611.115
Verordnung über die Verwendung der Mittel des Swisslos-Fonds
Vom 13.09.1999 (Stand 01.08.2025)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf § 3 Abs. 3 des Geldspielgesetzes des Kantons Aargau (GSG) vom 30. Juni 20201 und § 33 des Dekrets über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (DAF) vom 5. Juni 20122,
beschliesst:
1. Beiträge
Art. 1 Allgemeines
Die Mittel aus dem Swisslos-Fonds sind wirtschaftlich einzusetzen.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Ausrichtung von Beiträgen aus dem Swisslos-Fonds.
Art. 2 Verwendungszweck der Mittel aus dem Swisslos-Fonds
Die Verwendung von Mitteln aus dem Swisslos-Fonds zur Finanzierung von Tätigkeiten im Kernbereich der öffentlichen Aufgaben ist ausgeschlossen.
Beiträge können ausgerichtet werden zur Realisierung von Vorhaben, die gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken dienen. Insbesondere können Mittel aus dem Swisslos-Fonds verwendet werden
für die Durchführung von Produktionen und kulturellen Anlässen;
für kulturelle Einrichtungen und Publikationen;
für die Denkmalpflege, die Archäologie und den Ortsbildschutz;
für den Natur- und Umweltschutz;
für die Katastrophenhilfe, die humanitäre Hilfe und für Vorhaben der Entwicklungszusammenarbeit;
für wissenschaftliche und für soziale Vorhaben von allgemeinem Interesse;
…
Art. 3 Grundsätze für die Ausrichtung von Beiträgen
Beiträge aus dem Swisslos-Fonds werden in der Regel nur ausgerichtet
an Vorhaben im Kanton Aargau mit regionaler oder überregionaler Bedeutung;
an Vorhaben ausserhalb des Kantonsgebietes, wenn sie für den Kanton Aargau oder gesamtschweizerisch von erheblicher Bedeutung sind;
an Vorhaben humanitärer, sozialer, ökologischer, kultureller oder weltwirtschaftlicher Art, an denen sich der Kanton Aargau auf Grund seiner globalen Mitverantwortung beteiligt.
Die Ausrichtung eines Beitrags wird in der Regel von einer möglichst breit abgestützten Finanzierung durch die interessierten Kreise und angemessenen Eigenleistungen abhängig gemacht, die den Fortbestand des unterstützten Vorhabens sichern.
Nicht gewährt werden Beiträge an
laufende Personal- und Sachaufwände;
wiederkehrende Leistungen;
Unterhaltsaufwand ohne Investitionscharakter von Sachanlagen.
Zum direkten Aufwand des Vorhabens kann ein Gemeinkostenzuschlag von höchstens 25 % des Bruttolohns (inkl. Arbeitgeberbeiträge) hinzugerechnet werden.
Beiträge können auch in Form von zinslosen oder verzinslichen Darlehen gewährt werden. Die Verzinsung richtet sich nach den Bestimmungen des Finanzrechts.
Für Gesuche um Beiträge gemäss § 2 Abs. 2 lit. g sind die Grundsätze für die Ausrichtung von Beiträgen unbeachtlich. Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller müssen ihren Wohnsitz beziehungsweise Sitz im Kanton Aargau haben.
2. Verfahren
Art. 4 Beitragsgesuch
Das Gesuch um einen Beitrag aus dem Swisslos-Fonds ist dem Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) einzureichen.
Dem Gesuch sind alle sachdienlichen Unterlagen, mindestens aber ein Kostenvoranschlag und ein Finanzierungsplan beizulegen. Es ist anzugeben, an welche Stellen ebenfalls Beitragsgesuche gerichtet wurden.
Das BKS prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit und kann die Vorlage weiterer Unterlagen wie Statuten, Jahresrechnungen, Pläne, Verträge usw. verlangen.
Über Gesuche um Beiträge gemäss § 2 Abs. 2 lit. g entscheidet das BKS.
Art. 5 Nachträgliche Gesuche
Auf Gesuche, die gestellt werden, nachdem das zu unterstützende Vorhaben bereits in Angriff genommen wurde, wird nicht eingetreten.
Art. 6 Beiträge an Sachanlagen und Gebäudemieten
Beiträge können ausgerichtet werden an den Erwerb, die Erstellung, die Erneuerung und die Erweiterung von Sachanlagen sowie an die Miete von Gebäuden, die für gemeinnützige oder wohltätige Zwecke erforderlich sind.
Beiträge an Sachanlagen werden in der Regel gestützt auf den Kostenvoranschlag, der als Kostendach gilt, zugesichert.
Beiträge an die Miete von Gebäuden können im Sinne einer Anschubfinanzierung über höchstens fünf Jahre gewährt werden.
Bei Beiträgen an Sachanlagen sowie an die Miete von Gebäuden ist die zweckkonforme Verwendung in der Regel durch einen schriftlichen Rückforderungsvorbehalt zu sichern.
Beitragszusicherungen erfolgen unter dem Vorbehalt, dass alle notwendigen Bewilligungen und Zustimmungen des eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Rechts eingeholt und erteilt werden.
Nach Abschluss der Arbeiten ist dem BKS die detaillierte Bauabrechnung vorzulegen. Die definitive Festlegung des Beitrags erfolgt gestützt auf die Bauabrechnung und allfällige weitere Abklärungen durch das BKS.
Der Beitrag kann nach Massgabe des Baufortschritts gestützt auf Teilabrechnungen in Teilbeiträgen ausgerichtet werden. In diesem Fall ist eine genügende Summe bis zur Schlussabrechnung zurückzubehalten.
Art. 7 Beiträge für Veranstaltungen
Beiträge für Veranstaltungen werden in der Form eines festen Beitrags oder einer Defizitgarantie gewährt. Unter gleichzeitiger Bestimmung eines Maximalbetrages wird die Übernahme eines prozentualen Anteils am Defizit (Beitragssatz) zugesichert.
Nach Abschluss der Veranstaltung ist dem BKS eine Abrechnung vorzulegen. Die definitive Festlegung des Beitrags erfolgt gestützt auf die Abrechnung und allfällige weitere Abklärungen durch das BKS.
Art. 8 Auszahlung der Beiträge
Das BKS überprüft die Einhaltung allfälliger Bedingungen und Auflagen und beauftragt anschliessend die zuständige Zentrale Rechnungsstelle mit der Beitragsauszahlung.
Art. 9 Kontrolle
Das BKS sorgt für die Überprüfung einer zweckmässigen Verwendung der gewährten Beiträge.
Es ist zur Überprüfung aller Vorhaben befugt und kann die Vorlage aller zweckdienlichen Unterlagen verlangen.
Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Finanzkontrolle.
3. Organisation
Art. 10 Zuständigkeit des Regierungsrats
Der Regierungsrat
a) entscheidet über die Ausrichtung von Beiträgen über Fr. 20'000.– im Einzelfall;
b) genehmigt die Finanzplanung mit den Jahresschwerpunkten für
1. Kultur (Kultur allgemein; Kunst; Theater, Film und Musik),
2. Denkmalpflege und Archäologie,
3. Jugend und Erziehung,
4. Bildung und Forschung,
5. Umwelt und Entwicklungshilfe (Natur, Umwelt und Landschaft; Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe),
6. Sozialwesen (Soziale Wohlfahrt),
7. Gesundheit,
8. übrige gemeinnützige Vorhaben;
c) …
d) genehmigt die Jahresrechnung und orientiert den Grossen Rat zusammen mit der Vorlage des Jahresberichts mit Jahresrechnung über die Verwendung der Mittel aus dem Swisslos-Fonds.
Art. 11 Zuständigkeit des BKS
Das BKS verwaltet den Swisslos-Fonds und
entscheidet über die Ausrichtung von Beiträgen bis Fr. 20'000.– im Einzelfall;
stellt dem Regierungsrat Antrag um Ausrichtung von Beiträgen über Fr. 20'000.– im Einzelfall; bei Beiträgen bis Fr. 250'000.– im Einzelfall kann dies mittels Sammelvortrag erfolgen;
weist in seinen Vorlagen die finanzielle Auswirkung auf die Finanzplanung gemäss § 10 Abs. 1 lit. b aus;
prüft die Abrechnungen, legt die definitive Beitragshöhe für Fälle gemäss den §§ 6 Abs. 3 und 7 Abs. 2 fest und veranlasst die Auszahlung der bewilligten Beiträge;
weist ungenügend dokumentierte Gesuche zur Vervollständigung an die Gesuchstellenden zurück;
lehnt Gesuche, welche die lotterierechtlichen Vorgaben nicht erfüllen, ab;
holt bei den betroffenen Departementen oder der Staatskanzlei eine Stellungnahme ein;
stellt dem Regierungsrat Antrag über die Festlegung der Jahresschwerpunkte und des Rahmenbudgets;
legt jeweils zum Jahresbeginn dem Regierungsrat eine Gesamtübersicht über die geplanten Erträge und Aufwendungen sowie über die hängigen Verpflichtungen vor;
erstellt die Jahresrechnung, lässt sie durch die Finanzkontrolle prüfen und unterbreitet sie dem Regierungsrat zusammen mit dem Jahresbericht zur Genehmigung.
In begründeten Einzelfällen, namentlich bei Differenzen in der Beurteilung zwischen dem BKS und den Departementen beziehungsweise der Staatskanzlei, bei besonderer politischer Tragweite, bei besonderer Bedeutung oder in Fällen mit grosser präjudizierender Wirkung wird die Angelegenheit dem Regierungsrat zum Entscheid unterbreitet.
Art. 12 …
Art. 12a Mitberichtsverfahren
Bei der Ausrichtung von Beiträgen über Fr. 20'000.– ist ein Mitberichtsverfahren mit dem Departement Finanzen und Ressourcen (DFR) sowie dem Rechtsdienst des Regierungsrats (RDRR) durchzuführen; bei Differenzen in der Beurteilung ist auch das jeweilige Departement beziehungsweise die Staatskanzlei in das Mitberichtsverfahren miteinzubeziehen.
4. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 13 Kürzung, Verweigerung oder Rückforderung von Beiträgen
Werden Vorschriften dieser Verordnung missachtet oder Beiträge zu Unrecht beansprucht, können Beitragsleistungen gekürzt, verweigert oder zurückverlangt werden.
Die strafrechtliche Ahndung bleibt vorbehalten.
Art. 14 …
Art. 14a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. Januar 2014
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsänderung vom 22. Januar 2014 hängigen Gesuche werden nach neuem Recht beurteilt.
Art. 14b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. Dezember 2021
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsänderung vom 22. Dezember 2021 hängigen Gesuche werden nach bisherigem Recht beurteilt.
Art. 15 Inkrafttreten
Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
Aarau, 13. September 1999
Regierungsrat Aargau Landammann Pfisterer Staatsschreiber Pfirter
1999 S. 255