612.113

Verordnung über das Rechnungswesen und die übrige Führungsunterstützung

Vom 29.06.2005 (Stand 01.01.2013)

Der Regierungsrat des Kantons Aargau

gestützt auf die §§ 33 Abs. 2, 35, 36 Abs. 2 und 37 des Gesetzes über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) vom 11. Januar 2005, die §§ 11 Abs. 5, 18 Abs. 2, 22 Abs. 2 und 28 des Dekrets über die Rechnungslegung und Vermögensverwaltung (DRV) vom 11. Januar 2005 sowie § 27 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsgesetz) vom 26. März 1985,

beschliesst:

1. Einleitung

Art. 1 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten die Ausdrücke:

  1. Sach- und Finanzdaten: die Daten, die für die Steuerung von Aufgaben und Finanzen in den Steuerungsbereichen notwendig sind;

  2. Stammdaten: die Daten, die für den technischen Betrieb der Informatik-Systeme notwendig sind;

  3. Sichtrecht: die organisatorische Kompetenz und technische Berechtigung, Daten in einem Informatik-System einzusehen und an andere Systeme weiterzugeben;

  4. Mutationsrecht: die organisatorische Kompetenz und technische Berechtigung, Daten in einem Informatik-System neu zu erfassen, zu ändern oder zu löschen.

Art. 2 Administration der technischen Systeme

Die Zuweisung der technischen Berechtigungen in den Informatik-Systemen gemäss den §§ 10 ff. und 17 ff. dieser Verordnung erfolgt durch eine zentrale Systemadministration.

Sie hat folgende Rechte und Pflichten:

  1. Sicht- und Mutationsrecht auf alle Daten;

  2. Pflege und Nachführung der Stammdaten;

  3. Eröffnung von neuen Planungsversionen und technische Freigabe von Sach- und Finanzdaten auf Meldung der zuständigen Steuerungsinstanz hin.

Für die zentrale Systemadministration ist das Departement Finanzen und Ressourcen zuständig.

2. Rechnungswesen

2.1. Die Führung der Verwaltungsrechnung

Art. 3 Kontenrahmen

Die Artengliederung der Verwaltungsrechnung erfolgt nach dem in Anhang 1 dieser Verordnung festgelegten Kontenrahmen. Bei Bedarf kann das Departement Finanzen und Ressourcen den Kontenrahmen detaillierter gliedern.

Art. 4 Interne Verrechnungen; Grundsätze

Die in Anhang 2 dieser Verordnung festgelegten Leistungen sind intern zu verrechnen.

Die Bewertung der Leistungen erfolgt aufgrund der in Anhang 3 festgelegten Grundsätze.

Art. 5 Interne Verrechnungen; Details des Leistungsbezuges

Der Leistungsbezug ist schriftlich zu vereinbaren, die Details (Preis, Menge usw.) können schriftlich oder mündlich festgehalten werden.

Bei komplexen Leistungsbezügen sind deren Grundsätze in mehrjährigen Rahmenvereinbarungen zwischen den beteiligten Steuerungsinstanzen oder durch den Regierungsrat festzulegen.

2.2. Die Kosten- und Leistungsrechnung

Art. 6 Die Kosten- und Leistungsrechnung

Jede Organisationseinheit bildet mindestens eine Kostenstelle. Die Bildung zusätzlicher Kostenstellen ist möglich, sofern dies für die Steuerung der Organisationseinheit notwendig ist.

Art. 7 Kostenträger

Kostenträger sind die Produkte oder die Teilprodukte.

Art. 8 Umlagen

Das Büro des Grossen Rats, die Justizleitung, die Finanzkontrolle, die Departemente, die Staatskanzlei sowie die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz legen bezüglich der von ihnen gesteuerten Produktegruppen die für die Umlage der Kosten von der Kostenstelle auf die Kostenträger massgebenden Bezugsgrössen fest.

Als Bezugsgrössen kommen ein Umlageschlüssel oder die für den Kostenträger geleisteten Stunden zu einem festgelegten Stundenansatz zur Anwendung.

Art. 9 Kostenstufen

Die Produktekosten sind gemäss den nachfolgenden 5 Kostenstufen auszuweisen:

  1. Kostenstufe 1: Sämtliche dem Produkt direkt zugewiesenen Kosten und Erlöse;

  2. Kostenstufe 2: Sämtliche dem Produkt aufgrund der Leistungserfassung verrechneten Personalkosten;

  3. Kostenstufe 3: Diejenigen Kosten, welche dem Produkt aus Globalkrediten zu belasten sind;

  4. Kostenstufe 4: Die über die Bezugsgrössen vorgenommenen Umlagen von den Kostenstellen auf das Produkt;

  5. Kostenstufe 5: Sämtliche kalkulatorischen Kosten.

Die Kosten des Regierungsrats sowie des Grossen Rats sind nicht in die Kostenstufen einzubeziehen.

2.3. Die Organisation des Rechnungswesens

Art. 10 Grundsätze

Das Rechnungswesen wird dezentral im Grossen Rat, in den Gerichten, in der Finanzkontrolle, in den Departementen, in der Staatskanzlei sowie bei der beauftragten Person für Öffentlichkeit und Datenschutz geführt. Diese bestimmen Ansprechpersonen für das Departement Finanzen und Ressourcen.

Das Büro des Grossen Rats, die Finanzkontrolle und die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz können ihre Aufgaben im Zusammenhang mit dem Rechnungswesen einem Departement oder der Staatskanzlei übertragen.

Das Departement Finanzen und Ressourcen ist verantwortlich für die Aufsicht über die fachliche und zeitgemässe Führung sowie die Weiterentwicklung des kantonalen Rechnungswesens, inklusive der dazugehörigen zentralen Informatik-Systeme.

Art. 11 Departement Finanzen und Ressourcen; Aufgaben

Das Departement Finanzen und Ressourcen erfüllt im Zusammenhang mit dem Rechnungswesen folgende Aufgaben:

  1. es koordiniert die dezentrale Führung der Bestandes- und Verwaltungsrechnung und konsolidiert diese;

  2. es unterstützt und berät das Büro des Grossen Rats, die Justizleitung, die Finanzkontrolle, die Departemente, die Staatskanzlei sowie die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz bei der Erfüllung ihrer im Zusammenhang mit dem Rechnungswesen stehenden Aufgaben;

  3. es berät das Büro des Grossen Rats, die Justizleitung, die Finanzkontrolle, die Departemente, die Staatskanzlei sowie die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz in finanz- und betriebswirtschaftlichen Fragen;

  4. es erlässt Handbücher zum Rechnungswesen und Finanzcontrolling und sorgt für deren Umsetzung;

  5. es erstattet dem Regierungsrat periodisch Bericht über den Stand des Finanzhaushaltes;

  6. es sorgt für die Pflege des Kontenplans;

  7. es erlässt und pflegt die Kontierungsanleitung unter Mitwirkung des Büros des Grossen Rats, der Justizleitung, der Finanzkontrolle, der Departemente, der Staatskanzlei sowie der beauftragten Person für Öffentlichkeit und Datenschutz;

  8. es sorgt für die Überwachung des Zahlungsverkehrs.

Art. 12 Departement Finanzen und Ressourcen; Verfügung über Post- und Bankkonten

Das Departement Finanzen und Ressourcen verfügt über die Post- und Bankkonten der Bestandesrechnung. Die Eröffnung eines solchen Kontos erfolgt ausschliesslich durch das Departement Finanzen und Ressourcen.

Die Führung von Postcheck- oder Bankkonten ausserhalb der Bestandesrechnung bedarf der Zustimmung des Departements Finanzen und Ressourcen. Sie wird nur in zwingenden Fällen und bei klarer Regelung des Zwecks, der Verfügungsberechtigung und der Verantwortung gestattet.

Art. 12a Aufgaben der zuständigen Steuerungsinstanzen

Die vom Büro des Grossen Rats, von der Justizleitung, von der Finanzkontrolle, von den Departementen, der Staatskanzlei sowie der beauftragten Person für Öffentlichkeit und Datenschutz bezeichneten Stellen sind für folgende Aufgaben verantwortlich:

  1. Vorliegen von Globalkrediten;

  2. Einhaltung der mit dem Budget beschlossenen Globalbudgets und Jahrestranchen von Globalkrediten;

  3. Einhaltung der submissionsrechtlichen Vorgaben;

  4. vorschriftgemässe Kontierung;

  5. inhaltlich korrekte Buchungstexte;

  6. Erteilung der Visen für die materielle und formelle Prüfung sowie für die Anweisung;

  7. Auslösung der Verbuchung und der Bezahlung respektive der Verrechnung.

Die bezeichneten Stellen sind dem Departement Finanzen und Ressourcen und der Finanzkontrolle anzuzeigen.

Art. 12b Anweisungsvorgang

Eine Anweisung stellt den Auftrag zur Zahlung oder Verrechnung zu Lasten oder zu Gunsten eines Kontos der Verwaltungsrechnung oder Bestandesrechnung dar.

Mit dem Visum für die materielle Prüfung wird die Richtigkeit der Zahlung bezüglich der erbrachten Leistung, die Übereinstimmung mit dem Auftrag (Offerte), der Abzug allfälliger Rabatte und Skonti bestätigt sowie die Kontierung und der Buchungstext bestimmt.

Mit dem Visum für die formelle Prüfung wird bestätigt, dass die Belege ordnungsgemäss erstellt und die für den Vollzug erforderlichen Angaben vollständig sind.

Mit dem Visum für die Anweisung wird bestätigt, dass die Prüfung der materiellen und formellen Richtigkeit durch die berechtigten Personen erfolgt ist.

Wer mit einer Anweisung begünstigt wird, ist nicht visumsberechtigt. Der Rechnungsbeleg ist von mindestens zwei Personen zu visieren.

Liegen alle drei Visen vor, hat die nach § 12a Abs. 1 lit. g bezeichnete Stelle die entsprechende Verbuchung und Bezahlung respektive Verrechnung auszulösen.

Das Büro des Grossen Rats, die Justizleitung, die Finanzkontrolle, die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz sowie die Departemente und die Staatskanzlei bestimmen die Anweisungsberechtigten.

3. Controlling

Art. 13 Grundsatz

Die Departemente und die Staatskanzlei stellen das Aufgaben- und Finanzcontrolling in ihren Steuerungsbereichen sicher; sie halten sich hierbei inhaltlich an die Vorgaben des Regierungsrats, technisch an die des Departements Finanzen und Ressourcen beziehungsweise der Staatskanzlei und bezeichnen für diese Ansprechpersonen.

Art. 14 Entwicklungsleitbild

Die Staatskanzlei erarbeitet in Zusammenarbeit mit den Departementen sowie allenfalls der Justizleitung das Entwicklungsleitbild und unterbreitet es dem Regierungsrat. Sie erarbeitet durch ein Umfeldmonitoring die Grundlagen für die langfristige Planung.

Sie unterstützt die Departemente sowie allenfalls die Justizleitung bei der Umsetzung des Entwicklungsleitbildes in den übrigen Planungsinstrumenten.

Art. 15 Controllingunterstützung bei AFP, Budget, Zusatzfinanzierungen und Jahresbericht

Das Departement Finanzen und Ressourcen und die Staatskanzlei erarbeiten zusammen mit den Departementen den Aufgaben- und Finanzplan (inklusive Budget), die Anträge für Zusatzfinanzierungen sowie den Jahresbericht. Massgebend für den Aufgaben- und Finanzplan (inklusive Budget) sind dabei die jährlich vom Regierungsrat erlassenen Planungsvorgaben zu den Aufgaben und Finanzen.

In den Aufgabenbereichen «Grosser Rat», «Rechtsprechung», «Finanzaufsicht» sowie «Öffentlichkeitsprinzip und Datenschutz» beschränkt sich die Zusammenarbeit mit dem Departement Finanzen und Ressourcen und der Staatskanzlei im Wesentlichen auf die formelle sowie zeitliche Koordination der Vorlagen.

Art. 16 Mitberichtsverfahren

Die Departemente und die Staatskanzlei führen bei Geschäften mit finanziellen, personellen oder sonstigen Auswirkungen auf den Staatshaushalt vor der Beschlussfassung durch den Regierungsrat mit dem Departement Finanzen und Ressourcen das Mitberichtsverfahren durch; ausgenommen sind Geschäfte, die Gegenstand der Beschlussfassung gemäss § 15 dieser Verordnung waren oder deren Kosten einmalig Fr. 50'000.– beziehungsweise jährlich wiederkehrend Fr. 20'000.– unterschreiten. Besondere Bestimmungen für die Verwendung von Fondsmitteln bleiben vorbehalten.

Bei Geschäften von strategischer Bedeutung ist das Mitberichtsverfahren auch mit der Staatskanzlei durchzuführen; diese überprüft die Übereinstimmung des Geschäfts mit den verabschiedeten Planungsgrundlagen (Entwicklungsleitbild, Aufgaben- und Finanzplan sowie Planungsberichte).

4. Management-Informations-System (MIS)

Art. 17 Sicht- und Mutationsrechte

Die Sicht- beziehungsweise Mutationsrechte auf Sach- und Finanzdaten werden grundsätzlich durch Zuweisung der entsprechenden Kompetenz und durch Einräumung der technischen Berechtigung begründet.

Das Sichtrecht kann folgende Einschränkungen erfahren:

  1. auf bestimmte Steuerungsbereiche;

  2. auf bestimmte Organisationseinheiten.

Zusätzlich kann das Mutationsrecht folgende Einschränkungen erfahren:

  1. auf die Erfassung neuer Daten;

  2. auf das Ändern bestehender Daten;

  3. auf das Löschen bestehender Daten;

  4. nach dem jeweiligen Bearbeitungsmodus.

Art. 18 Zuständigkeit für die Zuweisung von Rechten

Zuständig für die Zuweisung sind:

  1. in den der Staatskanzlei beziehungsweise den Departementen zum Vollzug zugewiesenen Aufgabenbereichen jeweils die Generalsekretärin oder der Generalsekretär;

  2. im Aufgabenbereich «Grosser Rat» der Leiter oder die Leiterin des Parlamentsdiensts;

  3. im Aufgabenbereich «Rechtsprechung» die Generalsekretärin oder der Generalsekretär Justiz;

  4. im Aufgabenbereich «Finanzaufsicht» der Leiter oder die Leiterin der Finanzkontrolle.

  5. im Aufgabenbereich «Öffentlichkeitsprinzip und Datenschutz» die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz.

Die zuständigen Stellen melden Veränderungen bei den zugewiesenen Rechten der zentralen Systemadministration gemäss § 2 dieser Verordnung.

Art. 19 Besondere Benutzungrechte

Ein uneingeschränktes Sichtrecht auf alle verbindlich gesetzten Sach- und Finanzdaten sämtlicher Steuerungsbereiche von Amtes wegen haben:

  1. die Mitglieder des Regierungsrats, der Staatsschreiber beziehungsweise die Staatsschreiberin und die Generalsekretäre beziehungsweise die Generalsekretärinnen;

  2. die bezeichneten Mitarbeitenden der Abteilung Strategie und Aussenbeziehungen der Staatskanzlei, der Finanzverwaltung des Departements Finanzen und Ressourcen und der Finanzkontrolle.

Ein auf alle verbindlich gesetzten Sach- und Finanzdaten der Stufe Aufgabenbereiche beschränktes Sichtrecht haben die bezeichneten Mitarbeitenden des Parlamentsdiensts.

Für die Meldung von personellen Veränderungen gilt § 18 Abs. 2 dieser Verordnung sinngemäss.

Art. 20 Verbindlichkeit der Daten

Verbindlich sind die auf Papier verwendeten Sach- und Finanzdaten. Die mit einem Mutationsrecht ausgestatteten Personen sorgen für die Übereinstimmung der elektronischen Sach- und Finanzdaten.

5. Teuerungsanpassung der Globalkredite

Art. 21 Arten der Teuerungsanpassung

Bei Globalkrediten für Hoch- und Tiefbauten wird die Teuerung nach der Staffelmethode berechnet. Der massgebende Index wird im Kreditbeschluss festgelegt.

Bei allen anderen Vorhaben kann nach Rücksprache mit dem Departement Finanzen und Ressourcen bei der Kreditbewilligung ein Index festgelegt werden.

6. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 22 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. die Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Aargau (Finanzhaushaltsverordnung, FHV) vom 7. Juli 1993;

  2. § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation der kantonalen Steuerrekurskommission und das Rekursverfahren vom 25. Juli 1968;

  3. der Regierungsbeschluss über die Verwendung der Einnahmen aus dem Viehandel vom 26. November 1943;

  4. § 1 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung zum Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 1. Oktober 1965;

  5. § 2 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel sowie zum kantonalen Gesetz über Wildschutz, Vogelschutz und Jagd (Jagdverordnung) vom 28. August 1969;

Art. 23 Änderung bisherigen Rechts

Die Verordnung über die Organisation der Strafanstalt Lenzburg vom 21. Januar 2004 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.

Die Verordnung über die Organisation des Jugendheims Aarburg vom 21. Januar 2004 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.

Die Verordnung über «Jugend und Sport» (J+S) und den freiwilligen Schulsport vom 4. September 2002 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.

Die Stipendienverordnung (StipV) vom 3. April 1969 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.

Die Verordnung über die Organisation der Kantonalen Behindertendienste vom 18. November 1998 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.

Die Spitalverordnung (SpiV) vom 26. Mai 2004 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.

Die Verordnung über die Beitragsleistungen des Kantons im Bereich der spitalexternen Krankenpflege (Spitexverordnung) vom 10. Juli 1996 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.

Die Personal- und Lohnverordnung (PLV) vom 25. September 2000 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.

Art. 24 Publikation, Inkrafttreten

Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. September 2005 in Kraft.

Die Anhänge 1–3 werden durch Verweisung (§ 4 des Publikationsgesetzes) publiziert. Sie können bei der Staatskanzlei oder beim Departement Finanzen und Ressourcen eingesehen beziehungsweise bezogen werden.

Art. 25 Übergangsrecht betreffend MIS

Bis zur Einführung des definitiven Systems (SAP-BW) ist für die Systemadministration die Staatskanzlei zuständig.

Aarau, 29. Juni 2005

Regierungsrat Aargau Landammann Huber Staatsschreiber Dr. Grünenfelder

2005 S. 326