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Verordnung über die Datenbearbeitung in der Testphase des Projekts Bedarfsgerechte Leistungsabgeltung

Vom 15.03.2017 (Stand 01.05.2017)

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 18a des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) vom 24. Oktober 2006,

beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich und Zweck der Datenbearbeitung

Diese Verordnung regelt die automatisierte Datenbearbeitung in der Testphase des Projekts Bedarfsgerechte Leistungsabgeltung, insbesondere zur Erhebung und Überprüfung des Individuellen Betreuungsbedarfs (IBB) von erwachsenen Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen in Einrichtungen gemäss § 2 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz) vom 2. Mai 2006 (teilnehmende Einrichtungen).

Die Datenbearbeitung dient

  1. der Erhebung und Überprüfung des Betreuungsbedarfs im Einstufungssystem IBB,

  2. der Durchführung und Evaluation der Testphase,

  3. der Durchführung von interkantonalen Vergleichen (Benchmarking),

  4. als Grundlage für die Erstellung von Bedarfsprognosen.

Art. 2 Datenbearbeitungssystem

Das Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) betreibt ein Datenbearbeitungssystem.

Im Datenbearbeitungssystem werden Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, bearbeitet von:

  1. erwachsenen Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen in teilnehmenden Einrichtungen,

  2. teilnehmenden Einrichtungen,

  3. Mitarbeitenden von teilnehmenden Einrichtungen.

Die Personendaten gemäss Absatz 2 sind im Anhang festgelegt.

Art. 3 Datenerhebung und -bearbeitung

Die teilnehmenden Einrichtungen erfassen die Personendaten zur Erhebung des IBB und übermitteln diese an das BKS gemäss Vorgaben in den Leistungsvereinbarungen gemäss § 19 Betreuungsgesetz.

Die teilnehmenden Einrichtungen stellen die Einhaltung des Datenschutzes sicher, insbesondere durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen.

Die teilnehmenden Einrichtungen und das BKS können Dritte mit der Erhebung des IBB und dessen Überprüfung (Audit) beauftragen. Mit Dritten ist ein vertraglicher Datenschutzrevers abzuschliessen.

Art. 4 Auswertung der Daten und Berichterstattung

Das BKS wertet die erhobenen Daten aus.

Es ist berechtigt, folgenden Stellen diese Daten und entsprechende Berichte zur Verfügung zu stellen:

  1. teilnehmenden Einrichtungen,

  2. Behörden anderer Kantone, die Einrichtungen nach dem Einstufungssystem IBB finanzieren.

Bei der Datenweitergabe gemäss Absatz 2 werden die Personendaten von natürlichen Personen anonymisiert.

Art. 5 Verantwortlichkeit und Datensicherheit

Das BKS ist für die Einhaltung des Datenschutzes beim Betrieb des Datenbearbeitungssystems verantwortlich.

Es schützt das Datenbearbeitungssystem mit angemessenen organisatorischen und technischen Mitteln vor Datenverlust und -missbrauch.

Art. 6 Inkrafttreten und Befristung

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.

Sie gilt längstens bis zum 30. April 2022.

Aarau, 15. März 2017

Regierungsrat Aargau Landammann Attiger Staatsschreiberin Trivigno

2017/4-08