421.331

Verordnung über die Förderung von Kindern und Jugendlichen mit besonderen schulischen Bedürfnissen

Vom 28.06.2000 (Stand 01.08.2013)

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf die §§ 15 Abs. 6 und 91 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 17. März 19811,

beschliesst:

1. Einschulungs-, Klein- und Werkjahrklassen

1.1. Einleitung

Art. 1 Grundsatz

Einschulungs-, Klein- und Werkjahrklassen sind Abteilungen der Volksschule. Klein- und Werkjahrklassen sind nach heilpädagogischen Grundsätzen zu führen.

Für die Lehrkräfte von Einschulungsklassen ist in der Regel eine heilpädagogische Zusatzausbildung nicht erforderlich.

Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind für diese Klassen die Bestimmungen für die Volksschule massgebend.

1.2. Einschulungsklasse

Art. 2 Zweck

In den Einschulungsklassen wird dem Entwicklungsstand des Kindes durch eine gezielte, individuelle Förderung und mit einer allmählichen Eingewöhnung an das Schulleben Rechnung getragen.

Art. 3 Lehrplan

Für die Einschulungsklasse ist der Lehrplan der 1. Klasse Primarschule verbindlich. Der Lehrstoff wird auf 2 Jahre verteilt.

1.3. Kleinklassen Primarschule und Oberstufe mit Werkjahr

Art. 4 Lehrplan

Der Lehrplan der Regelklassen der Primar- und Realschule dient den Kleinklassen als Richtlinie.

Zur Förderung der handwerklichen Fertigkeiten und der Berufswahlreife können in Kleinklassen Oberstufe besondere Vorkehrungen getroffen werden. Das Departement Bildung, Kultur und Sport bewilligt die entsprechenden Massnahmen.

Art. 5 Werkjahr

Im Werkjahr können Kleinklassenschülerinnen und -schüler ihr 11. obligatorisches Schuljahr absolvieren. Es können auch Realschülerinnen und -schüler aufgenommen werden.

Für das Werkjahr erlässt der Regierungsrat einen speziellen Lehrplan.

2. Integrierte Heilpädagogik

Art. 6 Zweck

Wo die pädagogischen, organisatorischen und strukturellen Voraussetzungen es zulassen, Kinder oder Jugendliche mit besonderen schulischen Bedürfnissen auf der Grundlage des Unterrichts in Regelklassen zu unterrichten und zu fördern, können Regelklassen heilpädagogisch unterstützt werden. Diese können auch an die Stelle von Kleinklassen und Einschulungsklassen treten.

Art. 7 Zuweisung

Für Schülerinnen und Schüler besteht kein Anspruch auf wahlweise Zuweisung in eine Regelklasse mit heilpädagogischer Unterstützung oder in eine Klein- bzw. Einschulungsklasse.

Art. 8 Zuteilung von Ressourcen

Die Pensenzuteilung basiert auf einem Richtwert von wöchentlich 0,15 Lektionen pro Schülerin oder Schüler des Kindergartens sowie der Primar-, Real- und Sekundarschule zur Förderung bei Lernschwierigkeiten.

Bei paralleler Führung von Regelklassen mit heilpädagogischer Unterstützung und Kleinklassen dürfen die vom Kanton zugeteilten Lektionen insgesamt nicht höher sein als bei Führung von Regelklassen mit heilpädagogischer Unterstützung allein.

Das Departement Bildung, Kultur und Sport formuliert Standards für die heilpädagogische Unterstützung von Regelklassen.

Art. 9 Lehrplan

Für Regelklassen mit heilpädagogischer Unterstützung ist der Lehrplan der jeweiligen Regelklasse verbindlich, wobei Schülerinnen und Schüler mit Lernschwierigkeiten nicht an dasselbe Ziel geführt werden müssen.

Art. 10 Begleitung und Berichterstattung

Schulpflegen von Gemeinden und Gemeindeverbänden, die sich zur Führung von Regelklassen mit heilpädagogischer Unterstützung entschieden haben, werden bei Bedarf von einer durch das Departement Bildung, Kultur und Sport bezeichneten Stelle begleitet. Das Inspektorat kann jeweils am Ende jedes zweiten Schuljahrs einen Bericht verlangen.

3. Integration fremdsprachiger Kinder und Jugendlicher

Art. 11 Zweck

Die Massnahmen zur Integration fremdsprachiger Kinder und Jugendlicher schaffen die Voraussetzungen, die Einschulung in die Regelklassen ohne Schwierigkeiten sicherzustellen, sprachlich bedingte Rückstände in rund 3 Jahren ohne Repetition aufzuholen und allfällige im fremdsprachlichen Umfeld begründete Schulschwierigkeiten zu überwinden.

Die Zusammenarbeit von Kanton und Gemeinden mit diplomatischen Vertretungen und privaten Institutionen ergänzt die entsprechenden Massnahmen und verfolgt das Ziel, dass fremdsprachige Schülerinnen und Schüler parallel zur Integration in ihrer Muttersprache und der Kultur ihres Heimatlandes verwurzelt bleiben.

Art. 12 Deutsch im Kindergarten

Für Kindergartenschülerinnen und -schüler, deren Erstsprache nicht Deutsch ist, bewilligt das Departement Bildung, Kultur und Sport den Gemeinden für 3 Kinder 3, für 4 bis 6 Kinder 4, für 7 bis 10 Kinder 6, für 11 bis 13 Kinder 8 Lektionen und für jeweils 3 weitere Kinder je eine zusätzliche Lektion. Ausnahmsweise kann es auf Antrag der Schulpflege auch für weniger als 3 Kinder bis 2 zusätzliche Lektionen bewilligen.

Art. 13 Stützkurse

Schülerinnen und Schüler, deren Erstsprache nicht Deutsch ist, haben in der 1. und 2. Klasse der Primarschule und in Ausnahmefällen in einer höheren Klasse Anspruch auf den Besuch eines Stützkurses von 2 Lektionen pro Woche. Werden nicht mindestens 2 Schülerinnen oder Schüler gemeinsam unterrichtet, besteht nur ein Anspruch auf eine Lektion.

Das Departement Bildung, Kultur und Sport bewilligt die Stützkurse. In der Regel werden in einem Kurs maximal 6 Schülerinnen und Schüler gemeinsam unterrichtet. Bei der Bildung grösserer Kurse können mehr als 2 Lektionen pro Woche bewilligt werden.

Die Lektionen sind gleichmässig über die Woche zu verteilen.

Art. 14 Intensivkurse

Schülerinnen und Schüler, die im Verlauf des 2. Kindergartenjahrs oder später aus einem fremdsprachigen Land oder Gebiet einreisen, haben ab der 1. Klasse der Primarschule Anspruch auf den Besuch eines Deutsch-Intensivkurses von 4 bis 6 Lektionen pro Woche für die Dauer eines Jahres; in Ausnahmefällen kann das Departement Bildung, Kultur und Sport eine Verlängerung dieser Massnahme bewilligen. Werden nicht mindestens 2 Schülerinnen oder Schüler gemeinsam unterrichtet, besteht nur ein Anspruch auf 4 Lektionen.

Das Departement Bildung, Kultur und Sport bewilligt die Deutsch-Intensivkurse. In der Regel werden in einem Kurs maximal 6 Schülerinnen und Schüler gemeinsam unterrichtet. Bei der Bildung grösserer Kurse können mehr als 6 Lektionen pro Woche bewilligt werden. In Ausnahmefällen können auch Intensivkurse mit anderem Fächerinhalt bewilligt werden.

Die Lektionen sind gleichmässig über die Woche zu verteilen.

Art. 15 Einschulungsbegleitung

Schülerinnen und Schülern, die nach Beginn der Primarschule oder später aus einem fremdsprachigen Land oder Gebiet einreisen und grosse schulische Bildungslücken haben, kann eine Einschulungsbegleitung als Zusatzangebot zum Intensivkurs gewährt werden.

Das Departement Bildung, Kultur und Sport kann als Einschulungsbegleitung pro Schülerin bzw. Schüler eine Lektion während 12 Schulwochen bewilligen.

Das Departement Bildung, Kultur und Sport kann Gemeinden mit mindestens 6 neu zugezogenen fremdsprachigen Kindern und Jugendlichen als feste Einschulungsbegleitung gestützt auf die erhobenen Bedürfnisse Lektionen im Rahmen von Absatz 2 für die Dauer von einem oder zwei Semestern bewilligen.

Art. 16 Kommunale und regionale Integrationskurse

Das Departement Bildung, Kultur und Sport kann einer Gemeinde oder mehreren Gemeinden einer Region mit mindestens 6 neu zugezogenen fremdsprachigen Kindern und Jugendlichen oder einem bereits vorhandenen hohen Anteil fremdsprachiger Schülerinnen und Schüler anstelle von Intensivkursen gemäss § 14 und Einschulungsbegleitungen gemäss § 15 einen auf ein Jahr befristeten Integrationskurs bewilligen.

In kommunalen Integrationskursen werden die Schülerinnen und Schüler individuell, schrittweise in eine Klasse integriert.

In den regionalen Integrationskursen bleiben Schülerinnen und Schüler während 3 Monaten bis zu einem Jahr und werden anschliessend in eine Klasse ihrer Wohngemeinde eingeschult.

Art. 17 Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur

Das Departement Bildung, Kultur und Sport vermittelt zwischen Schulpflegen, Konsulaten und Elternvereinigungen Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur.

Die Kurse werden durch Konsulate und Elternvereinigungen organisiert und können nach Bedarf bis zu 4 Unterrichtsstunden pro Woche umfassen. Die zuständigen Stellen und Behörden fördern durch eine angemessene Stundenplangestaltung, durch allfällige Dispensationen und durch unentgeltliche Überlassung von Schulraum und Verbrauchsmaterialien die Integration dieser Kurse in die bestehende Schulorganisation.

Der Besuch der Kurse wird im Zeugnis vermerkt.

Art. 18 Verfahren

Das Departement Bildung, Kultur und Sport klärt im Hinblick auf die gemäss den §§ 13–17 bereitzustellenden Angebote die jeweiligen Bedürfnisse von Schülerinnen und Schülern, die dem regulären Unterricht aus sprachlichen oder anderen Gründen nicht zu folgen vermögen, sowie der Schule vor Ort ab und koordiniert die entsprechenden Pensenmeldungen der Schulpflegen.

Die Schulpflege entscheidet über die Zuweisung der betroffenen Schülerinnen und Schüler in das jeweilige Angebot, nachdem die entsprechenden Pensenbewilligungen des Departement Bildung, Kultur und Sportes vorliegen.

4. Fördermassnahmen für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Begabungen

Art. 19 Zweck

Massnahmen zur Begabungsförderung sollen helfen, herausragende Fähigkeiten frühzeitig zu erkennen, überdurchschnittliche Leistungsbereitschaft zu unterstützen, Sach-, Sozial- und Selbstkompetenz zu stärken und Fehlentwicklungen zu vermeiden.

Art. 20 Förderangebote; Grundsatz

Die Schulpflege hat dafür zu sorgen, dass die Begabungsförderung in erster Linie innerhalb der bestehenden Schulorganisation und mit den zur Verfügung stehenden Mitteln vor Ort sichergestellt ist.

Die Schulpflege kann Schülerinnen und Schülern mit besonderen Begabungen den Besuch von Lektionen in einer höheren Klasse oder in einem anderen Schultyp gestatten.

Die Schulpflege kann in Ergänzung zur bestehenden Schulorganisation Gruppen- und Einzelangebote für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Begabungen einrichten.

Art. 21 Gruppenangebote

Sind die innerhalb der bestehenden Schulorganisation möglichen Fördermassnahmen ausgeschöpft, kann das Departement Bildung, Kultur und Sport auf Gesuch der Schulpflege die Kosten für ein Gruppenangebot zu Gunsten von mindestens 3 Schülerinnen und Schülern übernehmen, deren besondere Begabungen durch ihre Lehrperson, eine andere Fachperson oder eine Fachstelle bestätigt sind.

Die Schulpflege hat mit ihrem schriftlichen Gesuch einen Detailbeschrieb des vorgesehenen Gruppenangebots einzureichen.

Wird die erforderliche Mindestgrösse der Gruppe nicht erreicht, können die betroffenen Gemeinden ein regionales Angebot bereitstellen.

Art. 22 Einzelangebote

Personen, welche bei Schülerinnen und Schülern mit besonderen Begabungen die elterliche Sorge ausüben, können bei der Schulpflege ein Gesuch stellen, in Ergänzung zu den bereits ergriffenen Fördermassnahmen ein Einzelangebot einzurichten.

Mit dem schriftlichen Gesuch sind folgende Unterlagen einzureichen:

  1. Bericht über die Vorgeschichte aus der Sicht der Eltern;

  2. Bericht des zuständigen psychologischen Schuldienstes.

Soweit die Schulpflege das Gesuch unterstützt und die damit verbundenen Mehrkosten vom Kanton übernommen werden sollen, hat sie mit den am Förderprozess beteiligten Personen eine individuelle Lernvereinbarung abzuschliessen und diese zusammen mit dem privaten Gesuch um Gewährung eines Einzelangebots an das Departement Bildung, Kultur und Sport weiterzuleiten.

Mit der individuellen Lernvereinbarung sind die Zielsetzung, die vorgesehenen Massnahmen und die Verantwortlichkeiten aller am Förderprozess beteiligten Personen auszuweisen.

Art. 23 Zuteilung von Ressourcen

Das Departement Bildung, Kultur und Sport teilt aus dem für Fördermassnahmen bereitgestellten Kredit den ein Gesuch stellenden Schulpflegen die entsprechenden Ressourcen zu.

Das Departement Bildung, Kultur und Sport berücksichtigt bei seinem Entscheid über die Zuteilung von Beiträgen zur Errichtung spezieller Förderangebote an Schulen im Wesentlichen folgende Aspekte:

  1. die Bereitschaft der Schule, klassenübergreifende Förderangebote bereitzustellen;

  2. die Bereitschaft der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes, Schülerinnen und Schüler mit besonderen Begabungen aus anderen Gemeinden ohne Überbindung von Schulgeldern in ihr Förderprogramm aufzunehmen;

  3. die Schülerzahlen der bestehenden Abteilungen.

Art. 24 Regionale Förderangebote

Das Departement Bildung, Kultur und Sport kann Förderangebote in Form von regionalen Einrichtungen für mehrere Schulen gemeinsam bereitstellen.

Art. 25 Berichterstattung

Schulpflegen von Gemeinden oder Gemeindeverbänden, denen in Ergänzung ihres Schulangebotes zusätzliche kostenwirksame Fördermassnahmen bewilligt wurden, haben dem Departement Bildung, Kultur und Sport jeweils am Ende eines Schuljahres oder nach Abschluss dieser Massnahmen Bericht zu erstatten.

5. Unterstützende Massnahmen im Einzelfall

Art. 26 Bewilligung kostenwirksamer Massnahmen

Das Departement Bildung, Kultur und Sport kann auf Gesuch der Schulpflege heilpädagogische oder andere unterstützende Massnahmen im Einzelfall gewähren, wo schulpflichtige, in den Regelklassenunterricht integrierte Kinder und Jugendliche auf Grund einer erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigung auf zusätzliche Hilfe angewiesen sind. Nicht unter solche Massnahmen fallen Therapien.

Die Schulpflege hat dem Gesuch folgende Unterlagen beizulegen:

  1. Bericht über die Vorgeschichte aus der Sicht der Eltern oder der betroffenen Lehrperson;

  2. Bericht einer psychologischen oder medizinischen Fachstelle.

  3. Individuelle Lernvereinbarung.

Für die Dauer eines Schulausschlusses gemäss § 38c lit. f und § 38d des Schulgesetzes vom 17. März 19812 kann das Departement Bildung, Kultur und Sport auf Antrag der Schulpflege und Empfehlung des Inspektorats unterstützende Massnahmen im Einzelfall bis maximal 6 Lektionen pro Woche bewilligen.

Art. 26a Berichterstattung

Schulpflegen von Gemeinden oder Gemeindeverbänden, denen in Ergänzung ihres Schulangebots zusätzliche unterstützende Massnahmen im Einzelfall bewilligt wurden, haben dem Departement Bildung, Kultur und Sport jeweils am Ende eines Schuljahrs oder nach Abschluss dieser Massnahmen Bericht zu erstatten.

6.

6.1.

Art. 27

Art. 28

Art. 29

6.2.

Art. 30

Art. 31

6.3.

Art. 32

Art. 33

6.4.

Art. 34

7. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 35 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung über die Kleinklassen (Kleinklassenverordnung) vom 15. März 19953 wird aufgehoben.

Art. 36 Inkrafttreten

Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Oktober 2000 in Kraft.

Aarau, 28. Juni 2000

Regierungsrat Aargau Landammann Wertli Staatsschreiber Pfirter

2000 S. 112