531.210

Dekret über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit

Vom 06.12.2005 (Stand 01.01.2007)

Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

gestützt auf die §§ 2 und 4 Abs. 4 des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeigesetz, PolG) vom 6. Dezember 20051,

beschliesst:

Art. 1 1. Grundssatz

Die öffentliche Sicherheit wird von der Kantonspolizei und den Polizeikräften der Gemeinden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gewährleistet.

Die Kantonspolizei stellt die einheitliche Einsatzdoktrin aller Polizeikräfte sicher.

Art. 2 2. Inhalt der lokalen Sicherheit
a) Sicherheitspolizeiliche Aufgaben

Die sicherheitspolizeilichen Aufgaben der Gemeinden sind

  1. die lokale polizeiliche Anlaufstelle für die Bevölkerung,

  2. die Beratung der Verantwortlichen bei Veranstaltungen,

  3. die Unterstützung der kommunalen Stellen bei Amtshandlungen,

  4. die präventive Patrouillentätigkeit,

  5. die Kontrolle von verdächtigen Personen auf dem Gemeindegebiet,

  6. der Vollzug des kommunalen Polizeireglements,

  7. die Konfliktschlichtung und Intervention bei Streitigkeiten und die Intervention im Bereich der häuslichen Gewalt,

  8. die Sicherstellung von Waffen zu Handen des Polizeikommandos,

  9. der Sicherheitsdienst in den lokalen und regionalen öffentlichen Transportmitteln im Zuständigkeitsbereich,

  10. die Alarmeinsätze,

  11. die dauernde Einsatzbereitschaft oder der Pikettdienst.

Die Zuständigkeit umfasst auch die Bearbeitung der im Rahmen der Wahrnehmung der sicherheitspolizeilichen Aufgaben festgestellten Übertretungen.

Art. 3 b) Verkehrspolizeiliche Aufgaben

Die verkehrspolizeilichen Aufgaben der Gemeinden sind

  1. die Überwachung und Kontrolle des ruhenden Strassenverkehrs auf dem Gemeindegebiet,

  2. die Überwachung und Kontrolle des fliessenden Strassenverkehrs auf dem Gemeindegebiet (ausgenommen Kantonsstrassen ausserorts),

  3. die Verkehrsregelung im Allgemeinen, bei besonderen Anlässen und soweit notwendig bei Unfällen,

  4. die Instruktion der Feuerwehr und des Zivilschutzes in Belangen des Verkehrsdienstes,

  5. die Bearbeitung von Verkehrsanordnungen, Strassensignalisationen und Markierungen auf Gemeindestrassen,

  6. die Bearbeitung von Verkehrsanordnungen, Strassensignalisationen und Markierungen auf National- und Kantonsstrassen in Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen Behörden,

  7. die Verkehrserziehung in den Kindergärten und Schulen,

  8. die Verkehrssicherheitsaktionen in Zusammenarbeit mit der Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu), dem Schweizerischen Verkehrssicherheitsrat und dem kantonalen Polizeikommando,

  9. der Einzug von Kontrollschildern sowie von Fahrzeug-, Führer- und Lernfahrausweisen zu Handen des Strassenverkehrsamts.

Die Zuständigkeit umfasst auch die Bearbeitung der im Rahmen der Wahrnehmung der verkehrspolizeilichen Aufgaben festgestellten Übertretungen im Allgemeinen, der Übertretungen sowie Vergehen im Bereich des Strassenverkehrsrechts sowie der Diebstähle und Sachbeschädigungen von Fahrrädern sowie Motorfahrrädern.

Art. 4 c) Verwaltungspolizeiliche Aufgaben

Die verwaltungspolizeilichen Aufgaben der Gemeinden sind

  • a) die Kontrolle

  • 1. des Arbeitsgesetzes,

  • 2. der Ruhetageregelung,

  • 3. des Gastgewerberechts,

  • 4. des Reklamewesens,

  • 5. des Taxigewerbes,

  • 6. der Preiskontrolle,

  • 7. der Flur-, Forst- und Jagdpolizei,

  • 8. der Tierhaltung,

  • 9. des Pflanzenschutzes,

  • 10. des Hundegesetzes,

  • 11. des Fischereiwesens,

  • 12. der Abfallbeseitigung,

  • 13. der Umweltschutzgesetzgebung sowie

  • 14. der gesundheits- und seuchenpolizeilichen Vorschriften,

  • b) die Entgegennahme von Fundsachen,

  • c) die Zuführung auf das Betreibungsamt,

  • d) die Zustellung von Verfügungen und Urkunden,

  • e) die Erledigung von Rechtshilfeersuchen im eigenen Zuständigkeitsbereich,

  • f) die Kontrolle der Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen von Ausländerinnen und Ausländern inklusive Logiskontrolle,

  • g) die Überführung von Personen in Anstalten,

  • h) die Haus- und Mietausweisungen.

Die Zuständigkeit umfasst auch die Bearbeitung der im Rahmen der Wahrnehmung der verwaltungspolizeilichen Aufgaben festgestellten Übertretungen.

Art. 5 3. Einkauf bei der Kantonspolizei

Die Aufgaben gemäss den §§ 2 Abs. 1 lit. c–l, 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 lit. c–h können als Gesamtpaket bei der Kantonspolizei eingekauft werden.

Art. 6 4. Übertragbare Aufgaben der Kriminalpolizei

Die Kantonspolizei kann gemäss § 4 Abs. 3 des Polizeigesetzes (PolG)2 folgende kriminalpolizeilichen Aufgaben auf die Polizeikräfte der Gemeinden übertragen:

  1. Ermittlungen bei Diebstählen bis zu einem Deliktsbetrag von maximal Fr. 5'000.–, unter Ausschluss der Entreiss-, Einschleich- und Einbruchdiebstähle,

  2. Ermittlungen bei Sachbeschädigungen bis zu einem Deliktsbetrag von maximal Fr. 5'000.–,

  3. Ermittlungen bei geringfügigem Besitz von Betäubungsmitteln zu Eigenkonsum und bei Konsum von Betäubungsmitteln.

Art. 7 5. Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieses Dekrets wird das Dekret über die Organisation der Kantonspolizei vom 2. Juni 19763 aufgehoben.

Art. 8 6. Publikation und Inkrafttreten

Dieses Dekret wird vom Regierungsrat auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeigesetz, PolG) vom 6. Dezember 20054 in Kraft gesetzt. Es ist in der Gesetzessammlung zu publizieren.

Aarau, 6. Dezember 2005

Präsidentin des Grossen Rats Eichenberger Protokollführer Schmid

Inkrafttreten: 1. Januar 20075

2006 S. 101