221.150
Dekret über die Verfahrenskosten
Vom 24.11.1987 (Stand 01.01.2007)
Der Grosse Rat des Kantons Aargau,
gestützt auf §§ 78 Abs. 2 und 82 Abs. 1 lit. f der Kantonsverfassung, § 100 Abs. 2 und § 231 Abs. 2 des Zivilrechtspflegegesetzes (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 18. Dezember 1984 sowie § 33 Abs. 4 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) vom 9. Juli 1968,
beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 1. Geltungsbereich
Dieses Dekret gilt für alle Verfahren der Rechtspflege einschliesslich des Strafbefehlsverfahrens sowie des Vorverfahrens in Strafsachen.
Die in diesem Dekret verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.
Art. 2 2. Subsidiäres Recht
§ 100 Abs. 1 ZPO gilt für alle Verfahren, für die nichts Besonderes bestimmt ist.
2. Verfahrenskosten
2.1. Gerichts- und Staatsgebühr
Art. 3 1. Bemessung
Die Gerichts- oder Staatsgebühr wird von der in der Sache zuständigen Instanz innerhalb des vorgeschriebenen Rahmens nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache bemessen.
In ausserordentlich zeitraubenden Fällen oder bei mutwilligem oder trölerischem Verhalten einer Partei kann die Gerichts- oder Staatsgebühr bis auf das Doppelte des vorgesehenen Höchstbetrages bemessen werden.
Bedeutet die Gerichts- oder Staatsgebühr für den Zahlungspflichtigen eine untragbare Härte, kann sie angemessen reduziert werden.
Art. 4 2. Streitwert
Der Streitwert wird nach dem gestellten Begehren berechnet.
Sind im gleichen Verfahren mehrere Begehren zu beurteilen, so sind deren Werte zusammenzuzählen, soweit sich die Ansprüche nicht gegenseitig ausschliessen.
Geht es nicht um die Zahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt die entscheidende Behörde den Streitwert nach Ermessen fest.
Im Übrigen gelten die §§ 18 Abs. 2 und 20–22 ZPO.
Art. 5 3. Gebühr für Akteneinsicht
Dritten, denen Akteneinsicht gewährt wird, kann dafür eine Gebühr von bis zu Fr. 390.– auferlegt werden.
Spart der Dritte durch die Akteneinsicht erhebliche Kosten, namentlich wenn er in vom Staat bezahlte Expertisen Einblick erhält, so kann die Gebühr bis auf Fr. 6'510.– erhöht werden.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesrechts über die Gewährung unentgeltlicher Akteneinsicht an Sozialversicherungsträger.
2.1.1. Zivilsachen
Art. 6 A. Verfahren vor dem Friedensrichter
Der Friedensrichter erhebt in Zivilsachen zuhanden des Kantons folgende Gebühren:
bei Erledigung der Streitsache durch Klageanerkennung, Vergleich oder Klagerückzug: Fr. 26.– bis Fr. 130.–
für die Ausstellung eines Weisungsscheines: Fr. 26.– bis Fr. 130.–
für ein Urteil: Fr. 65.– bis Fr. 260.–
Art.
7 B. Prozess in erster und zweiter Instanz
1. Ordentliches Verfahren
Der Grundansatz der Gerichtsgebühr beträgt:
Streitwert in Fr. | Grundansatz Fr.: |
|---|---|
bis 6'510.– | 260.– + 11,0 % des Strw. |
6'510.– bis 13'020.– | 520.– + 7,0 % des Strw. |
13'020.– bis 26'040.– | 780.– + 5,0 % des Strw. |
26'040.– bis 52'080.– | 520.– + 6,0 % des Strw. |
52'080.– bis 104'160.– | 260.– + 6,5 % des Strw. |
104'160.– bis 195'300.– | 3'390.– + 3,5 % des Strw. |
195'300.– bis 390'600.– | 5'990.– + 2,2 % des Strw. |
390'600.– bis 781'200.– | 8'330.– + 1,6 % des Strw. |
781'200.– bis 1'562'400.– | 13'020.– + 1,0 % des Strw. |
1'562'400.– bis 3'255'000.– | 20'830.– + 0,5 % des Strw. |
über 3'255'000.– | 27'340.– + 0,3 % des Strw. |
In arbeitsgerichtlichen Streitsachen beträgt der Grundansatz bei einem Streitwert zwischen Fr. 8'000.– und Fr. 80'000.–: 7,5 % des um Fr. 8'000.– verminderten Streitwertes.
Erfordert das Verfahren ausserordentliche Aufwendungen, kann der Grundansatz um bis zu 50 % erhöht, bei nur geringen Aufwendungen um bis zu 50 % vermindert werden.
In nicht vermögensrechtlichen Streitsachen beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 130.– bis Fr. 7'810.–.
Sind im gleichen Verfahren vermögensrechtliche und nicht vermögensrechtliche Ansprüche zu beurteilen, so gilt der höhere der beiden Gebührenrahmen.
Die Festsetzung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie partnerschaftsrechtlicher Unterhaltsbeiträge gelten als nicht vermögensrechtliche Streitsachen. Für güterrechtliche Ansprüche gelten dagegen die Absätze 1, 3 und 5.
Art. 8 2. Summarisches Verfahren und vorsorgliche Beweisabnahme
Die Gerichtsgebühr für die Durchführung des summarischen Verfahrens und für vorsorgliche Beweisabnahmen beträgt Fr. 39.– bis Fr. 6'510.–. In familienrechtlichen Streitsachen und in Verfahren gemäss Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) vom 18. Juni 2004 beträgt sie Fr. 39.– bis Fr. 650.–.
Art. 9 3. Prozessleitende Entscheide
Für prozessleitende Entscheide wird keine gesonderte Gerichtsgebühr erhoben.
Art. 10 4. Revision
Die Gerichtsgebühr für die Behandlung eines Revisionsgesuches beträgt Fr. 39.– bis Fr. 1'300.–.
Art. 11 5. Rechtsmittelverfahren
Die Gerichtsgebühr für das Appellationsverfahren und das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht bemisst sich nach den für das erstinstanzliche Verfahren geltenden Vorschriften.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren gegen einen prozessleitenden Entscheid beträgt Fr. 39.– bis Fr. 1'300.–.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren gegen ein Schiedsgerichtsurteil beträgt Fr. 130.– bis Fr. 3'910.–.
Art. 12 6. Urteilserläuterung, -berichtigung, -ergänzung
Für das Verfahren der Urteilserläuterung, -berichtigung und -ergänzung kann eine Gerichtsgebühr von Fr. 39.– bis Fr. 650.– erhoben werden, sofern das Gesuch abgewiesen wird. Wird das Gesuch gutgeheissen, so wird keine Gebühr erhoben.
Art. 13 7. Verkürztes Verfahren
Wird ein Verfahren nicht vollständig durchgeführt, namentlich wenn es gegenstandslos oder durch Klagerückzug oder -anerkennung oder durch Vergleich beendet wird, kann die Gerichtsgebühr bis auf 1/5 des Mindestbetrages, jedoch nicht unter Fr. 39.– gesenkt werden.
Dies gilt auch in familienrechtlichen Verfahren und in Verfahren gemäss PartG, wenn eine Vereinbarung genehmigt wird.
Art. 14 8. Nichtstreitige Rechtssachen
Für Zivilsachen, die nicht in einem im Zivilrechtspflegegesetz vorgesehenen Verfahren erledigt werden, beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 39.– bis Fr. 1'300.–.
Vorbehalten bleiben folgende Gebührenansätze:
Behandlung von öffentlichen Inventaren: Fr. 78.– bis Fr. 1'950.–
Hinterlegung einer letztwilligen Verfügung oder eines Erbvertrages sowie deren Wiederaushändigung oder Übermittlung an eine ausserkantonale Behörde: Fr. 39.–
gerichtliche Aufzeichnung einer letztwilligen Verfügung: Fr. 39.– bis Fr. 130.–
2.1.2. Strafsachen
Art. 15 1. Strafbefehlsverfahren
Die Gebühr für das Strafbefehlsverfahren einschliesslich des Vorverfahrens beträgt Fr. 39.– bis Fr. 1'560.–.
Für die Tatbestandsaufnahme durch die Kantonspolizei bei Strassenverkehrsunfällen werden dabei pauschal berechnet:
a) bei Einsätzen bis drei Stunden Dauer:
1. am Tag (Einsatzbeginn ab 6.00 Uhr): Fr. 310.–
2. in der Nacht (Einsatzbeginn ab 20.00 Uhr): Fr. 390.–
b) bei Einsätzen über drei Stunden Dauer:
1. am Tag (Einsatzbeginn ab 6.00 Uhr): Fr. 420.–
2. in der Nacht (Einsatzbeginn ab 20.00 Uhr): Fr. 520.–
c) für den Beizug der Unfallgruppe zusätzlich Fr. 520.–
Im Jugendstrafverfahren beträgt die Gebühr Fr. 26.– bis Fr. 104.–.
Art. 16 2. Sühneverfahren im Privatstrafverfahren
Die Gebühr für das Sühneverfahren im Privatstrafverfahren beträgt Fr. 26.– bis Fr. 130.–.
Art. 17 3. Verfahren vor Bezirksgericht und Jugendgericht
Die Gerichtsgebühr für das Strafverfahren vor dem Bezirksgericht einschliesslich des Vorverfahrens beträgt Fr. 130.– bis Fr. 6'510.–.
Für die Tatbestandsaufnahme durch die Kantonspolizei bei Strassenverkehrsunfällen werden dabei pauschal berechnet:
a) bei Einsätzen bis drei Stunden Dauer:
1. am Tag (Einsatzbeginn ab 6.00 Uhr): Fr. 310.–
2. in der Nacht (Einsatzbeginn ab 20.00 Uhr): Fr. 390.–
b) bei Einsätzen über drei Stunden Dauer:
1. am Tag (Einsatzbeginn ab 6.00 Uhr): Fr. 420.–
2. in der Nacht (Einsatzbeginn ab 20.00 Uhr): Fr. 520.–
c) für den Beizug der Unfallgruppe zusätzlich Fr. 520.–
Im Jugendstrafverfahren vor dem Jugendgericht beträgt die Gebühr Fr. 39.– bis Fr. 390.–.
Art. 18 4. Verfahren vor Obergericht
Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren und das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 65.– bis Fr. 10'420.–, im Jugendstrafverfahren Fr. 52.– bis Fr. 520.–.
Der Präsident der Beschwerdekammer in Strafsachen kann in Entscheiden, die er auf Antrag des Angeschuldigten oder des Angeklagten fällt, eine Gebühr von Fr. 26.– bis Fr. 260.– erheben.
Art. 19 5. Verkürztes Verfahren
Wird ein Verfahren nicht vollständig durchgeführt, namentlich wenn die Einsprache gegen einen Strafbefehl oder ein Rechtsmittel zurückgezogen wird, kann die Gerichtsgebühr bis auf Fr. 26.– gesenkt werden.
Art. 20 6. Entscheide nach der Urteilsfällung
Die Gebühr für richterliche Entscheide nach der Urteilsfällung beträgt Fr. 39.– bis Fr. 650.–.
Art. 21 7. Wiederaufnahmeverfahren
Wird ein Wiederaufnahmegesuch abgewiesen, so beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 65.– bis Fr. 1'300.–, im Jugendstrafverfahren Fr. 26.– bis Fr. 390.–.
2.1.3. Verwaltungsrechtspflege
Art. 22 1. Gebührenrahmen
In der Verwaltungsrechtspflege betragen die Staatsgebühren:
in den Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsbehörden: Fr. 26.– bis Fr. 3'910.–
für das Verfahren vor dem Steuerrekursgericht und den Schätzungs- und Rekurskommissionen: Fr. 26.– bis Fr. 6'510.–
für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sowie für das sozialversicherungsrechtliche Schiedsgerichtsverfahren: Fr. 26.– bis Fr. 10'420.–
für das Verfahren vor dem Versicherungsgericht: Fr. 26.– bis Fr. 390.– soweit nach Bundesrecht eine Gebühr erhoben wird;
für das Verfahren vor dem Rekursgericht im Ausländerrecht beziehungsweise vor der Präsidentin oder dem Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht: Fr. 26.– bis Fr. 6'510.–
Das Verwaltungsgericht und das Rekursgericht im Ausländerrecht beziehungsweise die Präsidentin oder der Präsident des Rekursgerichts im Ausländerrecht können in den bei ihnen hängigen Fällen die von der Vorinstanz festgesetzten Gebühren reduzieren.
Art. 23 2. Verkürztes Verfahren
Wird ein Verfahren nicht vollständig durchgeführt, namentlich wenn es ohne Sachentscheid beendet wird, kann auf die Erhebung einer Staatsgebühr verzichtet werden.
2.1.4. Aufsichtsrechtliches Verfahren
Art. 24 Gebührenerhebung
Der Gerichtspräsident, das Bezirksgericht und das Obergericht können für das aufsichtsrechtliche Verfahren bei mutwilliger Anzeige oder Beschwerdeführung sowie bei Ausfällung einer Disziplinarstrafe oder Anordnung einer Massnahme eine Gebühr von Fr. 26.– bis Fr. 650.– erheben.
Für aufsichtsrechtliche Verfahren vor Verwaltungsbehörden gilt § 59a VRPG.
2.2. Kanzleigebühr
Art. 25 1. Für Entscheide
Für die Ausfertigung und die Zustellung des Endentscheides und der gesondert weiterziehbaren Zwischenentscheide wird eine Kanzleigebühr erhoben.
Gebührenpflichtig sind die Originalausfertigung für die entscheidende Behörde sowie je eine Kopie für jede Partei, die Vertreter und die Vorinstanz bei Rechtsmittelverfahren, ferner die Umschläge für den Versand als Gerichtsurkunde.
Der Regierungsrat bestimmt durch Verordnung die Gebührenansätze.
Art. 26 2. Für andere Verrichtungen
Für die Erstellung von Abschriften, Auszügen, Duplikaten, Kopien sowie für aufwendige Nachforschungen in Registern, Akten usw. wird eine Kanzleigebühr erhoben.
Der Regierungsrat bestimmt durch Verordnung die Gebührenansätze.
Art. 27 3. Verzicht auf die Kanzleigebühr
In Verfahren der Verwaltungsrechtspflege und in aufsichtsrechtlichen Verfahren, für die keine Gerichts- oder Staatsgebühr erhoben wird, kann auf die Erhebung der Kanzleigebühren verzichtet werden.
2.3. Auslagen
Art. 28 1. Barauslagen
Die Barauslagen umfassen die im Verfahren entstandenen Kosten, namentlich für Porti, Telefone, Reisen und Verpflegung, Entschädigungen an Zeugen und Sachverständige, Publikationskosten, Kosten der Untersuchungshaft usw.
Art. 29 2. Entschädigung der Zeugen und Auskunftspersonen
Die Zeugen erhalten für das Erscheinen vor einer Behörde folgende Entschädigungen:
für die Zeitversäumnis einschliesslich der Reisezeit: Fr. 13.– pro Stunde;
für nachgewiesenen Lohn- oder Verdienstausfall kann an Stelle der Entschädigung gemäss lit. a eine solche von bis zu Fr. 65.– pro Stunde ausgerichtet werden;
eine Spesenentschädigung nach den für Dienstreisen des Staatspersonals geltenden Bestimmungen.
Auskunftspersonen erhalten eine Entschädigung nach denselben Ansätzen, in besonderen Fällen kann davon abgesehen werden.
Art. 30 3. Entschädigung der Sachverständigen und Dolmetscher
Die entscheidende Behörde bestimmt die Entschädigung der Sachverständigen und Dolmetscher gemäss § 261 ZPO.
3. Parteikosten
Art. 31 Bemessung
Die Parteikosten in Zivilsachen umfassen:
die Barauslagen der Partei (Porti, Kosten des Weisungsscheines, notwendige Auslagen für die Beschaffung der Beweismittel etc.);
eine Entschädigung für die Teilnahme an gerichtlichen Verhandlungen, zu denen die Partei persönlich vorgeladen worden ist, nach den für die Zeugen geltenden Ansätzen;
das gemäss Anwaltstarif dem beigezogenen Anwalt geschuldete Honorar für die Vertretung vor Gericht oder die einem andern zugelassenen Vertreter zu bezahlende angemessene Entschädigung;
eine angemessene Entschädigung für den eigenen Arbeitsaufwand der Partei, wenn sie ohne Vertreter handelte, sowie für ihre Gänge zum Anwalt, wenn es die Umstände rechtfertigen.
4. Kosten der eingestellten Strafuntersuchung
Art. 32 Gebühr für das Vorverfahren
Hat der Beschuldigte oder der Anzeiger die Kosten einer eingestellten Strafuntersuchung zu tragen, kann der Staatsanwalt bzw. der Jugendanwalt für die Durchführung des Verfahrens eine Gebühr von Fr. 26.– bis Fr. 390.– bzw. eine solche von Fr. 13.– bis Fr. 65.– verlangen und für die Einstellungsverfügung eine Kanzleigebühr gemäss § 25 erheben.
5. Schlussbestimmungen
Art. 33 1. Anpassung an die Teuerung
Der Regierungsrat kann die frankenmässig festgesetzten Beträge durch Verordnung der Teuerung anpassen.
Art. 34 2. Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieses Dekretes sind alle ihm widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere das Dekret über die Gebühren in Zivil- und Strafsachen und die Entschädigung der Parteien, Zeugen und Sachverständigen vom 9. Januar 1968, sowie das Dekret über die Gebühren und Entschädigungen in den Verfahren gemäss Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 14. Oktober 1969.
Art. 35 3. Übergangsbestimmungen
Dieses Dekret ist bei allen Kostenentscheiden anzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten gefällt werden.
Für Zivilverfahren, die gemäss § 453 ZPO nach altem Recht durchgeführt werden, gelten jedoch die bisherigen Bestimmungen.
Art. 36 4. Inkrafttreten
Dieses Dekret ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Es tritt zusammen mit dem Zivilrechtspflegegesetz vom 18. Dezember 1984 in Kraft.
Aarau, den 24. November 1987
Präsident des Grossen Rates Würgler Staatsschreiber Sieber
Inkrafttreten: 1. Januar 1988
Bd. 12 S. 473