271.134
Verordnung über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen
Vom 16.03.2016 (Stand 01.07.2016)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf § 65 Abs. 1bis des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) vom 6. Dezember 20111,
beschliesst:
Art. 1 Geltungsbereich
Das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen beurteilt als einzige kantonale Instanz Streitigkeiten gemäss den Art. 26 Abs. 4 und 27bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 19592, Art. 89 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 19943, Art. 57 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 19814 und Art. 27 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG) vom 19. Juni 19925.
Art. 2 Zusammensetzung und Organisation
Das Schiedsgericht besteht aus dem vorsitzenden Mitglied und aus zwei Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern.
Das Versicherungsgericht wählt aus seiner Mitte das vorsitzende Mitglied des Schiedsgerichts und dessen Stellvertretung.
Das vorsitzende Mitglied setzt den Parteien Frist zur Ernennung je einer Schiedsrichterin oder eines Schiedsrichters an. Im Säumnisfall ernennt es die Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter selber.
Eine Obergerichtsschreiberin oder ein Obergerichtsschreiber erledigt die Gerichtsschreiberarbeiten. Die Obergerichtskanzlei besorgt die Kanzleigeschäfte.
Art. 3 Verfahren
Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften über das Klageverfahren vor Versicherungsgericht.
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt des unbenutzten Ablaufs der Referendumsfrist betreffend das Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVGG)6 am 1. Juli 2016 in Kraft.
Aarau, 16. März 2016
Regierungsrat Aargau Landammann Hochuli Staatsschreiber i.V. Meier
Ablauf der Referendumsfrist KVGG: 9. Juni 2016
2016/3-20