585.153
Tarif über die Erhebung von Gebühren in Brandschutzangelegenheiten
Vom 19.05.2021 (Stand 01.10.2024)
Der Verwaltungsrat der Aargauischen Gebäudeversicherung,
gestützt auf § 24 Abs. 2 des Gesetzes über den vorbeugenden Brandschutz (Brandschutzgesetz, BSG) vom 21. Februar 19891,
beschliesst:
Art. 1
Die Tätigkeiten, welche die Aargauische Gebäudeversicherung gestützt auf das Brandschutzgesetz wahrnimmt, sind im Normalfall unentgeltlich.
Art. 2
Die Aargauische Gebäudeversicherung erhebt Gebühren:
bei komplexen Brandschutzgesuchen, deren Behandlung mehr als fünf Arbeitstage erfordert;
für besonderen Aufwand, der bei Brandschutzkontrollen verursacht wird, wie Nachkontrollen, Sofortmassnahmen bei akuter Brand- oder Explosionsgefahr oder Aufwand infolge Nichteinhaltung von Kontrollterminen.
Die Höhe der Gebühr richtet sich im Einzelnen nach dem erforderlichen Verwaltungsaufwand im Rahmen des Gebührendekrets (GebührD) vom 19. September 20232.
Art. 3
In jedem Fall sind die Kosten externer Sachverständiger zu bezahlen, die in begründeten Fällen für die Behandlung von Brandschutzgesuchen oder bei Brandschutzkontrollen beigezogen werden müssen.
Art. 4
Dieser Tarif tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Aarau, 19. Mai 2021
Verwaltungsrat der Aargauischen Gebäudeversicherung Präsident: Keller Protokollführerin: Troglia
2022/10-03