210.100

Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch und Partnerschaftsgesetz

Vom 27.03.1911 (Stand 01.03.2017)

Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

in Vollziehung des Art. 52 des Schlusstitels des Schweizerischen Zivilgesetzbuches,

beschliesst:

0. Einleitung

0.1. Zuständige Behörden und Verfahren

Art. 1

Wo das Schweizerische Zivilgesetzbuch die Tätigkeit des Richters vorsieht, werden das Verfahren und die Zuständigkeit durch das Zivilprozessrecht geregelt, wenn nicht andere gesetzliche Bestimmungen darüber bestehen.

Art. 2

Wo das Zivilgesetzbuch von einer Behörde spricht, wird diese durch das gegenwärtige Einführungsgesetz bezeichnet.

Mit Beschwerde können angefochten werden:

  1. Entscheide des Regierungsrates über Namensänderungsgesuche, der Adoptionsbehörde und der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen, soweit sie nicht Disziplinarmassnahmen zum Gegenstand haben, beim Obergericht innert 20 Tagen seit Zustellung.

Art. 2a

Die in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.

0.2.

Art. 3

Art. 4

Art. 5

Art. 6

Art. 7

Art. 8

Art. 9

Art. 10

Art. 11

Art. 12

Art. 13

0.3.

Art. 14

Art. 15

Art. 16

Art. 17

0.4. Veröffentlichungen

Art. 18

Die im Zivilgesetzbuch vorgesehenen Veröffentlichungen erfolgen durch das Aargauische Amtsblatt und überdies, wo es das Zivilgesetz vorschreibt, durch das Schweizerische Handelsamtsblatt.

Ob sie auch noch in andern Zeitungen eingerückt werden sollen und ob ein öffentlicher Anschlag stattzufinden habe, bestimmt die Behörde, welche die Veröffentlichung anordnet.

Diese Behörde bestimmt auch, wie oft die Veröffentlichung stattfinden soll, soweit darüber nicht schon gesetzliche Vorschriften bestehen.

Art. 19

Zur Bewilligung einer Veröffentlichung ist in den Fällen, in denen nicht eine andere Behörde bezeichnet ist, der Gerichtspräsident zuständig.

0.5. Fristansetzungen und Zustellungen

Art. 20

Art. 21

Die Zustellung aussergerichtlicher Vorkehren, wie Kündigungen, Aufforderungen und Anzeigen, die auf amtlichem Wege vorgenommen werden will, kann durch das Betreibungsamt am Wohnorte der Gegenpartei erfolgen.

Der Grosse Rat legt die Gebühren fest.

1. Ausführungsvorschriften zum Personenrecht

1.1. Die natürlichen Personen

1.1.1. Schutz der Persönlichkeit

Art. 22
Art. 22a

Zuständige Stelle für die sofortige Ausweisung aus der gemeinsamen Wohnung (28b Abs. 4) ist die Polizei.

Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die Wegweisung und Fernhaltung gemäss § 34 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeigesetz, PolG) vom 6. Dezember 2005.

1.1.1bis. Die Verschollenerklärung

Art. 22bis
Art. 23

Wird die Verschollenerklärung ausgesprochen, so hat das Gericht den Zeitpunkt des Beginnes ihrer Wirkung (38 Abs. 2) genau festzustellen.

Art. 24

Das Ergebnis des Verfahrens ist von Amtes wegen in das Gerichtsprotokoll einzutragen, öffentlich bekannt zu machen und dem Gesuchsteller mitzuteilen.

Art. 25

1.1.2.

Art. 26

1.1.3. Die Beurkundung des Personenstandes

Art. 27

Der Grosse Rat umschreibt und bezeichnet durch Dekret die Zivilstandskreise und legt den Sitz der Zivilstandsämter fest. Die betroffenen Gemeinden sind vorher anzuhören.

Art. 28

Die Gemeinden tragen die Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Zivilstandsämter.

Die Gemeinden, die einen Zivilstandskreis bilden, regeln durch Vertrag die Art des Zusammenwirkens, die Kostentragung und die Organisation des Zivilstandsamtes. Zuständig für den Vertragsabschluss sind die Gemeinderäte. Kommt kein Vertrag zu Stande, entscheidet der Regierungsrat gemäss § 72 Abs. 2 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz) vom 19. Dezember 1978.

Der Kanton belastet den Zivilstandsämtern die Kosten des informatisierten Standesregisters im Verhältnis zur Einwohnerzahl des Zivilstandskreises.

Der Gemeinderat am Sitz des jeweiligen Zivilstandsamtes stellt das erforderliche Personal an.

Art. 29

Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug des Bundesrechts nötigen Bestimmungen und bezeichnet die Aufsichtsbehörde.

Die Bürger- und Ortsbürgergemeinden erhalten aus dem informatisierten Standesregister auf Verlangen eine Liste ihrer Bürgerinnen und Bürger.

Art. 30
Art. 31
Art. 32
Art. 33

1.2. Die juristischen Personen

1.2.1. Vereine

Art. 34
Art. 35

Zur Anhebung der Klage auf Aufhebung eines Vereins wegen Widerrechtlichkeit oder Unsittlichkeit seines Zweckes (78) ist ausser den Beteiligten der Regierungsrat zuständig.

1.2.2. Stiftungen

Art. 36

Die Organe der Stiftungen haben deren Vermögen mit Sorgfalt zu verwalten. Sie achten dabei auf Sicherheit, Risikoverteilung, Liquidität und angemessenen Ertrag.

Art. 37
Art. 38
Art. 39

2. Ausführungsvorschriften zum Familienrecht und Partnerschaftsrecht

2.1. Das Eherecht und das Recht der eingetragenen Partnerschaft

2.1.1. Das Eherecht

Art. 40
Art. 41
Art. 42
Art. 42bis
Art. 42a
Art. 42b
Art. 43

Die Staatsanwaltschaft ist zuständig zur Erhebung von Klagen auf Eheungültigkeit von Amtes wegen (106 Abs. 1).

Art. 44

Die Gemeinden sorgen dafür, dass sich die Ehegatten bei Eheschwierigkeiten gemeinsam oder einzeln an fachlich ausgewiesene Ehe- oder Familienberatungsstellen wenden können; sie arbeiten bei der Erfüllung dieser Aufgabe mit bewährten Beratungsstellen zusammen oder schaffen selber geeignete Stellen.

Art. 45

2.1.2. Das Recht der eingetragenen Partnerschaft

Art. 45a
Art. 45b

Die Staatsanwaltschaft ist zuständig zur Erhebung von Klagen auf Ungültigkeit der eingetragenen Partnerschaft von Amtes wegen (Art. 9 Abs. 2 PartG).

Art. 45c
Art. 45d

Die Bestimmungen zum Eherecht (§§ 40–44) sind sinngemäss anwendbar.

2.2. Die Verwandtschaft

2.2.1. Die Entstehung des Kindesverhältnisses

Art. 46
Art. 47

Zur Aussprechung der Adoption ist der Regierungsrat zuständig (268).

Er regelt das Verfahren.

Art. 48

Zuständige Behörde im Sinne von Art. 316 Abs. 1bis ZGB ist die vom Regierungsrat bezeichnete Verwaltungsstelle.

Entscheide dieser Behörde können mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.

Art. 48a

Zuständige Behörde im Sinne von Art. 268c Abs. 3 ZGB ist die vom Regierungsrat bezeichnete Verwaltungsstelle.

Art. 49

Zuständig zur Anfechtung einer Anerkennung (260a) ist der Gemeinderat der Heimat- oder Wohnsitzgemeinde des Anerkennenden.

Art. 50

Zuständige Behörde im Sinne von Art. 261 Abs. 2 ZGB ist der Gemeinderat des letzten Wohnsitzes des verstorbenen Vaters.

2.2.2. Die Wirkungen des Kindesverhältnisses

Art. 51
Art. 52
Art. 53
Art. 54

Die Inkassohilfe gemäss Art. 131 Abs. 1 und Art. 290 ZGB richtet sich nach den Bestimmungen des Sozialhilfe- und Präventionsgesetzes (SPG) vom 6. März 2001.

Soweit gerichtliche Verfahren eingeleitet werden müssen, fällt die Vertretung durch den Gemeinderat, eine von ihm bezeichnete Amtsstelle oder gemeinnützige private Institution nicht unter die den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit.

Art. 55
Art. 55a

Zur Einreichung des Begehrens um Anweisung an die Schuldner und um Sicherstellung (291, 292) sind auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, das Obergericht, soweit es im Rahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts tätig wird, und die Fürsorgebehörden zuständig.

Art. 55b
Art. 55c
Art. 55d
Art. 55e

Zuständige Behörde für die Einrichtungen der Heimpflege gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO) vom 19. Oktober 1977 ist das vom Regierungsrat bezeichnete Departement.

Im Übrigen ist der Gemeinderat am Ort der Unterbringung die zuständige Behörde für die Bewilligung und die Aufsicht im Pflegekinderwesen (316 Abs. 1).

2.2.3. Familiengemeinschaft

Art. 56

Art. 57

Anzeigen gemäss Art. 333 Abs. 3 ZGB sind bei der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einzureichen.

Art. 58

2.3. Der Erwachsenenschutz

2.3.1. Organisation

Art. 59 Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist das Familiengericht.

Aufsichtsbehörde über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist das Obergericht (Zivilgericht).

Cited in
Art. 60 Sitz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Als Sitz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und damit als Wohnsitz der bevormundeten Kinder oder der unter umfassender Beistandschaft stehenden Volljährigen gilt die Gemeinde, in

  1. welcher die betroffene Person bei Errichtung der Vormundschaft oder der umfassenden Beistandschaft ihren Wohnsitz hat,

  2. welche die Person mit Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde innerhalb deren Zuständigkeitskreises ihren gewöhnlichen Aufenthalt verlegt, oder

  3. welcher die Person bei Übertragung der Massnahme von einer anderen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Art. 60a Hinterlegung von Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung

Vorsorgeaufträge und Patientenverfügungen können bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person gegen Gebühr hinterlegt werden.

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde führt über hinterlegte Vorsorgeaufträge und Patientenverfügungen ein Verzeichnis und bewahrt sie an einem sicheren Ort auf.

2.3.1bis. Verfahren

Art. 60b Einzelzuständigkeiten

Die Bezirksgerichtspräsidentin oder der Bezirksgerichtspräsident entscheidet in Einzelzuständigkeit über folgende Geschäfte:

  1. Anordnung der Inventaraufnahme, der periodischen Rechnungsstellung und der Berichterstattung (318 Abs. 3, 322 Abs. 2 sowie 405 Abs. 2 und 3),

  2. Anordnung der Hinterlegung und der Sicherheitsleistung (324 Abs. 2),

  3. Feststellung der Beendigung einer Massnahme aus gesetzlichen Gründen,

  4. Ernennung der Beiständin oder des Beistands (400, 401, 402 und 403) sowie Entlassung aus dem Amt (422 und 423),

  5. Festsetzung der Entschädigung der beauftragten Person (366 Abs. 1) und der Beiständin oder des Beistands (404 Abs. 2),

  6. Prüfung und Genehmigung der Rechnung und des Berichts (415 Abs. 1 und 2 sowie 425 Abs. 2),

  7. Erteilung der Zustimmung gemäss Art. 416 und 417 ZGB,

  8. Übertragung der bestehenden Massnahme an die Behörden des neuen Wohnsitzes sowie Übernahme einer bestehenden Massnahme von der Behörde des bisherigen Wohnsitzes (442 Abs. 5),

  9. Entscheid über Zuständigkeitsfragen (444),

  10. Entbindung von der Pflicht zur Ablage des Schlussberichts und der Schlussrechnung (425 Abs. 1),

  11. vorsorgliche Massnahmen (445),

  12. Auskunftsbegehren (451 Abs. 2),

  13. Vollstreckungen (450g),

  14. Antragstellung auf Anordnung eines Erbschaftsinventars (553),

  15. Erhebung des Strafantrags (Art. 30 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB] vom 21. Dezember 1937).

In die Einzelzuständigkeit fallen ferner folgende Geschäfte des Kindesschutzes:

  • a) Neuregelung der elterlichen Sorge und der Obhut bei Einigkeit der Eltern und Genehmigung von Unterhaltsverträgen (134 Abs. 3, 179 Abs. 1, 287, 298d und 315b Abs. 2),

  • abis) Neuregelung des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile in nichtstreitigen Fällen ohne Neubeurteilung der elterlichen Sorge oder des Unterhalts (134 Abs. 4, 179 Abs. 1 und 298d),

  • ater) Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsorts des Kindes (301a Abs. 2),

  • b) Zustimmung zur Adoption des bevormundeten Kindes (265 Abs. 3),

  • c) Entgegennahme der Zustimmungserklärung von Vater und Mutter zur Adoption (265a Abs. 2),

  • cbis) Entscheid über den Namen des Kindes bei Uneinigkeit der Eltern (270 ff.),

  • d) Ernennung des Vormunds (298 Abs. 3),

  • e) Entgegennahme der Erklärung der unverheirateten Eltern betreffend die gemeinsame elterliche Sorge (298a Abs. 4),

  • ebis) Anordnung einer Beistandschaft für das Kind (306 Abs. 2),

  • f) Anordnung einer Beistandschaft bei der Feststellung der Vaterschaft und bei der Wahrung des Unterhaltsanspruchs (308 Abs. 2),

  • g) …

  • h) Entgegennahme des Kindesvermögensinventars nach Tod eines Elternteils (318 Abs. 2),

  • i) Bewilligung zur Anzehrung des Kindesvermögens (320 Abs. 2),

  • k) Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft für das ungeborene Kind zur Wahrung erbrechtlicher Ansprüche (544 Abs. 1bis),

  • l) …

  • m) Regelung über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften (Art. 52fbis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] vom 31. Oktober 1947).

In die Einzelzuständigkeit fallen ferner folgende Geschäfte des Erwachsenenschutzes:

  • a) Überprüfung, Auslegung und Ergänzung des Vorsorgeauftrags und Einweisung der beauftragten Person in ihre Pflichten (363 und 364),

  • b) Prüfung der Kündigung des Vorsorgeauftrags (367),

  • c) Zustimmung zu Rechtshandlungen des Ehegatten beziehungsweise der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung (374 Abs. 3),

  • cbis) Prüfung der Voraussetzungen zur Vertretungsbefugnis des Ehegatten beziehungsweise der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners und Ausstellung einer Urkunde über die Vertretungsbefugnis (376 Abs. 1),

  • d) Festlegung der Vertretungsberechtigung bei medizinischen Massnahmen (381 und 382 Abs. 3).

  • e) …

  • f) …

  • g) …

  • h) …

  • i) …

  • k) …

Angelegenheiten gemäss den Absätzen 1–3 können durch das Kollegium entschieden werden, wenn prozessökonomische Gründe oder die Wichtigkeit beziehungsweise Komplexität der rechtlichen oder tatbeständlichen Verhältnisse dies verlangen.

Art. 60c Summarisches Verfahren, Fristenstillstand, Novenrecht

Auf alle im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht zu entscheidenden Fälle ist das summarische Verfahren gemäss den Art. 248 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung [Zivilprozessordnung, ZPO] vom 19. Dezember 2008 anwendbar.

Der Fristenstillstand gemäss den Art. 145 f. ZPO gilt weder in erster noch in zweiter Instanz.

Art. 446 Abs. 1 ZGB und Art. 229 Abs. 3 ZPO gelten vor den Beschwerdeinstanzen sinngemäss.

Art. 61 Beiladung

Die instruierende Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann Dritte von Amtes wegen oder auf Antrag zum Verfahren beiladen, wenn diese durch den Ausgang des Verfahrens in eigenen Interessen berührt werden könnten.

Beigeladene haben Parteistellung und die damit verbundenen Rechte und Pflichten. Über die Anträge der ursprünglichen Parteien können sie nicht hinausgehen. Die Verfügung über den Streitgegenstand steht ihnen nicht zu. Mit der Beiladung wird der Entscheid auch für die Beigeladenen verbindlich.

Verzichten Beigeladene auf eine aktive Teilnahme am Verfahren, tragen sie keine Kosten.

Art. 62 Parteien

Im erstinstanzlichen Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sind Partei,

  1. wer durch Gesuch ein Verfahren einleitet,

  2. gegen wen ein Verfahren eingeleitet wird,

  3. Dritte, die sich am Verfahren mit eigenen Anträgen beteiligen,

  4. wer beigeladen ist.

Art. 62a Vertretung

In erstinstanzlichen Verfahren im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht können sich die Beteiligten durch Personen nach freier Wahl verbeiständen und, soweit nicht persönliches Handeln oder Erscheinen nötig ist, vertreten lassen.

Art. 62b Verfahrensbeistandschaft

Die Verfahrensbeiständin oder der Verfahrensbeistand (314abis, 449a, Art. 299 Abs. 1 ZPO) wird nach dem üblichen Berufsansatz oder, wenn es sich um eine ordentliche Beiständin oder einen ordentlichen Beistand handelt, nach den Regelungen über die Entschädigung der Beiständinnen und Beistände entschädigt.

Handelt es sich bei der Verfahrensbeiständin oder dem Verfahrensbeistand um eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, kommen die Regelungen über die Entschädigung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zur Anwendung.

Art. 63 Abklärungen durch die Gemeinden

Die Gemeinden führen im Auftrag der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Sachverhaltsabklärungen durch und tragen deren Kosten.

Sie können diese Aufgabe an Dritte übertragen. Dabei stellen sie den Datenschutz sicher.

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann gegenüber der Gemeinde eine Nachbesserung der Abklärungsarbeiten anordnen. Notfalls ordnet sie nach vorheriger Androhung die Ersatzvornahme auf Kosten der Gemeinde an.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

Art. 64 Einbezug der Gemeinde

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gibt der Gemeinde vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn sie durch eine geplante Massnahme in ihren Interessen, insbesondere finanzieller Art, wesentlich berührt werden könnte. Die Gemeinde wird dadurch nicht zur Verfahrenspartei.

Der Gemeinde ist Akteneinsicht zu gewähren, soweit dies zur Wahrnehmung ihres Anhörungsrechts notwendig ist. Die Personen, denen Akteneinsicht gewährt wird, unterstehen der Verschwiegenheitspflicht.

Bei Gefahr im Verzug ist der Gemeinde nachträglich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

Art. 64a Anhörung gemäss Art. 447 ZGB

Die betroffene Person wird unter Vorbehalt von Art. 447 Abs. 2 ZGB durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder ein einzelnes Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde angehört.

Art. 64b Vorgehen bei Kindesanhörung gemäss Art. 314a ZGB

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde lädt das Kind zur Anhörung ein, orientiert es in altersgerechter Weise über seine Rechte und hört es an.

Das Kind wird in der Regel durch ein einzelnes Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde angehört.

Verzichtet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde entgegen dem Wunsch des Kindes auf die Anhörung, eröffnet sie dies dem urteilsfähigen Kind in einem Entscheid.

Art. 65 Protokoll

Von der Unterzeichnung des Protokolls durch die Parteien, die Zeuginnen und Zeugen sowie die Gutachterinnen und Gutachter kann abgesehen werden.

Art. 65a Kosten im Erwachsenenschutzverfahren

In Erwachsenenschutzverfahren werden die Gerichtskosten in erster Instanz der betroffenen Person auferlegt, es sei denn, besondere Umstände rechtfertigen eine andere Verteilung oder den Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten.

Besondere Umstände, die den Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten rechtfertigen, liegen namentlich vor, wenn von der Anordnung einer Massnahme abgesehen wird.

Keine Gerichtskosten werden erhoben in

  1. erster Instanz im Zusammenhang mit Art. 419 ZGB, es sei denn, das Verfahren ist mutwillig oder leichtfertig veranlasst oder dessen Durchführung in rechtlich vorwerfbarer Weise erschwert worden,

  2. erster und zweiter Instanz in Verfahren auf Erlass ambulanter Massnahmen, fürsorgerischer Unterbringungen und Nachbetreuungen sowie in Verfahren betreffend die Sterilisation von Personen unter umfassender Beistandschaft und von dauernd urteilsunfähigen Personen.

Im Übrigen sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung zu den Kosten anwendbar, insbesondere im Beschwerdeverfahren, für die Parteientschädigung sowie die unentgeltliche Rechtspflege.

Art. 65b Kosten im Kindesschutzverfahren

In Kindesschutzverfahren kann in erster Instanz auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden, wenn besondere Umstände es rechtfertigen.

Besondere Umstände, die den Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten rechtfertigen, liegen namentlich vor, wenn von der Anordnung einer Massnahme abgesehen wird.

Keine Gerichtskosten werden erhoben in erster Instanz im Zusammenhang mit Art. 419 ZGB, es sei denn, das Verfahren ist mutwillig oder leichtfertig veranlasst oder dessen Durchführung in rechtlich vorwerfbarer Weise erschwert worden.

Im Übrigen sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung zu den Kosten anwendbar, insbesondere bei der Kostenverteilung, im Beschwerdeverfahren, für die Parteientschädigung sowie die unentgeltliche Rechtspflege.

Art. 65c Mitteilung an Gemeinde und andere Behörden

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde informiert die Wohnsitzgemeinde über die Anordnung und Aufhebung von Massnahmen im Kindes- und Erwachsenenschutz, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen. Sie informiert weitere Amtsstellen und Behörden, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.

Art. 65d Rechtsschutz; Rechtsmittelinstanz

Das Obergericht (Zivilgericht) beurteilt unter Vorbehalt von § 67q Beschwerden gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.

2.3.1ter. Mandatsführung

Art. 66 Pflichten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ernennt Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände oder geeignete Privatpersonen für die Führung von Beistandschaften.

Sie ist verantwortlich für die fachliche Führung, Instruktion und Unterstützung der Beiständinnen und Beistände.

Art. 67 Pflichten der Gemeinden

Die Gemeinden sorgen dafür, dass genügend und geeignete Beiständinnen und Beistände zur Verfügung stehen. Sie schlagen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auf deren Ersuchen hin geeignete Personen vor.

Unterlassen es die Gemeinden, Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände zu stellen, ernennt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die nötigen Fachleute auf deren Kosten.

Der Regierungsrat regelt die fachlichen Anforderungen an die Beiständinnen und Beistände, deren Aktenführung sowie die Ablage und Prüfung der Rechnungen durch Verordnung.

Die Entschädigung der Beiständinnen und Beistände regelt der Regierungsrat durch Verordnung. Bei volljährigen Personen wird die Entschädigung aus deren Vermögen entrichtet. Unterschreitet das Vermögen einen vom Regierungsrat durch Verordnung festzulegenden Mindestsatz, trägt die Gemeinde die Entschädigung sowie den Spesen- und Auslagenersatz.

Bei Kindesschutzmassnahmen bevorschusst die Gemeinde die entsprechenden Kosten. Sie kann diese von den Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zurückfordern.

2.3.2. Fürsorgerische Unterbringung

Art. 67a Zuständigkeit bei Zurückbehaltung

In Einrichtungen mit ärztlicher Leitung gelten die diensthabenden Kaderärztinnen und Kaderärzte als ärztliche Leitung (427 Abs. 1).

In Einrichtungen ohne ärztliche Leitung kann eine freiwillig eingetretene Person nur mittels eines Unterbringungsentscheids am Verlassen der Einrichtung gehindert werden.

Art. 67b Vorsorglich angeordnete Unterbringung

Über die vom zuständigen Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als vorsorgliche Massnahme angeordnete fürsorgerische Unterbringung entscheidet die Behörde in ordentlicher Besetzung spätestens innert 96 Stunden seit dem Entzug der Bewegungsfreiheit.

Art. 67c Zuständigkeit bei ärztlicher Unterbringung

Alle im Kanton zur Berufsausübung berechtigten Ärztinnen und Ärzte, die Kaderärztinnen und -ärzte sowie die Heimärztinnen und -ärzte der überweisenden Einrichtung können eine fürsorgerische Unterbringung einer volljährigen Person für längstens sechs Wochen anordnen (429).

Das Gleiche gilt für die fürsorgerische Unterbringung einer minderjährigen Person zur Behandlung einer psychischen Störung (314b).

Das Departement Gesundheit und Soziales organisiert aus dem Kreis der gemäss Absatz 1 berechtigten Ärztinnen und Ärzte einen besonderen Bereitschaftsdienst zur Anordnung von fürsorgerischen Unterbringungen. Es kann zu diesem Zweck Leistungsverträge abschliessen.

Art. 67d Verfahren bei ärztlicher Unterbringung

Je ein Exemplar des ärztlichen Unterbringungsentscheids ist der betroffenen Person, der Einrichtung, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie gegebenenfalls der Beiständin oder dem Beistand zukommen zu lassen.

Im Fall einer aus ärztlicher Sicht notwendigen Verlängerung der Unterbringung hat die Einrichtung den entsprechenden Antrag zusammen mit den Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mindestens 10 Arbeitstage vor Ablauf der sechswöchigen Frist gemäss § 67c einzureichen.

Wird innert der sechswöchigen Frist gemäss § 67c eine ärztliche Einweisung oder eine Ablehnung der Entlassung durch die Einrichtung in einem gerichtlichen Verfahren materiell überprüft und bestätigt, erübrigt sich ein Unterbringungsentscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gemäss Art. 429 Abs. 2 ZGB.

Liegt ein gerichtliches Urteil gemäss Absatz 3 vor, ist bis zum Ablauf von sechs Wochen ab dem ärztlichen Unterbringungsentscheid die Einrichtung und danach die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für die Entlassung der betroffenen Person zuständig. Die betroffene Person wird mit dem gerichtlichen Urteil schriftlich darüber informiert, welche Stelle in welchem Zeitraum für die Behandlung eines Entlassungsgesuchs zuständig ist.

Art. 67e Beizug einer Vertrauensperson

Jede in eine Einrichtung eingewiesene Person hat das Recht, eine Vertrauensperson beizuziehen. Sie ist sofort nach dem Eintritt in geeigneter Form auf dieses Recht aufmerksam zu machen.

Art. 67ebis
Art. 67f
Art. 67g Einschränkung der Bewegungsfreiheit im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung

Zuständig zur Anordnung von bewegungseinschränkenden Massnahmen gemäss Art. 438 ZGB sind in Einrichtungen mit ärztlicher Leitung die diensthabenden Kaderärztinnen und Kaderärzte sowie die Heimärztinnen und Heimärzte.

In Einrichtungen ohne ärztliche Leitung sind Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Kaderpersonen primär aus dem pflegerischen Bereich anzuordnen. Die Einrichtungen bezeichnen in einem Reglement die Funktionen der für die Anordnung zuständigen Kaderpersonen. Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt ist bei der Anordnung bewegungseinschränkender Massnahmen zwingend miteinzubeziehen.

Art. 67h Verlegung in eine andere Einrichtung

Bei Verlegung in eine andere Einrichtung ist ein neuer Unterbringungsentscheid zu erlassen.

Bei ärztlicher Zuständigkeit sind auch die Kaderärztinnen und Kaderärzte sowie die Heimärztinnen und Heimärzte der überweisenden Einrichtung zur Anordnung der Verlegung befugt.

Die gesamte Dauer der ärztlichen Einweisung darf sechs Wochen nicht übersteigen.

Art. 67i Entlassung

Ist die Einrichtung nicht selbst für die Entlassung zuständig, erstattet sie der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich Meldung, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind.

Entlassungsgesuche der betroffenen oder einer ihr nahe stehenden Person sind an die Einrichtung zu richten. Ist diese nicht selbst zuständig, leitet sie das Gesuch mit einem begründeten Antrag ohne Verzug an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde weiter.

Ist die Einrichtung für die Entlassung zuständig, hört sie die betroffene Person persönlich an, bevor sie einen Entscheid fällt. Der schriftliche Entlassungsentscheid ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

Die für die Entlassung zuständige Stelle hat die Beiständin oder den Beistand rechtzeitig über die bevorstehende Entlassung zu orientieren.

Art. 67k Nachbetreuung im Allgemeinen

Bei Rückfallgefahr ist beim Austritt eine Nachbetreuung vorzusehen. Im Rahmen der Nachbetreuung sind jene Massnahmen zulässig, die geeignet erscheinen, einen Rückfall zu vermeiden, namentlich die

  1. Verpflichtung, regelmässig eine fachliche Beratung oder Begleitung in Anspruch zu nehmen oder sich einer Therapie zu unterziehen,

  2. Anweisung, bestimmte Medikamente einzunehmen,

  3. Anweisung, sich alkoholischer Getränke oder anderer Suchtmittel zu enthalten und dies gegebenenfalls mittels entsprechender Untersuchungen nachzuweisen.

Stimmt die betroffene Person der Nachbetreuung zu, trifft die Einrichtung mit ihr im Rahmen des Austrittsgesprächs eine schriftliche Vereinbarung über die Durchführung der Nachbetreuung. Ist diese Vereinbarung sachgerecht, wird sie im Entlassungsentscheid genehmigt.

Fehlt die Zustimmung der betroffenen Person oder ist die Nachbetreuungsvereinbarung gemäss Absatz 2 nicht sachgerecht, entscheidet die für die Entlassung zuständige Stelle über die Nachbetreuung.

Cited in
Art. 67l Nachbetreuung bei Entlassung durch die Einrichtung

Ist die Einrichtung für die Entlassung zuständig, legen in Einrichtungen mit ärztlicher Leitung die diensthabenden Kaderärztinnen und Kaderärzte die Nachbetreuung fest.

Die Nachbetreuung ist auf höchstens sechs Monate zu befristen. Sie fällt spätestens mit Ablauf der festgelegten Dauer dahin, wenn keine Anordnung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vorliegt.

Die Einrichtung lässt der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie gegebenenfalls der Beiständin oder dem Beistand eine Kopie des Entlassungsentscheids, einschliesslich der vorgesehenen Nachbetreuung, zukommen.

In Einrichtungen ohne ärztliche Leitung richtet sich die Nachbetreuung nach § 67m.

Für eine vorzeitige Aufhebung oder eine Änderung der Nachbetreuung ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zuständig.

Art. 67m Nachbetreuung bei Entlassung durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für die Entlassung zuständig, entscheidet sie gestützt auf die ärztliche Beurteilung über die Anordnung der Nachbetreuung. Sie lässt ihren Entscheid gegebenenfalls der Beiständin oder dem Beistand zukommen.

Die Nachbetreuung ist auf höchstens zwölf Monate zu befristen. Sie fällt spätestens mit Ablauf der festgelegten Dauer dahin, wenn keine neue Anordnung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vorliegt.

Die Einrichtung lässt der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ihren begründeten Antrag bezüglich der Entlassung und der Nachbetreuung zukommen.

Für eine vorzeitige Aufhebung oder eine Änderung der Nachbetreuung ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zuständig.

Art. 67n Ambulante Massnahmen

Um die Einweisung in eine Einrichtung zu vermeiden, kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bei einer Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, ambulante Massnahmen gegen den Willen der betroffenen Person anordnen, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. § 67k Abs. 1 gilt sinngemäss. Sie lässt ihren Entscheid gegebenenfalls der Beiständin oder dem Beistand zukommen.

Ambulante Massnahmen sind auf höchstens zwölf Monate zu befristen. Sie fallen spätestens mit Ablauf der festgelegten Dauer dahin, wenn keine neue Anordnung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vorliegt.

Art. 67o Rückmeldung der Durchführungsstelle

Die mit der Durchführung der angeordneten Massnahmen im Einzelfall beauftragte Stelle hat der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Meldung zu erstatten, sobald sich die betroffene Person nicht an die Anordnungen hält oder die Nachbetreuung beziehungsweise die ambulanten Massnahmen die gewünschte Wirkung nicht erzielen.

Art. 67p Vollstreckung der Nachbetreuung und ambulanten Massnahmen

Für das Vollstreckungsverfahren der angeordneten Nachbetreuung und ambulanten Massnahmen ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zuständig.

Die polizeiliche Zuführung ist möglich, falls sie verhältnismässig erscheint. Im Übrigen ist die Anwendung von körperlichem Zwang unzulässig.

Art. 67q Beschwerdeverfahren; besondere Bestimmungen bei fürsorgerischer Unterbringung

Das Verwaltungsgericht entscheidet als Kollegialgericht über Beschwerden gegen

  1. eine fürsorgerische Unterbringung einer volljährigen Person,

  2. eine fürsorgerische Unterbringung einer minderjährigen Person zur Behandlung einer psychischen Störung,

  3. eine Zurückbehaltung,

  4. eine Abweisung eines Entlassungsgesuchs,

  5. eine Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung,

  6. eine Massnahme zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung,

  7. eine angeordnete Nachbetreuung oder ambulante Massnahme,

  8. die Vollstreckung dieser Massnahmen.

In sämtlichen Fällen gelangt Art. 450e Abs. 2 ZGB sinngemäss zur Anwendung.

Der betroffenen Person ist eine amtliche Rechtsvertretung zu bestellen, wenn sie ihre Interessen nicht genügend zu wahren vermag oder andere Umstände dies erfordern. Die Entschädigung der Rechtsvertretung richtet sich nach dem massgebenden Tarif und kann von der kostenpflichtigen betroffenen Person zurückgefordert werden.

Die schriftliche Eröffnung des Entscheids kann auf die Zustellung des Dispositivs beschränkt werden mit dem Hinweis, dass der Entscheid rechtskräftig wird, wenn innert 30 Tagen keine Partei eine schriftlich begründete Ausfertigung verlangt. Verzichten die Parteien auf eine vollständige Ausfertigung, ist eine kurze Begründung in die Akten aufzunehmen.

Art. 67r Kosten

Die Kosten einer fürsorgerischen Unterbringung, der stationären oder ambulanten Behandlung sowie der Nachbetreuung gehen zu Lasten der betroffenen Person.

Subsidiär werden die Kosten gemäss der Gesetzgebung über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention von der Wohnsitzgemeinde der betroffenen Person getragen.

2.3.3. Verschiedene Bestimmungen

Art. 67s Erfahrungsaustausch und Praxisentwicklung

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sorgt für eine effiziente und wirkungsvolle Zusammenarbeit zwischen ihr, den Gemeinden, den mit den Abklärungen betrauten Personen sowie den Beiständinnen und Beiständen.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

Art. 67t Einschränkung der Bewegungsfreiheit in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen

In Wohn- oder Pflegeeinrichtungen sind Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit bei urteilsunfähigen volljährigen Personen von Kaderpersonen primär aus dem ärztlichen oder pflegerischen Bereich anzuordnen (383–385).

Die Einrichtungen bezeichnen in einem Reglement die Funktionen der für die Anordnung zuständigen Kaderpersonen.

Art. 67tbis Disziplinierung in stationären Einrichtungen

Schuldhafte Pflichtverletzungen von Jugendlichen, die zivilrechtlich zur Unterbringung in eine stationäre Einrichtung eingewiesen worden sind, können mit bis zu sieben Tagen Arrest oder anderen durch Verordnung festgelegten Disziplinarstrafen oder -massnahmen geahndet werden.

Als Sicherungsmassnahme, namentlich bei Verdunklungsgefahr, kann vor Erlass des Disziplinarentscheids die Unterbringung in einem Einschliessungszimmer bis höchstens 24 Stunden angeordnet werden.

Arrest und Sicherungsmassnahme dürfen nur von der Leitung der stationären Einrichtung beziehungsweise deren Stellvertretung angeordnet werden. Die Anordnung anderer Disziplinarstrafen oder -massnahmen kann an andere Mitarbeitende delegiert werden.

Art. 67u Regress

Hat der Kanton Schadenersatz oder Genugtuung gemäss Art. 454 ZGB geleistet, kann er gegen die Mitglieder und Mitarbeitenden der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie die von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als Beiständinnen und Beistände ernannten Privatpersonen Rückgriff nehmen, wenn diese den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben.

Bei widerrechtlichen Handlungen einer von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband angestellten oder beauftragten Person oder weiteren Stelle kann der Kanton auch dann Rückgriff auf das betroffene Gemeinwesen nehmen, wenn die Person oder weitere Stelle kein Verschulden trifft. Der Rückgriff des betroffenen Gemeinwesens auf die Person oder weitere Stelle richtet sich nach kantonalem Haftungsrecht.

Unter Vorbehalt von § 17 des Haftungsgesetzes (HG) vom 24. März 2009 sind Rückgriffsansprüche beim Verwaltungsgericht geltend zu machen.

3. Ausführungsvorschriften zum Erbrecht

3.1. Erbrechtliche Bestimmungen

Art. 68

Art. 69

3.2. Letztwillige Verfügungen

Art. 70

Art. 71

Die Aufbewahrung der letztwilligen Verfügungen und der Erbverträge (504, 505, 507 und 512) erfolgt durch den Gerichtspräsidenten des Wohnortes des Erblassers. Dagegen können die nach Zivilgesetzbuch zulässigen mündlichen Verfügungen (506) auch bei jedem andern Gerichtspräsidenten des Kantons niedergelegt (507 Abs. 1) oder zu Protokoll gegeben werden (507 Abs. 2).

3.3. Massnahmen für den Erbgang

Art. 72

Der Gerichtspräsident ist die zuständige Behörde für alle den Erbgang betreffenden Massnahmen unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen.

Art. 73

Die Gemeinderäte haben dem Gerichtspräsidenten von denjenigen Erbschaftsfällen Kenntnis zu geben, in denen nach Gesetz von Amtes wegen Massnahmen getroffen werden müssen (553 Abs. 1 und 2, 554 Abs. 1–3, 555, 592).

Art. 74

Die bei Beerbung einer verschollenen Person zu leistende Sicherheit (546, 548 Abs. 2 und 3) sowie der einer verschwundenen Person anfallende Erbteil (548 Abs. 1) werden von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde verwaltet.

Sie entscheidet über die Höhe, die Art, die Dauer und die Rückgabe der Sicherheit.

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, die das Vermögen oder den Erbteil einer verschwundenen Person verwaltet, kann die Verschollenerklärung verlangen (550), sobald die gesetzlichen Voraussetzungen zutreffen.

Art. 75

Die Aufnahme der erbrechtlichen Inventare lässt der Gerichtspräsident in allen Fällen (490, 552, 553, 581 und 595) durch den Gemeinderat des Wohnortes vornehmen.

Art. 76

Über die Anordnung der Siegelung (551, 552) und über das Verfahren bei der Aufnahme und Eröffnung der Inventare erlässt der Regierungsrat eine Verordnung.

Art. 76a

Der Grosse Rat legt die Gebühren für die Ausstellung von Erbenverzeichnissen, die Aufnahme von Erbschaftsinventaren, die Siegelung von Erbschaften und die Verwaltung von Sicherheiten und Erbteilen fest.

Art. 77

Die Eröffnung der letztwilligen Verfügungen und der Erbverträge (551, 556, 557, 558) erfolgt durch den Gerichtspräsidenten.

Ist eine Nacherbeneinsetzung verfügt, ordnet der Gerichtspräsident die Inventuraufnahme an (490).

Art. 78

3.4. Besondere Streitfälle

Art. 79

Art. 80

3.5. Besondere Vorschrift über Teilungen

Art. 81

Für die Teilung von Wies- oder Ackerland oder Waldboden (616) sind die Bestimmungen betreffend Zerstückelung von Grundstücken massgebend.

4. Ausführungsvorschriften zum Sachenrecht und kantonale sachenrechtliche Bestimmungen

4.1. Das Eigentum

4.1.1. Das öffentliche Gut und das herrenlose Land

Art. 82

Das öffentliche Gut, das dem Gebrauch von jedermann dient, wie Strassen, öffentliche Plätze, Gewässer, ist entweder Eigentum des Staates oder Eigentum der Gemeinde.

Der Gebrauch dieses öffentlichen Gutes wird geordnet durch die Gesetze und Erlasse über das Strassenwesen, die Gewässer, die Wasserwerke, die Fischerei und die öffentlichen Anlagen.

Art. 83

Das zum Vermögen des Staates oder einer Gemeinde gehörende Gut, das nicht zu jedermanns Gebrauche dient, wie die öffentlichen Gebäude mit dem dazu gehörenden Grund und Boden sowie das Staats- und Gemeindeland, wird verwaltet und benützt gemäss den für das Staatsgut und die Gemeindegüter geltenden Gesetzen und Verordnungen.

Art. 84

Der Kultur nicht fähiges Land, wie Felswände und Schutthalden (herrenloses Land), gehört unter Vorbehalt anderweitigen Nachweises dem Staat.

Art. 84a

Wird ein im Grundbuch eingetragenes Grundstück, das im Kataster der belasteten Standorte eingetragen ist, nach Ausweis des Grundbuchs herrenlos, fällt es in das Eigentum des Kantons.

4.1.2. Inhalt und Beschränkungen des Grundeigentums

4.1.2.1. Grenzstreitigkeiten
Art. 85
4.1.2.2. Ableitung von Quellen
Art. 86
4.1.2.3. Nachbarrecht
Art. 87
Cited in
Art. 88

Für neue Pflanzungen gelten, gemessen ab Stockmitte, folgende Vorschriften:

Hochstämmige Bäume, die nicht zu den Obstbäumen gehören, sowie Nuss- und Kastanienbäume dürfen nur in einer Entfernung von 6 m, andere Obstbäume nur in einer Entfernung von 3 m, Zwergbäume, Zierbäume und Sträucher, die nicht höher sind als 3 m, nur in einer solchen von 1 m und Reben nur in einer solchen von ½ m von der Grenze gepflanzt werden. Zierbäume dürfen bis auf die Entfernung von 3 m gepflanzt werden, sofern sie eine Höhe von 6 m nicht übersteigen.

Gegenüber Rebland erhöhen sich diese Entfernungen für Bäume, die nicht Zwergbäume sind, um je 2 m.

Gegenüber Waldboden beträgt die Entfernung für alle Pflanzungen nur ½ m.

Gegenüber Grundstücken in der Landwirtschaftszone, die nicht zum Rebland zählen, muss ein Grenzabstand von 60 cm ab Gehölzrand eingehalten werden.

Art. 89

Gegenüber Grundstücken in der Bauzone dürfen Gehölze, die nicht höher sind als 1,80 m, bis auf 60 cm, ab Stockmitte gemessen, an die Grenze gesetzt und müssen so geschnitten werden, dass sie nicht über die Grenze wachsen.

Gegenüber Grundstücken in der Landwirtschaftszone müssen sie einen Grenzabstand von mindestens 60 cm ab Gehölzrand einhalten.

Mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Eigentümer können die Abstände reduziert oder aufgehoben werden.

Art. 90

Für die Abstände gegenüber den öffentlichen Strassen, Plätzen und Gewässern bleiben in allen Fällen besondere gesetzliche Bestimmungen vorbehalten.

Art. 91

Der Eigentümer darf das Nachbargrundstück nach Vorankündigung betreten, um Gehölze an der Grenze zu schneiden sowie Mauern, Zäune und dergleichen an oder auf der Grenze zu unterhalten oder wieder in Stand zu setzen. Für daraus entstehenden Schaden hat er Ersatz zu leisten.

4.1.2.4. Betreten von Wald und Weide
Art. 92

Die im Interesse der Kulturen vorbehaltenen Verbote betreffend Wald und Weide (699) werden vom zuständigen Departement erlassen.

Gegen ein erlassenes Verbot kann jederzeit Beschwerde geführt werden.

4.1.2.5. Heimatschutz
Art. 93
4.1.2.6. Zerstückelung der Güter
Art. 94

Die Zerstückelung von Grundstücken (616, 702) ist nur so weit zulässig, als die einzelnen zusammenhängenden Teile einen Flächeninhalt von wenigstens 36 Aren behalten oder durch Zusammenlegen mit Nachbargrundstücken erhalten.

Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Zier- und Pflanzgärten, Rebberge, Hof- und Bauplätze und auch nicht auf Teilungen durch Enteignung.

Weitere Ausnahmen kann der Regierungsrat bewilligen, falls gewichtige Gründe vorliegen.

Art. 95

Verträge, die diesen Vorschriften zuwiderlaufen oder deren Umgehung bezwecken, sind nichtig und geben kein Recht auf Eintragung in das Grundbuch.

4.1.2.7. Bodenverbesserungen
4.1.2.7.1. Betreffend Flurgrundstücke
Art. 96
Art. 97
Art. 98
Art. 99
Art. 100
Art. 101
Art. 102
4.1.2.7.2. Betreffend Baugebiet
Art. 103
Art. 104
Art. 105
Art. 106
Art. 107
Art. 108
Art. 109
Art. 110
Art. 111
Art. 112
Art. 113
Art. 114
Art. 115
Art. 116

4.1.3. Gefundene Sachen

Art. 117

Zur Auskündigung, Aufbewahrung und Versteigerung gefundener Sachen (720 und 721) ist die Gemeinde des Fundorts zuständig.

Art. 117a

Herrenlose Naturkörper und Altertümer von wissenschaftlichem Wert im Eigentum des Kantons können vom zuständigen Departement mit Zustimmung des Regierungsrates ausnahmsweise veräussert werden (724).

Legalitätsbescheinigungen für Besitzer von Sachen gemäss Absatz 1 werden vom zuständigen Departement ausgestellt.

4.2. Die beschränkten dinglichen Rechte

4.2.1. Grunddienstbarkeiten

Art. 118

Die bestehenden Tretrechte sind mit möglichster Schonung der Kulturen des belasteten Grundstücks auszuüben. Das Austreten beim Pflügen darf nicht mehr als 4 m betragen.

Tretrechte können unter allen Umständen gegen Entschädigung abgelöst werden.

Art. 119

4.2.2. Nutzniessung und Wohnrecht

Art. 120
Art. 121

4.2.3. Grundpfandrecht

Art. 122
Art. 123

Ein gesetzliches Grundpfandrecht besteht zu Gunsten der Gebäudeversicherungsanstalt auf dem versicherten Gebäude für einen verfallenen und den laufenden Versicherungsbeitrag. Dieses Pfandrecht besteht ohne Eintragung in das Grundbuch und geht allen eingetragenen Belastungen vor.

Art. 124
Art. 125
Art. 126
Art. 127
Art. 128
Art. 129
Art. 130

Zahlungen des Pfandschuldners durch Hinterlegung (851 Abs. 2) sind an die Aargauische Kantonalbank zu machen.

Art. 131

4.2.4. Fahrnispfand

Art. 132

Die Geldinstitute und Genossenschaften, die zu Pfandgaben auf Vieh (885), sowie die Anstalten, die zur Ausgabe von Pfandbriefen berechtigt sein sollen (916 und 918), werden vom Regierungsrat bezeichnet.

Art. 133

Die Führung der Protokolle für die Viehverpfändung (885) ist Sache der Betreibungsbeamten.

Art. 134

Der Regierungsrat erteilt die Bewilligung zur Ausübung des Pfandleihgewerbes, wenn der Betreiber oder die Betreiberin für eine ordnungsgemässe Geschäftsführung Gewähr bietet.

Die Anforderungen an eine ordnungsgemässe Geschäftsführung werden durch Verordnung geregelt.

4.3. Besitz und Grundbuch

4.3.1. Besitzesklagen

Art. 135

4.3.2. Grundbuch

4.3.2.1. Organisation
Art. 136

Der Regierungsrat regelt die Organisation und die technischen Einzelheiten der Grundbuchführung.

Das Grundbuch kann mit elektronischer Datenverarbeitung (EDV-Grundbuch) geführt werden.

Art. 137
Art. 138

Die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter muss über

  1. einen kantonalen oder ausserkantonalen Fähigkeitsausweis als Notarin oder Notar,

  2. einen ausserkantonalen Fähigkeitsausweis als Grundbuchverwalterin oder Grundbuchverwalter oder

  3. ein juristisches Masterdiplom oder ein juristisches Lizenziat einer schweizerischen Universität oder ein Masterdiplom einer schweizerischen Fachhochschule mit Fachrichtung Notariat verfügen.

Wer eine der Voraussetzungen gemäss Absatz 1 lit. c erfüllt, hat sich zusätzlich über ausreichende praktische Erfahrung auszuweisen. Diese muss sich auf die Rechtsgebiete beziehen, welche für eine fachlich qualifizierte Führung des Grundbuchs notwendig sind.

Art. 139
Art. 140
Art. 141
Art. 141a
Art. 142
Art. 143

Der Regierungsrat trifft Anordnungen, damit in den Gemeinden die zur Führung der Einwohner- und Objektregister und der Liegenschaftsbeurkundung erforderlichen Kontrollen nach den Angaben der Grundbuchämter durchgeführt werden.

Art. 144
Art. 145

Die Aufsicht über die Grundbuchämter führt der Regierungsrat (956–956b). Er erlässt darüber eine Verordnung.

4.3.2.2. Grundbuchrecht
Art. 146

Auch die nicht im Privateigentum stehenden und die dem öffentlichen Gebrauche dienenden Grundstücke sind in das Grundbuch einzutragen (944).

Für die Feststellung des Eigentümers sind die in diesem Gesetze enthaltenen Bestimmungen über das öffentliche Gut und das herrenlose Land massgebend.

Art. 147
Art. 148
Art. 148a

Der Regierungsrat kann das öffentliche Bereinigungsverfahren (976c) einführen und regelt das Verfahren durch Verordnung. Er kann dabei gemäss Art. 976c Abs. 3 ZGB weitere Erleichterungen und Abweichungen vom Bundesrecht vorsehen.

5. Anwendungs- und Einführungsbestimmungen

5.1. Die Anwendung bisherigen und neuen Rechtes

5.1.1. Eheliches Güterrecht

Art. 149

Zuständige Behörde zur Entgegennahme von Erklärungen gemäss Art. 8b des Schlusstitels zum Zivilgesetzbuch ist das Departement des Innern.

Art. 150
Art. 151
Art. 151a

Das auf den 31. Dezember 1987 abgeschlossene Güterrechtsregister (Art. 10e des Schlusstitels ZGB) und die Verzeichnisse gemäss Art. 9e Abs. 1 und 10b Abs. 1 des Schlusstitels zum Zivilgesetzbuch werden auf dem Handelsregisteramt aufbewahrt.

Art. 151b

Zuständig zur Entgegennahme von Erklärungen gemäss Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1891 betreffend die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter, Fassung gemäss Ziff. II/1 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1984, in Kraft seit 1. Januar 1988, ist das Handelsregisteramt.

5.1.2. Sachenrecht

Art. 152
Art. 153

Die bisherigen Pfand- und Kaufforderungstitel bleiben bestehen, ohne dass sie einer Neuausfertigung bedürfen.

Soweit auf sie das neue Recht zur Anwendung kommt, unterstehen sie den Bestimmungen über die Grundpfandverschreibung (Art. 33 des Schlusstitels).

Ihre spätere Ersetzung durch Titel des neuen Rechtes bleibt einer Verordnung des Grossen Rates vorbehalten.

Art. 154

Vom 1. Januar 1912 hinweg bis zur Einführung des eigentlichen Grundbuches findet die Einräumung, Übertragung, Änderung oder Löschung dinglicher Rechte an Grundstücken nicht mehr durch Fertigung, sondern durch Eintragung in ein Interimregister statt, das vom Grundbuchführer gemeindeweise geführt wird.

Die Eintragung erfolgt nach den Vorschriften des Zivilgesetzbuches mit sofortiger Grundbuchwirkung, aber noch ohne Grundbuchwirkung zu Gunsten gutgläubiger Dritter (Art. 48 des Schlusstitels).

Art. 155

Der Anlegung des Grundbuches hat die Bereinigung der bisherigen Fertigungsprotokolle voranzugehen. Dabei werden von Amtes wegen diejenigen Rechte in das Grundbuch und das Interimregister übertragen, die in der letzten zu Recht bestehenden Eigentums- oder Lastenfertigung enthalten und infolge der Bereinigung nicht weggefallen sind.

Wenn sich in der letzten Fertigung noch Überbindungen laufender Ansprachen vorfinden, die auf Grund der bis 1. Juli 1887 in Geltung gewesenen §§ 519 und 520 des Aargauischen Bürgerlichen Gesetzbuches vorgenommen wurden, so erfolgt eine Übertragung dieser Ansprachen von Amtes wegen nicht mehr.

Art. 156

Die bisherigen Fertigungsbehörden sind dem Staat dafür verantwortlich, dass ihre Mitteilungen an den Grundbuchführer mit dem Fertigungsprotokoll übereinstimmen.

Sollte das Fertigungsprotokoll selber unrichtig sein, so ist für ihr Verhältnis zu den beteiligten Parteien das bisherige Recht massgebend.

Art. 157

Die Grundbuchverwalter sind dem Staat verantwortlich für die Führung der Interimregister, die Durchführung der Bereinigung und die Anlegung des Grundbuches. Ihre Haftung ist dieselbe wie nachher für die Führung des Grundbuches (955 Abs. 2).

Das Rückgriffsrecht für Schadenfälle, die vor Inkrafttreten des Haftungsgesetzes (HG) vom 24. März 2009 eingetreten sind, richtet sich nach den §§ 12 ff. HG.

Art. 158

Der Staat ist den Beteiligten für den Schaden verantwortlich, der ihnen aus der Führung der Interimregister entsteht.

Er ist ihnen auch verantwortlich für den Schaden, der durch Unrichtigkeiten in der Bereinigung der bisherigen Fertigungsprotokolle entsteht, jedoch nicht für den Schaden, der dadurch verursacht wird, dass beim öffentlichen Aufruf Rechte nicht angemeldet werden, deren Fortbestand durch die Eintragung im Grundbuch bedingt ist.

Art. 159

Die näheren Vorschriften über die Führung der Interimregister, über das bei der Bereinigung zu beobachtende Verfahren, über die Anlegung des Grundbuches und den Zeitpunkt seines Inkrafttretens erlässt der Grosse Rat.

Art. 160

5.1.3. Andere Übergangsbestimmungen

Art. 160a

Für Gehölze in Baumschulen, die vor dem 1. Januar 2010 angepflanzt worden sind, beträgt der Grenzabstand (§ 88), ab Stockmitte gemessen, 60 cm.

Art. 160b

Die Akten über bestehende Massnahmen und hängige Verfahren sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes unverzüglich der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu übergeben.

5.2. Änderung bisherigen Rechtes

5.2.1. Änderungen der Zivilprozessordnung

Art. 161

Text im betreffenden Erlass eingefügt.

Art. 161a

Das Zivilrechtspflegegesetz (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 18. Dezember 1984 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.

5.2.2. Änderung des Gesetzes über das Verfahren bei Verwaltungsstreitigkeiten vom 25. Juni 1841

Art. 162

Text im betreffenden Erlass eingefügt.

5.2.3. Änderung des Flurgesetzes vom 24. Oktober 1875

Art. 163

Text im betreffenden Erlass eingefügt.

Art. 164

Text im betreffenden Erlass eingefügt.

5.2.4. Änderung des Gesetzes betreffend die Folgen des Konkurses und der fruchtlosen Pfändung vom 28. Mai 1894

Art. 165

Text im betreffenden Erlass eingefügt.

5.2.5. Änderung des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Obligationenrecht vom 27. Dezember 1911

Art. 165a

Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht vom 27. Dezember 1911 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.

5.3. Aufhebung bisherigen Rechtes

Art. 166

Mit dem Inkrafttreten des Schweizerischen Zivilgesetzbuches treten alle ihm entgegenstehenden zivilrechtlichen Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung ausser Kraft.

Art. 167

Insbesondere treten mit 1. Januar 1912 ausser Kraft:

  1. das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch des Kantons Aargau,

  2. das Gesetz vom 23. Mai 1867 zu teilweiser Abänderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches betreffend die Legitimation unehelicher Kinder,

  3. das Gesetz vom 29. Wintermonat 1867 betreffend Abänderung der Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches über Bevormundung wegen Verschwendung und Verbeiständung der Weibspersonen und die Vollziehungsverordnung hiezu vom 17. Heumonat 1868,

  4. die Vollziehungsverordnung zum eidgenössischen Zivilstandsgesetz vom 24. Christmonat 1874,

  5. die zwei Gesetze vom 16. Wintermonat 1880 als Grundlage zu einer Hypothekarordnung,

  6. das Gesetz über Aufstellung von Bauvorschriften für Erweiterung von Ortschaften vom 24. Hornung 1875,

  7. die §§ 45 lit. a und 58 Abs. 2 des Forstgesetzes vom 29. Hornung 1860,

  8. die Regierungsverordnung vom 21. Christmonat 1847 betreffend Versicherung des Frauengutes.

Art. 168

Durch nachfolgende Erlasse werden aufgehoben:

  1. die Notariatsordnung vom 8. Mai 1811 und die beiden Gesetze vom 5. Wintermonat 1849, soweit sie die Prüfung und die Beaufsichtigung der Notare betreffen, ferner die Verordnung über Prüfung der Fertigungsaktuare vom 11. Juli 1887, mit dem Inkrafttreten der in diesem Einführungsgesetz vorgesehenen grossrätlichen Verordnung betreffend Patentierung der Notare und der zur öffentlichen Beurkundung von Liegenschaftsverträgen berechtigten Gemeindeschreiber,

  2. die Regierungsverordnung vom 16. Wintermonat 1846 betreffend Versiegelung, gerichtliche Vermögensverzeichnisse und erbschaftliche Schuldenrüfe mit dem Inkrafttreten der in diesem Einführungsgesetz vorgesehenen regierungsrätlichen Verordnung betreffend Siegelung und Inventare,

  3. die Hypothekarordnung vom 1. März 1888, ferner die §§ 98–109 und 115 des Gemeindeorganisationsgesetzes vom 26. Wintermonat 1841 sowie die Bestimmung des Art. 47 lit. c der Staatsverfassung, wonach dem Gemeinderat das Fertigungs- und Hypothekarwesen zusteht, nach Massgabe der grossrätlichen Verordnung über die Einführung des Grundbuches.

5.4. Schlussbestimmung

Art. 169

Der Regierungsrat hat dieses Gesetz der Volksabstimmung zu unterbreiten und dem Bundesrat zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 170

Der Regierungsrat regelt den Zeitpunkt und die Einzelheiten des Übergangs vom Papiergrundbuch zum EDV-Grundbuch.

Aarau, den 27. März 1911

Der Präsident des Grossen Rates H. Irmiger Der Staatsschreiber Dr. Schulthess

Inkrafttreten: 1. Januar 1912

Bd. 1 S. 603