612.100

Gesetz über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen

Vom 11.01.2005 (Stand 01.01.2013)

Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

gestützt auf die §§ 86 Abs. 1, 94 Abs. 1, 97 Abs. 1 und 117 Abs. 1 der Kantonsverfassung,

beschliesst:

1. Einleitung

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt das Verfahren der Zielsetzung, Planung und Steuerung der Wirkungen, Leistungen und Finanzen des Kantons sowie die Führung des kantonalen Finanzhaushalts.

Es gilt für den Grossen Rat, den Regierungsrat, die kantonale Verwaltung und die Gerichte.

Ausgenommen sind die selbständigen Anstalten.

Art. 2 Grundsätze der Aufgabenerfüllung

Die zur Erfüllung der Aufgaben erbrachten Leistungen (Geld-, Sach- oder Dienstleistungen) sind auf ihre Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen. Die Aufgaben sind mit dem besten Kosten-/Nutzen-Verhältnis zu erfüllen.

Aufgaben sind auf ihre Notwendigkeit und Tragbarkeit zu prüfen. Neue Aufgaben sind nach Massgabe ihrer Wichtigkeit, Dringlichkeit und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Entwicklung anzugehen.

Ausgaben und Einnahmen sind auf die Dauer im Gleichgewicht zu halten. Verpflichtungen sind abzutragen.

Die Aufgaben- und Finanzpolitik verfolgt längerfristig das Ziel einer stabilen und wenn möglich sinkenden Staats- und Steuerquote. Aufgaben- und Finanzplan, Budget und Jahresbericht legen über die Erreichung dieses Ziels Rechenschaft ab. Bei Abweichungen sind Massnahmen zu ergreifen.

Art. 3 Verursacherfinanzierung und Vorteilsabgeltung

Verursachende und Nutzniessende besonderer Leistungen des Staats haben in der Regel die zumutbaren Kosten zu tragen.

Besondere wirtschaftliche Vorteile aus öffentlichen Einrichtungen oder Anordnungen sind abzugelten.

Voraussetzungen und Ausmass von Verursacherfinanzierungen und Vorteilsabgeltungen werden durch Gesetz oder, bei Gebühren nach § 82 Abs. 1 lit. f der Kantonsverfassung, durch Dekret bestimmt.

Art. 4 Leistungen des Kantons zu Gunsten anderer Gemeinwesen

Der Regierungsrat kann den Departementen und seinen Stabsstellen ausnahmsweise die Bewilligung erteilen, Leistungen ausserhalb ihres rechtlich verankerten Auftrags zu Gunsten anderer Gemeinwesen zu erbringen. Solche Leistungen sind nur zulässig, wenn sie dazu beitragen, die rechtlich notwendigen Leistungen kostengünstiger zu erbringen.

Für die Leistungen sind kostendeckende Entgelte zu verlangen. Besondere Risiken sind abzugelten.

Art. 5 Versuche

Zur Erprobung neuer Formen der staatlichen Leistungserbringung oder ihrer Steuerung können befristete Versuche durchgeführt werden.

Soweit der Kompetenzbereich des Regierungsrats hiezu nicht ausreicht, legt der Grosse Rat durch befristete Gesetze oder Dekrete die inhaltlichen Ziele, die Rahmenbedingungen, die Dauer und seine Mitwirkung fest.

2. System der Steuerung

2.1. Grundsätze und Begriffe

Art. 6 Steuerungsmechanismus

Die staatlichen Leistungen sind in Steuerungsbereiche zusammengefasst.

Die Steuerungsbereiche sind den Steuerungsinstanzen zugeordnet.

Die jeweilige Steuerungsinstanz plant in einem ersten Planungsschritt ihren Steuerungsbereich und setzt in einem weiteren Planungsschritt ihr Budget im Rahmen des übergeordneten Steuerungsbereichs und ihrer eigenen Planung fest.

Die beauftragte Stelle erstattet der auftraggebenden Steuerungsinstanz Bericht über die Erfüllung der Aufträge und stellt Antrag zur künftigen Planung und Budgetierung des Steuerungsbereichs.

Art. 7 Steuerungsbereiche

Als Steuerungsbereiche gelten grundsätzlich:

  1. der Aufgabenbereich;

  2. die Produktegruppe;

  3. das Produkt.

Ein Aufgabenbereich umfasst in der Regel mehrere Produktegruppen.

Eine Produktegruppe umfasst in der Regel mehrere Produkte.

Art. 8 Steuerung durch den Grossen Rat

Der Grosse Rat steuert die Aufgabenbereiche auf Antrag des Büros des Grossen Rats, des Regierungsrats und der Justizleitung mit den in diesem Gesetz vorgesehenen Steuerungsinstrumenten.

Der Grosse Rat legt durch Dekret die Aufgabenbereiche fest und weist sie dem Büro des Grossen Rats, dem Regierungsrat beziehungsweise der Justizleitung zum Vollzug zu. Die Finanzkontrolle bildet einen eigenen Aufgabenbereich.

Im parlamentarischen Aufgabenbereich legt er gleichzeitig die Produktegruppen fest, die das Büro des Grossen Rats steuert.

Die Steuerung erfolgt mit Wirkungszielen und mit Leistungszielen.

In den Aufgabenbereichen der Gerichte darf die Wirkungssteuerung beziehungsweise die Leistungssteuerung die richterliche Unabhängigkeit nicht beeinträchtigen.

Art. 9 Steuerung durch den Regierungsrat und die Justizleitung

In den ihnen zugewiesenen Aufgabenbereichen legen der Regierungsrat durch Verordnung beziehungsweise die Justizleitung durch Reglement die Produktegruppen und die mit deren Vollzug beauftragten Stellen fest.

Der Regierungsrat beziehungsweise die Justizleitung können den Vollzug der ihnen zugewiesenen Aufgabenbereiche einer oder mehreren Stellen übertragen; sie teilen den Aufgabenbereich in diesem Fall durch Verordnung beziehungsweise Reglement in zwei oder mehr durch sie selbst gesteuerte Produktegruppen.

2.2. Planung

Art. 10 Entwicklungsleitbild

Der Regierungsrat legt zu Beginn der Legislaturperiode das Entwicklungsleitbild mit folgendem Inhalt fest:

  1. auf rund 10 Jahre ausgerichtete Entwicklungsszenarien des Kantons;

  2. die politischen Ausrichtungen und Strategien.

Der Regierungsrat bringt dem Grossen Rat das Entwicklungsleitbild zur Kenntnis.

Art. 11 Aufgaben- und Finanzplan; weitere Pläne

Der Regierungsrat, die Justizleitung und das Büro des Grossen Rats erstellen für die ihnen zugewiesenen Aufgabenbereiche den Aufgaben- und Finanzplan und unterbreiten ihn jährlich dem Grossen Rat gemeinsam zur Genehmigung; dieser kann für die nächsten Planungsschritte Änderungen verlangen und eigene Vorstellungen formulieren, die in Aufgaben- und Finanzplan, Budget und Jahresbericht zu dokumentieren sind.

Der Aufgaben- und Finanzplan umfasst die nächsten vier Kalenderjahre. Er beinhaltet als Gegenstand der Genehmigung pro Aufgabenbereich

  1. Entwicklungsschwerpunkte und die dazugehörigen Massnahmen;

  2. die erforderlichen finanziellen Mittel;

  3. die Wirkungsziele beziehungsweise die Leistungsziele.

Der Aufgaben- und Finanzplan enthält zudem Informationen über

  1. Aufwand, Ertrag und Saldo der Verwaltungsrechnung;

  2. in den Aufgabenbereichen enthaltene Spezialfinanzierungen;

  3. den Umsetzungsstand von früher beschlossenen Massnahmen pro Aufgabenbereich.

Für das Verfahren kommt sinngemäss § 17 dieses Gesetzes zur Anwendung.

Der Regierungsrat, die Justizleitung und das Büro des Grossen Rats können den von ihnen mit dem Vollzug der Aufgabenbereiche beauftragten Stellen weitere, untergeordnete Ziele vorgeben.

Die Steuerungsinstanzen der Produktegruppen erstellen für ihre eigenen Steuerungsbereiche nach Massgabe des Aufgaben- und Finanzplans und der Zielvorgaben nach Absatz 5 eigene mittelfristig ausgerichtete Pläne.

Art. 12 Planungsberichte

Der Regierungsrat unterbreitet dem Grossen Rat Planungsberichte zu neuen oder wesentlichen Veränderungen von kantonalen Aufgaben zur Genehmigung. Der Grosse Rat kann Änderungen verlangen.

Der Planungsbericht legt die strategischen Ausrichtungen fest, soweit diese in der Kompetenz des Grossen Rats liegen.

Er enthält in der Regel folgende Angaben:

  1. die Notwendigkeit und die Ziele der Veränderungen;

  2. die Organisation und den Standard der Aufgabenerfüllung;

  3. die zu schaffenden oder zu ändernden Rechtsgrundlagen;

  4. die zu schaffenden oder zu ändernden Steuerungsbereiche;

  5. die notwendigen Ressourcen;

  6. das weitere Vorgehen.

Die Beschlüsse des Grossen Rats wirken als Richtlinie, von der nur in begründeten Fällen abgewichen werden darf.

2.3. Budgetierung

2.3.1. Budget

Art. 13 Gegenstand

Der Regierungsrat, die Justizleitung und das Büro des Grossen Rats erstellen für die ihnen zugewiesenen Aufgabenbereiche den Entwurf des Budgets unter Berücksichtigung des Aufgaben- und Finanzplans und unterbreiten ihn dem Grossen Rat gemeinsam zum Beschluss.

Der Budgetentwurf enthält Hinweise auf ausserordentlichen Aufwand und Ertrag.

Das Budget des einzelnen Aufgabenbereichs umfasst:

  1. die Entwicklungsschwerpunkte;

  2. die Wirkungsziele beziehungsweise die Leistungsziele;

  3. das Globalbudget;

  4. die Summe der Jahrestranchen von Kleinkrediten;

  5. die Jahrestranchen der Grosskredite;

  6. die leistungsunabhängigen Aufwendungen und Erträge;

  7. den Stellenplan zur Kenntnisnahme.

Der Grosse Rat beschliesst über die durchschnittliche prozentuale Veränderung der Löhne, die Höhe des Steuerfusses und eine notwendige Aufnahme fremder Gelder.

Werden im Budget Bilanzfehlbeträge abgeschrieben, kann der Grosse Rat einen allfälligen Aufwandüberschuss nur mit der absoluten Mehrheit aller Mitglieder beschliessen.

Der Regierungsrat und die Justizleitung können den mit dem Vollzug der Aufgabenbereiche beauftragten Stellen weitere, untergeordnete Ziele vorgeben.

Die Steuerungsinstanzen der Produktegruppen legen nach Massgabe des Budgets und der Zielvorgaben nach Absatz 6 für ihre eigenen Steuerungsbereiche die Produktegruppenbudgets fest.

Art. 14 Globalbudget

Das Globalbudget wird als Saldo zwischen geschätztem Aufwand und Ertrag des jeweiligen Steuerungsbereichs beschlossen.

Das Globalbudget gibt entweder die Berechtigung, bis zum beschlossenen Betrag einen Aufwandüberschuss zu verursachen, oder die Verpflichtung, einen Ertragsüberschuss zu erzielen.

Der Grosse Rat bestimmt durch Dekret die Aufgabenbereiche, bei denen die Berechtigung oder die Verpflichtung über das Budgetjahr hinaus gilt.

Nicht geplanter Ertrag darf nur zur Finanzierung des dafür notwendigen Aufwands verwendet werden.

Art. 15 Jahrestranchen von Globalkrediten

Mit der Jahrestranche erteilt der Grosse Rat die Ermächtigung, den Nettoaufwand bis zum festgelegten Betrag der Verwaltungsrechnung des Budgetjahrs zu belasten.

Die Mittel sind innerhalb des Aufgabenbereichs für die einzelnen Investitionen, Programme und Projekte frei einsetzbar. Nicht verwendete Mittel dürfen im Rahmen der bewilligten Globalkredite auf das nächste Budgetjahr übertragen werden.

Art. 16 Fehlen des Budgetbeschlusses

Solange der Grosse Rat das Budget nicht beschlossen hat, können das Büro des Grossen Rats, der Regierungsrat beziehungsweise die Justizleitung unter Vorbehalt von § 21 Abs. 2 in ihren Aufgabenbereichen die für die Leistungserbringung unerlässlichen Ausgaben tätigen.

Art. 17 Verfahren

Das Büro des Grossen Rats und die Justizleitung übermitteln dem Regierungsrat die Entwürfe der Budgets der ihnen zugewiesenen Aufgabenbereiche rechtzeitig vor dem nächsten Kalenderjahr (Budgetjahr).

Der Regierungsrat leitet diese Entwürfe zusammen mit den Entwürfen der Budgets der ihm zugewiesenen Aufgabenbereiche unverändert dem Grossen Rat weiter.

2.3.2. Kreditinstrumente

Art. 18 Globalkredit; Grundsätze

Ein Globalkredit ist anzufordern für Investitionen, Programme und Projekte, wenn sich die zu finanzierenden Leistungen voraussichtlich über mehrere Jahre erstrecken oder wenn der Nettoaufwand die in § 20 dieses Gesetzes genannten Beträge übersteigt.

Der Nettoaufwand besteht aus dem Saldo von geplantem Aufwand und dem bei der Beschlussfassung feststehenden Ertrag.

Bei der Bestimmung der Zuständigkeit im Sinne der §§ 19 und 20 Abs. 1 dieses Gesetzes wird der feststehende Ertrag bis maximal 30 % des geplanten Aufwands angerechnet.

Der Grosse Rat erlässt durch Dekret Bestimmungen über Form, Inhalt und Zeitpunkt der Antragstellung, die Darstellung der Übertragung, die Abrechnung und Kontrolle der Globalkredite sowie deren Anpassung an die Teuerung.

Für das Verfahren mit dem Grossen Rat gilt § 17 dieses Gesetzes sinngemäss.

Art. 19 Kleinkredite

Kleinkredite sind für Vorhaben gemäss § 18 Abs. 1 dieses Gesetzes anzufordern, bei denen der geplante Nettoaufwand je einmalig zwischen 50'000 und 5 Millionen Franken beziehungsweise jährlich wiederkehrend zwischen 20'000 und 500'000 Franken beträgt; der Kredit darf nur bewilligt werden, wenn das Vorhaben in einer mittelfristigen Kreditplanung enthalten ist.

Das Büro des Grossen Rats beziehungsweise die Justizleitung beschliessen in ihren Aufgabenbereichen über Kleinkredite mit einmaligen Beträgen zwischen 50'000 und 100'000 Franken beziehungsweise mit jährlich wiederkehrenden Beträgen zwischen 20'000 und 50'000 Franken.

Der Regierungsrat beschliesst in seinen Aufgabenbereichen über Kleinkredite mit einmaligen Beträgen zwischen 50'000 und 1 Million Franken beziehungsweise mit jährlich wiederkehrenden Beträgen zwischen 20'000 und 100'000 Franken.

Die übrigen Kleinkredite beschliesst der Grosse Rat. Er kann durch Dekret seine Kompetenz teilweise dem Büro des Grossen Rats, dem Regierungsrat oder der Justizleitung delegieren.

Art. 20 Grosskredite

Vorhaben gemäss § 18 Abs. 1 dieses Gesetzes, bei denen der geplante Nettoaufwand einmalig 5 Millionen beziehungsweise jährlich wiederkehrend 500'000 Franken übersteigt, sind dem Grossen Rat je in einer besonderen Vorlage zum Beschluss vorzulegen.

Die Vorlage an den Grossen Rat weist darauf hin, wenn es sich dabei um eine neue Ausgabe im Sinne von § 63 Abs. 1 lit. c der Kantonsverfassung handelt.

Eine Ausgabe gilt als neu, wenn in Bezug auf den mit ihr verfolgten Zweck, ihren Umfang, den Zeitpunkt ihrer Vornahme oder andere wesentliche Modalitäten eine verhältnismässig grosse Handlungsfreiheit besteht.

Der Grosse Rat fasst die Beschlüsse über neue Ausgaben mit der absoluten Mehrheit aller Mitglieder.

Art. 21 Aufnahme fremder Gelder; Anleihensreferendum

Beschlüsse des Grossen Rats über die Aufnahme fremder Gelder unterliegen nach § 63 Abs. 3 der Kantonsverfassung der Volksabstimmung, soweit diese Mittel nicht für langfristige verzinsliche oder anderweitig Ertrag abwerfende Anlagen des Finanzvermögens bestimmt sind. Bei Auflösung solcher Anlagen sind die Mittel zur Rückzahlung von Schulden zu verwenden.

Bis zum Inkrafttreten des Anleihensbeschlusses sind das Büro des Grossen Rats, der Regierungsrat und die Justizleitung ermächtigt, diejenigen Ausgaben zu tätigen und diejenigen Verpflichtungen einzugehen, die ohne zusätzliche Fremdgeldaufnahme finanziert werden können.

Lehnt das Volk eine Aufnahme fremder Gelder ab, ist ein Budget aufzustellen, welches ohne die Aufnahme fremder Mittel finanziert werden kann.

Der Grosse Rat beschliesst mit dem Budget zur Deckung des ausgewiesenen Aufwandüberschusses den Betrag, für den der Regierungsrat fremde Gelder aufnehmen kann. Der bewilligte Betrag passt sich dem Rechnungsergebnis an. Im Umfang der nicht ausgeschöpften Beträge gelten Anleihensbeschlüsse in den Folgejahren weiter.

Der Regierungsrat beschliesst kurzfristige Fremdgeldaufnahmen zur Sicherung der Liquidität. Er kann diese Kompetenz delegieren.

2.3.3. Zusatzfinanzierung und Zielanpassung

Art. 22 Zusatzglobalbudget und Zielanpassung

Zeichnet sich ab, dass ein Globalbudget zur Zielerreichung nicht ausreicht, ist bei der nächsthöheren Steuerungsinstanz rechtzeitig ein Antrag zur Anpassung der Ziele zu stellen beziehungsweise ein Zusatzglobalbudget zu beantragen, sofern eine Kompensation innerhalb des jeweiligen Steuerungsbereichs nicht möglich ist.

Die Steuerungsinstanzen können die von ihnen beauftragten Stellen ermächtigen, Kompensationen auch zwischen einzelnen Steuerungsbereichen vorzunehmen.

Sofern es die Zielerreichung nicht beeinträchtigt, kann der Regierungsrat ohne Ermächtigung des Grossen Rats Kompensationen von bis zu 20 % des Aufwands im Globalbudget des die Kompensationen empfangenden Aufgabenbereichs oder maximal im Umfang von 5 Millionen Franken zwischen einzelnen ihm zugewiesenen Aufgabenbereichen vornehmen.

Art. 23 Erhöhung der Jahrestranche von Globalkrediten

Zeigt sich, dass die freigegebene Jahrestranche eines Globalkredits zur Realisierung eines Vorhabens nicht ausreicht, ist bei der nächsthöheren Steuerungsinstanz im Rahmen des Globalkredits eine Erhöhung der Jahrestranche zu beantragen.

Art. 24 Zusatzglobalkredit

Zeigt sich, dass der Globalkredit zur Realisierung des Vorhabens nicht ausreicht, ist bei der nächsthöheren Steuerungsinstanz ein Zusatzglobalkredit zu beantragen.

Beschlüsse über Zusatzglobalkredite für Grosskredite, die der Volksabstimmung unterlagen, sind wiederum der Volksabstimmung zu unterstellen, sofern der Zusatzglobalkredit 1 Million Franken und 10 % des Betrags des bewilligten Grosskredits übersteigt und noch eine Entscheidungsfreiheit zur Vornahme oder Unterlassung des zusätzlichen Nettoaufwands besteht.

Beschlüsse über Zusatzglobalkredite für Kleinkredite, die mit dem zusätzlichen Betrag die betragsmässigen Obergrenzen des Kleinkredits überschreiten, sind der Volksabstimmung zu unterstellen, wenn der Kleinkredit als neu im Sinne von § 20 Abs. 3 dieses Gesetzes zu bezeichnen ist und noch eine Entscheidungsfreiheit zur Vornahme oder Unterlassung des zusätzlichen Nettoaufwands besteht.

Zusatzglobalkredite für Kleinkredite gemäss § 19 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes, bei denen die Gesamtsumme die entsprechenden betragsmässigen Obergrenzen wesentlich überschreitet, sind dem Grossen Rat zum Beschluss zu unterbreiten.

2.4. Berichterstattung und Anreizsysteme

Art. 25 Jahresberichte

Der Regierungsrat, die Justizleitung und das Büro des Grossen Rats erstellen für die ihnen zugewiesenen Aufgabenbereiche den Jahresbericht und unterbreiten ihn dem Grossen Rat gemeinsam zur Genehmigung.

Die Jahresberichte enthalten pro Aufgabenbereich:

  1. den Ausweis über die Zielerreichung;

  2. die Begründung von allfälligen Zielabweichungen;

  3. den Stand des Globalbudgets mit dem Ausweis der Abweichungen sowie allfällige Anträge für deren Übertragung;

  4. den Ausweis über die Verwendung von Globalkrediten sowie die nicht beanspruchten Mittel;

  5. den Ausweis über die Ergebnisse bei den leistungsunabhängigen Aufwendungen und Erträgen;

  6. Stellenbestand, Personalaufwand und weitere Kennzahlen zum Personalbereich;

  7. weitere im Budget vorgesehene Angaben.

Der Jahresbericht des Regierungsrats enthält zudem Gesamtüberblicke über die Bestandesrechnung und die Verwaltungsrechnung, die Mittelflussrechnung sowie die notwendigen Anhänge.

Für das Verfahren kommt sinngemäss § 17 dieses Gesetzes zur Anwendung.

Die Steuerungsinstanzen der Produktegruppen regeln die Berichterstattung in ihren Planungsinstrumenten; sie sehen mindestens einen jährlichen Bericht vor, der sich inhaltlich an das Budget des Steuerungsbereichs anlehnt.

Art. 26 Betriebliche Anreizsysteme

Der Grosse Rat kann mit der Genehmigung der Jahresrechnung Überschüsse von Globalbudgets teilweise betrieblichen Anreizsystemen zuweisen.

Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die inhaltliche und organisatorische Ausgestaltung der Anreizsysteme; sie sind so auszugestalten, dass sie nur die Entwicklung und Umsetzung von Verbesserungen von Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der staatlichen Aufgabenerfüllung fördern und auszeichnen.

Der Regierungsrat berichtet periodisch über die Umsetzung der Anreizsysteme.

2.5. Schuldenbremse

Art. 27 Schuldenbremse

Bilanzfehlbeträge werden ab dem dem Jahresbericht folgenden übernächsten Budget in gleich bleibenden Raten von 20 % abgeschrieben. Der Grosse Rat kann mit der Abnahme des Jahresberichts bei Vorliegen eines Ertragsüberschusses die Abschreibungsrate erhöhen.

Ausserordentlicher Aufwand und Ertrag werden bei der Festlegung des abzuschreibenden Bilanzfehlbetrags nicht berücksichtigt.

Der Grosse Rat legt zusammen mit der Abnahme des Jahresberichts den ausserordentlichen Aufwand und Ertrag fest. Die Festlegung erfordert die absolute Mehrheit aller Mitglieder.

Der Grosse Rat kann bei einer für das Budgetjahr angenommenen stagnierenden Wirtschaftsentwicklung mit der Festlegung des Budgets die Abschreibungen der Bilanzfehlbeträge bis auf 10 %, bei einer rezessiven bis auf 0 % senken.

Die Wirtschaftsentwicklung stagniert, wenn die reale Veränderung des Volkseinkommens des Kantons Aargau gegenüber dem Vorjahr zwischen plus 0,5 und minus 0,5 % beträgt; die Wirtschaftsentwicklung ist rezessiv, wenn der Rückgang 0,5 % übersteigt.

3. Führungsunterstützung

3.1. Rechnungswesen

Art. 28 Grundsätze

Das Rechnungswesen gibt einen klaren, vollständigen und wahrheitsgetreuen Überblick über die Wirkungen und Leistungen sowie die wirtschaftliche Lage des Kantons einerseits und die finanzielle Entwicklung der Steuerungsbereiche andererseits.

Der Kanton orientiert sich bei Aufbau und Führung des Rechnungswesens an anerkannten Grundsätzen der öffentlichen und der kaufmännischen Buchführung.

Art. 29 Bestandesrechnung; Mindestgliederung

Die Bestandesrechnung enthält als Aktiven die Vermögenswerte, aufgeteilt in Finanz- und Verwaltungsvermögen, und einen allfälligen Bilanzfehlbetrag sowie als Passiven das Fremdkapital und ein allfälliges Eigenkapital.

Bei den Aktiven werden die Vorschüsse an Spezialfinanzierungen sowie diejenigen Vermögenswerte, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben erforderlich sind (Verwaltungsvermögen), gesondert dargestellt, bei den Passiven die Verpflichtungen für Spezialfinanzierungen.

Der Grosse Rat kann Vorschriften über die Bewertung und die Darstellung der Aktiven und Passiven erlassen, soweit dies für die Steuerung notwendig ist.

Der Grosse Rat kann Vorschriften über zusätzliche Informationen zur Bestandesrechnung erlassen.

Art. 30 Verwaltungsrechnung; Mindestgliederung

Die Verwaltungsrechnung weist die Erträge und die Aufwendungen aus; sie setzt sich zusammen aus der Laufenden Rechnung und der Investitionsrechnung.

Der Grosse Rat regelt durch Dekret das Rechnungsmodell, die Grundsätze der Darstellung der Verwaltungsrechnung und der internen Verrechnung.

Art. 31 Laufende Rechnung

Unter Ertrag werden die Steuern, Gebühren und eingehenden Beiträge, die Anteile an Einnahmen öffentlicher Körperschaften, Unternehmungen und Einrichtungen sowie die Erträge des Vermögens gesondert ausgewiesen.

Unter Aufwand werden Personal-, Sach- und Finanzaufwand sowie die ausgehenden Beiträge und Entschädigungen des Kantons gesondert ausgewiesen.

Art. 32 Investitionsrechnung

Als Investition gelten der Aufwand zur Schaffung von Vermögenswerten des Verwaltungsvermögens mit mehrjähriger Nutzung und die Investitionsbeiträge.

Unter Ertrag werden die eingehenden Investitionsbeiträge und die Verkäufe von Verwaltungsvermögen ausgewiesen.

Unter Aufwand werden die eigenen Investitionen und die ausgehenden Investitionsbeiträge ausgewiesen.

Art. 33 Kosten- und Leistungsrechnung

Zur Steuerung der Produkte und der Produktegruppen wird grundsätzlich eine Kostenträgerrechnung geführt.

Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Grundsätze zur Bildung von Kostenstellen und Kostenträgern sowie die Kostenstufen; er nimmt dabei Rücksicht auf die Steuerungsbedürfnisse der übrigen Steuerungsinstanzen.

Er kann Ausnahmen vom Grundsatz von Absatz 1 vorsehen, wenn die Führung einer Kostenträgerrechnung nicht wirtschaftlich wäre.

Art. 34 Spezialfinanzierungen

Als Spezialfinanzierung gilt der Einsatz gesetzlich zweckgebundener Vermögen oder Erträge zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe.

Spezialfinanzierungen werden in formell getrennten Rechnungen dargestellt.

Art. 35 Organisation des Rechnungswesens

Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Organisation des Rechnungswesens; er nimmt dabei Rücksicht auf die Steuerungsbedürfnisse der übrigen Steuerungsinstanzen.

3.2. Übrige Führungsunterstützung

Art. 36 Management-Informations-System

Es wird ein Management-Informations-System betrieben, das die Steuerungsprozesse aller Steuerungsinstanzen unterstützt.

Der Regierungsrat regelt durch Verordnung Art und Umfang der Benutzung des Systems durch die Steuerungsinstanzen; er nimmt dabei auf die Steuerungsbedürfnisse der übrigen Steuerungsinstanzen Rücksicht.

Er gewährt den zuständigen Kommissionen und den Mitgliedern des Grossen Rats die volle Information auf alle als verbindlich gesetzten Daten.

Art. 37 Controlling

Die Steuerungsinstanzen stellen ein stufengerechtes Controlling sicher.

4. Verwaltung des Vermögens

Art. 38 Verwaltung des Finanz- und Verwaltungsvermögens

Der Grosse Rat erlässt durch Dekret Bestimmungen über

  1. die Geltendmachung von Forderungen;

  2. die Anlagetätigkeit des Kantons;

  3. die Verwaltung beziehungsweise Veräusserung des Vermögens.

Er räumt den anderen Steuerungsinstanzen möglichst weitgehende Rechte ein.

5. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 39 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. das Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Aargau (Finanzhaushaltsgesetz, FHG) vom 3. Juli 1990;

  2. § 30 Abs. 2 und 3 des Waldgesetzes des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997;

  3. § 40 Abs. 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht (EGAR) vom 14. Januar 1997.

Art. 40 Änderung bisherigen Rechts

Das Organisationsgesetz (Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung) vom 26. März 1985 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.

Das Aargauische Fachhochschulgesetz (AFHG) vom 27. Mai 1997 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.

Das Gesetz über Katastrophenhilfe und Bevölkerungsschutz (KBG) vom 18. Januar 1983 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.

Das Gesetz über die Nutzung und den Schutz der öffentlichen Gewässer vom 22. März 1954 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.

Das Spitalgesetz (SpiG) vom 25. Februar 2003 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.

Das Schulgesetz vom 17. März 1981 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.

Das Steuergesetz (StG) vom 15. Dezember 1998 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.

Art. 41 Publikation, Inkrafttreten

Dieses Gesetz ist nach Annahme der Änderung der Kantonsverfassung vom 11. Januar 2005 und nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren.

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Art. 42 Übergangsrecht; Generelles

Bewilligte Zahlungs- und Verpflichtungskredite, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht vollständig beansprucht worden sind, werden nach bisherigem Finanzhaushaltsrecht weiterbehandelt; reichen die bewilligten Kredite nicht aus, sind die entsprechenden Nachtrags- beziehungsweise Zusatzkredite nach bisherigem Recht zu bewilligen.

Auf bestehende Globalkredite für Kleininvestitionen bei befristeten Versuchen findet das neue Recht Anwendung.

Der Regierungsrat und das Obergericht erstellen ihre Geschäftsberichte und die Staatsrechnung für das Jahr, in welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, nach bisherigem Recht.

Art. 43 Übergangsrecht; Schuldenbremse

Die am 1. Januar 2005 bestehenden Bilanzfehlbeträge unterstehen nicht der Schuldenbremse. Sie werden ab 2007 in gleichbleibenden jährlichen Raten von 2 % abgeschrieben.

Bei einer für das Budgetjahr stagnierenden Wirtschaftsentwicklung kann der Grosse Rat die Rate auf 1 %, bei einer rezessiven Wirtschaftsentwicklung auf 0 % senken.

Allfällige Ertragsüberschüsse im Jahresbericht werden zusätzlich für die Abtragung der bestehenden Bilanzfehlbeträge verwendet.

Art. 44 Übergangsrecht für die Gerichte

Bis zur Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes (Gesetz über die Organisation der ordentlichen richterlichen Behörden) (GOG) vom 11. Dezember 1984 gilt die Verwaltungskommission des Obergerichts im Sinne des vorliegenden Gesetzes als Leitungsorgan der Gerichte.

Planung, Budgetierung und Berichterstattung aller Gerichte richten sich nach dem vorliegenden Gesetz; widersprechende Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes finden keine Anwendung mehr.

Aarau, 11. Januar 2005

Präsident des Grossen Rats Lüpold Staatsschreiber i.V. Meier

Datum der Veröffentlichung: 14. März 2005 Ablauf der Referendumsfrist: 13. Juni 2005 Inkrafttreten: 1. August 2005

2005 S. 212