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Regulativ über die Dr. Käppeli-Stiftung für Hochschulstipendien
Vom 14.01.1910 (Stand 01.01.2006)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
auf Grund des Testamentes des Herrn Dr. jur. Gottlieb Käppeli, gewesener Regierungsrat, von und in Aarau, vom 2. Mai 1906 und gestützt auf § 208 des aargauischen Schulgesetzes vom 1. Juni 1865,
beschliesst:
Art. 1
Das von Herrn Dr. G. Käppeli für Hochschulstipendien gestiftete Kapital von Fr. 150'000.– soll durch die Staatskasse als staatlicher Separatfonds nach den einschlägigen Vorschriften verwaltet werden.
Der Staat bezieht aus dem Fonds eine Verwaltungsentschädigung von 4 % der eingegangenen Zinsen.
Art. 2
Die jährliche Rechnung über die Stiftung ist in der aargauischen Staatsrechnung zu veröffentlichen.
Art. 3
Die Zinserträgnisse der Stiftung sollen zu akademischen Stipendien verwendet werden, und zwar unter den folgenden, im Testament enthaltenen Bedingungen:
1. Ein Stipendium soll Fr. 500.– bis 1'000.– per Jahr betragen.
2. Es können nur solche Studierende bedacht werden, welche
a) im Kanton Aargau verbürgert sind und deren Familien in demselben wohnen,
b) dürftig oder finanziell bescheiden situiert sind,
c) sich durch Fleiss, gute Beanlagung und gute Sitten und Lebensführung auszeichnen,
d) zu den Universitätsstudien die nötige Vorbildung haben,
e) auf der Hochschule folgenden Disziplinen sich widmen: Jurisprudenz, protestantische Theologie, Medizin, christkatholische Theologie, Philosophie, Philologie, Geschichte, Literatur, moderne Fremdsprachen, Pädagogik, Geografie (faculté ès lettres).
Art. 4
Ein Stipendium kann auf 4 Jahre (8 Semester) erteilt werden.
Art. 5
Wenn der Zinsertrag für Stipendien in einem Jahre nicht aufgebraucht wird, so wird der Rest zum Stiftungskapital geschlagen.
Art. 6
Die Stipendien aus der Dr. Käppeli-Stiftung sind alljährlich mit den staatlichen akademischen Stipendien auszuschreiben.
Über die Zuteilung derselben beschliesst auf Vorschlag des Departementes Bildung, Kultur und Sport der Regierungsrat.
Art. 7
Dieses Regulativ soll in die Gesetzessammlung aufgenommen und durch das Departement Bildung, Kultur und Sport und das Departement Finanzen und Ressourcen vollzogen werden.
Aarau, den 14. Januar 1910
Im Namen des Regierungsrates Der Landammann P. Conrad Der Staatsschreiber Dr. Schulthess
Bd. 1 S. 596