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Verordnung über zusätzliche Massnahmen des Kantons Aargau zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie
Vom 01.12.2021 (Stand 10.01.2022)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf die Art. 40 und 75 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) vom 28. September 2012, die Art. 2 und 23 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 23. Juni 2021, Art. 102 Abs. 2 der Verordnung über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemienverordnung, EpV) vom 29. April 2015, § 91 Abs. 2bis lit. a der Kantonsverfassung und § 2bis der Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung (VV EpG) vom 28. Oktober 2015,
beschliesst:
Art. 1 Gegenstand und Zweck
Diese Verordnung regelt in Ergänzung zum Bundesrecht zusätzliche kantonale Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie.
Die Massnahmen dienen dazu, die Verbreitung des Coronavirus (Covid-19) zu verhindern und Übertragungsketten zu unterbrechen.
Art. 2 Schulen und Angebote der familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung sowie Lager
Jede Person muss in den Innenräumen von Schulen der Primar- und Sekundarstufe I sowie von Angeboten der familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung eine Gesichtsmaske tragen. Die Maskentragpflicht gilt nicht:
a) für noch nicht schulpflichtige Kinder;
b) für Schülerinnen und Schüler des Kindergartens;
c) in Unterrichts-, Betreuungs- und Therapiesituationen, in denen das Tragen einer Gesichtsmaske den Unterricht, die Betreuung oder die Therapie wesentlich erschwert, sofern der Mindestabstand eingehalten wird oder der Schutz durch andere Schutzmassnahmen gewährleistet wird; dazu gehören namentlich folgende Situationen:
1. in den Unterrichtsräumen in Situationen, in denen das Tragen einer Maske den Unterricht wesentlich erschwert;
2. für eine einzelne Schülerin beziehungsweise einen einzelnen Schüler im Unterricht (bei Vorträgen, Referaten oder Präsentationen), wenn die übrigen Personen eine Maske tragen;
3 im Sportunterricht oder bei sportlichen Aktivitäten der Schule, wobei Körperkontakt zu vermeiden und auf entsprechende Sportarten zu verzichten ist;
4. für eine einzelne Schülerin beziehungsweise einen einzelnen Schüler im Musik- und Instrumentalunterricht, wenn die übrigen Schülerinnen und Schüler eine Maske tragen. Zudem kann auf das Tragen von Masken verzichtet werden, wenn grosse Räumlichkeiten das Einhalten der Abstandsvorgaben von mindestens 1,5 Metern ermöglichen oder wirksame Schutzvorrichtungen zwischen den Personen angebracht werden;
5. in den Aufenthaltsräumen, sofern die Schülerinnen und Schüler Speisen oder Getränke konsumieren. Dabei sind die Mindestabstände, wenn möglich, einzuhalten;
6. für Schülerinnen und Schüler, die ein ärztliches Attest vorweisen können, dass sie keine Gesichtsmaske tragen können;
7. in Sonderschulen, wenn die Schulleitung eine Schülerin oder einen Schüler von der Maskentragpflicht befreit.
Es wird dringend empfohlen, bis auf Weiteres auf Lager zu verzichten. Werden trotzdem Lager angeboten, müssen sämtliche Teilnehmende unmittelbar vor der Abreise ein gültiges Covid-19-Zertifikat oder ein aktuelles negatives Testergebnis (PCR-Test oder Antigen-Schnelltest) vorweisen.
An Schulen der Primar- und Sekundarstufe I und II und in Angeboten der familien- oder schulergänzenden Kinderbetreuung tätige Personen mit einem ärztlich bescheinigten Maskentragdispens sind verpflichtet, am wöchentlichen repetitiven Testen in der Schule teilzunehmen, wenn sie keinen Nachweis erbringen, dass sie über ein gültiges Covid-19-Impfzertifikat oder ein gültiges Covid-19-Genesungszertifikat verfügen. Bietet die Schule oder das Betreuungsangebot kein repetitives Testen an, sind sie verpflichtet, sich wöchentlich mittels molekularbiologischer Analyse testen zu lassen (PCR-Test). Die Testkosten gehen dabei zulasten des Schulträgers oder des Trägers des Betreuungsangebots.
Die vorgesetzte Person kontrolliert die Einhaltung der Verpflichtung gemäss Absatz 3. Sie kann das Testdatum oder die Gültigkeitsdauer eines vorgelegten Covid-19-Impfzertifikats beziehungsweise eines Covid-19-Genesungszertifikats erfassen.
Art. 2a Entfallen des Schulunterrichts in der Volksschule
Für Schülerinnen und Schüler der Volksschule entfällt der Schulunterricht vom 20. bis zum 23. Dezember 2021. Die Schulen stellen in dieser Zeit in den Schulen ein bedarfsgerechtes Betreuungsangebot sicher. Dieses umfasst für das einzelne Kind die Zeiten seines Stundenplans.
Art. 3 Spitäler und Kliniken, Pflegeheime, Betreuungseinrichtungen: Besucherinnen und Besucher
Der Zugang zu Innenräumen von Spitälern und Kliniken, Pflegeheimen sowie Betreuungseinrichtungen darf Besucherinnen und Besuchern ab 16 Jahren nur gewährt werden, wenn sie ein Covid-19-Zertifikat gemäss Art. 3 Covid-19-Verordnung besondere Lage oder eine vergleichbare Bescheinigung vorweisen.
In Fällen zeitlicher Dringlichkeit wie anlässlich des Besuchs bei Sterbenden darf Besucherinnen und Besuchern ab 16 Jahren ohne Covid-19-Zertifikat beziehungsweise ohne vergleichbare Bescheinigung der Zugang gewährt werden.
Besucherinnen und Besucher müssen in den Innenräumen von Betrieben und Einrichtungen gemäss Absatz 1 eine Gesichtsmaske tragen. Die Maskentragpflicht gilt nicht:
für Kinder vor ihrem 12. Geburtstag;
für Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmaske tragen können; für den Nachweis medizinischer Gründe ist ein Attest einer Fachperson erforderlich, die nach dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006 oder dem Psychologieberufegesetz vom 18. März 2011 zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung befugt ist.
Art. 3a Spitäler und Kliniken, Pflegeheime, Betreuungseinrichtungen: Wichtige Dienstleistungen
Bei wichtigen Einsätzen oder in Fällen zeitlicher Dringlichkeit darf Personen, die für die Institution unabdingbare Dienstleistungen erbringen, der Zugang ohne Covid-19-Zertifikat beziehungsweise ohne vergleichbare Bescheinigungen gewährt werden.
Art. 4 Spitäler und Kliniken, stationäre Pflegeeinrichtungen, Leistungserbringer der Hilfe und Pflege zu Hause, Betreuungseinrichtungen: Mitarbeitende; Patientinnen und Patienten; Bewohnerinnen und Bewohner
Mitarbeitende von Spitälern und Kliniken, stationären Pflegeeinrichtungen, Leistungserbringern der Hilfe und Pflege zu Hause sowie Betreuungseinrichtungen mit direktem Kontakt zu Patientinnen und Patienten oder Bewohnerinnen und Bewohnern müssen sich zwei Mal pro Woche im Rahmen des repetitiven Testens auf eine Covid-19-Infektion testen lassen. Befreit sind sie dann, wenn sie ihre letzte Impfdosis vor weniger als vier Monaten erhalten haben oder seit weniger als vier Monaten genesen sind. Die genannten Betriebe und Einrichtungen sind verpflichtet, den Mitarbeitenden die kostenlose Teilnahme am repetitiven Testen zu ermöglichen.
Stationären Einrichtungen wird empfohlen, Patientinnen und Patienten sowie Bewohnerinnen und Bewohner ebenfalls regelmässig auf eine Covid-19-Infektion zu testen, sofern die letzte Impfung oder die Genesung länger als vier Monate zurückliegt.
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Art. 5 Restaurations-, Bar- und Clubbetriebe sowie Diskotheken und Tanzlokale
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Speisen und Getränke dürfen in Aussenbereichen von Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben sowie Diskotheken und Tanzlokalen nur sitzend konsumiert werden.
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Art. 6 Einrichtungen und Betriebe in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport
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Speisen und Getränke dürfen sowohl in Innenräumen als auch in Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport nur sitzend konsumiert werden.
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Art. 7 Veranstaltungen sowie Fach- und Publikumsmessen
Jede Person muss eine Gesichtsmaske tragen:
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an Grossveranstaltungen im Sinn von Art. 16 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage im Aussenbereich beziehungsweise im Freien;
auf Fach- und Publikumsmessen im Aussenbereich beziehungsweise im Freien, wenn pro Tag mehr als 1000 Personen (seien es Besucherinnen und Besucher oder Teilnehmende) anwesend sind.
Die Maskentragpflicht gilt nicht:
für Kinder vor ihrem 12. Geburtstag;
für Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmaske tragen können; für den Nachweis medizinischer Gründe gilt § 3 Abs. 3 lit. b;
für Personen, die eine medizinische oder kosmetische Dienstleistung im Gesicht in Anspruch nehmen;
für Personen, die im Rahmen von Veranstaltungen sowie Fach- und Publikumsmessen sportliche oder kulturelle Aktivitäten ausüben;
für auftretende Personen, namentlich Rednerinnen und Redner;
während der Konsumation von Speisen und Getränken;
für Veranstaltungen im Familien- und Freundeskreis mit höchstens 30 Personen, die in Innenräumen von nicht öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben stattfinden.
Speisen und Getränke dürfen an Veranstaltungen und Grossveranstaltungen sowie auf Fach- und Publikumsmessen sowohl in Innenräumen als auch im Aussenbereich beziehungsweise im Freien nur sitzend konsumiert werden. Dies gilt auch für Speisen und Getränke, die an Veranstaltungen und Grossveranstaltungen sowie auf Fach- und Publikumsmessen zur Konsumation in restaurantähnlichen Konstellationen wie namentlich an Apéros angeboten werden.
…
Wer eine Veranstaltung, eine Fach- oder Publikumsmesse mit mehr als 300 Personen, seien es Besucherinnen und Besucher oder Teilnehmende, durchführen will, muss diese vor Durchführung der zuständigen kantonalen Behörde melden.
Art. 8 Massnahmen zum Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
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Art. 8a Kontaktquarantäne
Die Dauer der Kontaktquarantäne beträgt in Abweichung von Art. 7 Abs. 1 lit. a der Covid-19-Verordnung besondere Lage 7 Tage.
Die Kontaktquarantäne wird ohne Testnachweis beendet.
Zuständige Behörde zum Erlass von weiteren Massnahmen betreffend die Kontaktquarantäne gemäss Art. 7 Abs. 6 der Covid-19-Verordnung besondere Lage ist die Abteilung Gesundheit des Departements Gesundheit und Soziales.
Art. 8b Repetitives Testen
Bei Kapazitätsengpässen priorisiert die Abteilung Gesundheit die Teilnahme am repetitiven Testen wie folgt: Erstens die Gesundheits- und Betreuungseinrichtungen, zweitens die Bildungsinstitutionen und drittens die weiteren Betriebe.
Art. 9 Zwangsweise Durchsetzung
Die Vollzugsorgane können zur Durchsetzung vorliegender Massnahmen nötigenfalls die Hilfe der Polizei beiziehen sowie Mahnungen aussprechen, Einrichtungen oder Betriebe schliessen oder Veranstaltungen verbieten oder auflösen.
Art. 10 Strafbestimmung
Widerhandlungen gegen die §§ 2–7 dieser Verordnung werden gemäss Art. 83 Abs. 1 lit. j und Abs. 2 EpG mit Busse bestraft.
Art. 11 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am 4. Dezember 2021, 06.00 Uhr, in Kraft.
§ 5 Abs. 3 tritt am 4. Dezember 2021, 06.00 Uhr, in Kraft.
Die Änderungen der §§ 2, 4, 5, 6, 7 und 8 treten am 11. Dezember 2021, 06.00 Uhr, in Kraft.
Die Änderung von § 2 tritt am 10. Januar 2022, 06.00 Uhr, in Kraft.
§ 2a tritt am 14. Dezember 2021, 06.00 Uhr, in Kraft.
Die Änderungen der §§ 2, 3a, 5, 6, 7 und 8 treten am 24. Dezember 2021, 06.00 Uhr in Kraft.
Der Regierungsrat hebt die Verordnung ganz oder teilweise auf, sobald die Massnahmen nicht mehr notwendig sind.
Aarau, 1. Dezember 2021
Regierungsrat Aargau Landammann Attiger Staatsschreiberin Filippi
2021/14-01