612.310
Dekret über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen
Vom 05.06.2012 (Stand 01.07.2024)
Der Grosse Rat des Kantons Aargau,
gestützt auf die §§ 9 Abs. 4, 11 Abs. 4 und 5, 15 Abs. 2, 16 Abs. 1, 20 Abs. 1, 26 Abs. 3, 35 Abs. 3, 36 Abs. 1 und 43 Abs. 2 des Gesetzes über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) vom 5. Juni 20121,
beschliesst:
1. Rechnungslegung
1.1. Allgemeines
Art. 1 Grundgliederung
Erfolgs- und Investitionsrechnung gliedern sich nach Steuerungsebenen, Steuergrössen, Arten und Funktionen.
Die Artengliederung für die Erfolgsrechnung und Investitionsrechnung sowie die Gliederung der Bilanz werden im Kontenrahmen festgelegt, wobei der Kontenrahmen des harmonisierten Rechnungsmodells für die Kantone und Gemeinden als Richtlinie gilt.
Der Regierungsrat legt die Kontogruppen des Kontenrahmens durch Verordnung fest.
1.2. Bilanz
Art. 2 Gliederung
Die Bilanz gliedert sich auf der Aktivseite in Finanz- und Verwaltungsvermögen und auf der Passivseite in Fremdkapital und Eigenkapital.
Das Finanzvermögen gliedert sich mindestens in flüssige Mittel und kurzfristige Geldanlagen, Forderungen, kurzfristige Finanzanlagen, aktive Rechnungsabgrenzungen, Vorräte und angefangene Arbeiten, langfristige Finanzanlagen, Sachanlagen des Finanzvermögens sowie Forderungen gegenüber Spezialfinanzierungen.
Das Verwaltungsvermögen gliedert sich mindestens in Sachanlagen Verwaltungsvermögen, Darlehen und Beteiligungen.
Das Fremdkapital gliedert sich mindestens in laufende Verbindlichkeiten, kurzfristige Finanzverbindlichkeiten, passive Rechnungsabgrenzung, kurzfristige Rückstellungen, langfristige Finanzverbindlichkeiten, langfristige Rückstellungen sowie Verbindlichkeiten gegenüber Spezialfinanzierungen.
Das Eigenkapital gliedert sich mindestens in Verpflichtungen beziehungsweise Vorschüsse gegenüber Spezialfinanzierungen, Rücklagen aus den Globalbudgets, Ausgleichsreserve, übriges Eigenkapital sowie Bilanzüberschuss respektive Bilanzfehlbetrag.
Spezialfinanzierungen werden im Eigenkapital als Verpflichtungen respektive Vorschüsse geführt, wenn der Kanton die Rechtsgrundlage selber ändern kann oder die Rechtsgrundlage auf übergeordnetem Recht basiert, aber einen erheblichen Gestaltungsspielraum offen lässt. In den übrigen Fällen werden Verbindlichkeiten gegenüber Spezialfinanzierungen im Fremdkapital und die Forderungen gegenüber Spezialfinanzierungen im Finanzvermögen geführt.
Art. 3 Bilanzierung
Vermögenswerte im Finanzvermögen werden bilanziert, wenn sie einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen erbringen und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.
Vermögenswerte im Verwaltungsvermögen werden bilanziert, wenn sie zukünftige Vermögenszuflüsse bewirken oder einen mehrjährigen betriebswirtschaftlichen Nutzen aufweisen und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.
Verpflichtungen werden bilanziert, wenn sie auf einem Ereignis vor dem Bilanzstichtag gründen, ihre Erfüllung zu einem Mittelabfluss führen wird und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.
Rückstellungen sind bestehende Verpflichtungen, bei denen der Zeitpunkt der Erfüllung oder die Höhe des künftigen Mittelabflusses mit Unsicherheiten behaftet sind.
Immaterielle Anlagen werden mit Ausnahme von Softwareinvestitionen nicht aktiviert.
Art. 4 Verwaltungsvermögen ohne Abschreibungen
Nicht abgeschrieben werden folgende Anlagekategorien:
Grundstücke inklusive Wald,
Sachanlagen im Bau,
Darlehen und Beteiligungen.
Art. 5 Verwaltungsvermögen mit Abschreibungen
Über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden folgende Anlagekategorien:
Anlagekategorie | Nutzungsdauer |
|---|---|
Gebäude | 35 Jahre |
Installationen, Einbauten, Mieterausbauten bei Gebäuden | 10 Jahre |
Maschinen, Fahrzeuge | 8 Jahre |
übrige Mobilien | 5 Jahre |
Informatik | 3 Jahre |
Die Werte werden abzüglich der erhaltenen Investitionsbeiträge ausgewiesen.
Die Abschreibungen erfolgen jährlich und werden linear nach der jeweiligen Nutzungsdauer der betreffenden Anlagekategorie vorgenommen.
Die Abschreibung beginnt bei Nutzungsbeginn.
Art. 6 Verwaltungsvermögen mit Direktabschreibungen
Per Ende Jahr werden folgende Anlagekategorien vollständig abgeschrieben:
Wasserbauten und Bauten des Natur- und Landschaftsschutzes,
erteilte Investitionsbeiträge.
Per Ende Jahr werden ebenso alle Investitionen von Spezialfinanzierungen vollständig abgeschrieben.
1.3. Erfolgsrechnung
Art. 7 Erfolgsrechnung
Das Gesamtergebnis der Erfolgsrechnung setzt sich zusammen aus dem operativen und dem ausserordentlichen Ergebnis. Es verändert den Bilanzüberschuss beziehungsweise den Bilanzfehlbetrag.
Kantonale Steuern werden mit der Rechnungsstellung nach dem Sollprinzip verbucht.
Der Ausgleich einer Spezialfinanzierung wird als Einlage respektive Entnahme in Spezialfinanzierungen verbucht.
1.4. Investitionsrechnung
Art. 8 Investitionsrechnung
Vorhaben mit mehrjähriger betriebswirtschaftlicher Nutzungsdauer, die das Verwaltungsvermögen betreffen, stellen eine Investition dar, wenn der Aufwand die Wesentlichkeitsgrenze überschreitet. Dieser Aufwand und der damit zusammenhängende Ertrag werden in der Investitionsrechnung geführt.
Projektstellen werden ebenfalls als Investitionen geführt, wenn der entsprechende Verpflichtungskredit über die Investitionsrechnung abgewickelt wird.
Investitionsaufwand und Investitionsertrag werden gemäss den §§ 4 und 5 in die Bilanz überführt.
Darlehen und Beteiligungen gelten nicht als Investitionen.
1.5. Ausserordentlichkeit
Art. 9 Ausserordentlichkeit
Ausserordentlicher Aufwand und Ertrag sowie ausserordentlicher Investitionsaufwand und Investitionsertrag betreffen die Folgen von Grossereignissen, mit denen in keiner Art und Weise gerechnet werden konnte und die sich der Einflussnahme und der Kontrolle des Kantons entziehen.
Folgende Geschäftsereignisse werden ebenfalls als ausserordentlicher Aufwand und Ertrag verbucht:
Abtragung des Bilanzfehlbetrags,
Abschreibung des Fehlbetrags der Finanzierungsrechnung aus den Vorjahren,
Einlagen in das und Entnahmen aus dem Eigenkapital.
Abschreibungen auf ausserordentlichen Investitionen werden in der Kontogruppe Abschreibungen Sachanlagen Verwaltungsvermögen geführt.
Der Grosse Rat legt den ausserordentlichen Aufwand und Ertrag sowie den ausserordentlichen Investitionsaufwand und Investitionsertrag gemäss Absatz 1 mit absoluter Mehrheit aller Mitglieder fest.
1.6. Finanzierungsrechnung
Art. 10 Finanzierungsrechnung
Die Finanzierungsrechnung stellt die Nettoinvestitionen der Selbstfinanzierung gegenüber. Die Selbstfinanzierung ergibt sich aus dem Gesamtergebnis der Erfolgsrechnung und den Abschreibungen der Sachanlagen des Verwaltungsvermögens.
Der für die Schuldenbremse gemäss § 20 GAF massgebliche Saldo der Finanzierungsrechnung errechnet sich ohne ausserordentlichen Aufwand und Ertrag sowie ohne ausserordentlichen Investitionsaufwand und Investitionsertrag gemäss § 9 Abs. 1.
Bei Immobilienvorhaben ab Fr. 50 Mio. werden anstelle der Nettoinvestitionen deren jährliche Abschreibungen für den massgeblichen Saldo der Finanzierungsrechnung berücksichtigt.
…
2. Steuerung
2.1. Steuergrössen
Art. 11 Abgrenzung der Steuergrössen innerhalb der Erfolgsrechnung
Im Globalbudget werden sämtliche Aufwände und Erträge der Erfolgsrechnung abgewickelt, die nicht Teil des leistungsunabhängigen Aufwands und Ertrags sind.
Leistungsunabhängiger Aufwand und Ertrag fällt grundsätzlich unabhängig von der erbrachten Leistung an. Er ist durch den Kanton nicht direkt steuerbar.
Art. 12 Übertragungen und Rücklagen
Übertragungen können maximal im Umfang des bewilligten Budgets des Vorjahrs nach Abzug der beanspruchten Mittel vorgenommen werden. Übertragene Mittel dürfen nicht zur Kompensation verwendet werden.
In folgenden Aufgabenbereichen können aus zweckgebundenen Ertragsüberschüssen im Globalbudget Rücklagen gebildet werden:
a) Migration und Integration: Integrationsbeitrag Bund,
b) Arbeitssicherheit und arbeitsmarktliche Integration: Vollzug der Arbeitslosenversicherung,
bbis) …
c) Gesundheit: Alkoholzehntel und Spielsuchtbekämpfung,
d) Verbraucherschutz: Tierseuchenbekämpfung,
e) Wald, Jagd und Fischerei: Waldrodung.
In folgenden Aufgabenbereichen können aus zweckgebundenen nicht beanspruchten Budgetmitteln des Globalbudgets Rücklagen gebildet werden, sofern sie nicht Teil eines Verpflichtungskredits sind:
Hochschulen: Ausbildungsbeiträge,
Immobilien: baulicher Unterhalt,
Landwirtschaft: Darlehen Landwirtschaft,
Volksschule: Ressourcierung.
Art. 13 Darstellung von Verpflichtungskrediten in den Steuergrössen
…
Verpflichtungskredite sind ab einer Kreditkompetenzsumme von 5 Millionen Franken einzeln auszuweisen.
2.2. Budget und Nachtragskredite
Art. 14 Wesentliche Veränderungen im Budget
Wesentliche Veränderungen des Budgets im Vergleich zum Budget des Vorjahres sind im Aufgabenbereichsplan zu kommentieren.
Eine Veränderung einer finanziellen Steuergrösse ist wesentlich, wenn sie mindestens 5 % beträgt. Veränderungen ab 2 Millionen Franken sind immer wesentlich.
Art. 15 Zielanpassung und Nachtragskredit
Anträge auf Nachtragskredite oder Anpassungen aufgabenseitiger Steuergrössen sind dem Grossen Rat als Sammelvorlage im Frühjahr und Herbst zu unterbreiten. In dringenden Fällen oder als Bestandteil einer separaten Vorlage kann die Antragstellung ausserhalb der Sammelvorlage erfolgen.
Nachtragskredite sind möglichst zu vermeiden.
2.3. Jahresbericht mit Jahresrechnung
Art. 16 Wesentliche Abweichungen zum Budget
Wesentliche Abweichungen zum Budget sind im Aufgabenbereichsbericht zu kommentieren.
Eine Abweichung zu einer finanziellen Steuergrösse ist wesentlich, wenn sie mindestens 5 % beträgt. Abweichungen ab 2 Millionen Franken sind immer wesentlich.
Art. 17 Eigenkapitalnachweis
Der Eigenkapitalnachweis zeigt die Veränderungen der Positionen des Eigenkapitals auf.
Art. 18 Geldflussrechnung
Die Geldflussrechnung gibt Auskunft über Herkunft und Verwendung der Geldmittel.
Die Geldflussrechnung stellt den Geldfluss aus betrieblicher Tätigkeit, aus Investitionstätigkeit und aus Finanzierungstätigkeit gestuft dar.
Der Saldo zeigt die Veränderung der flüssigen Mittel und kurzfristigen Geldanlagen.
Art. 19 Anhang der Jahresrechnung
Der Anhang der Jahresrechnung enthält:
a) Darstellung des Rechnungsmodells sowie die gewählten Optionen und Abweichungen zum harmonisierten Rechnungsmodell für die Kantone und Gemeinden,
b) Rechnungslegungsgrundsätze einschliesslich der wesentlichen Grundsätze zur Bilanzierung und Bewertung (insbesondere Abschreibungsmethoden und Abschreibungssätze),
c) Rückstellungsspiegel,
d) Beteiligungsspiegel,
e) Gewährleistungsspiegel mit Eventualverpflichtungen und Eventualguthaben,
f) Sachanlagespiegel gemäss den Positionen der Bilanz,
g) Verwendung der Mittel des Swisslos-Fonds und Swisslos-Sportfonds,
gbis) Ereignisse nach Bilanzstichtag,
gter) Berichte über den Stand oder den Abschluss von Pilotvorhaben, die Abweichungen zu geltenden Rechtsgrundlagen aufweisen,
h) zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage, der Verpflichtungen und der finanziellen Risiken von Bedeutung sind.
3. Verpflichtungskredit
Art. 20 Inhalt von Kreditvorlagen
Eine Kreditvorlage muss folgende Angaben enthalten:
Umschreibung und Begründung des Vorhabens, das mit dem Verpflichtungskredit genehmigt werden soll,
Rechtsgrundlagen, auf die das Vorhaben abgestützt ist,
Darstellung und Beurteilung von Varianten,
Zusammenstellung aller einmaligen und wiederkehrenden Aufwände sowie allfälliger Erträge,
Berechnung der Kreditkompetenzsumme und Bezeichnung der zuständigen Instanz inklusive Ausführungen zur Referendumspflicht,
Angaben über den zu erwartenden Folgeaufwand,
Führung der Aufwände und Erträge im Globalbudget und in der Investitionsrechnung,
Aussagen über das Kosten-Nutzen-Verhältnis,
Vergleich der geplanten Aufwände und Erträge mit dem Aufgaben- und Finanzplan,
Angaben über das weitere Vorgehen mit Zeitplan.
Art. 21 Führung der Verpflichtungskredite in der Erfolgsrechnung und in der Investitionsrechnung
Einmaliger Aufwand eines Verpflichtungskredits wird in der Regel vollständig im Globalbudget respektive in der Investitionsrechnung geführt.
Wiederkehrender Aufwand eines Verpflichtungskredits wird im Globalbudget geführt.
Art. 22 Berechnung und Inhalt von Verpflichtungskrediten
Einmaliger Aufwand ist immer in den Verpflichtungskredit einzurechnen für:
Projektstellen,
Arbeitsleistung ordentlicher Stellen, wenn für die Dauer des Vorhabens mehr als eine halbe Vollzeitstelle eingesetzt wird,
befristet abgeschlossene Mietverträge,
Vorbereitungsaufwand.
Neuer wiederkehrender Aufwand ist immer in den Verpflichtungskredit einzurechnen für:
unbefristet abgeschlossene Mietverträge,
Leasingverbindlichkeiten,
im Betrieb anfallende Lizenzen,
Aufwand, der anstelle von einmaligen Aufwänden getätigt wird,
dauerhafte Einführung von vorgängig erfolgten Pilotvorhaben für neue oder veränderte staatliche Leistungsangebote.
Der nach Abschluss eines Vorhabens entstehende Folgeaufwand, der zum Zeitpunkt der Bewilligung keine unmittelbare Verpflichtung auslöst, wird nicht in einen Verpflichtungskredit eingerechnet.
Im Rahmen der Angebotsbestellungen im öffentlichen Verkehr sind Verpflichtungskredite nur anzufordern für den wiederkehrenden Aufwand, der in einem unmittelbaren direkten Zusammenhang mit einem Infrastrukturvorhaben steht.
Art. 23 Anpassungsklauseln
Wenn ein Kreditbeschluss eine indexierte Anpassungsklausel insbesondere für die Teuerung enthält, ist für entsprechenden Mehraufwand des Vorhabens kein Zusatzkredit erforderlich. Bei einem Rückgang des massgeblichen Indexes reduziert sich die bewilligte Kreditsumme entsprechend.
Der Regierungsrat regelt den Umfang und die Arten von Anpassungsklauseln abschliessend durch Verordnung.
Art. 24 Form und Zeitpunkt von Kreditvorlagen
Verpflichtungskredite ab einer Kreditkompetenzsumme von 5 Millionen Franken sowie Zusatzkredite, die zusammen mit dem bereits bewilligten Verpflichtungskredit die Kreditkompetenzsumme von 5,5 Millionen Franken überschreiten, sind dem Grossen Rat als Einzelvorlage zu unterbreiten.
Übrige Verpflichtungs- und Zusatzkredite in der Kompetenz des Grossen Rats sind zusammen mit den Sammelvorlagen für Nachtragskredite jeweils im Frühjahr und im Herbst zu beantragen. In dringenden Fällen oder als Bestandteil einer separaten Vorlage kann die Antragstellung ausserhalb der Sammelvorlage erfolgen.
Art. 25 Kreditkontrolle und Kreditabrechnung
Die mit dem Vorhaben beauftragte Instanz überwacht die Verwendung der Verpflichtungskredite selbständig und rechnet sie ab.
Bei Verpflichtungskrediten, die ausschliesslich aus wiederkehrendem Aufwand bestehen, wird die Kreditabrechnung nach dem ersten vollständigen Betriebsjahr erstellt. Verpflichtungskredite, die aus einmaligem und wiederkehrendem Aufwand bestehen, werden mit dem einmaligen Aufwand des Verpflichtungskredits abgerechnet.
Art. 26 Genehmigung der Schlussabrechnung von Verpflichtungskrediten
Die Schlussabrechnungen der vom Grossen Rat mit Einzelvorlage beschlossenen Verpflichtungskredite werden von der Finanzkontrolle geprüft und von der für den Vollzug eines Aufgabenbereichs beauftragten Instanz genehmigt.
Die für den Vollzug eines Aufgabenbereichs zuständigen Instanzen genehmigen die Schlussabrechnungen der übrigen Verpflichtungskredite. Die Genehmigung ist der Finanzkontrolle anzuzeigen. Sämtliche Unterlagen sind für eine nachträgliche Kontrolle ein Jahr lang zur Verfügung zu halten.
4. Verwaltung von Vermögen und Finanzverbindlichkeiten
Art. 27 Grundsätze und Zuständigkeiten
Flüssige Mittel, kurzfristige Geldanlagen, Finanzanlagen und Finanzverbindlichkeiten werden zentral verwaltet. Die für die Verwaltung zuständige Instanz kann ausnahmsweise eine dezentrale Verwaltung der flüssigen Mittel bewilligen.
Vermögenswerte des Finanzvermögens sind zu marktgerechten Bedingungen unter Berücksichtigung der Sicherheit zu bewirtschaften.
Vermögenswerte des Verwaltungsvermögens werden grundsätzlich durch die Steuerungsinstanzen verwaltet, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben effektiv benutzen. Ausgenommen sind die zentral zu verwaltenden Liegenschaften.
Der Regierungsrat legt die Zuständigkeiten durch Verordnung fest und regelt in einer Weisung die Art der Verwaltung der flüssigen Mittel, Guthaben und Anlagen; er kann beim Verwaltungsvermögen durch Verordnung Ausnahmen von den Grundsätzen gemäss Absatz 3 vorsehen.
Art. 28 Übertragungen vom Verwaltungsvermögen ins Finanzvermögen
Vermögensbestandteile des Verwaltungsvermögens, die für öffentliche Aufgaben nicht mehr benötigt werden, fallen ins Finanzvermögen.
Sie werden im Finanzvermögen zum Verkehrswert bewertet. Bewertungsdifferenzen werden in der Erfolgsrechnung verbucht.
Die Bewertungsdifferenzen sind in den Aufgabenbereichen respektive Spezialfinanzierungen zu verbuchen, in denen die Vermögenswerte geschaffen wurden.
Art. 29 Geltendmachung von Guthaben
Die Steuerungsinstanzen stellen die dem Staat zustehenden Forderungen aus erbrachten Leistungen, Benutzungen von öffentlichen Sachen oder Einrichtungen und Entgelten vollständig und in der Regel spätestens 30 Tage nach Erbringung der Leistung, Ende der Benutzung beziehungsweise Rechtskraft des Entscheids in Rechnung.
Art. 30 Versicherung von Vermögenswerten und Risiken
Der Regierungsrat regelt in einer Weisung die risikogerechte Versicherung von Vermögenswerten.
Art. 31 Inventarführung
Zuständig für die Inventarführung ist diejenige Steuerungsinstanz, die den Vermögenswert benutzt oder der er zur Verwaltung zugewiesen ist.
Der Regierungsrat regelt den Inhalt der Inventare, Art und Zeitpunkt der Erfassung der Vermögenswerte sowie deren Bewertung durch Verordnung.
Art. 31a Annahme von Zuwendungen aus privaten Mitteln
Der Regierungsrat entscheidet über die Annahme von Zuwendungen aus privaten Mitteln, wenn
der Kanton wesentliche Verpflichtungen eingehen muss,
der Verwendungszweck und die Verfügungsberechtigung noch zu bestimmen oder zu präzisieren sind oder
der Wert der Zuwendung Fr. 250'000.– übersteigt.
In allen übrigen Fällen entscheiden die Departemente oder die Staatskanzlei.
Art. 32 Zuwendungen aus privaten Mitteln mit besonderer Zweckbindung
Zuwendungen aus privaten Mitteln mit besonderer Zweckbindung sind in der Bilanz auszuweisen.
Der Regierungsrat regelt durch Verordnung den Verwendungszweck und die Verfügungskompetenz nach dem Willen der Zuwendenden.
Entfällt der Verwendungszweck oder kann dieser nicht mehr sachgerecht verfolgt werden, legt der Regierungsrat die Zuwendungen mit anderen Zuwendungen mit ähnlichem Verwendungszweck zusammen.
Der Regierungsrat kann in den Fällen von Absatz 3 den Verwendungszweck ändern oder ergänzen, wenn eine Zusammenlegung gemäss Absatz 3 nicht möglich ist.
Art. 33 Spezialfinanzierungen Swisslos-Fonds und Swisslos-Sportfonds
Der Regierungsrat beschliesst über die Verwendung der Mittel des Swisslos-Fonds und des Swisslos-Sportfonds. Er legt darüber im Anhang der Jahresrechnung Rechenschaft ab.
Art. 34 Vergabe- und Ausgabenkompetenz
Vergaben und Ausgaben von mehr als 1 Million Franken bewilligt der Regierungsrat.
Art. 35 Veräusserung von Vermögenswerten
Veräusserungen erfolgen zum Verkehrswert.
Zuständig für die Veräusserung ist grundsätzlich diejenige Steuerungsinstanz, die den Vermögenswert überwiegend benutzt; Immobilien veräussert diejenige Organisationseinheit, die den Aufgabenbereich Immobilien beziehungsweise Verkehrsinfrastruktur vollzieht.
Erforderte der Erwerb oder die Schaffung des Vermögenswerts einen Verpflichtungskredit gemäss § 24 GAF, ist die Veräusserung derjenigen Instanz zur Bewilligung zu unterbreiten, die den Verpflichtungskredit bewilligt hat. Wird nur ein Teil des Vermögenswerts veräussert, ist die Bewilligung derjenigen Instanz einzuholen, die zuständig gewesen wäre, wenn nur dieser Teil beschafft worden wäre.
5. Führungsunterstützung
Art. 36 Management-Informations-System
Das Management-Informations-System (MIS) unterstützt die Erstellung des Aufgaben- und Finanzplans sowie des Jahresberichts mit Jahresrechnung auf den Steuerungsebenen Aufgabenbereich und Leistungsgruppe.
Es macht den Mitgliedern des Grossen Rats sowie der Finanzkontrolle die verbindlich gesetzten Daten gemäss Absatz 1 mittels folgender Funktionalitäten zugänglich:
Pläne des Aufgaben- und Finanzplans,
Berichte des Jahresberichts mit Jahresrechnung,
Zeitreihen (als Zahlen und Grafiken),
Vergleiche (Versionen, Vorjahre),
Filter.
Der Regierungsrat regelt die Sicht- und Mutationsrechte sowie deren Zuweisung auf Verwaltungsebene durch Verordnung.
Art. 37 Interne Verrechnungen
Interne Verrechnungen sind in der Erfolgsrechnung vorzunehmen, wenn
beim Leistungsbezug eines Aufgabenbereichs Wahlfreiheit besteht bezüglich Menge, Qualität oder Preis der Leistung;
die Leistung eine Spezialfinanzierung betrifft;
die Leistung beziehungsweise der Aufwand gegenüber Dritten in Rechnung gestellt oder ausgewiesen werden muss.
Der Regierungsrat regelt die intern zu verrechnenden Leistungen sowie die Grundsätze der Bewertung dieser Leistungen durch Verordnung.
Interne Verrechnungen werden jährlich von den beauftragten Steuerungsinstanzen gemäss § 9 Abs. 2 GAF festgelegt. Der Regierungsrat entscheidet bei Differenzen zwischen den ihm zugewiesenen Aufgabenbereichen und der Grosse Rat bei Differenzen zwischen den beauftragten Steuerungsinstanzen.
6. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 38 …
Art. 39 …
Art. 40 …
Art. 41 …
Art. 41a Umgang mit Immobilienvorhaben am 31. Dezember 2023
Bei Immobilienvorhaben ab Fr. 20 Mio., für die der Grosse Rat den Verpflichtungskredit für die Ausführung zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2023 beschlossen hat, werden anstelle der Nettoinvestitionen deren jährliche Abschreibungen für den massgeblichen Saldo der Finanzierungsrechnung berücksichtigt.
Am 31. Dezember 2023 aktivierte Investitionen für Immobilienvorhaben, die in der für die Schuldenbremse massgebenden Finanzierungsrechnung bisher nicht berücksichtigt wurden, werden einmalig und vollständig zu Lasten der Jahresrechnung 2024 abgeschrieben. Ausgenommen sind Immobilienvorhaben gemäss Absatz 1.
Die Abschreibungen gemäss Absatz 2 werden in dem für die Schuldenbremse massgeblichen Saldo der Finanzierungsrechnung berücksichtigt.
Art. 42 Publikation und Inkraftsetzung
Dieses Dekret ist in der Gesetzessammlung zu publizieren.
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
…
Anhänge
Anhang 01 : Festlegung und Zuweisung der Aufgabenbereiche (§ 9 Abs. 4 GAF)
Aarau, 5. Juni 2012
Präsidentin des Grossen Rats Scholl-Debrunner Protokollführer Schmid
Inkrafttreten: 1. August 2013
2013/1-12