422.211

Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung

Vom 07.11.2007 (Stand 01.01.2023)

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf die §§ 4 Abs. 3, 5 Abs. 3, 5a Abs. 2, 5b Abs. 2, 9 Abs. 3, 10 Abs. 1, 11 Abs. 3, 16 Abs. 2 und 4, 22 Abs. 3, 23 Abs. 3, 35 Abs. 1, 36 Abs. 3, 37, 40 Abs. 3, 45 Abs. 2, 46 Abs. 2, 47 Abs. 2, 48 Abs. 1 und 2, 49 Abs. 5 und 6, 50 Abs. 3, 51 Abs. 2, 52 Abs. 2, 54 Abs. 5, 57 Abs. 3, 58, 60 Abs. 3, 62 Abs. 2, 63 Abs. 3 des Gesetzes über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) vom 6. März 20071, § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsgesetz) vom 26. März 19852, § 4 Abs. 3 und § 6 des Dekrets über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen vom 14. März 20003 sowie § 2 des Dekrets über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren vom 23. November 19774)

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zusammensetzung der Berufsbildungskommission

Die Berufsbildungskommission setzt sich aus 13–15 Mitgliedern zusammen und wird von der Vorsteherin beziehungsweise vom Vorsteher des Departements Bildung, Kultur und Sport präsidiert. Die Leiterin beziehungsweise der Leiter der Abteilung Berufsbildung und Mittelschule nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

Bei der Ernennung der Mitglieder berücksichtigt das Departement Bildung, Kultur und Sport die Partner der Berufs- und Weiterbildung angemessen.

Die Berufsbildungskommission kann zur Vorbereitung der Geschäfte Arbeitsgruppen und Subkommissionen bilden.

Art. 2 Aufgaben der Berufsbildungskommission

Die Berufsbildungskommission berät das Departement Bildung, Kultur und Sport in strategischen Fragen der Berufsbildung, namentlich betreffend Berufsvorbereitung, berufliche Grundbildung inklusive Berufsmaturität, höhere Berufsbildung und Weiterbildung.

Die Berufsbildungskommission nimmt insbesondere Stellung zu

  1. wesentlichen Änderungen der Berufszuteilungsplanung für die berufliche Grundbildung und der Standorte für kantonale höhere Fachschulen,

  2. Entwicklungstendenzen auf kantonaler, eidgenössischer und internationaler Ebene,

  3. wesentlichen Änderungen der Erlasse im Geltungsbereich des Gesetzes über die Berufs- und Weiterbildung,

  4. kantonalen Projekten der beruflichen Bildung samt ihren Schnittstellen zur Volksschule und zu weiterführenden Bildungsgängen,

  5. weiteren Fragen, die ihr von den Kommissionsmitgliedern oder vom Departement Bildung, Kultur und Sport unterbreitet werden.

Art. 3 Rahmenvertrag

Der Rahmenvertrag wird in der Regel auf 4 Jahre abgeschlossen.

Er beinhaltet längerfristige Vorgaben und Entwicklungsziele.

Die Kündigungsmodalitäten werden in den Rahmenverträgen geregelt.

Art. 4 Jahresvertrag

Der Jahresvertrag beinhaltet insbesondere messbare Leistungsziele, die in der Regel aus den Entwicklungszielen im Rahmenvertrag abgeleitet werden.

Art. 5 Controlling

Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule überprüft mindestens einmal jährlich den Erfüllungsgrad des Rahmen- und des Jahresvertrags.

Art. 6 Amortisationsverlauf

Art. 7 Rechnungslegung und Revision

Die Leistungserbringer führen eine aussagekräftige Rechnung als Grundlage für die Berechnung, Überwachung und Abrechnung des Beitrags im Rahmen des Jahresvertrags sowie für die betriebswirtschaftliche Führung.

Grundlagen für die Rechnungsführung, die Jahresrechnung, die Kosten- und Leistungsrechnung sowie den Revisionsbericht der gemäss § 15 GBW bezeichneten Berufsfachschulen bilden der Standard der Fachempfehlung 21 der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung (Swiss GAAP FER 21), das Handbuch für das Finanz- und Rechnungswesen des Departements Bildung, Kultur und Sport sowie die darin für die Berufsfachschulen adaptierten Kontenrahmen des Harmonisierten Rechnungsmodells 2 (HRM) oder der Schweizer Kontenrahmen KMU.

Die Revision umfasst insbesondere die Prüfung, ob die Jahresrechnung den Vorschriften des GBW und dieser Verordnung, des Rechnungslegungsstandards Swiss GAAP FER 21 und des Handbuchs für das Finanz- und Rechnungswesen gemäss Absatz 2 entspricht.

Art. 7a Externe Revisionsstelle

Die externe Revisionsstelle (natürliche Personen und Revisionsunternehmen) der gemäss § 15 GBW bezeichneten Berufsfachschulen muss über die entsprechende eidgenössische Zulassung gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) vom 16. Dezember 20055 verfügen.

§ 6 Abs. 1 des Unvereinbarkeitsgesetzes vom 29. November 19836 ist sinngemäss anwendbar.

Die Person, welche die Revision leitet, darf das Mandat längstens während sieben Jahren ausführen. Sie darf das gleiche Mandat erst nach einem Unterbruch von drei Jahren wieder aufnehmen.

Art. 7b Verfügungsbefugnisse von Anbietern der schulischen Bildung

Die öffentlichen Berufsfachschulen und Lehrwerkstätten können zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach der Leistungsvereinbarung Verfügungen erlassen, insbesondere:

  1. Aufnahmeentscheide,

  2. Promotionsentscheide,

  3. Entscheide über Disziplinarmassnahmen,

  4. Entscheide betreffend Gebühren und Auslagen.

Die anerkannten öffentlichen und privaten höheren Fachschulen können zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach der Leistungsvereinbarung Verfügungen erlassen, insbesondere:

  1. Entscheide gemäss Absatz 1,

  2. Entscheide über die Erteilung von Diplomen.

2. Berufliche Grundbildung

2.1. Bildung in beruflicher Praxis

Art. 8 Bildungsbewilligung

Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule kann die Bewilligungen befristen oder mit Bedingungen oder Auflagen verbinden.

Art. 9 Aufsicht

Die Aufsicht wird namentlich wahrgenommen durch

  1. Betriebsbesuche,

  2. Zwischenprüfungen,

  3. Auswertung von Evaluationen in der beruflichen Praxis, in den Berufsfachschulen und den überbetrieblichen Kursen,

  4. Auswertung der Ergebnisse der Qualifikationsverfahren.

Die Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis haben dem Berufsinspektorat und den von diesem beigezogenen Fachpersonen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und den Besuch der Lernorte zuzulassen.

Art. 10 Anordnung von qualitätssichernden Massnahmen

Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule kann einen Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis, dessen Bildungsangebot mangelhaft ist, zum Einsatz qualitätssichernder Instrumente verpflichten oder selber qualitätssichernde Massnahmen anordnen. Die entstehenden Kosten können dem Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis auferlegt werden.

Ist der Erfolg der beruflichen Grundbildung wegen mangelnder Leistungen der oder des Lernenden in Frage gestellt, ordnen der Anbietende der Bildung in beruflicher Praxis und die Berufsfachschule die notwendigen Massnahmen an. Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule ist darüber zu informieren.

Art. 11 Anerkennung von Kursen für Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern in Lehrbetrieben

Der Kanton anerkennt Kurse von Institutionen, welche die bundesrechtlichen Vorschriften und den Lehrplan, Ausgabe 2016, der Schweizerischen Berufsbildungsämter-Konferenz (SBBK)7 erfüllen. Dem Gesuch an die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule sind Kursprogramm, Kursinhalte, Kurskalkulation und Qualitätskonzept beizulegen.

2.2. Schulische Bildung

2.2.1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 11a Aufsicht

Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule ist für die Aufsicht über die gemäss § 15 GBW bezeichneten Berufsfachschulen zuständig. Sie kann insbesondere:

  1. Auskünfte und Unterlagen verlangen,

  2. Mahnungen und Weisungen erlassen,

  3. die Revision auf die Prüfung bestimmter Sachverhalte auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen und der Leistungsvereinbarung ausdehnen,

  4. Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anordnen.

Art. 12 Abteilungsbildung

Für die Abteilungsgrössen in der beruflichen Grundbildung gelten folgende Vorgaben:

  1. Abteilungen mit dem Ziel Berufsattest: mindestens 6, höchstens 18 Lernende,

  2. Abteilungen mit dem Ziel eidgenössisches Fähigkeitszeugnis: mindestens 6, höchstens 24 Lernende,

  3. Abteilungen mit dem Ziel Berufsmaturität: mindestens 8, höchstens 24 Lernende.

Abteilungen gemäss Absatz 1 lit. a können ab einer Anzahl von 19 Lernenden geteilt werden. Die übrigen Abteilungen können ab einer Anzahl von 25 Lernenden geteilt werden.

Aus wichtigen Gründen kann die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule Ausnahmen bewilligen.

Für die Bildung der Abteilungen ist die Anzahl Lernende in der zweiten Schulwoche massgebend. Die Anzahl Abteilungen bleibt grundsätzlich während des ganzen Schuljahrs unverändert.

Art. 13
Art. 14 Mitsprache der Lernenden

Das Organisationsstatut regelt die Mitsprache der Lernenden.

Zur Wahrnehmung der Mitsprache können sich die Lernenden organisieren.

Art. 15 Schulabsenzen

Als Entschuldigungsgründe für Schulversäumnisse gelten insbesondere:

  1. Krankheit oder Unfall, wenn dadurch der Schulbesuch verunmöglicht wird,

  2. Todesfall in der Familie,

  3. Erfüllung gesetzlicher Pflichten,

  4. auswärtige Arbeit, wenn zufolge der Entfernung des Arbeitsorts der Schulbesuch nicht zugemutet werden kann, jedoch höchstens während zwei Schultagen pro Semester.

Arbeitsbelastung im Betrieb ist kein Grund für eine Schulabsenz.

Der Besuch der Pflichtfächer an den Berufsfachschulen und der Besuch der überbetrieblichen Kurse und vergleichbarer dritter Lernorte ist obligatorisch. Die Organisationen der Arbeitswelt legen Zeitpunkt und Dauer von überbetrieblichen Kursen und vergleichbaren dritten Lernorten unter Berücksichtigung der bundesrechtlichen Vorgaben und in Abstimmung mit den übrigen Lernorten fest.

Art. 16 Disziplinarmassnahmen

Neben den in § 22 GBW geregelten Disziplinarmassnahmen stehen der Schulleitung folgende Disziplinarbefugnisse zu:

  1. schriftlicher Verweis,

  2. Bussen bis zum Höchstbetrag von Fr. 20.– pro Lektion für unentschuldigte Absenzen sowie von bis zu Fr. 100.– für weitere Verstösse gegen Disziplinartatbestände, die in der Schulordnung ausdrücklich mit Busse in bestimmter Höhe bedroht sind,

  3. Verpflichtung zu einer erzieherisch sinnvollen Tätigkeit von höchstens 8 Stunden pro Woche während der Freizeit,

  4. vorbeugender Ausschluss von besonderen Schulveranstaltungen, wie insbesondere Lagern oder Projektwochen,

  5. schriftliche Androhung der Wegweisung von der Schule.

Den Lehrpersonen stehen insbesondere folgende Disziplinarbefugnisse zu:

  1. Ermahnung,

  2. schriftliche Arbeit,

  3. Wegweisung von einzelnen Unterrichtslektionen,

  4. Wegweisung vom Unterricht des laufenden Tages mit der Verpflichtung, im Lehrbetrieb zur Arbeit zu erscheinen.

Bussengelder sind für Veranstaltungen von Lernenden oder gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

2.2.2. Nicht vom Kanton geführte öffentliche Berufsfachschulen

Art. 17 Organe

Die Organe der Berufsfachschulen sind der Schulvorstand, die Schulleitung und die Lehrpersonenkonferenz.

Art. 18 Zusammensetzung, Organisation und
Wahl des Schulvorstands

Der Träger der Berufsfachschule bestimmt Zusammensetzung und Organisation des Schulvorstands und wählt die Vorstandsmitglieder.

Die Amtsdauer endet jeweils am 31. Juli des auf die Wahlen des Grossen Rats folgenden Jahrs.

Die Rektorin beziehungsweise der Rektor der Berufsfachschule nimmt an den Sitzungen des Schulvorstands mit beratender Stimme teil.

Art. 19 Aufgaben des Schulvorstands

Neben den Aufgaben gemäss § 17 GBW ist der Schulvorstand zuständig für

  1. den Erlass ergänzender Vorschriften über Organisation und Betrieb der Schule, namentlich das Absenzen- und Urlaubswesen,

  2. die Beschlussfassung über das Budget, die Festlegung der Gemeindebeiträge und die Genehmigung der von der Kontrollstelle geprüften Rechnung,

  3. den Antrag an den Träger der Berufsfachschule auf Beschaffung von Schulräumen sowie die Stellungnahme zu Bau- und Mietvorhaben,

  4. den Abschluss von Leistungsvereinbarungen,

  5. die Beschaffung und den Unterhalt der notwendigen Schuleinrichtungen.

Der Schulvorstand kann die Kompetenzen des Personalwesens ganz oder teilweise an die Schulleitung delegieren.

Die Schulleitung ist in jedem Fall vor allen Personalentscheiden anzuhören.

Art. 20 Schulleitung

Die Berufsfachschule steht unter der Leitung einer Rektorin beziehungsweise eines Rektors.

Die Aufgaben und Befugnisse der Rektorin beziehungsweise des Rektors sowie der weiteren Mitglieder der Schulleitung werden vom Schulvorstand festgelegt.

Art. 21 Lehrpersonenkonferenz

Die Lehrpersonen jeder Berufsfachschule bilden eine Konferenz.

Das Organisationsstatut regelt Organisation, Aufgaben und Befugnisse der Lehrpersonenkonferenz sowie Art der Vertretung im Schulvorstand.

2.2.3. Schulübergreifende Sitzungen und Konferenzen

Art. 22 Kantonale Lehrpersonenkonferenz

Die Lehrpersonen der Berufsfachschulen aller Bereiche können eine kantonale Lehrpersonenkonferenz bilden.

Die kantonale Lehrpersonenkonferenz kann zu berufsbildungspolitischen und berufspädagogischen Fragen Stellung nehmen.

Art. 23 Rektorenkonferenzen

Die Schulleitungen der öffentlichen Berufsfachschulen, der kantonalen Schule für Berufsbildung und der kantonalen Höheren Fachschulen bilden eine Rektorenkonferenz.

Die Rektorenkonferenz nimmt Stellung zu grundsätzlichen Fragen der Berufsbildung, pflegt den Meinungsaustausch mit der Abteilung Berufsbildung und Mittelschule und koordiniert schulorganisatorische Belange.

Konferenzstatut und Organisationsreglement bedürfen der Genehmigung durch die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule.

Art. 24 Präsidentinnen und Präsidenten der Schulvorstände

Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule kann zwecks Besprechung wichtiger Fragen, insbesondere von Vollzugsfragen, die Schulvorstandspräsidentinnen und Schulvorstandspräsidenten zu Sitzungen und Konferenzen einberufen.

2.3. Lernende mit besonderen bildungsrelevanten Bedürfnissen und schulärztlicher Dienst

Art. 25 Umwandlung des Lehrverhältnisses

Bei Vorliegen wichtiger Gründe wandelt die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule nach Anhörung der lernenden Person und der Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis das Lehrverhältnis um.

Die Umwandlung erfolgt in der Regel auf Beginn eines Semesters, jedoch in der Regel nicht mehr im letzten Lehrjahr.

Art. 26 Anpassung der Ausbildung

Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule nach Anhörung der lernenden Person und der Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis die Ausbildungszeit verkürzen oder verlängern.

Art. 26a Nachteilsausgleich

Lernende mit Behinderungen, bei denen die damit verbundenen Funktionsstörungen ärztlich beziehungsweise fachpsychologisch nachgewiesen sind, haben Anspruch auf einen angemessenen Nachteilsausgleich.

Die betreffenden Nachweise sind rechtzeitig vor Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs im Hinblick auf Promotionsentscheide und Prüfungen zu erbringen.

Über Art und Umfang der Massnahmen zum Nachteilsausgleich entscheidet die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule.

Im Bereich des schulischen Unterrichts können die Schulleitungen mit den Lernenden Vereinbarungen über Massnahmen zum Nachteilsausgleich abschliessen. Kommt keine Vereinbarung zustande, fällt die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule einen Entscheid.

Art. 26b Case Management Berufsbildung

Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule führt eine Fachstelle Case Management Berufsbildung.

Die Fachstelle unterstützt Jugendliche und junge Erwachsene, deren berufliche Integration nach der Volksschule, einer Zwischenlösung oder einem Lehrabbruch gefährdet ist. Zur Erreichung eines Abschlusses auf der Sekundarstufe II bietet sie insbesondere folgende Dienstleistungen an:

  1. Beratung und Begleitung,

  2. Massnahmen- und Förderplanung,

  3. Vernetzung mit allen beteiligten Akteuren.

Soweit notwendig und möglich sorgt die Fachstelle über institutionelle Grenzen hinweg für ein planmässiges und koordiniertes Vorgehen.

Art. 27 Fachpersonen für fachkundige individuelle Begleitung

Jede Berufsfachschule stellt für die fachkundige individuelle Begleitung (FIB) ihren Lernenden eine oder mehrere Fachpersonen zur Verfügung.

Die Berufsfachschulen sorgen dafür, dass die für die FIB zuständigen Fachpersonen über ausreichende Qualifikationen verfügen.

Art. 27a Angebot

Die für die FIB zuständigen Fachpersonen erstellen auf Anfrage der einzelnen Lernenden, eines Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis, einer Lehrperson oder einer erziehungsberechtigten Person eine allgemeine Situationsanalyse.

Die fachkundige individuelle Begleitung umfasst insbesondere folgende Massnahmen:

  1. Beratung und Begleitung an allen Lernorten unter Berücksichtigung des Umfelds der Lernenden,

  2. Förderplanung,

  3. Vernetzung mit allen beteiligten Akteuren.

Für die Qualitätssicherung ist die Schulleitung zuständig.

Art. 27b Kosten

Die allgemeine Situationsanalyse gemäss § 27a Abs. 1 ist für alle Lernenden unentgeltlich.

Die fachkundige individuelle Begleitung gemäss § 27a Abs. 2 ist für Lernende in der zweijährigen beruflichen Grundbildung mit Berufsattest unentgeltlich. Von anderen Lernenden können die Berufsfachschulen einen Kostenbeitrag von höchstens Fr. 40.– pro Stunde verlangen.

Art. 28

Art. 29

Art. 30

Art. 31

Art. 32

Art. 33 Schulärztlicher Dienst

Für den schulärztlichen Dienst gelten die §§ 19–27 der Verordnung über die Schuldienste vom 3. Mai 20178 sinngemäss.

Bei nicht kantonalen Berufsfachschulen kann der Schulvorstand, bei kantonalen Berufsfachschulen und bei der Kantonalen Schule für Berufsbildung die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule eine oder mehrere Schulärztinnen beziehungsweise einen oder mehrere Schulärzte beauftragen.

3. Qualifikationsverfahren und Ausweise

3.1. Allgemeines

Art. 34 Organisation

Die Gesamtleitung der Qualifikationsverfahren obliegt der Abteilung Berufsbildung und Mittelschule.

Sie kann die Durchführung des betrieblichen Qualifikationsverfahrens Dritten übertragen.

Für die Organisation der schulischen Qualifikationen sind die Schulleitungen der jeweiligen Schulen beziehungsweise die von den Schulen beauftragten Prüfungsleitungen zuständig.

Art. 35 Durchführung

Die von der Abteilung Berufsbildung und Mittelschule mit der Durchführung des Qualifikationsverfahrens Beauftragten verfügen im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben über Weisungsbefugnisse bezüglich Abnahme der Prüfungen und Korrektur der Prüfungsarbeiten.

An der Notengebung sind zwei Prüfungsexpertinnen beziehungsweise Prüfungsexperten beteiligt. Bei Uneinigkeit entscheiden die mit der Durchführung der Qualifikationsverfahren Beauftragten.

Alle am Qualifikationsverfahren beteiligten Personen haben über ihre Tätigkeit Stillschweigen zu wahren.

Art. 36 Nichterscheinen zur Prüfung und unredliches Verhalten

Das Qualifikationsverfahren kann in folgenden Fällen in Bezug auf die betroffenen Prüfungsteile oder bei groben Verstössen auch in Bezug auf die ganze Prüfung als nicht bestanden erklärt werden:

  1. unentschuldigtes Nichterscheinen zur Prüfung,

  2. Abgabe von Plagiaten,

  3. Verstoss gegen die Prüfungsordnung.

Bei geringfügigen Verstössen gegen die Prüfungsordnung entscheiden die mit der Durchführung des Qualifikationsverfahrens Beauftragten im Einzelfall über das weitere Vorgehen.

Das Qualifikationsverfahren kann frühestens beim nächsten ordentlichen Prüfungstermin wiederholt werden.

Art. 37 Plagiate

Die Schulleitung kann Abschlussarbeiten auf korrekte und vollständige Angabe der Quellen überprüfen. Die anonymisierten Abschlussarbeiten können dazu vervielfältigt, in einer geschlossenen Datenbank gespeichert und einer anderen Schulleitung zum direkten Vergleich mit einer Arbeit ihrer Lernenden herausgegeben werden.

Art. 38 Information der Kandidatinnen und Kandidaten

Die Kandidatinnen und Kandidaten sind vor Beginn des Qualifikationsverfahrens durch die Berufsfachschule schriftlich auf die Folgen des unentschuldigten Nichterscheinens zur Prüfung und des unredlichen Verhaltens aufmerksam zu machen.

Art. 39 Prüfungslokale

Die subventionierten Räumlichkeiten und Einrichtungen von Institutionen der Berufsbildung sind für die Durchführung der Qualifikationsverfahren und Schlussfeiern sowie für die Ausstellung der Prüfungsarbeiten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Art. 40 Überwachung

Die Prüfungsleitungen und Berufinspektorinnen beziehungsweise Berufsinspektoren haben Zutritt zu den Prüfungen.

Aus wichtigen Gründen, namentlich bei Befangenheit, kann die Abteilung für Berufsbildung und Mittelschule Expertinnen und Experten vom Einsatz bei den Qualifikationsverfahren ausschliessen.

Art. 41 Instruktionskurse für Expertinnen und Experten

Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule kann Instruktionskurse für Expertinnen und Experten anordnen.

Art. 42 Qualifikationsentscheid

Die mit der Durchführung des Qualifikationsverfahrens Beauftragten melden alle erfassten Noten der Abteilung Berufsbildung und Mittelschule, die über Bestehen oder Nichtbestehen entscheidet.

3.2. Nachholbildung und Validierung

Art. 42a Nachholbildung

Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule entscheidet über die Zulassung zum Qualifikationsverfahren der Nachholbildung.

Art. 43 Anerkennung und Validierung nicht formal erworbener Bildung

Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule validiert nicht formal erworbene Kenntnisse im Hinblick auf die Erlangung eines Fähigkeitszeugnisses, eines Berufsattests oder Diploms auf Grund einer Lernleistungsbestätigung, wenn

  1. die Kompetenzen zusammengestellt und dokumentiert sind, die ausserhalb üblicher Bildungsgänge durch berufliche oder ausserberufliche Praxiserfahrung erworben worden sind, und

  2. diese Kompetenzen durch branchenkundige Unternehmen, Ausbildungsinstitutionen, Berufsverbände abnehmerorientiert und institutionell überprüft und anerkannt worden sind.

Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule kann das Ausstellen eines Ausweises von einer entsprechenden Nachholbildung abhängig machen.

Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule kann die Validierung nicht formal erworbener Bildung Dritten übertragen.

3.3. Ausweise

Art. 44 Abgabe der Ausweise der beruflichen Grundbildung

Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule stellt die Ausweise in der Regel den Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis zu.

Art. 45 Diplome an höheren Fachschulen

Das Diplom wird von der Schule ausgestellt und von der Schulleiterin beziehungsweise dem Schulleiter sowie bei kantonalen Schulen von der Vorsteherin beziehungsweise dem Vorsteher des Departements Bildung, Kultur und Sport unterzeichnet.

4. Finanzierung

4.1. Allgemeines

Art. 46 Gebühren

Gebühren werden für folgende staatlichen Tätigkeiten erhoben:

  1. Aufnahme in einen Lehrgang zur eidgenössischen Berufsmaturität für gelernte Berufsleute (BM II) Fr. 300.–

  2. Prüfungswiederholung Fr. 200.–

  3. Prüfungswiederholung nach unbegründetem Fernbleiben von Qualifikationsverfahren Fr. 400.–

  4. Duplikate von eidgenössischen Berufsattesten, Fähigkeits- und Berufsmaturitätszeugnissen, Notenausweisen, Fachausweisen und Diplomen Fr. 40.–

  5. Validierung nicht formal erworbener Bildung Fr. 300.–

Art. 47

Art. 48 Auslagen

Berufslernende und Studierende haben die Auslagen, namentlich für Unterrichtsmaterial, Drucksachen, Modellmaterial, Lager, Projektwochen, Exkursionen und Transportkosten, selber zu tragen.

4.2. Grundbildung und Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung

4.2.1. Pauschalbeitrag des Kantons

Art. 49 Anzahl Lernende

Für die Erhebung der Anzahl Lernenden in aargauischen Lehrverhältnissen und der Anzahl Lernenden ohne Lehrvertrag wird auf den Stichtag der jährlichen nationalen Bildungsstatistik des Bundesamts für Statistik abgestellt.

Für Lernende ohne Lehrvertrag ist der stipendienrechtliche Wohnsitz massgebend.

Die erhobene Anzahl Lernende ist für die Berechnung des Pauschalbeitrags des folgenden Jahrs massgebend.

Art. 50
Art. 51 Jahrespflichtlektionenzahlen

Die Pflichtlektionenzahlen ergeben sich aus den eidgenössischen Ausbildungsreglementen beziehungsweise den eidgenössischen Verordnungen über die berufliche Grundbildung. Wo solche Verordnungen fehlen, wird der jeweilige Rahmenlehrplan respektive die jeweilige Lektionentafel zur Bestimmung der Pflichtlektionenzahl herangezogen.

Bei Lehrgängen der beruflichen Grundbildung für Erwachsene (Nachholbildung) werden die nach Absatz 1 ermittelten Pflichtlektionenzahlen halbiert.

Für die Berechnung der durchschnittlichen Jahrespflichtlektionenzahl wird die nach Absatz 1 und 2 ermittelte Pflichtlektionenzahl durch die Anzahl Jahre der ganzen Ausbildungsdauer geteilt.

Art. 52
Art. 53
Art. 53a Rückbehalt von Pauschalbeiträgen

Der Kanton kann seine Pauschalbeiträge an die betreffende Berufsfachschule ganz oder teilweise zurückbehalten, bis diese die gesetzlichen oder in der Leistungsvereinbarung festgelegten Pflichten ordnungsgemäss erfüllt hat.

4.2.2. Kantonsbeitrag an aargauische Schulen für ausserkantonale Lernende

Art. 54 Berechnung

Von den nach Abzug aller Beiträge verbleibenden Kosten für Lernende mit ausserkantonalen Lehrverhältnissen und für Lernende mit ausserkantonalem Wohnsitz in der Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung an einer nach § 15 GBW bezeichneten Berufsfachschule, übernimmt der Kanton 50 %, sofern der Anteil dieser Lernenden mindestens 10 % aller Lernenden der öffentlichen Schule beträgt.

Die ungedeckten Kosten gemäss Absatz 1 sind in die Gemeindebeiträge einzuberechnen.

4.2.3. Gemeindebeiträge

Art. 55 Wohnsitz und Lehrort

Massgebend ist im innerkantonalen Verhältnis der zivilrechtliche und im interkantonalen Verhältnis der stipendienrechtliche Wohnsitz.

Bei Lernenden ohne Lehrvertrag, die ihren stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Aargau haben, ist der letzte zivilrechtliche Wohnsitz massgebend.

Als Lehrort gilt jene Gemeinde, in der die Betriebsstätte liegt, welche die Lernenden mindestens während der Hälfte eines Lehrjahrs beschäftigt. Bei kürzerer Beschäftigungsdauer gilt der Sitz des Unternehmens als Lehrort.

Werden ausserkantonale Lernende mit aargauischen Lehrverhältnissen weniger als die Hälfte eines Lehrjahrs im gleichen Betrieb beschäftigt, gilt der erste Beschäftigungsort als Lehrort.

Art. 56 Rechnungsstellung im Allgemeinen

Die Gemeindebeiträge werden für das ganze Schuljahr in Rechnung gestellt. Bei Schulaustritt im ersten Semester wird den Gemeinden der Beitrag für das zweite Semester zurückerstattet.

Massgebender Stichtag für die Bestimmung der Wohnsitzgemeinde ist der Montag der zweiten Schulwoche.

Die Gemeindebeiträge werden drei Monate nach Schulbeginn zur Zahlung fällig.

Art. 57 Rechnungsstellung durch die kantonale Schule für Berufsbildung

Die Gemeindebeiträge werden für jedes Semester in Rechnung gestellt.

Massgebender Stichtag für die Bestimmung der Wohnsitzgemeinde ist der Montag der zweiten Schulwoche jedes Semesters.

Die Gemeindebeiträge werden drei Monate nach Semesterbeginn zur Zahlung fällig.

Art. 58 Einsichtsrecht

Die Gemeinden sind befugt, Einsicht in die Voranschläge, die Rechnungen und die Kosten- und Leistungsrechnungen der gemäss § 15 GBW bezeichneten Berufsfachschulen zu nehmen.

Art. 59 Stationäre Einrichtungen und Anstalten

Stationäre Einrichtungen und Anstalten übernehmen für ihre Berufslernenden bei innerkantonalem Schulbesuch die Gemeindebeiträge der besuchten Schule und bei ausserkantonalem Schulbesuch die Beiträge gemäss den interkantonalen Vereinbarungen9.

Bei externem Schulbesuch von Berufslernenden vergütet der Kanton den stationären Einrichtungen und Anstalten die Beiträge gemäss Absatz 1.

Art. 60 Kantonale Angebote

Der Gemeindebeitrag für kantonale Angebote berechnet sich nach § 49 Abs. 6 und 7 GBW. Er beträgt per 30. Juni 2007 Fr. 4'821.–.

Art. 60a Gemeindebeitrag bei ausserkantonalem Schulbesuch

Der ausserkantonale Schulbeitrag gemäss § 50 GBW ist für das ganze Schuljahr geschuldet.

4.2.4. Lehrwerkstätten, überbetriebliche Kurse und vergleichbare Angebote, Kurse zur Bildung von Berufsbildungsverantwortlichen

Art. 61 Lehrwerkstätten

Die Höhe der Beiträge für nicht vom Kanton geführte Lehrwerkstätten im Kanton Aargau wird unter Berücksichtigung der zumutbaren Eigenleistung festgelegt.

Bestehen keine Leistungsvereinbarungen mit ausserkantonalen Lehrwerkstätten, kann der Kanton auf Gesuch hin Beiträge gewähren, wenn ein ausgewiesenes Bedürfnis besteht.

Art. 62 Überbetriebliche Kurse und vergleichbare Angebote

Der Kanton leistet den Anbietenden von überbetrieblichen Kursen und vergleichbaren Angeboten Beiträge gemäss den in der interkantonalen Berufsfachschulvereinbarung10 festgelegten Tarifen.

Die Kantonsbeiträge werden auf 120 % der in Absatz 1 genannten Tarife erhöht, wenn eine Leistungsvereinbarung gemäss § 58 GBW vorliegt und die Kantonsbeiträge zusammen mit den Beiträgen der Lehrbetriebe die Vollkosten der überbetrieblichen Kurse und vergleichbarer Angebote nicht übersteigen.

Die Anbietenden der beruflichen Praxis übernehmen die Kosten pro Lernende beziehungsweise Lernenden, welche nach Abzug der Kantonsbeiträge und weiterer Einnahmen verbleiben.

Lernende ohne Lehrverhältnis übernehmen die Kosten, welche nach Abzug der Kantonsbeiträge und weiterer Einnahmen verbleiben, selbst. Bei obligatorischen überbetrieblichen Kursen und vergleichbaren Angeboten leistet der Kanton Beiträge gemäss Absatz 1.

Die Anbietenden von überbetrieblichen Kursen und vergleichbaren Angeboten verfügen den Beitrag gemäss Absatz 2 oder 3, wenn Anbietende der beruflichen Praxis oder Lernende ohne Lehrverhältnis dies verlangen oder den Beitrag nicht bezahlen.

Art. 63 Bildung von Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern in Lehrbetrieben

Institutionen, die Kurse gemäss § 11 oder Kurse, die von mindestens einem anderen Kanton anerkannt sind, anbieten, werden jährlich mit Fr. 100.– pro aargauische Kursteilnehmerin beziehungsweise aargauischen Kursteilnehmer entschädigt.

4.2.5. Expertinnen und Experten

Art. 64 Innerkantonale betriebliche Qualifikationsverfahren
a) Entschädigung

Die Entschädigung der Expertinnen und Experten wird pauschal nach Massgabe folgender Kriterien festgesetzt:

  1. Stundenansatz in der Höhe von Fr. 40.–,

  2. Dauer des Qualifikationsverfahrens gemäss den einschlägigen Bundesregelungen für den jeweiligen Beruf,

  3. zeitlicher Aufwand für die Administration, Vorbereitung und Bewertung des Qualifikationsverfahrens gemäss Vorgabe der Abteilung Berufsbildung und Mittelschule.

Spesen werden nach Massgabe des Dekrets über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen vom 14. März 200011 entschädigt.

Art. 65 b) Ausnahmen

Aus wichtigen Gründen kann die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule für das jeweilige Jahr Ausnahmen von der gemäss § 64 Abs. 1 errechneten Pauschale bewilligen.

Art. 66 Innerkantonale schulische Qualifikationsverfahren

Externe Expertinnen und Experten werden für ihre Mitwirkung bei schulischen Qualifikationsverfahren nach § 64 entschädigt, soweit sie nicht im Rahmen des Berufsauftrags und Pensums zur Mitwirkung verpflichtet sind.

Art. 67 Ausserkantonale Qualifikationsverfahren

Werden Kandidatinnen und Kandidaten anderen Kantonen zugewiesen, richten sich die Entschädigungen nach den Bestimmungen dieser Kantone.

Für interkantonal ausgearbeitete Prüfungen und Prüfungsmodule kann der Kanton anteilsmässig Kostenbeiträge leisten.

Art. 68
Art. 69 Zwischen- und Sonderprüfungen sowie Validierung nicht formal erworbener Bildung

Für die notwendige Dauer der Administration, für die Durchführung und Bewertung von Zwischen- und Sonderprüfungen sowie für die Validierung nicht formal erworbener Bildung werden Fr. 40.– pro Stunde vergütet.

Spesen werden nach Massgabe des Dekrets über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen vom 14. März 2000 vergütet.

Art. 70 Kurse

Führt der Bund selber, in Zusammenarbeit mit dem Kanton oder den Organisationen der Arbeitswelt Kurse für Expertinnen und Experten durch, erhalten die Teilnehmerinnen beziehungsweise Teilnehmer folgende Entschädigung

  1. Fr. 100.– pro Tag als Taggeld (inkl. Verpflegung),

  2. Fr. 250.– pro Tag für nachgewiesenen Verdienstausfall,

  3. Reisespesen gemäss den §§ 4 ff. der Verordnung über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen vom 31. Januar 200112.

Führt der Kanton selber Kurse für Expertinnen und Experten durch oder beauftragt er Organisationen der Arbeitswelt mit der Durchführung, werden die Teilnehmerinnen beziehungsweise Teilnehmer gemäss Absatz 1 entschädigt. Zusätzlich werden folgende Beträge ausgerichtet:

  1. Entschädigung der Kursleiterinnen beziehungsweise Kursleiter, inkl. Organisation des Kurses mit maximal Fr. 1'500.– pro Kurstag,

  2. Entschädigung der Referentinnen beziehungsweise Referenten mit maximal Fr. 250.– pro Lektion,

  3. Weitere kursbedingte Aufwendungen, wie etwa die Miete von Unterrichtshilfen, bis maximal Fr. 2'000.–.

4.2.6. Übrige Kosten

Art. 70a Zentral erstellte Prüfungen

Der Kanton übernimmt die Kosten von Prüfungen, die von einer Institution zentral erstellt wurden und von dieser zu beziehen sind.

4.3. Infrastruktur

4.3.1. Grosszyklische Sanierungen sowie Neu- und Umbauten

Art. 71 Verfahren

Vor der Ausarbeitung von Projekten für grosszyklische Sanierungen sowie für Neu- und Umbauten sind das Raumprogramm und bei Neubauten zusätzlich der Standort vom Regierungsrat zu genehmigen.

Vor Ausführung der Bauten sind die Genehmigung des Projekts und die Zusicherung des approximativen Kantonsbeitrags einzuholen. Die Beitragszusicherung ist auf zwei Jahre befristet und kann auf Gesuch hin erneuert werden.

Nach Bauvollendung überprüfen die Abteilung Immobilien Aargau den baulichen Zustand sowie die Bauabrechnung und die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule die Belegungssituation.

Nach Vorliegen dieser Prüfungsergebnisse legt das Departement Bildung, Kultur und Sport in Zusammenarbeit mit dem Departement Finanzen und Ressourcen fest, welche Kosten definitiv angerechnet werden.

Art. 72 Anrechenbare Baukosten

Grundlagen für die anrechenbaren Baukosten sind der Bedürfnis- und Wirtschaftlichkeitsnachweis sowie das Raumprogramm gemäss § 71 Abs. 1 dieser Verordnung. Art und Umfang der anrechenbaren Gebäudeteile sind im Anhang geregelt.

Nicht anrechenbar sind

  1. Mehrkosten als Folge von Projektänderungen, für die keine Genehmigung erteilt worden ist,

  2. Verwaltungskosten, Sitzungsgelder, Provisionen, Trinkgelder, Kosten der Aufrichte und Einweihung,

  3. Planungs- und Vorbereitungskosten für nicht ausgeführte Projekte,

  4. bei grosszyklischen Sanierungen sowie Umbauten und Nutzungsanpassungen jener Teil der Kosten, der dem Gebäudeunterhalt dient,

  5. Kosten für Mobiliar,

  6. Landerwerbskosten.

Die Kosten gemäss Absatz 2 lit. d und e sind Bestandteil der Betriebskosten der Berufsfachschulen (§ 49 Abs. 1 GBW).

Belegen die Berufsfachschulen die Bauten nur teilweise, werden die Baukosten anteilsmässig angerechnet.

Art. 73 Kosteneinheiten (KE)

Bei grosszyklischen Sanierungen sowie bei Neu- und Umbauten wird die Höhe der anrechenbaren Ausgaben durch Kosteneinheiten bestimmt.

Die massgebenden Kosteneinheiten sind im Anhang geregelt. Der Wert einer Kosteneinheit beträgt Fr. 450'000.–. Erhöht oder senkt sich der Zürcher Baukostenindex (Stand per 1. April 2007 = 106.2 Punkte, Basis April 2005 = 100 Punkte) um jeweils 10 Punkte, erhöht oder senkt sich der Wert der Kosteneinheit um jeweils 10 %.

Art. 74 Minergie-Standard

Der Wert der Kosteneinheiten basiert auf dem Minergie-Standard.

Wird auf den Minergie-Standard verzichtet, reduziert sich der Wert einer Kosteneinheit um 6 %.

Er erhöht sich bei Berücksichtigung des Standards Minergie-P um 7 %.

Art. 75 Effektiv notwendiger Aufwand

Bei grosszyklischen Sanierungen sowie bei Umbauten, wertvermehrenden Renovationen und Ergänzungen, die nicht in Kosteneinheiten erfasst werden können, ist der effektiv notwendige Aufwand für bewilligte Vorkehren anrechenbar.

Bei grosszyklischen Sanierungen sowie bei Umbauten und wertvermehrenden Renovationen, die vor Ablauf von 25 Jahren seit der Erstellung der Schulanlage vorgenommen werden, ist die beitragsberechtigte Summe um 4 % pro fehlendes Jahr zu kürzen. Keine Kürzung erfolgt bei Erweiterungsbauten.

Nicht wertvermehrende Arbeiten gelten als laufender Unterhalt und sind nicht beitragsberechtigt.

4.3.2. Miete von Räumen

Art. 76 Verfahren

Vor Abschluss des Mietvertrags ist beim Departement Bildung, Kultur und Sport ein Gesuch um Zusicherung des Kantonsbeitrags zu stellen.

Das Gesuch hat einen Bedürfnis- und Wirtschaftlichkeitsnachweis und den Entwurf des Mietvertrags zu enthalten.

Art. 77 Anrechenbare Mietzinse

Anrechenbar sind 75 % der marktüblichen Nettomietzinse für die durch die schulische Grundbildung ausgelastete Infrastruktur.

4.3.3. Zweckentfremdung

Art. 78 Erlös bei Zweckentfremdung

Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule kann Kantonsbeiträge zurückfordern, wenn Berufsfachschulbauten vor Ablauf von 25 Jahren dauernd ihrem Zweck entfremdet werden. Der zurückzuzahlende Beitrag reduziert sich pro Jahr seit Inbetriebnahme der Baute um je 4 %.

4.4. Höhere Berufsbildung

Art. 79

4.5. Weiterbildung

Art. 80 Kantonale Förderung

Der Kanton fördert mit Beiträgen oder Bildungsgutscheinen Weiterbildungsangebote sowie diesbezügliche Innovationen und Projekte, wenn sie kumulativ

  1. der Integration in die Gesellschaft, in die Arbeitswelt oder dem Erhalt der Arbeitsmarktfähigkeit dienen, und

  2. von längerfristigem Nutzen sind und nachhaltige Wirkung entfalten.

Namentlich fördert der Kanton Angebote zum Erwerb und den Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener gemäss dem Bundesgesetz über die Weiterbildung (WeBiG) vom 20. Juni 201413.

Art. 80a Beiträge

Beitragsgesuche sind an die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule zu richten und sollen Zweck, Lernziele, Inhalt, Methoden und Organisation darstellen, die Anwendung eines Qualitätssicherungssystems nachweisen und einen Vorschlag über die Ausgaben und die Kostendeckung enthalten.

Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule entscheidet über die Ausrichtung von Beiträgen.

Art. 80b Bildungsgutscheine

Teilnehmende an Kursen zum Erwerb und den Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener können bei akkreditierten Bildungsanbietenden Bildungsgutscheine einlösen, wenn sie

  1. zwischen 18 und 65 Jahre alt sind,

  2. zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Aargau haben,

  3. in Deutsch mindestens das Sprachniveau A2 gemäss dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) aufweisen,

  4. nicht gleichzeitig eine Ausbildung auf der Sekundarstufe II absolvieren,

  5. einen von der Abteilung Berufsbildung und Mittelschule bewilligten Grundkompetenzkurs gemäss § 80 Abs. 2 besuchen, und

  6. mindestens 60 % des Grundkompetenzkurses besucht haben.

Pro Kalenderjahr kann ein Bildungsgutschein eingelöst werden. Nach Abschluss eines Grundkompetenzkurses kann ein zweiter Bildungsgutschein im gleichen Kalenderjahr eingelöst werden.

Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule kann Dritte mittels Leistungsvertrag mit der Konzeption und Umsetzung des Bildungsgutscheinsystems betrauen.

Art. 80c Akkreditierung von Bildungsanbietenden

Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule akkreditiert Bildungsanbietende, wenn sie

  1. im Kanton Aargau Grundkompetenzkurse gemäss § 80 Abs. 2 anbieten und Bildungsgutscheine gemäss § 80b entgegennehmen möchten,

  2. ihr Kursangebot politisch und konfessionell neutral durchführen,

  3. die Anwendung eines Qualitätssicherungssystems nachweisen,

  4. Kursleitende mit einer adäquaten Ausbildung und Unterrichtserfahrung in der Erwachsenenbildung einsetzen,

  5. über geeignete Räumlichkeiten verfügen, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar sind, und

  6. bereit sind, insbesondere für die Kursadministration und die Berichterstattung mit Dritten gemäss § 80b Abs. 3 zusammen zu arbeiten.

Die Gesuchsunterlagen zur Akkreditierung richten sich nach den Vorgaben der Abteilung Berufsbildung und Mittelschule.

4.6. Weitere Aufgaben

Art. 81 Kantonsbeiträge für Projekte und besondere Leistungen

Der Kanton unterstützt Projekte und besondere Leistungen, wenn sie volkswirtschaftlich oder gesellschaftlich sinnvoll und zukunftsgerichtet sind.

Das Gesuch an die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule soll Zweck, Inhalt, Methoden und Organisation darstellen, die Anwendung eines Projektmanagements nachweisen und einen Vorschlag über die Ausgaben und die Kostendeckung enthalten.

Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule entscheidet über die Ausrichtung von Beiträgen.

5. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 82 Publikation und Inkrafttreten

Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt mit Ausnahme von § 18 Abs. 2 am 1. Januar 2008 in Kraft.

§ 18 Abs. 2 tritt am 1. August 2010 in Kraft. Bis dahin gilt das bisherige Recht.

Die §§ 80b und 80c sind befristet bis 31. Dezember 2024.

Aarau, 7. November 2007

Regierungsrat Aargau Landammann Hasler Staatsschreiber Dr. Grünenfelder

2007 S. 397