210.251
Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Revision der Titel 24–33 des Obligationenrechts
Vom 23.07.1937 (Stand 01.01.2011)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf Art. 52 des Schlusstitels des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 und auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1936 über die Revision der Titel 24–33 des Obligationenrechts,
beschliesst:
Art. 1 …
Art. 2
Kantonale Depositenstellen sind die Kantonalbank und diejenigen Geldinstitute, die auf ihr Gesuch hin vom Regierungsrat zur Entgegennahme solcher Depositen ermächtigt werden.
Die Banken, welche diese Ermächtigung erhalten, sind im Amtsblatt bekannt zu geben.
Art. 3
Für das Gebiet des Kantons Aargau besteht ein Handelsregisteramt mit Sitz in Aarau. Der Regierungsrat wählt den Handelsregisterführer, dessen Stellvertreter und allfällige weitere Beamte dieser Amtsstelle.
Art. 4
Das Departement Volkswirtschaft und Inneres ist die kantonale Aufsichtsbehörde über das Handelsregisteramt.
Art. 5
Diese Verordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch den Bundesrat rückwirkend ab 1. Juli 1937 in Kraft.
Aarau, den 23. Juli 1937
Im Namen des Regierungsrates Der Landstatthalter Rüttimann Der Staatsschreiber Dr. W. Heuberger
Vom Bundesrat genehmigt am 2. August 1937.
Bd. 2 S. 611