615.300
Gesetz über den Ausgleich der Aufgabenverschiebungsbilanz sowie über die Übergangsbeiträge
Vom 01.03.2016 (Stand 01.01.2022)
Der Grosse Rat des Kantons Aargau,
gestützt auf § 117 der Kantonsverfassung,
beschliesst:
1. Aufgabenverschiebungsbilanz
Art. 1 Zweck und Inhalt
Die Aufgabenverschiebungsbilanz fasst sämtliche finanziellen Auswirkungen der nachfolgend aufgeführten Lastenverschiebungen zwischen dem Kanton und den Gemeinden (Litera a–g) sowie der damit verbundenen Ausgleichszahlungen (Litera h und i) zusammen:
vollständige Kantonalisierung der Busseneinnahmen aus Strafbefehlen,
Verschiebung des Personalaufwands für den Sprachheilunterricht aus dem Bereich Sonderschulung, Heime und Werkstätten in den Bereich Volksschule,
Aufhebung des Zuschlags auf den Gemeindebeiträgen an den Personalaufwand der Volksschule,
vollständige Kommunalisierung der Finanzierung des durch die öffentliche Hand zu tragenden Anteils am Gesamtbetrag der Forderungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung,
vollständige Kommunalisierung der Finanzierung der materiellen Sozialhilfe,
vollständige Kantonalisierung der Finanzierung der Massnahmen gegen häusliche Gewalt,
vollständige Kantonalisierung der Finanzierung der Beiträge an den öffentlichen Verkehr,
direkte Ausgleichszahlungen zwischen dem Kanton und den Gemeinden zum Ausgleich der finanziellen Auswirkungen der Lastenverschiebungen zwischen dem Kanton und den Gemeinden,
Steuerfussabtausch zwischen dem Kanton und den Gemeinden.
Art. 2 Berechnungsgrundlagen
Für die betragsmässige Berechnung der einzelnen Lastenverschiebungen und Ausgleichszahlungen sind die finanziellen Auswirkungen massgebend, die für die ersten drei Jahre erwartet werden, in denen die Lastenverschiebungen finanzwirksam sind.
Als Berechnungsgrundlagen gelten die massgebenden Beträge gemäss Anhang 1.
Der Grosse Rat passt die massgebenden Beträge gemäss Anhang 1 durch einfachen Beschluss an, wenn dieses Gesetz später als im Jahr 2017 finanzwirksam wird.
2. Ausgleich der Aufgabenverschiebungsbilanz
Art. 3 Grundsätze
Der Ausgleich der Aufgabenverschiebungsbilanz erfolgt primär über einen Steuerfussabtausch bei den Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen und sekundär, soweit nötig, über direkte Ausgleichszahlungen zwischen dem Kanton und den Gemeinden gemäss § 5 Abs. 4 lit. c des Gesetzes über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) vom 5. Juni 2012.
Der Ausgleich gemäss Absatz 1 erfolgt im Umfang, der sicherstellt, dass die Aufgabenverschiebungsbilanz in den ersten drei Jahren, in denen die Lastenverschiebungen finanzwirksam sind, weder für den Kanton noch für die Gemeinden insgesamt eine finanzielle Mehrbelastung ausweist.
In den ersten beiden Jahren, in denen die Lastenverschiebungen finanzwirksam sind, erfolgt ein zusätzlicher Ausgleich der Minder- beziehungsweise Mehrerträge, die sich aufgrund der zeitverzögerten Berechnung der Steuernachträge aus Vorjahren gegenüber der gemäss den §§ 1 und 2 berechneten Aufgabenverschiebungsbilanz ergeben.
Nach Ablauf der ersten drei Jahre, in denen die Lastenverschiebungen finanzwirksam sind, überprüft der Regierungsrat die Saldoneutralität des Ausgleichs gemäss Absatz 2 aufgrund der Jahresrechnungen der abgelaufenen Jahre. Bei Bedarf beantragt er beim Grossen Rat eine Anpassung des Ausgleichs gemäss Absatz 1.
Art. 4 Anpassung bei den kommunalen Steuern der natürlichen Personen
Auf das Jahr hin, in dem die Lastenverschiebungen finanzwirksam werden, senken die Gemeinden ihren Steuerfuss bei den Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen gegenüber dem Vorjahr, vorbehältlich abweichender Beschlüsse der zuständigen Gemeindeorgane gemäss den Absätzen 3 und 4, um drei Prozentpunkte.
Senkt eine Gemeinde ihren Steuerfuss auf das Jahr hin, in dem die Lastenverschiebungen finanzwirksam werden, um drei Prozentpunkte, gilt der Steuerfuss als unverändert gegenüber dem Vorjahr.
Senkt eine Gemeinde ihren Steuerfuss um weniger als drei Prozentpunkte, belässt sie ihn auf der Höhe des Vorjahres oder erhöht sie ihn, muss der Gemeinderat der Gemeindeversammlung beziehungsweise dem Einwohnerrat die Differenz gegenüber einer Senkung um drei Prozentpunkte ausdrücklich als Steuererhöhung ausweisen.
Senkt eine Gemeinde ihren Steuerfuss um mehr als drei Prozentpunkte, darf der Gemeinderat der Gemeindeversammlung beziehungsweise dem Einwohnerrat nur die Differenz gegenüber einer Senkung um drei Prozentpunkte als Steuersenkung ausweisen.
3. Gesamtbilanz pro Gemeinde
Art. 5 Zweck und Inhalt
Die Gesamtbilanz pro Gemeinde fasst für jede Gemeinde die finanziellen Auswirkungen zusammen, die sich aus den Lastenverschiebungen gemäss § 1 Abs. 1 sowie aus der Neuordnung des Finanzausgleichs gemäss dem Gesetz über den Finanzausgleich zwischen den Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz, FiAG) vom 1. März 2016 ergeben.
Der Saldo der Gesamtbilanz pro Gemeinde ergibt sich aus der Summe des Saldos der Aufgabenverschiebungsbilanz pro Gemeinde gemäss § 6 und des Saldos der Finanzausgleichsbilanz pro Gemeinde gemäss § 7.
Art. 6 Aufgabenverschiebungsbilanz pro Gemeinde
In der Aufgabenverschiebungsbilanz pro Gemeinde wird für jede Gemeinde ermittelt, mit welchem Anteil sie bei jeder Position gemäss § 1 Abs. 1 von der finanziellen Gesamtauswirkung betroffen ist.
Die finanzielle Gesamtauswirkung gemäss Absatz 1 entspricht für jede Position dem Mittelwert der gemäss § 2 berechneten massgebenden Beträge für die ersten drei Jahre, in denen die Lastenverschiebungen finanzwirksam sind.
Der Anteil einer Gemeinde an der finanziellen Gesamtauswirkung entspricht ihrem Anteil am Gesamtaufwand oder am Gesamtertrag aller Gemeinden in jeder Position. Massgebend ist der Mittelwert aus den Jahren 3–5 bevor die Lastenverschiebungen finanzwirksam geworden sind.
Liegt die finanzielle Gesamtauswirkung einer einzelnen Position unter Fr. 3 Mio. und liegen die Daten für die Ermittlung der Anteile gemäss Absatz 3 nicht bereits vollständig vor, kann die finanzielle Gesamtauswirkung dieser Position im Verhältnis zur Einwohnerzahl auf die einzelnen Gemeinden verteilt werden.
Art. 7 Finanzausgleichsbilanz pro Gemeinde
Die Finanzausgleichsbilanz pro Gemeinde weist für jede Gemeinde die Veränderungen aus, die sich mit dem Inkrafttreten des FiAG gegenüber dem altrechtlichen Zustand des Finanzausgleichs ergeben.
Der altrechtliche Zustand des Finanzausgleichs umfasst
die Finanzausgleichsbeiträge und -abgaben gemäss den §§ 7 sowie 9–11 des Gesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich (Finanzausgleichsgesetz, FLAG) vom 29. Juni 1983,
die Ausgleichsabgaben und -beiträge gemäss den §§ 5 und 6 des Gesetzes über den finanziellen Ausgleich der wegfallenden Gemeindebeiträge an die Spitalfinanzierung (Ausgleichsgesetz Spitalfinanzierung) vom 12. November 2013,
die Sonderbeiträge gemäss den §§ 7–9 des Ausgleichsgesetzes Spitalfinanzierung.
Für die Zahlungen gemäss Absatz 2 lit. a und c ist der Mittelwert der Abgaben und Beiträge massgebend, die in den fünf Jahren geleistet wurden, bevor das FiAG finanzwirksam geworden ist. Für jene Jahre während dieser Periode, in denen keine Zahlungen gemäss Absatz 2 lit. c geleistet wurden, sind diese nachträglich noch zu ermitteln.
Für die Zahlungen gemäss Absatz 2 lit. b ist der Mittelwert der Abgaben und Beiträge massgebend, die in den drei Jahren geleistet wurden, bevor das FiAG finanzwirksam geworden ist.
Dem altrechtlichen Zustand des Finanzausgleichs werden die Abgaben und Beiträge gegenübergestellt, die sich gemäss FiAG für das erste Jahr ergeben, in dem dieses finanzwirksam ist. Die Ergänzungsbeiträge gemäss den §§ 12 ff. FiAG werden nicht berücksichtigt.
Bei Gemeinden, die während der Berechnungsperioden gemäss den Absätzen 3 und 4 aus einem Gemeindezusammenschluss hervorgegangen sind, werden nur die Zahlungen aus jenen Jahren berücksichtigt, in denen die neu zusammengeschlossene Gemeinde bereits bestanden hat.
4. Übergangsbeiträge
Art. 8 Übergangsbeiträge
Weist der Saldo der Gesamtbilanz pro Gemeinde (ausgedrückt in Steuerfussprozenten bei den Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen) bei einer Gemeinde eine Mehrbelastung von mehr als zwei Steuerfussprozenten aus, erhält diese Gemeinde einen Übergangsbeitrag.
Der Übergangsbeitrag ergibt sich aus der Multiplikation der Differenz zwischen der Gesamtbilanz pro Gemeinde (ausgedrückt in auf ganze Zahlen gerundeten Steuerfussprozenten bei den Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen) und zwei Steuerfussprozenten mit dem Ertrag eines Steuerfussprozentes bei den Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen.
Der Übergangsbeitrag wird im ersten Jahr, in dem die Lastenverschiebungen und das FiAG finanzwirksam sind, zu 100 %, im zweiten Jahr zu 75 %, im dritten Jahr zu 50 % und im vierten Jahr zu 25 % ausbezahlt. Ab dem fünften Jahr entfällt er.
Schliessen sich Gemeinden zusammen, die vor ihrem Zusammenschluss Übergangsbeiträge erhalten haben, werden diese den am Zusammenschluss beteiligten Gemeinden bis zum Ablauf der Frist gemäss Absatz 3 in der für sie einzeln berechneten Höhe ausbezahlt.
Erhalten Gemeinden Übergangsbeiträge, die vor Inkrafttreten des FiAG Anspruch auf einen Ausgleichsbeitrag gemäss § 13a Abs. 4 FLAG hatten, wird der gemäss Absatz 2 errechnete Übergangsbeitrag so lange nicht reduziert, wie der Anspruch gemäss § 13a Abs. 4 FLAG noch bestehen würde. Nach Ablauf dieser Anspruchsdauer erfolgt die Reduktion gemäss Absatz 3. Ab dem fünften Jahr nach Inkrafttreten des FiAG entfällt der Übergangsbeitrag in jedem Fall.
Die Übergangsbeiträge werden zu Lasten der Spezialfinanzierung Finanzausgleich gemäss § 23 FiAG ausgerichtet.
5. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 9 Übergangsrecht
Ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Lastenverschiebung gemäss § 1 Abs. 1 lit. d nicht in Kraft getreten, erfolgt die Anpassung bei den kommunalen Steuern der natürlichen Personen gemäss § 4 im Umfang von vier Prozentpunkten.
Tritt die Lastenverschiebung gemäss § 1 Abs. 1 lit. d nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft, wird die Anpassung bei den kommunalen Steuern der natürlichen Personen auf den nächstmöglichen Jahresbeginn gemäss § 4 korrigiert.
Art. 10 Inkrafttreten
Der Regierungsrat setzt dieses Gesetz gleichzeitig mit dem FiAG in Kraft.
Dieses Gesetz tritt sechs Jahre nach dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens ausser Kraft.
Aarau, 1. März 2016
Präsident des Grossen Rats Hardmeier Protokollführerin Ommerli
Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. Februar 2017 Inkrafttreten: 31. Dezember 2017
2017/9-02