421.325

Verordnung über die Ressourcierung und Finanzierung der Volksschule

Vom 18.02.2026 (Stand 01.08.2026)

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf die §§ 53 Abs. 2, 58 Abs. 2 und 109 Abs. 1 lit. a und b des Volksschulgesetzes (VSG) vom 23. September 20251, die §§ 5 Abs. 1, 9 Abs. 1, 13 Abs. 2 und 27 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsgesetz) vom 26. März 19852 sowie § 2 Abs. 2 des Dekrets über die Beteiligung am Personalaufwand der Volksschulen und Kindergärten (Gemeindebeteiligungsdekret, GbD) vom 22. Februar 20053,

beschliesst:

1. Allgemeines

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die

  1. Kriterien für die Zuteilung und Verwendung der personellen Ressource sowie die Obergrenze für die Abgrenzung zu deren Übertragbarkeit,

  2. Funktionen und Massnahmen, die aus den Berechnungen des pauschalen Personalaufwands pro Vollzeitstelle herausgenommen werden,

  3. Berechnung des Schulgelds bei auswärtigem Schulbesuch.

2. Ressourcierung

2.1. Allgemeines

Art. 2 Ressourceneinsatz

Die Schulträger haben die ihnen zur Verfügung gestellten Ressourcenkontingente (Lektionen) so einzusetzen, dass damit ein Bildungsangebot mit einer möglichst grossen pädagogischen Wirkung erzielt wird. Dabei haben sie sich primär an den Bildungsrechten ihrer Schülerinnen und Schüler, an der Chancengerechtigkeit in der Bildung, am Aargauer Lehrplan Volksschule, an den arbeitsrechtlichen Vorgaben zum Einsatz ihrer Lehrpersonen und an der Schulqualität auszurichten.

Art. 3 Ressourcenkontingente

Die Ressourcierung erfolgt einerseits über ein Ressourcenkontingent für den Kindergarten und die Primarschule, anderseits über eines für die Oberstufe.

Schülerinnen und Schüler der Förderklassen Kindergarten werden im Rahmen der Ressourcierung dem Kindergarten, Schülerinnen und Schüler der Einführungsklassen und der Förderklassen Primar der Primarschule zugeordnet. Vorbehalten bleibt § 10 Abs. 3.

Schülerinnen und Schüler der Förderklassen Oberstufe und der Sonderformen im dritten Jahr der Oberstufe wie des Berufswahljahrs, des Werkjahrs sowie der Integrations- und Berufsfindungsklasse werden im Rahmen der Ressourcierung der Realschule zugeordnet. Vorbehalten bleibt § 10 Abs. 3.

Art. 4 Schülerinnen- und Schülerpauschalen

Die Zuteilung der beiden Ressourcenkontingente an die Schulträger erfolgt aufgrund von Schülerinnen- und Schülerpauschalen.

Diese setzen sich aus einer kantonal einheitlichen Standardkomponente und zwei pro Schulträger variablen Zusatzkomponenten zusammen.

Art. 5 Abteilungsgrösse

Eine kurzfristige Überschreitung der Abteilungsgrössen aus wichtigem Grund, namentlich bei während des laufenden Schuljahrs eintretenden Schülerinnen und Schülern, bei einer Zusammenlegung von Abteilungen in einzelnen Fächern oder für einzelne Lektionen erfordert das Einverständnis der betroffenen Lehrpersonen.

Art. 6 Anzahl Schülerinnen und Schüler pro Schultyp

Für die einzelnen Schultypen gelten folgende minimale Schülerinnen- und Schülerzahlen:

  1. Kindergarten 7

  2. Primarschule 15

  3. Realschule 39

  4. Sekundarschule 45

  5. Bezirksschule 108

2.2. Komponenten und Formeln

Art. 7 Standardkomponente

Mit der Standardkomponente (SK) werden die für das verfassungsmässig garantierte Grundschulangebot erforderlichen Ressourcen pro Schülerin und Schüler (SuS) auf der jeweiligen Schulstufe und im jeweiligen Schultyp festgelegt.

Die SK pro Schülerin und Schüler wird stufen- und typenbezogen mit dem Verhältnis vom Wert "Menge der Ressourcen" zum Wert "Abteilungsgrösse" gemäss Anhang 1 ermittelt. Sie basiert auf folgender Formel: SK in Wochenlektionen (WL) pro SuS = Wert "Menge der Ressourcen pro Abteilung in WL" geteilt durch Wert "Abteilungsgrösse in Anzahl SuS"

Art. 8 Zusatzkomponente 1

Mit der Zusatzkomponente 1 (ZK1) wird gestützt auf statistische Daten den lokalen Unterschieden mit folgenden sprachlichen und sozialen Faktoren Rechnung getragen:

  1. Anteil der Schülerinnen und Schüler ohne schweizerisches, deutsches, liechtensteinisches oder österreichisches Bürgerrecht mit Aufenthalt im Schulkreis des betreffenden Schulträgers, gemessen am Gesamtbestand der dort wohnhaften Schülerinnen und Schüler (Ausländerquote, AQ),

  2. Anteil der Sozialhilfe beziehenden Kinder im Alter von 4 bis und mit 15 Jahren mit Wohnsitz im Schulkreis des betreffenden Schulträgers, gemessen am Gesamtbestand der dort wohnhaften Bevölkerung der entsprechenden Altersklasse (Sozialhilfequote, SQ),

  3. Anteil der Steuerpflichtigen mit Aufenthalt im Schulkreis des betreffenden Schulträgers mit Kinder- oder Unterstützungsabzug, die in der unteren Hälfte der kantonalen Einkommensverteilung (satzbestimmendes Einkommen) liegen, gemessen am Gesamtbestand der dort wohnhaften Bevölkerung mit Kinder- und Unterstützungsabzug (Quote Einkommensschwache, EQ).

Die ZK1 pro Schülerin und Schüler wird stufen- und typenbezogen unter Berücksichtigung des jeweiligen Mittelwerts der drei aktuellsten zur Verfügung stehenden Datenjahre der in Absatz 1 aufgeführten Indikatoren mit den entsprechenden Werten gemäss Anhang 2 (β1, β2 und β3) ermittelt. Sie basiert auf folgender Formel: ZK1 in WL pro SuS = β1 * AQx + β2 * SQx + β3 * EQx

Art. 9 Zusatzkomponente 2

Mit der Zusatzkomponente 2 (ZK2) wird den lokalen Unterschieden an Kindergärten und Primarschulen Rechnung getragen.

Kleine Kindergärten und Primarschulen erhalten zusätzliche Ressourcen, wenn der in Anhang 3 verzeichnete Grenzwert "Schulgrösse (Anzahl SuS)" unterschritten wird.

Haben kleine Kindergärten und Primarschulen mehrere Standorte und wird der in Anhang 3 verzeichnete Grenzwert "Gehdistanz zwischen Schulanlagen" überschritten, werden die Standorte bei der Anrechnung zusätzlicher Ressourcen separat betrachtet.

Die ZK2 berücksichtigt die Anzahl Schülerinnen und Schüler an kleinen Schulen und kleinen Schulstandorten (SuS kl. Schulen und Stao) mit den beiden Faktoren a und b gemäss Anhang 3. Sie basiert auf folgender Formel: ZK2 in WL pro SuS kl. Schulen und Stao = (b - a * SuS kl. Schulen und Stao) * SuS kl. Schulen und Stao

2.3. Zuteilung der Ressourcen im Allgemeinen

Art. 10 Pauschale Zuteilung

Das Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) teilt den Schulträgern jährlich nach Verabschiedung des Budgets durch den Grossen Rat die ihnen im kommenden Schuljahr zur Verfügung stehenden Ressourcenkontingente mit.

Diese ergeben sich aus der Multiplikation der per Stichtag 15. September statistisch erfassten jeweiligen Schülerinnen- und Schülerzahlen pro Schultyp mit den Schülerinnen- und Schülerpauschalen.

Schülerinnen und Schüler in Einschulungsvorbereitungskursen, in regionalen Integrationskursen, in Sonderschulen, in Privatschulen und in privater Schulung werden bei der Ermittlung der Schülerinnen- und Schülerzahlen für die Berechnung der Ressourcenkontingente nicht eingerechnet.

Art. 11 Substanzielle Veränderungen

Erhöht sich die Schülerinnen- und Schülerzahl im Kindergarten und in der Primarschule oder auf der Oberstufe gegenüber den für die Berechnung der Ressourcenkontingente relevanten statistischen Werten des Vorjahrs um mehr als 5 %, mindestens aber um fünf Schülerinnen und Schüler, teilt das BKS den betroffenen Schulträgern auf Gesuch diesbezüglich zusätzliche Ressourcen zu.

Erhöht sich die Schülerinnen- und Schülerzahl im Kindergarten und in der Primarschule oder auf der Oberstufe gegenüber den nach Gutheissung eines vorherigen Gesuchs erweiterten Werten erneut um mehr als 5 %, mindestens aber um fünf Schülerinnen und Schüler, teilt das BKS den betroffenen Schulträgern auf Gesuch diesbezüglich zusätzliche Ressourcen zu.

Es kann nur auf Gesuche eingetreten werden, die im Rahmen der Schuljahresplanung zwischen dem 1. März und dem 31. Juli beim BKS mit plausibler Begründung eingereicht worden sind.

Aus dem Vorjahr übertragene Lektionen werden bei der Beurteilung des Gesuchs nicht berücksichtigt.

Bei organisatorischen Veränderungen aufgrund einer Schulschliessung oder -fusion ist eine Neubeurteilung der Ressourcenzuteilung zu beantragen. Diese hat frühzeitig zu erfolgen, spätestens bis 31. Dezember im Hinblick auf den Beginn des neuen Schuljahrs.

Art. 12 Schulleitungen

Die Ressourcierung für die Schulleitungen basiert auf den Vollzeitäquivalenten der Lehrpersonen, die sich aus der pauschalen Zuteilung der Ressourcenkontingente ergeben. Die Berechnung erfolgt gemäss der in Anhang 4 festgelegten Formel.

Stichtag für die Berechnung ist der 15. September. Die zugeteilten Ressourcen gelten für die Dauer von drei Jahren, soweit die bestehende Schulorganisation in diesem Zeitraum keine erheblichen Veränderungen erfährt.

Zusätzliche Ressourcen für die Schulleitungen im Umfang von 10 % erhalten Schulträger, die in ihrem Schulkreis über mindestens ein anerkanntes beziehungsweise bewilligtes Wohnheim für schulpflichtige Kinder und Jugendliche verfügen.

Art. 13 Logopädie für Kinder an Privatschulen

Das BKS teilt den Schulträgern beziehungsweise den zuständigen Sprachheilverbänden auf jeweils 100 Kinder mit Aufenthalt in ihrem Schulkreis, die einen privaten Kindergarten oder eine private Primarschule besuchen, pro Schuljahr sechs zusätzliche Wochenlektionen zu.

Basis für die Berechnung bilden die Schülerinnen- und Schülerzahlen des Vorjahrs.

Art. 14 Begleiteter Berufseinstieg

Das BKS teilt den Schulträgern auf Gesuch hin zusätzliche Ressourcen für die Begleitung des Berufseinstiegs von Lehrpersonen im Rahmen einer Studienvariante "Quereinstieg" zu.

Die zusätzlichen Ressourcen betragen höchstens eine Wochenlektion pro begleitete Lehrperson und Schuljahr während in der Regel zwei Schuljahren.

Art. 15 Regionale Angebote

Besteht ein Bedarf für ein regionales Angebot, insbesondere für einen regionalen Integrationskurs, ein regionales Spezialangebot oder die Begabtenförderung, kann das BKS mit dem Träger des betreffenden Angebots die Ressourcierung inklusive der Zuteilung zusätzlicher Ressourcen für die Schulleitungen über einen Leistungsvertrag regeln.

Art. 16 Instrumentalunterricht

Das BKS teilt den Schulträgern auf Antrag die für den lehrplanmässigen Instrumentalunterricht erforderlichen Ressourcen zu.

Die Bemessung der Ressourcen erfolgt gemäss der Volksschulverordnung (V VSG) vom 18. Februar 20264.

Das BKS kann im Rahmen der Begabtenförderung zusätzliche Ressourcen zuteilen.

2.4. Zuteilung der Ressourcen im Härtefall

Art. 17 Ausserordentliche Situation

Das BKS kann auf begründetes Gesuch der Schulträger im Härtefall ausnahmsweise für eine beschränkte Zeit situationsadäquat zusätzliche Ressourcen zu den Ressourcenkontingenten zuteilen.

Die Zuteilung bedarf grundsätzlich einer vorgängigen detaillierten Überprüfung der Situation durch das BKS und einer Klärung, ob alle Handlungsmöglichkeiten der Schule ausgeschöpft wurden.

Art. 18 Beschulung von Schutzbedürftigen und Asylsuchenden

Das BKS teilt den Schulträgern, die Kinder und Jugendliche aus Kantonalen Asylunterkünften beschulen, jeweils für das laufende Schulhalbjahr zusätzliche Ressourcen inklusive zusätzlicher Ressourcen für die Schulleitung zu.

Es kann den Schulträgern für einen befristeten Zeitraum für schutzbedürftige Schülerinnen und Schüler aus Krisenregionen zusätzliche Ressourcen inklusive zusätzlicher Ressourcen für die Schulleitung zuteilen.

Art. 19 Förderklassen plus

Das BKS regelt mit Schulträgern, die Kinder und Jugendliche in Förderklassen plus beschulen, die diesbezügliche Ressourcierung inklusive der Zuteilung zusätzlicher Ressourcen für die Schulleitungen jeweils für das laufende Schuljahr über einen Leistungsvertrag.

Pro Abteilung werden in der Regel zusätzliche Ressourcen im Umfang von 25 bis 45 Wochenlektionen pro Schuljahr zugeteilt.

2.5. Ressourcentransfer und -kontrolle

Art. 20 Ressourcentransfer

Schulträger, deren Schülerinnen und Schüler pädagogische Leistungen bei anderen Schulträgern oder bei öffentlichen, im schulischen Bereich tätigen Verbänden beziehen, können die damit verbundenen Ressourcen der jeweiligen Kontingentskategorien auf die betreffenden Schulträger beziehungsweise Verbände transferieren.

Die Menge der zu transferierenden Ressourcen ist zwischen den beteiligten Schulträgern beziehungsweise zwischen dem beteiligten Schulträger und dem beteiligten Verband zu vereinbaren. Das BKS gibt dazu entsprechende Empfehlungen ab.

Vorbehalten bleiben die gemäss den §§ 25–28 geregelten Schulgelder, mit denen im Wesentlichen die Anlage- und Betriebskosten der Schulinfrastruktur abgegolten werden.

Art. 21 Umrechnung

Die zur Verfügung stehenden beiden Ressourcenkontingente werden bei der Umrechnung in Vollzeitäquivalente der Lehrpersonen grundsätzlich mit Faktor 1, bei den Lehrpersonen für schulische Heilpädagogik am Kindergarten und an der Primarschule mit Faktor 1,1 belastet.

Eine Lektion entspricht umgerechnet folgenden Arbeitszeiten:

  1. Assistenzperson 110 Stunden,

  2. Externe Fachperson I 85 Stunden,

  3. Externe Fachperson II 70 Stunden.

Art. 22 Ressourcenübertragung

Nach Abschluss des Schuljahrs werden in den beiden Ressourcenkontingenten die zugeteilten und die effektiv eingesetzten Ressourcen miteinander abgeglichen.

Nicht genutzte Ressourcen werden den neuen Ressourcenkontingenten des folgenden Schuljahrs hinzugefügt. Die Grenze liegt bei 5 % der Ressourcenkontingente des abgeschlossenen Schuljahrs ohne Übertrag, Ressourcentransfers und Härtefallressourcen.

Kleine Schulen mit einem Ressourcenkontingent von 120 Wochenlektionen oder weniger dürfen maximal sechs Wochenlektionen der nicht genutzten Ressourcen übertragen.

Art. 23 Personendaten

Der Kanton kann bei den Gemeinden zur Ressourcenkontrolle Namenslisten der Schülerinnen und Schüler anfordern.

3. Personalaufwand

Art. 24 Übernahme durch den Kanton

Der Kanton übernimmt den vollen Personalaufwand für die Erteilung des lehrplanmässigen Instrumentalunterrichts, die regionalen Integrationskurse, die Einschulungsvorbereitungskurse sowie in Bezug auf diejenigen Ressourcen, die im Rahmen der Zusatzkomponente 1 gemäss § 8 anfallen.

Er übernimmt ausserdem den vollen Personalaufwand für

  1. Schülerinnen und Schüler, die in Deutschland wohnen und die aargauische Volksschule besuchen,

  2. Schülerinnen und Schüler aus anderen Kantonen oder Ländern, die im Austausch mit anderen Schülerinnen und Schülern die aargauische Volksschule besuchen, nach aargauischem Recht aber nicht mehr schulpflichtig sind.

Er kann den vollen Personalaufwand für einen befristeten Zeitraum für die Erteilung des Regelschulunterrichts durch Lehr- und Assistenzpersonen für schutzbedürftige Schülerinnen und Schüler aus Krisenregionen übernehmen.

4. Schulgeldberechnung

Art. 25 Grundsatz

Das Schulgeld für Schülerinnen und Schüler, welche die Schule ausserhalb ihrer Aufenthaltsgemeinde besuchen, berechnet sich aus der Summe des Anlagekosten- und Betriebskostenanteils geteilt durch die per Stichtag 15. September statistisch erfassten Schülerinnen- und Schülerzahlen des jeweiligen Kalenderjahrs.

Das Schulgeld wird für jede Schulstufe (Kindergarten, Primarschule, Oberstufe) separat berechnet.

Bei gemischter Nutzung von Schulanlagen für mehrere Schulstufen oder andere Zwecke sind sachgemässe Verteilschlüssel anzuwenden oder interne Verrechnungen vorzunehmen. Massgebende Kriterien sind insbesondere die

  1. Fläche oder Kubatur der benutzten Räume,

  2. zeitliche Belegung,

  3. Anzahl Benutzerinnen und Benutzer.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des öffentlichen Finanzrechts gemäss der Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden, Gemeindeverbände und Gemeindeanstalten (Finanzverordnung, FiV) vom 19. September 20125.

Art. 26 Berechnungsgrundlagen und Einsichtsrecht

Der Anlage- und Betriebskostenanteil wird anhand des effektiven buchhalterischen Aufwands und Ertrags des aufnehmenden Schulträgers für die Volksschule ermittelt.

Zur Berechnung des Schulgelds ist der Rechnungsabschluss des Kalenderjahrs massgebend.

Die Aufenthaltsgemeinden von Schülerinnen und Schülern, die eine auswärtige Schule besuchen, können Einsicht in die Berechnungsgrundlagen des Schulgelds nehmen, insbesondere in die Erfolgsrechnung, die Investitionsrechnung, die Anlagebuchhaltung, die Festlegung von Verteilschlüsseln oder internen Verrechnungen sowie in die entsprechenden Belege.

Art. 27 Anlagekostenanteil

Der Anlagekostenanteil setzt sich zusammen aus den jährlichen

  1. Abschreibungen auf den Netto-Investitionsausgaben gemäss Absatz 3 und

  2. kalkulatorischen Zinsen auf den Restbuchwerten gemäss Absatz 4.

Die Netto-Investitionsausgaben umfassen die Investitionsausgaben und -einnahmen betreffend Schulanlagen und weitere Investitionen gemäss den §§ 17 und 18 FiV, die für die obligatorischen und fakultativen Angebote der Volksschule gemäss der Volksschulgesetzgebung getätigt werden, insbesondere für den Schulbetrieb und die Schulverwaltung. Dabei werden Ausgaben zum Landerwerb von Schulanlagen nicht berücksichtigt.

Die jährlichen Abschreibungen auf den Netto-Investitionsausgaben werden mit den Abschreibungssätzen der verschiedenen Anlagekategorien gemäss § 20 FiV berechnet.

Die um die jährlichen Abschreibungen verminderten Netto-Investitionsausgaben (Restbuchwerte) werden kalkulatorisch mit dem im Kalenderjahr zuletzt publizierten Hypothekarischen Referenzzinssatz des Bundesamts für Wohnungswesen (BWO) abzüglich 0,25 Prozentpunkte verzinst.

Art. 28 Betriebskostenanteil

Der Betriebskostenanteil setzt sich zusammen aus dem Aufwand und dem Ertrag für die obligatorischen und fakultativen Angebote der Volksschule gemäss Volksschulgesetzgebung, insbesondere für die Schulanlagen, den Schulbetrieb und die Schulverwaltung.

Ausgenommen sind Abschreibungen, Baurechtszinsen für Grundstücke von Schulanlagen sowie Aufwände und Erträge, die lediglich Schülerinnen und Schüler der Standortgemeinden betreffen.

5. Schlussbestimmung

Art. 29 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2026 in Kraft.

§ 14 gilt bis 31. Juli 2029.

§ 19 gilt bis 31. Juli 2028.

Aarau, 18. Februar 2026

Regierungsrat Aargau Landammann Attiger Staatsschreiberin Filippi

2026/05-06