621.111
Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer
Vom 07.12.1994 (Stand 01.01.2011)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
in Ausführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 19901 sowie gestützt auf § 2 des Dekretes über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren vom 23. November 19772,
beschliesst:
1. Behörden
Art. 1 Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer
Das Kantonale Steueramt versieht alle Obliegenheiten der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer im Sinne des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG).
Art. 2 Vollzug des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer
Der Vollzug des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 wird den folgenden Organen übertragen:
dem Kantonalen Steueramt;
den Steuerkommissionen der Gemeinden;
dem Steuerrekursgericht;
dem Verwaltungsgericht;
den Gemeinderäten.
2. Ordentliches Veranlagungsverfahren
Art. 2a Zeitliche Bemessung bei den natürlichen Personen
Die direkte Bundessteuer wird ab der Steuerperiode 2001 in Anwendung von Art. 41 und 208 ff. DBG veranlagt und erhoben.
Die im Durchschnitt der Jahre 1999 und 2000 angefallenen ausserordentlichen Aufwendungen im Sinne von Art. 218 Abs. 5 DBG werden von den für die Steuerperiode 1999/2000 zu Grunde gelegten steuerbaren Einkommen abgezogen. Bereits rechtskräftige Veranlagungen werden zu Gunsten der steuerpflichtigen Person revidiert.
Art. 3 Veranlagung der natürlichen Personen
Die natürlichen Personen werden von den Steuerkommissionen der Gemeinden veranlagt.
Art. 4 Veranlagung der juristischen Personen
Die juristischen Personen, die Anlagefonds und die ausländischen Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit werden vom Kantonalen Steueramt veranlagt.
Art. 5 Einspracheverfahren
Die Zustimmung des Einsprechers oder der Einsprecherin und der übrigen Antragsteller gemäss Art. 132 Abs. 2 DBG hat schriftlich zu erfolgen.
Die Einsprache ist zusammen mit den Zustimmungserklärungen von der Veranlagungsbehörde an das Steuerrekursgericht weiterzuleiten.
Die Veranlagungsbehörde hat die Einsprache in eine Kontrolle einzutragen und den Eingang dem Kantonalen Steueramt zu melden.
3. Beschwerdeverfahren
Art. 6 Steuerrekursgericht als untere Beschwerdeinstanz
Das Steuerrekursgericht ist untere kantonale Beschwerdeinstanz.
Art. 7 Verwaltungsgericht als obere kantonale Beschwerdeinstanz
Beschwerdeentscheide des Steuerrekursgerichts können an das kantonale Verwaltungsgericht weitergezogen werden.
Art. 8 Organisation der Gerichte
Soweit das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 keine Bestimmungen enthält, gelten für das Verfahren die Bestimmungen des kantonalen Rechts.
Art. 9 Kosten
Die Kosten des Verfahrens vor dem Steuerrekursgericht und dem Verwaltungsgericht bestimmen sich nach dem Dekret über die Verfahrenskosten (Verfahrenskostendekret, VKD) vom 24. November 19873.
4. Quellensteuer
Art. 10 Verfahren
Das Veranlagungs- und Rechtsmittelverfahren richtet sich nach den für die kantonalrechtlichen Quellensteuern massgebenden Verfahrensvorschriften.
Art. 11 Abrechnung
Das Kantonale Steueramt erstellt die Abrechnung über die an der Quelle erhobene direkte Bundessteuer.
5. Eröffnung der Veranlagung
Art. 12 Eröffnung
Die Veranlagungen werden durch das Kantonale Steueramt eröffnet.
6. Bezug und Erlass
Art. 13 Bezugsbehörde
Die direkte Bundessteuer wird vom Kantonalen Steueramt bezogen.
Art. 14 Steuerbezug
Die Steuern der natürlichen und juristischen Personen werden jährlich bezogen.
Art. 15 Fälligkeit
Das Kantonale Steueramt gibt die allgemeinen Fälligkeits- und Zahlungstermine durch Publikation im Amtsblatt und in aargauischen Tageszeitungen bekannt.
Art. 16 Einzahlungsstellen
Kantonale Einzahlungsstellen sind sämtliche Poststellen.
Art. 17 Vertretung in der Eidgenössischen Erlasskommission
Das Kantonale Steueramt bezeichnet den Vertreter oder die Vertreterin des Kantons in der Eidgenössischen Erlasskommission von Fall zu Fall.
Art. 18 Kantonale Erlassbehörde
Für die Behandlung von Erlassgesuchen für Steuern bis zu der vom Eidgenössischen Finanzdepartement festgelegten Höhe ist das Kantonale Steueramt zuständig.
Art. 18a Beschwerdeverfahren
Soweit das Bundesrecht keine abweichenden Vorschriften kennt, richtet sich der Rechtsschutz gegen Entscheide des Kantonalen Steueramts nach den gleichen Bestimmungen wie für Erlassentscheide betreffend Kantons- und Gemeindesteuern (§ 231 Abs. 2–4 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 19984).
Art. 19 Löschung im Handelsregister (Art. 171 DBG)
Das Handelsregisteramt gibt dem Kantonalen Steueramt von jeder Anmeldung der Löschung einer juristischen Person Kenntnis.
Art. 20 Eintrag im Grundbuch (Art. 172 DBG)
Dem Kantonalen Steueramt sind der öffentlich beurkundete Kaufvertrag und eine Berechnung des steuerbaren Gewinnes einzureichen.
Im Ausland ansässige natürliche oder juristische Personen, die nicht ausschliesslich nach Art. 4 Abs. 1 Bst. c oder Art. 51 Abs. 1 Bst. c DBG steuerpflichtig sind, haben dafür eine Bescheinigung der zuständigen schweizerischen Veranlagungsbehörde beizubringen.
Die freiwillige Sicherstellung hat in einer gemäss Art. 169 Abs. 2 DBG vorgesehenen Form zu erfolgen.
Art. 20a Gebühren
Für die Behandlung von Gesuchen um Zustimmung zum Eintrag im Grundbuch nach Art. 172 DBG erhebt das Kantonale Steueramt, je nach Aufwand, Gebühren zwischen Fr. 50.– und Fr. 200.–.
Rechtskräftige Verfügungen über Gebühren sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne von Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 18895 gleichgestellt.
Art. 21 Haftungsverfügungen
Haftungsverfügungen sind von der für die Veranlagung zuständigen Behörde zu erlassen.
Art. 22 Amtshilfe
Alle Behörden, denen bekannt wird, dass Steuerpflichtige wegziehen oder dass eine Gefährdung der Forderung besteht, haben dies unverzüglich dem Kantonalen Steueramt anzuzeigen.
Die Fremdenpolizeiorgane haben vor Herausgabe der Ausweisschriften an Ausländer und Ausländerinnen festzustellen, ob die Bezahlung der direkten Bundessteuer erfolgt ist. Trifft dies nicht zu, so ist der Fall dem Kantonalen Steueramt zu melden, das für die Entrichtung der Abgabe vor Aushändigung der Schriften zu sorgen hat.
7. Inventar und Siegelung
Art. 23 Zuständigkeit
Eine Abordnung des Gemeinderates oder eine vom Gemeinderat bezeichnete Amtsstelle nimmt das Inventar auf.
Die gleiche Behörde ist für die Siegelung zuständig.
8. Steuerwiderhandlungen
Art. 24 Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung
Zur Verfolgung von Steuerhinterziehungen und von Verletzungen von Verfahrenspflichten ist das Kantonale Steueramt zuständig.
Art. 25 Steuervergehen
Für die Verfolgung von Steuervergehen (Art. 186 und 187 DBG) sind die kantonalen Strafbehörden zuständig.
9. Schlussbestimmungen und Inkrafttreten
Art. 26 Bisheriges Recht
Die Verordnung zum Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt) vom 14. November 19836 wird aufgehoben.
Die Verordnung zum Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt) vom 14. November 1983 bleibt anwendbar, soweit die Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses über die Erhebung der direkten Bundessteuer vom 9. Dezember 1940 mit seitherigen Änderungen anwendbar bleiben.
Art. 27 Inkrafttreten
Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren und tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Sie gilt ab Steuerjahr 1995.
Aarau, den 7. Dezember 1994
Regierungsrat Aargau Landammann Pfisterer Staatsschreiber Gut
Bd. 14 S. 721