623.321
Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Stempelabgaben
Vom 30.03.1918 (Stand 01.01.2013)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf das Bundesgesetz über die Stempelabgaben und die dazu vom Bundesrate erlassene Vollziehungsverordnung und sein Kreisschreiben vom 20. Februar 19181,
beschliesst:
Art. 1
Folgende in der grossrätlichen Verordnung vom 28. Oktober 19072 vorgeschriebenen Stempelgebühren dürfen vom 1. April 1918 an nicht mehr bezogen werden:
die Wertstempelgebühr für die Obligationen, Aktien und Gutscheine (§ 7 lit. a der Grossratsverordnung),
die Formatstempelgebühr für Pfandverschreibungen, die für Anleihensobligationen errichtet werden, sowie für die gemäss Art. 876 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches3 in Serien ausgegebenen Schuldbriefe und Gülten.
Art. 2
Der Verkauf der eidgenössischen Stempelmarken für Wechsel erfolgt im Kanton Aargau durch die Kreispostkasse und durch alle Postbüros.
Art. 3
Die Verwaltungs- und Gerichtsbeamten des Kantons, der Bezirke, Kreise und Gemeinden, die Betreibungs- und Konkursbeamten, die Fürsprecher, Urkundspersonen und Geschäftsagenten sind verpflichtet, von jeder Übertretung des Stempelgesetzes, von der sie in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Kenntnis erhalten, der Eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern Anzeige zu machen.
Die Verletzung dieser Pflichten wird nach Massgabe der kantonalen Gesetze disziplinarisch bestraft.
Art. 4
Diese Verordnung tritt am 1. April 1918 in Kraft.
Aarau, den 30. März 1918
Im Namen des Regierungsrates Der Landammann Stalder Der Staatsschreiber i.V. Kim
Bd. 2 S. 156