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Staatsvertrag zwischen den Regierungen der Kantone Aargau und Zürich über die Bildung einer Zivilschutzorganisation Region Dietikon
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Staatsvertrag zwischen den Regierungen der Kantone Aargau und Zürich über die Bildung einer Zivilschutzorganisation Region Dietikon Vom 30. März 2005 und 8. Juni 2005
Die Regierungen der Kantone Aargau und Zürich
vereinbaren:
Art. 1
Die politische Gemeinde Bergdietikon bildet zusammen mit der politi- Zivilschutzschen Gemeinde Dietikon die Zivilschutzorganisation Region Dietikon mit organisation Sitz in Dietikon.
Art. 2
In der Zivilschutzorganisation Region Dietikon kommt im Bereich Zivil- Anwendbares schutz ergänzend zum Bundesrecht das zürcherische Recht zur Anwen- Recht dung.
Art. 3
Die politische Gemeinde Bergdietikon schliesst mit der politischen Anschlussvertrag Gemeinde Dietikon einen Vertrag über den Anschluss an die Zivilschutzorganisation Dietikon ab.
Der Anschlussvertrag bedarf zur Gültigkeit der Genehmigung durch die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich.
Art. 4
Alle Aufgaben, die das Bundesrecht den kantonalen Aufsichtsbehörden im Aufsicht Zivilschutz zuweist, werden auf die Aufsichtsbehörden des Kantons Zürich übertragen, soweit im Anschlussvertrag nicht eine andere Regelung vorbehalten bleibt.
AGS 2005 S. 287
515.115 Zivilschutzorganisation Region Dietikon
Art. 5
Haftbarkeit Haftbar ist im Umfang der übernommenen Aufgaben der Kanton Zürich.
Art. 6
Rechtsschutz 1 Streitigkeiten zwischen den beteiligten Gemeinden werden, sofern eine Verständigung in der Zivilschutzkommission nicht möglich ist, durch ein Schiedsgericht entschieden.
Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert 30 Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichtes durch eine Vertragsgemeinde je eine Schiedsperson. Die beiden Schiedspersonen bezeichnen gemeinsam innert einer weiteren Frist von 15 Tagen als drittes Mitglied des Schiedsgerichtes eine Chefschiedsperson. Können sich die Schiedspersonen nicht innert Frist auf eine Chefschiedsperson einigen, so ist die Wahl durch das Präsidium des Obergerichtes des Kantons Zürich zu treffen. Im Übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung. 1 )
Die Entscheide des Schiedsgerichts sind unter Vorbehalt eines allfälligen eidgenössischen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regierungen der Vertragskantone mitzuteilen.
Die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens gehen zulasten der unterliegenden Gemeinde. In Fällen offensichtlich mutwilliger Anrufung des Schiedsgerichts kann dieses die Kosten ganz oder teilweise der verursachenden Gemeinde auferlegen. Im Übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung. 1)
Art. 7
Zuständigkeit Die Zuständigkeit der Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vertragskantone in zivilrechtlichen Streitigkeiten sowie in Anständen, bei welchen einer Gemeinde lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, bleibt vorbehalten.
Art. 8
Durchsetzbarkeit 1 Die Regierungen der Vertragskantone sind verpflichtet, den vom Schiedsgericht oder von den zuständigen Behörden des anderen Kantons gefällten Entscheiden notwendigenfalls Nachachtung zu verschaffen.
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Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind im Sinne von Art. 80 Abs. 2 SchKG 1) gerichtlichen Urteilen gleichzusetzen.
Art. 9
Die Anpassung dieser Vereinbarung an die zukünftige Gesetzgebung des Anpassung Bundes und der Vertragskantone bleibt vorbehalten. Die Vertragskantone setzen sich darüber ins Einvernehmen.
Art. 10
Der Staatsvertrag kann unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündi- Kündigung gungsfrist je auf das Ende eines Kalenderjahrs gekündigt werden.
Art. 11
Diese Vereinbarung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. Inkrafttreten Aarau, 30. März 2005 Regierungsrat Aargau Landammann: BROGLI Staatsschreiber: DR. GRÜNENFELDER Zürich, 8. Juni 2005 Regierungsrat Zürich Präsidentin: FIERZ Staatsschreiber: HUSI 3