585.153

Tarif über die Erhebung von Gebühren in Brandschutzangelegenheiten

Vom 19.05.2021 (Stand 01.10.2024)

Der Verwaltungsrat der Aargauischen Gebäudeversicherung,

gestützt auf § 24 Abs. 2 des Gesetzes über den vorbeugenden Brandschutz (Brandschutzgesetz, BSG) vom 21. Februar 19891,

beschliesst:

Art. 1

Die Tätigkeiten, welche die Aargauische Gebäudeversicherung gestützt auf das Brandschutzgesetz wahrnimmt, sind im Normalfall unentgeltlich.

Art. 2

Die Aargauische Gebäudeversicherung erhebt Gebühren:

  1. bei komplexen Brandschutzgesuchen, deren Behandlung mehr als fünf Arbeitstage erfordert;

  2. für besonderen Aufwand, der bei Brandschutzkontrollen verursacht wird, wie Nachkontrollen, Sofortmassnahmen bei akuter Brand- oder Explosionsgefahr oder Aufwand infolge Nichteinhaltung von Kontrollterminen.

Die Höhe der Gebühr richtet sich im Einzelnen nach dem erforderlichen Verwaltungsaufwand im Rahmen des Gebührendekrets (GebührD) vom 19. September 20232.

Art. 3

In jedem Fall sind die Kosten externer Sachverständiger zu bezahlen, die in begründeten Fällen für die Behandlung von Brandschutzgesuchen oder bei Brandschutzkontrollen beigezogen werden müssen.

Art. 4

Dieser Tarif tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

Aarau, 19. Mai 2021

Verwaltungsrat der Aargauischen Gebäudeversicherung Präsident: Keller Protokollführerin: Troglia

2022/10-03