablieferung an das Staatsarchiv nach dem IDAG.
Art. 10 Kosten
Für Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsrecht kann eine Gebühr nach den geltenden Bestimmungen erhoben werden.
4. Gerichtsberichterstattung
Art. 11 Anforderungen an die Berichterstattung
Berichterstattungen über Gerichtsverfahren sind sachlich und stellen niemanden unnötig bloss. Auf die schutzwürdigen Interessen der Prozessparteien ist gebührend Rücksicht zu nehmen.
Massgebend sind insbesondere die Richtlinien des Schweizerischen Presserats zur Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten.
Art. 12 Dienstleistungen
Die Medienschaffenden erhalten in hängigen öffentlichen Verfahren auf Anfrage von den Gerichten oder der Medienstelle
Auskunft über Gegenstand, Zeitpunkt und Ort der Verhandlungen,
Auskunft zum Sachverhalt von Verfahren, in denen eine Verhandlung durchgeführt wird,
in Strafsachen eine Kopie der Anklageschrift oder des Strafantrags grundsätzlich am Tag der Verhandlung,
Entscheide nach deren schriftlicher Eröffnung in anonymisierter Form,
Auskunft zum Verfahrensstand.
Sie erhalten von der Medienstelle
auf Anfrage den Geschäftsbericht vor dessen Veröffentlichung,
Einladungen zu Medienkonferenzen.
Medienmitteilungen werden auf der kantonalen Homepage veröffentlicht.
Art. 13 Bild- und Tonaufnahmen
Bild- und Tonaufnahmen von Gerichtsverhandlungen sowie im Gerichtsgebäude sind ohne Bewilligung des Gerichts untersagt (§ 8 Abs. 3 GOG).
In Strafverfahren gilt Art. 71 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 20074.
Art. 14 Sperrfrist und Auflagen
Die Gerichte können für die Berichterstattung eine Sperrfrist vorsehen.
Die Sperrfrist fällt dahin, wenn die Öffentlichkeit schon vor deren Ablauf durch eine andere Informationsquelle Kenntnis vom Inhalt des Entscheids erhalten hat.
Zur Durchsetzung der Regeln über die Gerichtsberichterstattung und zum Schutz der Verfahrensbeteiligten können weitergehende Auflagen angeordnet werden.
5. Inkrafttreten
Art. 15 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.
Aarau, 19. Februar 2016
Obergerichtspräsident Guido Marbet Generalsekretär Justiz Urs Hodel
2016/3-18